Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.135/2003
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2P.135/2003 /kil

Urteil vom 10. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiberin Diarra.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsrat des Kantons Freiburg,
Rue des Chanoines 118, 1700 Freiburg,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, Route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez.

Öffentliches Dienstrecht, Frühpensionierung eines Lehrers, Festsetzung des
Betrags der Ueberbrückungsrente,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, vom 10. April 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geboren am ... 1942, war seit dem 1. September 1961 im Kanton
Freiburg als Lehrer tätig. Mit Verfügung vom 2. Mai 2001 bewilligte ihm der
Staatsrat des Kantons Freiburg (nachfolgend: Staatsrat) für die Zeit vom 1.
September 2001 bis 31. August 2002 einen unbezahlten Urlaub.

B.
Im Rahmen der Aktion zur Förderung der freiwilligen Frühpensionierung von
Beamten ersuchte X.________ mit Schreiben vom 15. November 2001 die
zuständigen Behörden um Frühpensionierung und Ausrichtung einer
AHV-Überbrückungsrente auf den 31. August 2002. Da eine Frühpensionierung
gemäss Dekret vom 6. November 1996 über die Förderung der freiwilligen
Pensionierung des Staatspersonals erst nach Vollendung des 60. Altersjahrs
möglich war, erklärte sich X.________ auf Vorschlag der Direktion für
Erziehung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg (EKSD) mit
Schreiben vom 23. Februar 2002 mit einer Verlängerung seines unbezahlten
Urlaubs bis zum 30. September 2002 und der Pensionierung auf den 1. Oktober
2002 einverstanden.

Am 26. Februar 2002 erliess der Staatsrat in diesem Zusammenhang zwei
Verfügungen: Mit dem ersten Entscheid (Nr. 373) gewährte er X.________ den
unbezahlten Urlaub vom 1. September 2001 bis zum 30. September 2002. Mit der
zweiten Verfügung (Nr. 374) wurde das Rücktrittsgesuch angenommen und die
monatliche AHV-Übergangsrente auf Fr. 1'922.-- (entsprechend 93,33 % der
maximalen einfachen AHV-Rente von damals Fr. 2'060.--) festgesetzt.

C.
Gegen den Staatsratsentscheid Nr. 374 erhob X.________ am 12. April 2002
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg. Er beantragte, ihm
sei eine AHV-Überbrückungsrente von Fr. 2'060.-- zuzusprechen. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. April 2003 ab.

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Mai 2003 beantragt X.________, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 10. April 2003
aufzuheben. Am 11. Juli 2003 reichte X.________ dem Bundesgericht
unaufgefordert eine zusätzliche Eingabe ein.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg verzichtet auf eine Stellungnahme
und beantragt, die Beschwerde abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. Der
Staatsrat des Kantons Freiburg schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg
ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich auf kantonales Recht
stützt und gegen den auch auf Bundesebene kein ordentliches Rechtsmittel
gegeben ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig
(Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer, dem mit dem
angefochtenen Entscheid keine volle AHV-Überbrückungsrente zugesprochen wird,
ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 88 OG).

1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich der Entscheid
des Verwaltungsgerichts. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid des
Staatsrates richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.

1.3 Die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2003 wurde nach
Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist daher unbeachtlich.

1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen. Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt im
Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 mit
Hinweisen). Auf bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik, wie sie der
Beschwerdeführer mehrheitlich vorbringt, tritt das Bundesgericht nicht ein
(BGE 107 Ia 186 E. b). Soweit der Beschwerdeführer seine Standpunkte einfach
wiederholt, ohne auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen,
legt er nicht rechtsgenüglich dar, worin ein Verfassungsverstoss liegen soll.
Aufgrund des Gesagten ist äusserst fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt
eingetreten werden kann. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die
Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, es verstosse gegen das Willkürverbot, das
Gleichbehandlungsgebot sowie gegen Treu und Glauben, das Urlaubsjahr für die
Berechnung der ihm zustehenden Überbrückungsrente miteinzubeziehen
2.2 Gemäss Dekret vom 6. November 1996 über die Förderung der freiwilligen
Pensionierung des Staatspersonals (nachfolgend: Dekret) wird für die
vorzeitige Pensionierung vorausgesetzt, dass der betreffende Mitarbeiter
sechzig Jahre alt oder älter ist, mindestens 15 Dienstjahre geleistet und
sich während des ganzen Dienstverhältnisses zufriedenstellend verhalten hat.
Als Leistung wird ihm bis zur Entstehung seines Anspruchs auf eine AHV- oder
IV-Rente eine AHV-Überbrückungsrente gewährt, die der maximalen einfachen
AHV-Rente entspricht (Art. 2). In der Informationsbroschüre zur Förderung der
freiwilligen Pensionierung vom Januar 2001, die den betroffenen Mitarbeitern
ausgeteilt wurde, wird verdeutlicht, dass bei einer Vollzeitanstellung die
Überbrückungsrente voll, bei einer Teilzeitanstellung hingegen pro rata des
durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der "letzten Jahre" ausgerichtet
werde. Als vom Staatsrat in der Praxis entwickelte Regel waren die
massgeblichen Zeiträume von sieben bzw. fünfzehn Jahren damals in keinem
Erlass festgehalten. Inzwischen haben sie Eingang in das Reglement über das
Staatspersonal vom 17. Dezember 2002 gefunden, worin nun ausdrücklich
bestimmt wird, dass auf den Beschäftigungsgrad der letzten sieben Jahre
abzustellen ist, es sei denn, die Berechnung unter Berücksichtigung der
letzten fünfzehn Jahre falle für den Mitarbeiter vorteilhafter aus.

2.3 Willkürlich ist ein Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur
auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70 mit Hinweisen).

2.4 Beim Beschwerdeführer nahm der Staatsrat für die Rentenberechnung die
letzten fünfzehn Jahre als massgebenden Zeitraum an und rechnete das
Urlaubsjahr als Dienstjahr mit einem Beschäftigungsgrad von 0% an. Die
Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades bei der Berechnung der Rentenhöhe
erweist sich nicht als unhaltbar. Wie das Verwaltungsgericht ausführt, ist
einem Mitarbeiter der im Zeitraum vor seiner Pensionierung während sechs
Jahren einer Vollzeitbeschäftigung und während einem Jahr einer
Teilzeitbeschäftigung nachgegangen ist, die Überbrückungsrente zu kürzen.
Umso mehr muss eine Kürzung der Überbrückungsrente in Betracht fallen, wenn
der Mitarbeiter während einem Jahr überhaupt keine Tätigkeit ausgeübt hat. Im
Übrigen wurde die für die Rentenberechnung massgebliche Periode mit sieben
bzw. fünfzehn Jahren zudem so lang bemessen, dass die Höhe der Rente nicht
von einer allenfalls nicht repräsentativen Momentaufnahme des
Beschäftigungsgrades abhängt. Weshalb dieses Vorgehen willkürlich sein soll,
ist nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Mitarbeiter drängt sich die
Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades bei der Berechnung der
Überbrückungsrente geradezu auf. Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch
gegenüber andern Beurlaubten bzw. Teilzeitbeschäftigten rechtsungleich
behandelt worden sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt ebenfalls nicht vor. Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Informationsbroschüre, in der die
Regelung der Rentenberechnung für Voll- und Teilzeitbeschäftigung dargelegt
ist, erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 16. Juli 2001 teilte ihm die
Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg
auf Anfrage hin mit, einer Frühpensionierung stehe nichts im Wege.
Einschränkend müsse jedoch gesagt werden, dass aufgrund des Urlaubsjahres, in
dem der Beschwerdeführer keinen Verdienst haben werde, die maximale
Überbrückungsrente nicht zu 100% ausbezahlt würde. Der Beschwerdeführer hatte
somit Kenntnis davon, dass ihm die Überbrückungsrente bei einer
Frühpensionierung gekürzt würde. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
geht nicht hervor, dass ihm vorher durch eine Behörde eine Zusicherung
gemacht, bei ihm falsche Erwartung geweckt oder er im Glauben gelassen worden
wäre, das Urlaubsjahr habe keinen Einfluss auf die Überbrückungsrente. Dass
im Dekret und in der Informationsbroschüre der Fall eines unbezahlten Urlaubs
innerhalb des für den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad massgeblichen
Zeitraums nicht ausdrücklich erwähnt wird, vermag kein schutzwürdiges
Vertrauen zu begründen.

3.
3.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die offensichtlich unbegründete
staatsrechtliche Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Zur Ergänzung der
Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Freiburg
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: