Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.132/2003
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2P.132/2003 /zga

Urteil vom 7. August 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Stipendienkommission Zürich, c/o Bildungsdirektion des Kantons
Zürich, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36, 8021
Zürich.

Art. 8 BV (stipendienrechtlicher Wohnsitz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 9. April 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1969) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo, wo er
offenbar eine Ausbildung als Pädagoge bzw. als Geschichtslehrer absolviert
hat; er ist anerkannter Flüchtling, besitzt die Niederlassungsbewilligung für
den Kanton Zürich und ist seit dem 29. September 2000 mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratet. Im Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling war er dem
Kanton Waadt zugeteilt. X.________ studiert an der Universität von Freiburg
Rechtswissenschaften, inzwischen im sechsten Semester.

B.
Am 15. Dezember 2001 ersuchte er die Bildungsdirektion des Kantons Zürich
(kantonale Stipendienkommission) um Ausbildungsbeiträge für das Studienjahr
2001/2002. Diese wies das Gesuch ab, weil X.________ über keinen
stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich verfüge. Nachdem eine
Einsprache und anschliessend der Rekurs an die kantonale
Schulrekurskommission erfolglos geblieben waren, gelangte X.________ am 9.
Dezember 2002 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, von welchem er
die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für die Studienjahre 2001/2002 und
2002/2003 verlangte.

In der Folge zog die kantonale Stipendienkommission ihre abschlägige
Verfügung - aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen (vgl. unten E. 3.2) -
in Wiedererwägung und bejahte mit Vorentscheid vom 23. Januar 2003 den
stipendienrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Zürich ab 1. Januar
2002. Das Verwaltungsgericht beurteilte daraufhin nur noch den Zeitraum vom
1. Oktober bis zum 31. Dezember 2001. Mit Entscheid vom 9. April 2003
verneinte es für diese Periode einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ausbildungsbeiträge, weil dieser damals über keinen stipendienrechtlichen
Wohnsitz im Kanton Zürich verfügt habe; im Übrigen erklärte es die Beschwerde
für gegenstandslos (restliches Studienjahr 2001/2002) bzw. unzulässig
(Studienjahr 2002/2003).

C.
Am 22. Mai 2003 hat X.________ beim Bundesgericht eine in französischer
Sprache verfasste staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem
sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Er rügt eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Rechtsgleichheitsgebots (Art.
8 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK) sowie von Art. 22 Abs. 2
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30). Gleichzeitig ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während die Bildungsdirektion des
Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich
auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die
staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in
Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Gemäss der Zürcher Stipendienverordnung
vom 10. Januar 1996 (StipV) besteht bei Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsbeiträge. Weil dem
Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid die Gewährung von Stipendien
für die Zeitspanne vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 definitiv verweigert
wurde, ist er diesbezüglich zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert
(vgl. Art. 88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit
Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend
gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen
Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun
könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen
kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV
verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit
Hinweis). Die ausufernde - und teilweise wirre - Beschwerdeschrift genügt
diesen Anforderungen über weite Strecken nicht, sondern erschöpft sich in
appellatorischer Kritik; insofern ist auf sie nicht einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer kann seine Rechtsschrift dem Bundesgericht in
französischer Sprache einreichen (Art. 70 Abs. 1 BV; Art. 30 Abs. 1 OG).
Indessen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, vom Grundsatz des Art. 37
Abs. 3 OG abzuweichen, wonach Urteile des Bundesgerichts in der Sprache des
angefochtenen Entscheids verfasst werden: Die Streitigkeit betrifft den
Kanton Zürich, in welchem einzige Amtssprache das Deutsche ist (§ 130 Abs. 1
des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Das ganze
kantonale Verfahren wurde auf Deutsch geführt, und der Beschwerdeführer,
welcher in Zürich lebt, ist mit einer Deutschschweizerin verheiratet; soweit
er selbst des Deutschen nicht mächtig sein sollte, kann ihm seine Ehefrau
behilflich sein.

2.
Die Regelung des Stipendienwesens obliegt in erster Linie den Kantonen (Art.
3 in Verbindung mit Art. 66 BV). Diese bestimmen die Bedingungen, die Höhe
der Stipendien und das Verfahren; dabei haben sie die sich aus der
Bundesverfassung ergebenden Individualrechte zu beachten (Urteil 2P.286/1997,
in: ZBl 101/2000 S. 379, E. 3a). Der Kanton Zürich gewährt den in Ausbildung
stehenden Personen (grundsätzlich nicht rückzahlbare) Beiträge, sofern ihre
eigenen Mittel und diejenigen ihrer nächsten Angehörigen oder anderer
Leistungspflichtiger nicht ausreichen (§ 1 in Verbindung mit § 2 StipV). Ein
Anspruch auf ein Stipendium besteht gemäss § 3 Abs. 1 StipV unter folgenden
Voraussetzungen: Der Gesuchsteller muss für die vorgesehene Ausbildung
befähigt sein (lit. a), das Schweizer Bürgerrecht oder die
Niederlassungsbewilligung besitzen oder vom Bund als Flüchtling anerkannt
sein (lit. b) und im Kanton Zürich seinen stipendienrechtlichen Wohnsitz
haben (lit. c). Letzterer befindet sich grundsätzlich am zivilrechtlichen
Wohnsitz der Eltern (§ 4 Abs. 1 StipV). Mündige Personen mit abgeschlossener
Erstausbildung können einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton
Zürich begründen, wenn sie nach Ausbildungsabschluss zwei Jahre lang den
zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatten und während dieser Zeit aufgrund
eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren sowie - vorbehältlich
berufsbegleitender Weiterbildungen - nicht in Ausbildung standen (§ 4 Abs. 2
StipV). Anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland
wohnen, haben ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz dann im Kanton Zürich,
wenn sie im Zeitpunkt der Anerkennung dem Kanton Zürich zugewiesen waren (§ 4
Abs. 4 StipV).

3.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Verweigerung der Stipendien für
die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 stehe im Widerspruch zur
dargestellten gesetzlichen Regelung. Er rügt vielmehr, die fraglichen
Bestimmungen seien selbst verfassungswidrig, weil sie das
Rechtsgleichheitsgebot sowie das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK
verletzten. Diese Vorbringen sind zulässig, da die Rüge der
Verfassungswidrigkeit eines Erlasses noch im Zusammenhang mit einem konkreten
Anwendungsakt erhoben werden kann (akzessorische Normenkontrolle). Das
Bundesgericht prüft die Verfassungsmässigkeit der beanstandeten Norm dabei
indessen nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem
Gesichtspunkt des konkreten Falles. Erweist sich eine Rüge als begründet,
hebt es den angefochtenen Entscheid, jedoch nicht auch die beanstandete
Vorschrift als solche auf (BGE 124 I 289 E. 2 S. 291, mit Hinweisen; 103 Ia
85 E. 3 S. 86).

3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Regelung des stipendienrechtlichen
Wohnsitzes für den Kanton Zürich. § 4 StipV stelle die gleichen Anforderungen
an Flüchtlinge wie an Schweizer Bürger, was eine verfassungswidrige
Nichtberücksichtigung von unterschiedlichen Verhältnissen und mithin eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S.
7) bedeute. Die Ausrichtung von Stipendien an Flüchtlinge könne nicht davon
abhängig gemacht werden, ob diese während zweier Jahre im Kanton Zürich einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen seien, bevor sie eine Ausbildung in Angriff
nehmen, oder ob ihre Eltern Wohnsitz in Zürich hätten. Im Unterschied zu
Kantons- und Schweizer Bürgern vermöchten sie diese Voraussetzungen in der
Regel nicht zu erfüllen, weil ihre Eltern im Ausland lebten und sie als
Asylsuchende nicht arbeiten dürften.

3.2 Diese Rüge geht an der Sache vorbei, weshalb offen bleiben kann,
inwieweit das Rechtsgleichheitsgebot hinsichtlich der Gewährung von
Stipendien überhaupt eine völlige Gleichstellung von Flüchtlingen mit
Schweizer Bürgern verlangt. § 4 Abs. 4 StipV enthält eine explizite Regelung
für Flüchtlinge, deren Eltern im Ausland wohnen: Sie haben ihren
stipendienrechtlichen Wohnsitz dann im Kanton Zürich, wenn sie im Zeitpunkt
der Anerkennung als Flüchtling dem Kanton Zürich zugewiesen waren. Sind sie
zur Ausbildung befähigt, für welche sie Stipendien verlangen (vgl. § 3 Abs. 1
lit. a StipV), so haben sie demnach Anspruch auf die erforderliche
finanzielle Unterstützung. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung
nicht, weil er dem Kanton Waadt zugewiesen war, als ihm im August 1998 vom
Bundesamt für Flüchtlinge Asyl gewährt und er als Flüchtling anerkannt wurde.
Aus diesem Grund haben die Zürcher Behörden das Bestehen eines
stipendienrechtlichen Wohnsitzes im Kanton (zunächst) verneint. Geändert hat
sich die Lage, als die Mutter des Beschwerdeführers im Januar 2002 nach
Zürich übersiedelte, wo auch sie als Flüchtling anerkannt wurde (was der
Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor Verwaltungsgericht erwähnte).
Diese (neue) Tatsache bewegte die Stipendienkommission zur Wiedererwägung
ihres abschlägigen Entscheids und anschliessend - gestützt auf § 4 Abs. 1
StipV - zur Feststellung im Vorentscheid vom 23. Januar 2003, dass der
stipendienrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers ab 2002 im Kanton Zürich
liege.

3.3 § 4 der Zürcher Stipendienverordnung trägt demnach der besonderen
Situation von Flüchtlingen sehr wohl Rechnung, indem Abs. 4 für diese
explizit einen eigenen Anknüpfungspunkt für stipendienrechtliche Ansprüche
gegen den Kanton Zürich vorsieht. Dass das Kriterium der Zuweisung zum Kanton
Zürich im Moment der Anerkennung als Flüchtling, welches für Flüchtlinge,
deren Eltern im Ausland wohnen, primär massgebend ist, das
Rechtsgleichheitsgebot verletze, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im
Übrigen zeigt das Geschehene, dass es Flüchtlinge, welche allein in die
Schweiz gekommen sind, sogar faktisch bevorteilen kann, wenn in zweiter Linie
auf den Wohnsitz der Eltern (§ 4 Abs. 1 StipV) abgestellt wird; wieso der
Beschwerdeführer bei den gegebenen Verhältnissen mit dem Argument, sein Vater
sei schon vor Jahren verstorben, geltend macht, diese Regelung sei
verfassungswidrig, ist nicht einzusehen. Ferner braucht nach dem Gesagten
nicht weiter auf die Beschwerde eingegangen zu werden, soweit - immer noch im
Zusammenhang mit dem Wohnsitz der Eltern oder dem Erfordernis einer
zweijährigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich (§ 4 Abs. 2 StipV) - gerügt
wird, § 4 StipV führe zu einer rechtsungleichen bzw. diskriminatorischen
Behandlung von Flüchtlingen bezüglich Herkunft, Rasse und sozialer Stellung.
Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer auch, dass seine achtjährige
Tochter, welche bei ihm in Zürich lebt und dort die Schule besucht, gestützt
auf die geltende Regelung - jedenfalls solange der Beschwerdeführer im Kanton
wohnhaft bleibt (vgl. § 4 Abs. 1 StipV) - sehr wohl im Kanton Zürich
stipendienberechtigt wäre, sollte sie einmal entsprechende finanzielle
Unterstützung benötigen.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es bestünden keine valablen
Interessen des Kantons Zürich, den Zugang von Flüchtlingen zu Stipendien zu
beschränken. Nachdem er diesbezüglich keine rechtsungleiche Behandlung
darzutun vermag und neben dem Diskriminierungsverbot (vgl. unten E. 3.5) kein
weiteres verfassungsmässiges Recht anruft, braucht indes nicht näher auf
seine entsprechenden Vorbringen eingegangen zu werden. Es sei aber immerhin
bemerkt, dass der Beschwerdeführer das Ziel der streitigen Regelung verkennt:
Diese bezweckt, wie sich aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid
plausibel ergibt, keine eigentliche "Missbrauchsbekämpfung". Mit dem
Kriterium des stipendienrechtlichen Wohnsitzes soll nicht vorab verhindert
werden, dass Studenten zu Ausbildungszwecken nach Zürich kommen und dort
Stipendien beziehen, sondern vielmehr im Rahmen der föderalistischen
Organisation des Stipendienwesens eine Verteilung der Lasten auf die Kantone
erreicht und insbesondere eine angemessene Beteiligung jener Kantone mit
einem kleineren Bildungsangebot erreicht werden. Der im Kanton Zürich
geltende Grundsatz, dass der Gesuchsteller bei Erfüllen der allgemeinen
Voraussetzungen die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen verlangen kann, wenn
seine Eltern im Kanton Wohnsitz haben, scheint zur Verfolgung dieses Ziels
durchaus tauglich zu sein. Er entspricht denn auch dem Modell eines
kantonalen Gesetzes über Ausbildungsbeiträge, wie es die Schweizerische
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur interkantonalen
Koordinierung des Stipendienwesens am 6. Juni 1997 beschlossen hat (vgl. Art.
6 Abs. 1; http://edkwww.unibe.ch/PDF_
Downloads/Empfehlungen/Deutsch/19970606d.pdf). Gleiches gilt im Übrigen für
die in § 4 Abs. 4 StipV enthaltene Regelung für Flüchtlinge, welche ohne ihre
Eltern in der Schweiz leben (vgl. Art. 6 Abs. 3 des erwähnten Beschlusses der
EDK).

3.5 Nichts anderes ergibt sich, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 14 EMRK rügt: Zum einen ist dieses
als Bestandteil aller anderen Konventionsrechte und Freiheiten zu verstehen
und entfaltet Wirkung nur hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte (vgl.
Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, Kehl
am Rhein 1996, N 2 u. 3 zu Art. 14 EMRK, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 431). Zum anderen ist
eine Massnahme oder Regelung nur dann diskriminatorisch, wenn sie
hinsichtlich der Gewährleistung des Genusses eines Konventionsrechts zwischen
Personen oder Personengruppen unterscheidet, die sich in vergleichbarer
Situation befinden, die Unterscheidung eines objektiven und angemessenen
Rechtfertigungsgrunds entbehrt oder wenn zwischen den eingesetzten Mitteln
und dem angestrebten Ziel kein angemessenes Verhältnis besteht. Art. 14 EMRK
geht damit nicht über das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV
hinaus (BGE 123 II 402 E. 5c/bb  S. 417 f.; 118 Ia 341 E. 4a S. 351).

4.
Die Beschwerde ist ferner unbegründet, soweit eine Verletzung von Art. 22
Abs. 2 der Flüchtlingskonvention geltend gemacht wird. Diese Bestimmung
verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem dazu, den Flüchtlingen
hinsichtlich Zulassung zum Studium und Erteilung von Stipendien eine
möglichst günstige Behandlung zu gewähren, die nicht ungünstiger sein soll
als die Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährte
Behandlung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Flüchtling
schlechter gestellt als andere Ausländer, weil von ihm für die Anerkennung
eines Anspruchs auf Stipendien verlangt werde, "seinen Vater von den Toten zu
erwecken" und während zweier Jahre als finanziell Unabhängiger im Kanton
Zürich gelebt zu haben. Mit dieser abwegigen Argumentation verkennt er einmal
mehr, dass der Kanton Zürich mit der Regelung von § 4 Abs. 4 StipV der
besonderen Situation von Flüchtlingen, die häufig ohne ihre Eltern in die
Schweiz gelangen, Rechnung getragen hat. Anders als die übrigen Ausländer
können die Flüchtlinge aufgrund dieser Bestimmung auch dann den
stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben, wenn weder ihre Eltern
in der Schweiz leben, noch die Kriterien von § 4 Abs. 2 StipV erfüllt sind.
Mithin kann keine Rede davon sein, dass die Flüchtlinge schlechter gestellt
wären als die Ausländer im allgemeinen.

Deshalb ist letztlich unerheblich, dass der Beschwerdeführer an sich zu Recht
geltend macht, der angefochtene Entscheid sei insoweit nicht haltbar, als das
Verwaltungsgericht - gestützt auf Art. 41 lit. b der Flüchtlingskonvention -
eine Verpflichtung des Kantons Zürich durch Art. 22 Abs. 2 der
Flüchtlingskonvention überhaupt verneint hat: Dem Bund kommt gemäss Art. 54
Abs. 1 BV (bzw. Art. 8 aBV) eine umfassende Kompetenz zum Abschluss von
Staatsverträgen zu, auch in Bereichen, welche innerstaatlich in den
Kompetenzbereich der Kantone fallen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, N 1123 S. 319).
Mit ihrer völkerrechtlichen Verbindlichkeit erlangen Staatsverträge
automatisch Gültigkeit im Landesrecht (BGE 105 II 49 E. 3 S. 57 f.). Deshalb
hat Art. 41 lit. b der Flüchtlingskonvention, welcher für jene Artikel des
Abkommens, welche bei Bundesstaaten in die Gesetzgebungskompetenz der
Gliedstaaten fallen, eine blosse Verpflichtung des Bundesstaates zur
"empfehlenden Kenntnisgabe" an die Gliedstaaten vorsieht, für die Schweiz
keine Bedeutung (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 9. Juli 1954 zum
Beschlussentwurf über die Genehmigung der Flüchtlingskonvention, BBl 1954 II
83). Dies verkennt das Verwaltungsgericht, wenn es sich im Stipendienwesen
durch Art. 22 Abs. 2 der Flüchtlingskonvention nicht gebunden glaubt.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 EMRK, weil die kantonalen Behörden Gesuchs- und Rechtsmittelverfahren
nicht innert angemessener Frist erledigt hätten. Soweit das
Verwaltungsgericht seine Beschwerde materiell entschieden hat, ist auf diese
Rüge bereits mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE 125 V 373
E. 1 S. 374; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4a S. 285). Soweit das Gesuch im
Übrigen nach dem Vorentscheid der Stipendienkommission vom 23. Januar 2003
allenfalls noch hängig ist, liegt kein letztinstanzlicher Entscheid vor (Art.
86 OG), weshalb die staatsrechtliche Beschwerde deshalb unzulässig ist. Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde sodann auch, soweit der Beschwerdeführer
bemängelt, dass der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung
enthalten habe: Der Beschwerdeführer nennt keine Norm des kantonalen Rechts,
welche das Verwaltungsgericht zum Anbringen einer Rechtsmittelbelehrung
verpflichten würde. Aus der Bundesverfassung selbst ergibt sich nach
ständiger Rechtsprechung keine Verpflichtung der Behörden, jeden Entscheid
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, auch wenn dies sachlich durchaus
erwünscht scheinen mag (BGE 98 Ib 333 E. 2a S. 338).

5.2 Der Beschwerdeführer rügt überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.), weil ihm das
Verwaltungsgericht im Anschluss an die Stellungnahme des Amts für Jugend und
Berufsberatung keine Gelegenheit zu einer Replik gegeben habe. Er macht
jedoch nicht geltend, dass kantonale Verfahrensrecht gewähre ihm einen
Anspruch darauf, eine Replik einzureichen. Von Verfassungs wegen besteht kein
allgemeines Recht auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels; ein
solcher ist nur dann anzuordnen, wenn in der Vernehmlassung der Behörde neue
und für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen
werden (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern
2000, S. 273); nachdem es der Beschwerdeführer versäumt, darzutun, inwieweit
die streitige Stellungnahme neue Argumente enthalten haben könnte, ist auf
seine entsprechenden Vorbringen nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt,
soweit der Beschwerdeführer rügt, nicht darüber informiert worden zu sein,
dass die Frist zum Einreichen einer Vernehmlassung verlängert worden sei.
Inwiefern er dadurch in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden
sein könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit alsdann vorgebracht wird, das
Verwaltungsgericht habe sich für seinen Entscheid unzulässigerweise auf
Dokumente gestützt, welche dem Beschwerdeführer unbekannt gewesen seien,
versäumt dieser darzutun, um welche Aktenstücke es sich gehandelt haben soll.
Auf diese Rüge ist ebenso wenig näher einzugehen wie auf die behauptete
Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 EMRK: Diese Bestimmung regelt die Stellung des
Angeklagten in einem Strafverfahren und findet auf die vorliegende
(verwaltungsrechtliche) Streitigkeit keine Anwendung (vgl. Arthur
Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die
Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 218).

5.3 Schliesslich richtet sich die Beschwerde auch gegen den Kostenentscheid
des Verwaltungsgerichts, welcher nach Ansicht des Beschwerdeführers das
Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen) sowie
den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.
Weder das eine noch das andere trifft jedoch zu:
5.3.1Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen ist klar, dass der Wohnsitz der
Eltern für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen von entscheidender
Bedeutung ist; nachdem sich der Beschwerdeführer während des ganzen
Verfahrens über diese seines Erachtens die Flüchtlinge benachteiligende
Regelung beklagt hat, musste ihm die Bedeutung der Übersiedlung seiner Mutter
nach Zürich ohne weiteres klar sein. Spätestens im Zeitpunkt, in welchem
diese als Flüchtling anerkannt worden ist, was gemäss eigenen Angaben des
Beschwerdeführers im September 2002 - und damit mehrere Monate vor
Einreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 9. Dezember 2002 - der
Fall war, hätte er die kantonale Stipendienkommission sowie die damals mit
dem Rechtsmittelverfahren befasste Schulrekurskommission über die veränderten
Verhältnisse informieren müssen. Er hat seine Mutter jedoch erstmals vor
Verwaltungsgericht erwähnt, weshalb ihm dieses - angesichts seines
Versäumnisses - ohne Willkür auch die Kosten für jenen Teil des Verfahrens
auferlegen konnte, der infolge des Wiedererwägungsentscheids der
Stipendienkommission gegenstandslos wurde.

5.3.2 Das Verwaltungsgericht hat sodann festgestellt, die Ehefrau des
Beschwerdeführers, welche als Assistenzärztin tätig ist, erziele ein
Nettoeinkommen von knapp 5'000 Franken pro Monat und verfüge über ein
Vermögen von rund Fr. 10'000.--. Nachdem diese Feststellungen nicht
substantiiert bestritten werden, kann eine Prozessarmut ohne weiteres
ausgeschlossen werden, gilt doch nur als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs.
3 BV, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene
Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für
sich und seine Familie bedarf (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98). Dass hier besondere
Verhältnisse vorliegen würden, welche trotz gesunder finanzieller
Verhältnisse zur Bedürftigkeit führen würden, ist weder geltend gemacht noch
ersichtlich, auch nicht gestützt auf die verschiedenen vom Beschwerdeführer
erstmals vor Bundesgericht eingereichten - und mithin unzulässigen (sog.
Novenverbot; BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 127 I 145 E. 5c/aa S. 160) -
Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen. Mithin ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung verweigert hat. Bei diesen Gegebenheiten kann
offen bleiben, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls der Verbeiständung
durch einen Rechtsanwalt bedurft hätte.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist
abzuweisen, weil der vorliegenden Beschwerde zum vornherein jegliche
Erfolgsaussicht fehlte (Art. 152 Abs. 1 OG). Gleiches gilt für das Gesuch um
Beiordnung eines amtlichen Anwalts: Dies bereits deshalb, weil der
Beschwerdeführer das Gesuch in der Beschwerdeschrift gestellt hat, die er
bloss wenige Tage vor Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist (vgl. Art.
89 OG) der Post übergeben hat. Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist
handelt, die nicht erstreckt werden kann, und innerhalb der sowohl Anträge
wie auch deren Begründung einzureichen sind, hätte ein amtlicher Anwalt keine
Möglichkeit mehr gehabt, sich anstelle des Beschwerdeführers zu äussern.
Unter diesem Umständen ist das Gesuch ohne weiteres abzuweisen. Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Stipendienkommission
Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: