Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.130/2003
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2P.130/2003
2A.237/2003 /bie

Sitzung vom 28. Mai 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Merz.

A. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch SwissInterTax AG,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Art. 8 und 9 BV (Sondersteuer auf Kapitalgewinn),

Staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
A.  ________ gab seine selbständige Erwerbstätigkeit als Architekt und
Immobilienhändler per 31. Oktober 1996 auf und liquidierte die aus ihm und
seinem Sohn B.________ als Kommanditär bestehende Kommanditgesellschaft. Auf
diesen Zeitpunkt wurde eine Zwischenveranlagung für die Bundes- und
Kantonssteuern vorgenommen, womit die Einkünfte der beiden letzten
Geschäftsjahre (1994/95 und 1995/96) in eine Bemessungslücke fielen. Auf den
in der Bemessungslücke erzielten Gewinnen erhob die Steuerverwaltung des
Kantons Graubünden mit separaten Verfügungen vom 29. Juli 1999 eine
Sondersteuer auf Kapitalgewinnen für die direkte Bundessteuer einerseits
sowie die Kantonssteuer andererseits. Dagegen erhob A.________ am 30. Juli
1999 jeweils Einsprachen, welche die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden
mit Entscheiden vom 12. August 2002 teilweise guthiess. Sie setzte den bei
der direkten Bundessteuer bzw. bei der Kantonssteuer steuerbaren
Kapitalgewinn neu auf Fr. 6'886'205.-- bzw. Fr. 6'860'406.-- fest. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobenen
Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. Dezember 2002 ab.

B.
Am 19. Mai 2003 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
und Verwaltungsgerichtsbeschwerde verbunden in einer Rechtsschrift
eingereicht. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.237/2003) beantragt
er, den für die direkte Bundessteuer steuerbaren Kapitalgewinn auf Fr.
597'988.-- herabzusetzen. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde (2P.130/2003)
beantragt er, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom
12. Dezember 2002 aufzuheben, soweit es die Kantonssteuer betrifft.

Bezüglich der staatsrechtlichen Beschwerde ersucht er zudem um aufschiebende
Wirkung. Dieses Gesuch wies der Präsident der II. Öffentlichrechtlichen
Abteilung mit Entscheid vom 30. Juni 2003 ab.

C.
Die Kantonale Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden schliessen auf Abweisung sowohl der staatsrechtlichen Beschwerde
als auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Denselben Antrag stellt die
Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) bezüglich der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D.
Der Instruktionsrichter hat von der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden
die Berechnungsgrundlagen des Gewinns aus dem Verkauf einer Liegenschaft
beigezogen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da sich die zwei Beschwerden gegen denselben Entscheid richten, den nämlichen
Sachverhalt betreffen und im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen
aufwerfen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen (vgl. Art. 24
BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; BGE 123 II 16 E. 1 S. 20; ASA 66 S. 635 E.
1 S. 640). Die Beschwerden sind in einer gemeinsamen Rechtsschrift
eingereicht worden, was zulässig ist.

1.1  Beim Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (im
Folgenden: Verwaltungsgericht) handelt es sich, soweit die direkte
Bundessteuer betreffend, um einen letztinstanzlichen Entscheid einer
kantonalen Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Gegen diesen
ist Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 146 DBG, Art. 98 lit. g OG).
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil beschwert und nach
Art. 103 lit. a OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2  Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist die Kantonssteuer betreffend ein
kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den auf Bundesebene kein anderes
Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit
zulässig (Art. 84 und Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist als
Steuerpflichtiger zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten,
soweit sie den Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495).

I.  Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.237/2003)

2.
2.1  Der Beschwerdeführer bringt vor, die aus der Veräusserung von
Liegenschaften an Dritte in der Bemessungslücke erlangten Gewinne dürften
nicht der Sondersteuer auf Kapitalgewinne gemäss Art. 47 DBG unterstellt
werden. Denn diese Gewinne seien im Rahmen der ordentlichen
Geschäftstätigkeit erzielt worden. Steuerbar seien lediglich die aus der
Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen erzielten Gewinne, wobei davon
die damit verbundenen Aufwendungen inklusive der Verlustvortrag 1995/96
absetzbar seien, was einen steuerbaren Überführungsgewinn von Fr. 597'988.--
ergebe.

Die kantonalen Vorinstanzen haben hingegen alle in der Bemessungslücke aus
der Veräusserung von Liegenschaften entstandenen Kapitalgewinne gestützt auf
Art. 47 DBG steuerlich erfasst.

2.2  Nach Art. 47 Abs. 1 DBG unterliegen die bei Beendigung der Steuerpflicht
oder bei einer Zwischenveranlagung nicht oder noch nicht für eine volle
Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne nach Artikel 18 Absatz
2, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien
oder lotterieähnlichen Veranstaltungen, Entschädigungen für die Aufgabe oder
Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes für
das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen
Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Gemäss
Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger
Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus der Veräusserung, Verwertung
oder buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen; aufgrund von Satz 2 sind
der Veräusserung unter anderem gleichgestellt die Überführung von
Geschäftsvermögen in Privatvermögen.

2.3  Mit Art. 47 DBG wurde der frühere Art. 43 Abs. 1 des Beschlusses vom 9.
Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) abgelöst.
Diese Bestimmung lautete:
"Bei Aufhören der Steuerpflicht und bei Vornahme einer Zwischenveranlagung
(Art. 96) ist neben der Steuer vom übrigen Einkommen eine volle Jahressteuer
auf den in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten
Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen im Sinne von Art. 21 Absatz 1 Buchstaben
d und f zu dem Steuersatze geschuldet, der sich für dieses Einkommen allein
ergibt."

Als Kapitalgewinne im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt wurden solche
angesehen, "die im Betrieb eines zur Führung kaufmännischer Bücher
verpflichteten Unternehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von
Vermögensstücken erzielt werden, wie Liegenschaftsgewinne, Mehrerlös aus
Wertschriften, Liquidationsgewinne bei Aufgabe oder Veräusserung eines
Unternehmens usw.".
2.4  Der Gedanke, welcher den beiden jeweils unter dem Kapitel
"Sonderveranlagungen" geregelten Bestimmungen des Art. 43 BdBSt und Art. 47
DBG zugrunde liegt, ist Folgender: Bei der Vergangenheitsbemessung ergeben
sich bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei Zwischenveranlagungen
systembedingte Bemessungslücken, d.h. Einkommen, das ab Beginn der letzten
Steuerperiode bis zum Stichtag floss, wird nie zur Steuerbemessung
herangezogen. Durch Art. 43 BdBSt und Art. 47 DBG sollen alle Einkünfte
lückenlos erfasst werden und soll eine zufallsfreie, gleichmässige
Besteuerung gewährleistet werden (vgl. Peter Agner/Beat Jung/Gotthard
Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, N. 1 zu
Art. 47 DBG; Marco Duss/Daniel Schär, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2000, N. 1
zu Art. 47 DBG; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 2001, N. 1 zu Art. 47 DBG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2003, N. 3-5 zu Art. 47 DBG; Danielle
Yersin, La distinction entre l'activité indépendante et la gestion de la
fortune privée, dans le domaine immobilier, ASA 67 S. 97 ff., insbes. S. 112;
Urteil 2A.477/2000 vom 11. Juni 2001, E. 2b).

2.5  Zu Art. 43 Abs. 1 BdBSt erkannte das Bundesgericht, dass der bei der
Schlussabrechnung zu erhebenden Steuer nicht nur die anlässlich der Aufgabe
oder Veräusserung der Unternehmung erzielten Liquidationsgewinne unterliegen,
sondern alle in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode realisierten
Reserven, die sonst wegen der Bemessungslücke unversteuert blieben, d.h. auch
solche, die mit der eigentlichen Liquidation nicht unmittelbar
zusammenhängen. Die besondere Jahressteuer nach Art. 43 Abs. 1 BdBSt erfasste
demnach nicht nur Kapitalgewinne auf dem Anlagevermögen, sondern alle
eigentlichen Kapital- (und Wertzuwachs-)Gewinne, also auch solche, die durch
Realisierung stiller Reserven auf dem Umlaufvermögen erzielt wurden (ASA 69
797 E. 3d S. 802; vgl. auch BGE 126 II 473 E. 3b S. 475 mit Hinweisen).
Immerhin unterlagen nur die eigentlichen Kapital- und Wertzuwachsgewinne,
nicht dagegen die ordentlichen, im Rahmen der normalen, betrieblichen
Leistungserstellung erzielten Betriebsgewinne der Jahressteuer von Art. 43
Abs. 1 BdBSt (ASA 61 791 E. 6 S. 799).

2.6  Diese Praxis hat das Bundesgericht ebenfalls bei Liegenschaftshändlern
befolgt, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgaben und
zwischenveranlagt wurden. Sämtliche Wertzuwachsgewinne, also auch die aus der
Realisierung der stillen Reserven auf den als Handelsobjekten dienenden
Grundstücken, hat es der Sonderbesteuerung unterworfen. Bei Veräusserung von
Grundstücken hat es nicht unterschieden zwischen den ausserordentlichen oder
den aus der Realisation bis anhin unversteuerter stiller Reserven
angefallenen Kapitalgewinnen auf Grundstücken einerseits und den aus dem
ordentlichen Geschäftsbetrieb herrührenden Gewinnen andererseits (ASA 66 236
E. 4a S. 238; ASA 66 56 E. 4 S. 62 f.; vgl. auch Urteil 2A.336/1996 vom 18.
Dezember 1996, in RDAF 1997 II S. 478 E. 6 S. 481). Die Ausscheidung einer
Komponente "ordentlichen Betriebsgewinnes" hat das Bundesgericht insofern als
illusorisch bezeichnet, zumal der Immobilienhandel durch Aperiodizität bei
der Gewinnerzielung charakterisiert ist (ASA 66 56 E. 4c S. 63). Dies ist mit
Blick auf Art. 8 BV auch der Rechtfertigungsgrund für die besondere
Behandlung der Liegenschaftshändler.

2.7  Es besteht keine Veranlassung, die bei Art. 43 BdBSt geübte Praxis im
Rahmen von Art. 47 DBG aufzugeben (kritisch dagegen: Marco Duss/Daniel Schär,
a.a.O., N. 6 zu Art. 47 DBG; Alexandre Faltin, Réflexions sur l'arrêt du
Tribunal fédéral du 2 mai 1995 dans la cause Administration fédérale des
contributions contre X., StR 52/1997 S. 181 ff.; Peter Locher, a.a.O., N. 57
zu Art. 18 DBG und N. 10 zu Art. 47 DBG).

2.7.1  Unter anderem bestünde das Problem der Unterscheidung von ordentlichen
und ausserordentlichen Gewinnen bei der Veräusserung von Immobilien fort.
Sofern die Literatur hierfür überhaupt Lösungsansätze erwähnt, führen diese
nicht zu sachgerechteren Ergebnissen. Ein Teil der Doktrin (Alexandre Faltin,
a.a.O., S. 186 f.) schlägt vor, auf die unterschiedliche Haltezeit der
Liegenschaften des Immobilienhändlers abzustellen; was innerhalb der so
ermittelten durchschnittlichen Umschlagsdauer des jeweiligen Händlers
veräussert worden ist, soll ordentlichen Betriebsgewinn darstellen; das, was
diesen zeitlichen Rahmen sprengt, soll zu den ausserordentlichen Einkünften
zählen, die der Sondersteuer unterliegen. Bezüglich der Kantonssteuer treffen
die Graubündner Steuerbehörden eine vergleichbare - vom Beschwerdeführer im
Übrigen abgelehnte - Unterscheidung; als ordentliche Einkünfte werden aber
lediglich diejenigen betrachtet, die aus der Veräusserung von Grundstücken
stammen, welche vom Steuerpflichtigen nur während einer Bemessungsperiode
bzw. höchstens zwei Jahren gehalten worden sind. Unter Hinweis auf einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau vom 6. August 1991 (publ. in StE
1992 B 72.17 Nr. 2) scheint Thomas Kunz (in: Sind Gewinne aus gewerbsmässigem
Liegenschaftenhandel in der Bemessungslücke steuerfrei?, Der Schweizer
Treuhänder 67/1993 S. 235 ff., insbes. S. 241) eine andere Lösung
vorzuziehen: Als ordentlicher, der Sondersteuer nicht unterliegender Gewinn
soll ein pauschal von den Steuerbehörden festgelegter prozentualer Anteil
gelten.
All diese Ansätze weisen aleatorische Elemente auf und vermögen letztlich
nicht, ordentliche Gewinne von den ausserordentlichen tatsächlich
abzugrenzen. Zudem wäre bei der von Alexandre Faltin vorgeschlagenen Methode
unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht einzusehen, weshalb dem
einen oder anderen Immobilienhändler eine wesentlich längere Haltezeit
eingeräumt werden sollte, während welcher die Liegenschaften an Wert gewinnen
können, der unversteuert in der Bemessungslücke verbleiben soll. Dass die
einen Immobilienhändler ihre Liegenschaften für gewöhnlich länger behalten
als andere Liegenschaftshändler, erweist sich kaum als hinreichender Grund
für ihre unterschiedliche Behandlung bei Art. 47 DBG.

2.7.2  Ausserdem hat der Gesetzgeber keine Änderung oder Einschränkung
gegenüber der Praxis nach Art. 43 BdBSt angestrebt. Vielmehr ging es ihm um
die Übernahme der bereits bestehenden Regelung, unter Erstreckung auf weitere
Tatbestände (Urteil 2A.424/ 2003 vom 10. März 2004, E. 3.2 und 3.5). Art. 47
DBG hat die gleiche Funktion wie Art. 43 BdBSt, indem er eine allfällige
Bemessungslücke schliessen will (vgl. oben E. 2.4; BGE 126 II 473 E. 3b S.
475; Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, a.a.O., N. 1 zu Art. 47 DBG;
Marco Duss/Daniel Schär, a.a.O., N. 3 zu Art. 47 DBG; Danielle Yersin,
a.a.O., ASA 67 S. 112; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 7 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 26. April 1993, publ. in ASA 62 S. 312 ff., insbes. S.
323). Zwar ist der Anwendungsbereich von Art. 47 DBG in subjektiver Beziehung
(nicht mehr auf buchführungspflichtige Unternehmen beschränkt) und in
objektiver Hinsicht (Kreis der unterstellten Objekte) weiter gefasst als noch
Art. 43 BdBSt. Daraus folgt aber keineswegs der Schluss, bei Art. 47 DBG sei
von der bisherigen Praxis für die seinerzeit von Art. 43 BdBSt erfassten
Steuerpflichtigen und Objekte Abstand zu nehmen, indem die Bestimmung
insoweit nun einschränkend anzuwenden wäre.

2.7.3  Schliesslich würde eine Änderung der bisherigen Praxis zwangsläufig
mit
einer Ungleichbehandlung einerseits der früheren und andererseits der bislang
noch nicht abgeschlossenen Fälle verbunden sein und (zumindest zunächst) zu
Rechtsunsicherheit führen. Daher müsste sich eine etwaige Praxisänderung auf
ernsthafte, sachliche und genügend gewichtige Gründe stützen können (vgl. zur
Praxisänderung BGE 127 II 289 E. 3a S. 292 f.; 126 I 122 E. 5 S. 129; 125 I
458 E. 4a S. 471; 125 II 152 E. 4c/aa S. 162 f.). Solche Gründe sind - auch
mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen - indes nicht gegeben. Eine
Praxisänderung erscheint umso weniger angebracht, als die Anwendung von Art.
47 DBG auf Steuerperioden ab dem 1. Januar 2003 nicht mehr in Betracht kommt:
Nachdem spätestens auf dieses Datum alle Kantone ihr Steuersystem auf die
Gegenwartsbemessung umgestellt haben, kann sich die Problematik der
Bemessungslücke lediglich für vor dem erwähnten Datum liegende Steuerperioden
und damit auch nur für eine beschränkte Anzahl von Fällen auswirken. Im
Übrigen sind die interessierenden Steuersachverhalte von den
Steuerpflichtigen noch in Kenntnis der alten Praxis verwirklicht worden.

2.8  Nach dem Gesagten haben die kantonalen Steuerbehörden die in der
Bemessungslücke erzielten Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften
richtigerweise in die Sondersteuer nach Art. 47 DBG einbezogen. Damit erweist
sich der Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die direkte
Bundessteuer als bundesrechtsmässig.
II. Staatsrechtliche Beschwerde (2P.130/2003)

3.
Der Beschwerdeführer rügt die willkürliche Anwendung von Art. 73 des
Steuergesetzes des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1986 (StG/GR) in der bis
31. Dezember 1996 gültigen Fassung (aStG/GR). Die aus der Veräusserung von
Liegenschaften an Dritte in der Bemessungslücke erzielten Gewinne stellten
ordentliche Betriebsgewinne dar und nicht Kapitalgewinne im Sinne von Art. 73
aStG/GR. Daher unterlägen sie - entgegen der Ansicht der kantonalen Instanzen
- nicht der Sonderbesteuerung nach dieser Bestimmung.

3.1  Art. 73 aStG/GR sieht vor, dass "Kapitalgewinne sowie ausserordentliche
Einkünfte, die infolge Beendigung der Steuerpflicht oder einer
Zwischenveranlagung nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen
besteuert wurden", einer Jahressteuer unterliegen zu dem Satze, der sich für
diese Einkünfte ergibt, wobei sich für Kapitalgewinne die Steuer um 20 %
ermässigt.

3.2  Von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung ausgehend hat die Kantonale
Steuerverwaltung Graubünden Gewinne aus dem Verkauf von sich im
Umlaufvermögen befindenden Liegenschaften, die ein Steuerpflichtiger während
höchstens zwei Jahren gehalten hat, regelmässig als ordentliche Einkünfte
qualifiziert. Hingegen hat sie alle anderen Gewinne als ausserordentliche
Einkünfte angesehen und diese daher gemäss Art. 73 aStG/GR veranlagt. Das
Verwaltungsgericht hat sich dieser Praxis bei Art. 73 aStG/GR angeschlossen.
Nachdem die betroffenen Liegenschaften vom Beschwerdeführer länger als zwei
Jahre gehalten worden sind (Erwerb 1971 bzw. 1975 und Verkauf 1995), haben
die kantonalen Instanzen die Veräusserungsgewinne in die Sonderveranlagung
nach Art. 73 aStG/GR einbezogen.

3.3  Wie das Verwaltungsgericht bereits festgehalten hat, verfolgt Art. 73
aStG/GR den gleichen Zweck wie Art. 43 BdBSt und Art. 47 DBG. Art. 73 aStG/GR
war diesen Bestimmungen letztlich nachgebildet. Ob die von den kantonalen
Instanzen bei Art. 73 aStG/GR getroffene Unterscheidung (vgl. E. 3.2), welche
insoweit von der Praxis zu Art. 43 BdBSt und Art. 47 DBG abweicht (vgl.
hiervor E. 2, insbes. E. 2.6), als willkürlich zu bezeichnen ist, kann hier
offen gelassen werden. Jedenfalls gelangen die kantonalen Instanzen
vorliegend zum gleichen Ergebnis wie bei Art. 47 DBG, indem die
Veräusserungsgewinne der Sonderveranlagung unterworfen werden. Mithin kann
nicht davon die Rede sein, dass das Ergebnis willkürlich sei, nachdem es mit
dem Ergebnis gemäss der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung
übereinstimmt. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid im Rahmen der
Willkürbeschwerde (Art. 9 BV) aber nur dann auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (zum Willkürbegriff vgl.
BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 125 II 129 E. 5b S. 134).

4.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die aus der Überführung von
Geschäfts- in das Privatvermögen erzielten Gewinne seien gestützt auf Art. 18
Abs. 3 aStG/GR nicht steuerbar. Die kantonalen Instanzen hätten diese
Bestimmung willkürlich ausgelegt.

4.1  Gemäss Art. 18 Abs. 3 aStG/GR sind bei Überführung von "Liegenschaften
des Geschäftsvermögens ohne anschliessende Veräusserung ins Privatvermögen
[...] Gewinne nur in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem früher
Abschreibungen zugelassen worden waren".

4.2  Gestützt darauf erachtet der Beschwerdeführer die Gewinne aus der
Überführung von insgesamt 17 Wohnungen in sein Privatvermögen als nicht
steuerbar, zumal die früher zugelassenen Abschreibungen von Fr. 508'385.--,
die nun einkommenssteuerrechtlich zu erfassen wären, durch Aufwendungen
(Abschreibungen, Kapitalverluste, Verlustvorträge und Liquidationskosten) bei
weitem kompensiert würden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Wortlaut von Art. 18 Abs. 3
aStG/GR allerdings zu weit gefasst. Aufgrund von Überlegungen zur Entstehung
der Norm sowie gestützt auf teleologische Erwägungen schränkt es ihn ein, so
dass der Beschwerdeführer für die erwähnten Wohnungen nicht von der Regelung
des Art. 18 Abs. 3 aStG/GR profitieren könne.

4.3  Ein Abweichen vom Wortlaut einer Bestimmung ist nicht nur zulässig,
sondern sogar notwendig, wenn sich zweifelsfrei ergibt, dass dieser nicht
deren wahren Sinn wiedergibt. Gründe hierfür können sich aus der
Entstehungsgeschichte, aus dem Zweck der Vorschrift und aus ihrem
Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 103 Ia 115 E. 3 S.
117; 125 II 113 E. 3a S. 117; 124 II 265 E. 3a S. 268, je mit Hinweisen).

4.4  Der Kanton Graubünden kannte und kennt auch heute noch ein dualistisches
System der Besteuerung von Grundstückgewinnen, d.h. grundsätzlich unterliegen
nur Grundstückgewinne des Privatvermögens der Grundstückgewinnsteuer, während
Grundstückgewinne des Geschäftsvermögens der ordentlichen Einkommens- oder
Gewinnsteuer unterstellt werden (vgl. Art. 41 ff. StG/GR; Schweizerische
Steuerkonferenz [Hrsg.], Steuerinformationen, Band II, Die Besteuerung der
Grundstückgewinne, Stand 1. Januar 2001, 11). Beim Übergang von
Geschäftsvermögen in das Privatvermögen ist somit zwangsläufig eine
steuersystematisch bedingte Realisation der stillen Reserven anzunehmen.
Dabei ist wegen des Wechsels von einem Besteuerungsregime in ein völlig
anderes an sich über sämtliche stillen Reserven abzurechnen. Dies kann zu
beträchtlichen Steuerschulden führen, obwohl keine liquiden Mittel zu deren
Bezahlung freigesetzt werden. Zur Entschärfung dieser Konsequenzen wurde im
Rahmen der Gesetzesrevision von 1986 in Artikel 18 der erwähnte Absatz 3 neu
eingefügt. In der Botschaft der Graubündner Regierung an den Grossen Rat zur
Totalrevision des Steuergesetzes (Heft Nr. 3/1985-86, S. 130) wurde dazu
ausgeführt:
"Dies [sc. die Abrechnung über sämtliche stillen Reserven bei einer
Privatentnahme] führt insbesondere dann zu grossen Härten, wenn ein Geschäft
altershalber oder aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wird, ohne dass der
Inhaber die Geschäftsliegenschaft, in welcher er oft auch wohnt, verkauft.
Durch die Besteuerung sämtlicher stiller Reserven gerät der Steuerpflichtige
nicht selten in grosse Liquiditätsschwierigkeiten, die ihn möglicherweise
zwingen, um Stundung der geschuldeten Steuern nachzusuchen oder gar die
Liegenschaft zu verkaufen".

4.5  Aus diesen Erläuterungen erhellt, dass der Regierungsrat an sich einen
viel engeren Anwendungsbereich der Norm vor Augen hatte und der vom Parlament
unverändert übernommene Gesetzeswortlaut weit über diese Intentionen
hinausschiesst. Von da her drängt sich eine teleologische Reduktion und damit
eine Beschränkung auf faktisch nicht veräusserbare (weil vielfach selbst
bewohnte) Liegenschaften des Anlagevermögens auf. Denn bei Umlaufvermögen -
dessen Zweck im Gegensatz zum Anlagevermögen ohnehin darin besteht, es bei
normalem Geschäftsablauf kurzfristig in flüssige Mittel umwandeln zu lassen
(vgl. Francis Cagianut/Ernst Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Aufl. 1993,
S. 310 f.) - erscheint ein Verkauf eher als zumutbar, um aus dem Erlös die
Steuerschulden begleichen zu können. Die aus Billigkeitsüberlegungen
geschaffene Ausnahmeregel darf nicht über die eigentlichen Problemfälle
hinaus angewendet werden, weil sonst vom Prinzip der steuersystematisch
bedingten Realisation bei Privatentnahmen, das für nichtliegenschaftliche
Aktiven weiterhin gilt, in nicht mehr zu rechtfertigender Weise abgewichen
würde. Zwar ist richtig, dass der bei der Überführung nicht besteuerte
Wertzuwachsgewinn dem Fiskus nicht verloren ging, weil der im Zeitpunkt der
Überführung steuerlich massgebende Buchwert zuzüglich der bei der Überführung
versteuerten Gewinne aufgrund von Art. 48 Abs. 3 StG/GR als Erwerbspreis
galt. Es wäre nun aber sachfremd, den Wertzuwachsgewinn auf Liegenschaften,
die früher Umlaufvermögen bildeten, später grundstückgewinnsteuerlich zu
erfassen, bezieht sich doch diese Steuer im Kanton Graubünden grundsätzlich
nur auf Gewinne von Grundstücken des Privatvermögens (Art. 41 StG/GR). Der
mit Art. 18 Abs. 3 aStG/GR eingeführte "Systembruch" muss mithin restriktiv
gehandhabt werden.

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dringt nicht durch. Der
Gesetzgeber verwendet nicht den feststehenden und umfassenden Begriff der
Überführung von "Liegenschaften des Geschäftsvermögens", sondern jenen der
Privatentnahme von "Liegenschaften des Geschäftsvermögens ohne anschliessende
Veräusserung". Diese Umschreibung ist keineswegs so eindeutig, wie es der
Beschwerdeführer wahrhaben will. Beispielsweise ging aus der damaligen
Fassung des Gesetzes nicht hervor, wie lange die Haltezeit vor einer etwaigen
Veräusserung dauern soll, um in den Genuss der Privilegierung nach Art. 18
Abs. 3 aStG/GR zu gelangen bzw. zu verbleiben (vgl. dagegen den heutigen Art.
18 Abs. 3 Satz 2 StG/GR). Es ist aber klar, dass Wohnungen des bisherigen
Umlaufvermögens, die wegen Geschäftsaufgabe ins Privatvermögen übergeführt
werden, jederzeit zum Verkauf kommen können; sodann stellen reine
Kapitalanlageliegenschaften bei natürlichen Personen ohnehin regelmässig
nicht Geschäftsvermögen dar. Auch der Umstand, dass der Gesetzeswortlaut
seither im Sinne von "Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagevermögens"
abgeändert worden ist (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StG/GR), spricht nicht gegen,
sondern durchaus für die vorstehende Auslegung (vgl. etwa BGE 125 II 326 E.
7b S. 336). Die Kantonsregierung erklärte im Zusammenhang mit dieser
Änderung, im Hinblick auf den bereits bei der Gesetzesrevision von 1986
verfolgten Zweck der Ausnahmebestimmung (siehe oben E. 4.4) sei Art. 18 Abs.
3 aStG zu weit gefasst gewesen (Botschaft der Graubündner Regierung an den
Grossen Rat zur Teilrevision des Steuergesetzes in Heft Nr. 2/1995-96, S.
145).

4.6  Insgesamt sprechen somit triftige Gründe dafür, dass der - weit gefasste
- Wortlaut von Art. 18 Abs. 3 aStG/GR dessen wahren Sinn nicht richtig
wiedergibt. Angesichts der nach dem Gesagten teleologisch angezeigten
Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm kann von willkürlicher
Rechtsanwendung durch die kantonalen Instanzen auch hier keine Rede sein.
III. Gerichtsgebühren, Parteientschädigungen

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich sowohl die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet erweisen und daher abzuweisen sind. Dem Verfahrensausgang
entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.237/2003 und 2P.130/2003 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde werden
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerverwaltung
Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: