Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.129/2003
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2P.129/2003 /grl
2A.236/2003

Urteil vom 13. August 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter
Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Erbengemeinschaft Nachkommen C.X.________, bestehend aus:,
D.X.________,
A.X.________,
E.X.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Düggelin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 1995 und
1996,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.236/2003) und Staatsrechtliche Beschwerde
(2P.129/2003) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom

9. April 2003.

Sachverhalt:

A.
Der - inzwischen verstorbene - C.X.________ bildete zusammen mit seinen
Kindern D.X.________, A.X.________ und E.X.________ die einfache Gesellschaft
X.________; zusammen hielten sie das Eigentum an drei Mehrfamilienhäusern mit
Wohn- und Gewerberäumlichkeiten in Udligenswil (Z.________strasse ......).
1993 und 1994 wurde ein Umbau der drei Häuser im Wesentlichen dadurch
finanziert, dass die Baugenossenschaft Y.________ die Hypothek auf einer
anderen Liegenschaft in Dulliken/SO erhöhte und der einfachen Gesellschaft
X.________ ein Darlehen gewährte. Mehrheitsbeteiligt an der Baugenossenschaft
Y.________ ist die Einzelfirma X.________ Textil, Luzern, deren damaliger
Inhaber C.X.________ war.

Mit Steuererklärung vom 2. Mai 1995 für die Steuerperiode 1995/96 deklarierte
C.X.________ ein steuerbares Einkommen von Fr. 107'543.-- und ein steuerbares
Vermögen von Fr. 304'868.--. Am 8. September 2000 setzte die
Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen für die Staats- und
Gemeindesteuern auf Fr. 221'400.-- und für die direkte Bundessteuer auf Fr.
227'200.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 0.-- fest. Dies wurde im
Wesentlichen damit begründet, es werde eine Aufrechnung von einem
Viertelanteil an geldwerten Leistungen der Baugenossenschaft Y.________
vorgenommen, d.h. durchschnittlich pro Jahr Fr. 114'140.-- (Ausschüttung des
Gesellschaftsvermögens unter entsprechender Berücksichtigung einer
Zinskorrektur beim Darlehen; minus Fr. 6'023.-- für das Jahr 1993 und Fr.
234'303.-- für das Jahr 1994). Später erfolgte eine Korrektur beim Vermögen,
was zur Festsetzung eines steuerbaren Vermögens von Fr. 376'000.-- führte.
Eine insbesondere gegen die Einkommensbesteuerung gerichtete Einsprache von
C.X.________ blieb im Wesentlichen erfolglos.

B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2001 erhob C.X.________
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 9. April 2003 im Sinne der Erwägungen teilweise
gut, hob den Einspracheentscheid auf und setzte das steuerbare Einkommen für
die Jahre 1995 und 1996 bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 215'800.--
(Jahressteuer: Fr. 19'026.45) und bei den Staats- und Gemeindesteuern auf Fr.
210'000.-- (einfache Steuer für ein Jahr pro Einheit: Fr. 11'562.50) bei
einem steuerbaren Vermögen von Fr. 376'000.--  (einfache Steuer für ein Jahr
pro Einheit: Fr. 544.--) fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Am 11.
Mai 2002 ist C.X.________ verstorben.

C.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 reichte die Erbengemeinschaft C.X.________,
bestehend aus dessen Kindern D.X.________, A.X.________ und E.X.________,
beim Bundesgericht sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch
staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein. Mit
der staatsrechtlichen Beschwerde wird im Wesentlichen beantragt, das Urteil
des Verwaltungsgerichts sei hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern
aufzuheben und die Sache sei "zur Richtigstellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung des Falles an die Vorinstanz
zurückzuweisen". Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird für die direkte
Bundessteuer ebenfalls die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt; überdies wird
geschlossen, es sei festzustellen, "dass in der darlehensweisen Finanzierung
des Umbaues in den Mehrfamilienhäusern in Udligenswil der einfachen
Gesellschaft X.________, ..., durch die Baugenossenschaft Y.________ keine
anteilige geldwerte Leistungen an den Beschwerdeführer C.X.________ zu
erblicken und bei ihm zu besteuern ist". Im Wesentlichen werden die
Beschwerden damit begründet, die Sachverhaltsfeststellung des
Verwaltungsgerichts sei insoweit offensichtlich falsch und unvollständig bzw.
willkürlich, als von einer Simulation der Baukreditfinanzierung ausgegangen
werde.

Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der
Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht stellt
Antrag auf Abweisung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung
Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, beantragt mit
Eingabe vom 18. August 2003 im Hinblick auf die direkte Bundessteuer, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und die Sache sei im Sinne einer
reformatio in peius an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Eingabe vom 30. April 2004 liess sich die Erbengemeinschaft C.X.________
zum Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf reformatio in peius
vernehmen, wobei sie an ihrem in der Beschwerdeschrift vertretenen Standpunkt
festhielt.

D.
Parallel zu den beiden Beschwerden der Erbengemeinschaft C.X.________ sind
beim Bundesgericht je eine staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren
2P.128/2003) und Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren 2A.235/2003) von A.
und B.X.________ eingereicht worden. Damit wird die Veranlagung des Ehepaares
A. und B.X.________ bei der direkten Bundessteuer und den Staats- und
Gemeindesteuern für die Jahre 1995 und 1996 in analoger Weise angefochten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Beschwerden der Erbengemeinschaft C.X.________ richten sich gegen
den gleichen Entscheid und stehen sachlich und prozessual in einem engen
Zusammenhang. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerden, in sinngemässer
Anwendung von Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG, in einem Verfahren
zusammenzufassen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. BGE 113
Ia 390 E. 1 S. 394).

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern ist
hinsichtlich der direkten Bundessteuer ein auf Steuerrecht des Bundes
gestütztes, letztinstanzliches kantonales Urteil, das mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann
(Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. g OG sowie
Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG; SR 621.11]). Die die beschwerdeführende Erbengemeinschaft
bildenden Personen sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und nach
Art. 103 lit. a OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.2  Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a
OG) gerügt werden. Hat - wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde
entschieden, so ist das Bundesgericht jedoch an deren
Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 286, mit Hinweisen). Schliesslich wendet das Bundesgericht das
Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist an die von den Parteien vorgebrachten
Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. ebenfalls Art. 114
Abs. 1 OG; BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188, mit Hinweis; 128 II 145 E. 1.2.2 S.
150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweis).

Bei Abgabestreitigkeiten kann das Bundesgericht wegen Verletzung von
Bundesrecht oder unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des
Sachverhalts von den Begehren der Parteien abweichen, den angefochtenen
Entscheid also namentlich auch zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei
abändern (Art. 114 Abs. 1 OG). Eine solche Berichtigung wird aber nur
vorgenommen, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die
Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (ASA 69, 811 E. 4b/bb; BGE 108 Ib 227

E. 1b S. 228, mit Hinweis).

3.
3.1 Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind als Ertrag aus beweglichem Vermögen
steuerbar insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und
geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Diese Bestimmung entspricht
weitgehend Art. 21 Abs. 1 lit. c des aufgehobenen Bundesratsbeschlusses vom
9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt). Zu
den steuerbaren geldwerten Vorteilen zählen unter anderem auch die in Art. 58
Abs. 1 lit. b DBG bei der Unternehmensbesteuerung ausdrücklich erwähnten so
genannten "verdeckten Gewinnausschüttungen". Es handelt sich dabei um
Leistungen der Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten, denen
keine oder keine genügenden Gegenleistungen gegenüberstehen und die einem an
der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder in wesentlich
geringerem Umfang erbracht worden wären. Anzustellen ist dazu ein
Drittvergleich. Beim Drittvergleich sind in jedem Einzelfall alle konkreten
Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen
Geschäfts zu berücksichtigen, und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob
das Geschäft in gleicher Weise mit einem mit der Gesellschaft nicht
Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre. Voraussetzung für die Annahme
einer verdeckten Gewinnausschüttung ist schliesslich, dass sich der
Leistungserbringer des Charakters der Leistung bewusst ist (StE 2002 B.24.4
Nr. 67, E. 2.2; StE 2001 B.24.4 Nr. 58, E. 2; ASA 66, 554, E. 3c, S. 559, mit
Hinweisen; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Rz. 121 ff. zu Art. 20;
Markus Reich, in: Zweifel Martin/Athanas Peter, Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] Art.
1-82, Basel/Genf/München 2000, Rz. 46 ff. zu Art. 20).

3.2  Ebenfalls als geldwerte Vorteile, die gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG
dem Beteiligungsinhaber als steuerbares Einkommen anzurechnen sind, erweisen
sich Zuwendungen der Gesellschaft an einen Dritten, sofern die Zuwendung
ihren Grund in erster Linie darin hat, dass dieser dem Beteiligungsinhaber
nahe steht. Auch bei dieser Konstellation wird aufgrund eines Drittvergleichs
untersucht, ob die Leistung, die der Person, welche dem Beteiligungsinhaber
nahe steht, zugehalten wurde, so nicht erbracht worden wäre, wenn der
Leistungsempfänger dem Anteilsinhaber nicht nahe stehen würde (vgl. StE 2002
B.24.4 Nr. 67, E. 2.3, mit Hinweisen; ASA 63, 145, E. 4b, S. 152; Reich,
a.a.O., Rz. 53). Grundsätzlich ist eine in diesem Sinne ungewöhnliche
Leistung steuerrechtlich dem Beteiligungsinhaber unabhängig davon
zuzurechnen, ob es sich beim Nahestehenden um eine natürliche oder um eine
juristische Person handelt.

3.3  Darlehen einer Gesellschaft an einen Teilhaber stellen eine geldwerte
Leistung dar, wenn die Gesellschaft das betreffende Darlehen nur aus dem
Grund oder nur deshalb in einer bestimmten Höhe gewährt, weil der
Darlehensnehmer Anteilsinhaber ist. Ob und in welchem Umfang ein Darlehen an
einen Beteiligten als geldwerte Leistung betrachtet werden muss, bestimmt
sich auch in dieser Konstellation aufgrund eines Drittvergleichs: Eine
geldwerte Leistung liegt vor, wenn und soweit das zu beurteilende Darlehen
einem unabhängigen Dritten nicht gewährt worden wäre. Beim Drittvergleich
sind in jedem Einzelfall ausgehend von dem zwischen der Gesellschaft und dem
Beteiligten abgeschlossenen Vertrag alle konkreten Umstände zu
berücksichtigen (ASA 64, 641 E. 3; 53, 54 E. 3-5; Reich, a.a.O., Rz. 51).
Dabei kann ein Darlehen auch lediglich teilweise eine verdeckte
Gewinnausschüttung darstellen, was namentlich bei der nachträglichen Erhöhung
eines ursprünglich geschäftsmässig begründeten Darlehens zutreffen kann (vgl.
ASA 53, 54 E. 7).

4.
4.1  Der angefochtene Entscheid beruht auf folgender tatsächlicher Grundlage:
Die Baugenossenschaft Y.________ gewährte der einfachen Gesellschaft
X.________ ohne Sicherheiten bereits am 30. Mai 1989 ein erstes Darlehen von
Fr. 700'000.--, welches während zehn Jahren nicht amortisiert werden sollte;
der Zinssatz betrug fünf Prozent, doch wurde ebenfalls für zehn Jahre auf
Zinszahlungen verzichtet und die Zinsen sollten während dieser Zeit zum
Kapital geschlagen werden. Die Entwicklung des Darlehens sah wie folgt aus:
Datum
Kapitalsumme
Zinsen
30.05.1989
Fr.    700'000.--

31.12.1990
Fr.    796'510.05

31.12.1991
Fr.    836'335.55
Fr. 39'825.50
31.12.1992
Fr.    878'152.30
Fr. 41'816.75
31.12.1993
Fr.    922'059.90
Fr. 43'908.--
31.12.1994
Fr. 1'700'000.--
Fr. 97'211.--
31.12.1995
Fr. 1'785'000.--

Die erhebliche Erhöhung des Darlehens in den Jahren 1993 und 1994 diente der
Finanzierung des Umbaus dreier der einfachen Gesellschaft X.________
gehörenden Liegenschaften und wurde weitestgehend unter Beizug einer Bank
fremdfinanziert. Nach Vollendung der Bauarbeiten übernahm die
Vorsorgestiftung einer Versicherungsgesellschaft das Engagement der Bank. Es
ergibt sich aus den Akten nicht, dass dies auch für die Hypothek zutraf, was
die beschwerdeführende Erbengemeinschaft freilich behauptet.

4.2  Die Vorinstanz hielt dazu fest, zu prüfen sei nicht die steuerrechtliche
Beurteilung des ersten Darlehens, sondern ob im Verzicht auf die Zinsen, d.h.
im Umstand, dass sie zum Kapital geschlagen wurden, sowie in der Erhöhung des
Darlehensbetrages eine geldwerte Leistung liege. Sie ging davon aus, die
konkreten Geschäftsbedingungen, insbesondere der Verzicht auf Amortisationen
und Darlehenszinse, überstiegen das übliche Ausmass einer Darlehensgewährung
im normalen Geschäftsverkehr. Die Baugenossenschaft habe überdies davon
abgesehen, rechtliche Schritte zur Eintreibung der Forderung einzuleiten,
wobei es sich ebenfalls um ein unübliches Geschäftsgebaren handle. Weiter
habe die einfache Gesellschaft X.________ Zinszahlungen lediglich auf den von
den Gesellschaftern gewährten Darlehen ausgesetzt, gegenüber der Bank die
fälligen Amortisationen und Zinsen aber immer geleistet. Aufgrund dieser
Umstände sei von einem simulierten Darlehen auszugehen und steuerlich eine
entsprechende geldwerte Leistung aufzurechnen. Nach Vornahme gewisser
kleinerer Korrekturen berechnete das Verwaltungsgericht diese in den Jahren
1993 und 1994 zu berücksichtigenden Leistungen auf je Fr. 410'924.-- pro
Jahr.

4.3  Die beschwerdeführende Erbengemeinschaft macht geltend, der angefochtene
Entscheid beruhe auf einer offensichtlich falsch und unvollständig erhobenen
tatsächlichen Grundlage. Der Umbau der Mehrfamilienhäuser in Udligenswil sei
damals die einzige Möglichkeit gewesen, den zu erzielenden Mietertrag zu
steigern. Da im Kanton Luzern damals Grundstücke in Anwendung von Art. 843
Abs. 2 ZGB und § 1 des - inzwischen ersatzlos aufgehobenen (vgl. § 99 lit. b
des luzernischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
20. November 2000) - luzernischen Gesetzes betreffend die Belastungsgrenze
für Schuldbriefe vom 7. März 1939 nur bis zur Katasterschatzung belastet
werden konnten, sei mit der Partnerbank vereinbart worden, den erforderlichen
Bankkredit an die Baugenossenschaft Y.________ zu gewähren und nach erfolgtem
Umbau und damit verbundener Erhöhung des Katasterwertes auf die Grundstücke
in Udligenswil zu übertragen. Diese Konsolidierung habe dann auch tatsächlich
stattgefunden, womit die Darlehenssumme zurückgezahlt worden sei, und die
Hypothek und die diese sichernden Grundpfandrechte seien in der Folge
anstandslos von der Vorsorgestiftung einer Versicherungsgesellschaft
übernommen worden. Dies belege, dass das Vorgehen auf sachgerechten und
nachvollziehbaren Zusammenhängen beruht habe und nicht als aussergewöhnlich
oder unüblich gelten könne.

4.4  Im angefochtenen Urteil wird ausdrücklich Bezug genommen auf das
Umbaukonzept, das die einfache Gesellschaft X.________ mit der Bank
ausarbeitete. Zwar wird der Gesichtspunkt der damaligen Beschränkung der
Pfandbelastung im Kanton Luzern auf die Katasterschatzung nicht erwähnt. Das
führt aber nicht dazu, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unter
dem beschränkten Gesichtswinkel von Art. 105 Abs. 2 OG zu beanstanden wäre.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kredit gebende Bank habe die
Sicherheiten und die Bonität der einfachen Gesellschaft X.________ als nicht
genügend beurteilt und die Sicherheiten der Baugenossenschaft Y.________ in
Anspruch nehmen wollen, womit diese für die Bank das Ausfallrisiko übernahm,
wird dadurch nämlich nicht widerlegt. Vielmehr handelt es sich einzig um eine
zusätzliche Erklärung für die gewählte Vorgehensweise, nicht aber für die
aussergewöhnlichen Bedingungen, unter denen die Baugenossenschaft Y.________
das Darlehen gewährte. Gerade darin liegt aber in erster Linie die
Unüblichkeit des Vorgehens. Die Baugenossenschaft Y.________ hat nicht nur
das Ausfallrisiko übernommen, sondern ist dafür ungewöhnliche, die
Darlehensnehmerin begünstigende Bedingungen eingegangen. Unüblich erscheinen
dabei insbesondere die Kapitalisierung der Schuldzinsen und die
Darlehensgewährung ohne andere Sicherheit als die persönliche Haftung der
Gesellschafter.

4.5  Die beschwerdeführende Erbengemeinschaft ficht denn auch, entgegen ihrer
Darstellung in der Beschwerdeschrift, nicht eigentlich die tatsächlichen
Feststellungen als vielmehr deren rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz
an; sie erachtet das von der Baugenossenschaft Y.________ gewährte Darlehen
nicht als steuerbaren geldwerten Vorteil. Diese Auffassung geht indessen
fehl.

Bereits aufgrund der vereinbarten unüblichen Vertragsbedingungen ist davon
auszugehen, dass das fragliche Darlehen der einfachen Gesellschaft X.________
lediglich mit Blick auf die Person von C.X.________ erteilt wurde. Dieser war
nämlich Inhaber der Einzelfirma X.________ Textil, Luzern, welche wiederum
die Mehrheitsbeteiligung an der Baugenossenschaft Y.________ innehatte. Hinzu
kommt, dass die finanziellen Verhältnisse der verschiedenen Gesellschaften
wie auch von C.X.________ bzw. deren vorhandene Vermögen und
Geschäftsergebnisse nicht genügend erscheinen, um für sich allein als
Sicherheit für das gewährte Darlehen zu dienen. Aus den Akten ergeben sich
die folgenden Zahlen (gerundet): C.X.________ hatte 1993/94 ein steuerbares
Einkommen von Fr. 31'000.-- und ein Vermögen von Fr. 124'000.--; 1995
betrugen sein Einkommen Fr. 107'000.-- und sein Vermögen Fr. 300'000.--. Die
Einzelfirma X.________ Textil erzielte in der fraglichen Zeit einen Gewinn
von jährlich rund Fr. 100'000.-- bei einem Eigenkapital von ungefähr Fr.
200'000.--. Die einfache Gesellschaft X.________ deklarierte 1994 einen
Verlust von Fr. 12'000.-- bei einem Verlustvortrag von Fr. 750'000.--. Die
Baugenossenschaft Y.________ war in den Jahren 1993 und 1994 durch einen
Verlustvortrag von rund Fr. 390'000.-- und im Jahre 1995 von Fr. 278'000.--
belastet. Sie verbuchte in ihrer Selbstdeklaration 1993 einen Verlust von Fr.
13'000.--, 1994 einen Gewinn von Fr. 111'000.-- und 1995 einen solchen von
Fr. 500.--, wobei sie 1993/94 einen Gewinn von rund Fr. 77'000.-- und 1995
einen solchen von Fr. 37'000.-- versteuerte.

Die beteiligten Personen und Gesellschaften verfügten somit nicht über die
finanziellen Mittel, um die Erhöhung des Darlehens im Betrag von beinahe Fr.
700'000.-- zu garantieren. Aufgrund dieser Ausgangslage ist mit der
Vorinstanz zu schliessen, dass das Darlehen mit seinen unüblichen
Vertragsbedingungen einem Dritten in gleicher Weise nicht gewährt worden
wäre.

4.6  Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist
schliesslich, dass sich die Gesellschaft der ausserordentlichen Umstände bzw.
des Charakters der Leistung als solche ohne Gegenleistung bewusst war. Mit
Blick auf die Rolle von C.X.________, der gleichzeitig in der Kredit gebenden
Baugenossenschaft Y.________ bzw. in der Einzelfirma X.________ Textil - der
Mehrheitsgenossenschafterin - als auch der begünstigten einfachen
Gesellschaft X.________ aktiv und federführend war, ist diese Voraussetzung
im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt.

4.7  Die beschwerdeführende Erbengemeinschaft ist allerdings der Ansicht, die
Baugenossenschaft Y.________ habe die Darlehenssumme durch die Konsolidierung
wieder zurückerhalten und somit nicht Gelder unwiederbringlich ausgeschüttet
bzw. auf Dauer auf die Verfügbarkeit darüber verzichtet, weshalb bei ihr
keine "Entreicherung" stattgefunden habe. Indessen ist aufgrund der Akten
nicht einmal belegt, dass das Darlehen nachträglich von der Bank konsolidiert
bzw. von der Vorsorgestiftung einer Versicherungsgesellschaft übernommen
wurde; falls dies so geschah, wie die beschwerdeführende Erbengemeinschaft
behauptet, fand es jedenfalls erst nach Beendigung des Umbaus statt, als der
Wert der Liegenschaften sich erhöht hatte und damit wieder genügend
Sicherheit für die Hypothekarschulden bot. So oder so wurde der einfachen
Gesellschaft X.________ durch die unüblichen Darlehensbedingungen und durch
das damit verbundene erhöhte Risiko ein finanzieller Vorteil gewährt, der
nicht durch entsprechende Gegenleistungen abgedeckt war. Allein schon darin
liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung, was zu einer entsprechenden
steuerlichen Zurechnung führen muss.

5.
5.1 Zu prüfen ist freilich, wem der geldwerte Vorteil steuerlich anzurechnen
ist. Nach der von der Vorinstanz grundsätzlich angewandten so genannten
Dreieckstheorie kann einkommenssteuerrechtlich eine geldwerte Leistung an
einen Dritten nur über den Gesellschafter fliessen. Damit ist auch die
geldwerte Leistung an eine nahe stehende natürliche Person mit der
Einkommenssteuer beim Gesellschafter zu erfassen. Die Vorteilszuwendung an
die nahe stehende Person beruht insoweit auf einer Schenkung oder auf einer
vergleichbaren Vermögensübertragung und muss steuerrechtlich entsprechend
behandelt werden (ASA 63, 145 E. 4; vgl. dazu auch Urs R. Behnisch/Reto
Heuberger, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Dreieckstheorie im
Zickzackkurs, in: Jusletter vom 8. Mai 2000; Ernst Höhn/Robert Waldburger,
Steuerrecht, Bd. II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 45, Rz. 101;
Reich, a.a.O., Rz. 52 ff.).
5.2  Die Vorinstanz hat die als steuerbar beurteilten geldwerten Leistungen
den vier Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft X.________ anteilsmässig
als Einkommen angerechnet. Zwischen der Baugenossenschaft Y.________ als
Darlehensgeberin und der einfachen Gesellschaft X.________ als
Darlehensnehmerin bestehe seit 1989 eine geschäftliche Beziehung. Die beiden
Gesellschaften seien in einem eigentlichen wirtschaftlichen
Austauschverhältnis gestanden. Da eine Gesellschaft auch an rechtlich und
wirtschaftlich nicht an ihr beteiligte Dritte freiwillige Leistungen
erbringen könne, welche von diesen selber als Einkommen zu versteuern seien
(vgl. ASA 63, 145 E. 4b und c), entspreche die anteilsmässige Aufteilung der
steuerbaren geldwerten Leistungen dem vorliegenden Fall am besten. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung hält demgegenüber mit ihrem Antrag auf
reformatio in peius dafür, der geldwerte Vorteil sei einzig bei C.X.________
bzw. seiner Erbengemeinschaft zu besteuern.

5.3  Das in ASA 63, 145 ff. publizierte Bundesgerichtsurteil wurde im
Schrifttum kritisiert (vgl. etwa Behnisch/Heuberger, a.a.O.; Pascal Montavon,
La réintégration dans le bénéfice annuel des dividendes occultes, in: Der
Treuhandexperte 2000, S. 140 ff.) und es erscheint fraglich, ob daran
unverändert festzuhalten ist. Dies kann aber offen bleiben, unterscheidet
sich doch der vorliegende Fall von der damals beurteilten Sachlage. In jenem
Fall bestanden die fraglichen Zuwendungen in übersetzten
Spesenentschädigungen an die beiden Söhne des Hauptaktionärs durch die
Aktiengesellschaft, bei der sie als Arbeitnehmer angestellt waren. Im
vorliegenden Fall handelt es sich hingegen um eine verdeckte
Gewinnausschüttung von der Baugenossenschaft Y.________ an die einfache
Gesellschaft X.________, welche beim begünstigten Anteilsinhaber als
steuerbare geldwerte Leistung aus Beteiligungen zu erfassen ist. Als solcher
begünstigter Teilhaber kommt einzig C.X.________ in Frage, der auch Inhaber
der Einzelfirma X.________ Textil, der Hauptgenossenschafterin der
Baugenossenschaft Y.________, war. Das von der Vorinstanz angerufene
wirtschaftliche Austauschverhältnis bestand somit einzig im Hinblick auf
C.X.________. Seine Kinder, die in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis
zur Baugenossenschaft Y.________ standen, haben davon zwar auch profitiert,
aber nicht als Begünstigte der verdeckten Gewinnausschüttung, sondern
lediglich im Innenverhältnis der einfachen Gesellschaft X.________. Ob dies
als Schenkung oder als Vertragsverhältnis zwischen dem Vater und seinen
Kindern mit allfälliger, allerdings soweit ersichtlich unbekannter
Gegenleistung oder als Einlage des Vaters zu beurteilen wäre, kann hier offen
bleiben. Jedenfalls ist der fragliche geldwerte Vorteil einzig bei
C.X.________ angefallen und ist damit diesem bzw. seiner Erbengemeinschaft
vollumfänglich steuerlich anzurechnen, was im Übrigen im umgekehrten Sinne zu
einer entsprechenden Entlastung im Parallelverfahren 2A.235/2003 führt. Es
fragt sich allerdings, in welchem Betrag diese Anrechnung zu erfolgen hat.

5.4  Der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung ergibt sich aus der Differenz
des Darlehensbetrages am Anfang und am Ende der Berechnungsperiode. Während
das Darlehen am 31. Dezember 1992 Fr. 878'152.30 betrug, erreichte es am 31.
Dezember 1994 Fr. 1'700'000.--. Die Differenz der beiden Summen ergibt Fr.
821'847.70 (Fr. 1'700'000.-- abzüglich Fr. 878'152.30), was dem Betrag
entspricht, den auch das Verwaltungsgericht errechnet hat (Fr. 821'848.--).
Das bedeutet, dass der Erbengemeinschaft C.X.________ im Durchschnitt pro
Steuerjahr anstelle der von der Steuerverwaltung veranschlagten Summe von Fr.
114'140.-- und des vom Verwaltungsgerichts gesprochenen Betrags von Fr.
102'731.-- ein solcher von Fr. 410'924.-- als Einkommen aufzurechnen ist. Den
auf dieser Grundlage geschuldeten Steuerbetrag zu errechnen, ist nicht Sache
des Bundesgerichts.

5.5  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Erbengemeinschaft C.X.________
muss
somit abgewiesen werden. Gleichzeitig ist dem Antrag der Eidgenössischen
Steuerverwaltung auf reformatio in peius zu entsprechen. Der angefochtene
Entscheid ist hinsichtlich der direkten Bundessteuer aufzuheben und die
Angelegenheit an die Steuerverwaltung des Kantons Luzern zurückzuweisen zu
neuem Entscheid bei der direkten Bundessteuer im Sinne der Erwägungen (vgl.
Art. 114 Abs. 2 OG). Da die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
vollumfänglich dem steuerpflichtigen Rechtsvorgänger der hier unterliegenden
beschwerdeführenden Erbengemeinschaft auferlegt worden sind, muss darauf
nicht zurückgekommen werden.

6.
6.1  Mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhebt die beschwerdeführende
Erbengemeinschaft die analoge Rüge wie für die direkte Bundessteuer auch für
die Staats- und Gemeindesteuern. Gegen das angefochtene Urteil als kantonal
letztinstanzlichen Entscheid steht grundsätzlich die staatsrechtliche
Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG offen.

6.2  Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die
wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Es genügt
nicht, dass der Beschwerdeführer wie in einem appellatorischen Verfahren
lediglich seine eigene Rechtsauffassung oder Beweiswürdigung derjenigen des
angefochtenen Entscheides gegenüberstellt. Das Bundesgericht prüft im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Namentlich genügt es nicht, wenn
der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich. Bei der Rechtsanwendungsrüge hat der
Beschwerdeführer vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig
angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und im
Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 110 Ia
1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).

6.3  Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde überprüft das
Bundesgericht
die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz lediglich auf
Willkür hin. Willkür in der Feststellung von Tatsachen oder in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation oder mit den Akten in klarem
Widerspruch stehen oder sonst wie offenkundig fehlerhaft sind. Dabei genügt
es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als
unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im
Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 127 I 38 E. 2a

S. 41; je mit Hinweisen).

Nachdem sich im vorliegenden Fall ergeben hat, dass die
Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich
unrichtig oder unvollständig sind, erweisen sie sich auch nicht als unhaltbar
bzw. willkürlich, wie die Erbengemeinschaft C.X.________ geltend macht.

6.4  Soweit die beschwerdeführende Erbengemeinschaft die rechtliche
Beurteilung des Verwaltungsgerichts als willkürlich rügt, erschöpft sich ihre
Beschwerdebegründung in appellatorischer Argumentation. Weder wird dargelegt,
auf welche kantonale gesetzliche Norm sie sich beruft, noch weshalb es
verfassungswidrig sein sollte, bei der Bestimmung der Staats- und
Gemeindesteuern die Rechtsfigur der verdeckten Gewinnausschüttung anzuwenden.
Die Vorbringen erweisen sich daher als nicht genügend substanziiert, weshalb
insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

6.5  Demnach muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist.

7.
7.1 Insgesamt ergibt sich damit, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen ist. Gleichzeitig muss - dem Antrag der Eidgenössischen
Steuerverwaltung auf reformatio in peius entsprechend - die Dispositivziffer
1 des angefochtenen Entscheids aufgehoben werden; die Sache ist insoweit an
die Steuerverwaltung des Kantons Luzern zurückzuweisen zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen. Die staatsrechtliche Beschwerde muss abgewiesen werden,
soweit darauf eingetreten werden kann.

7.2  Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den die
beschwerdeführende Erbengemeinschaft bildenden Personen unter Solidarhaft
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7, Art. 153 und 153a OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.236/2003 und 2P.129/2003 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts,
Abgaberechtliche Abteilung, des Kantons Luzern vom 9. April 2003 wird
aufgehoben. Die Sache wird insoweit an die Steuerverwaltung des Kantons
Luzern zurückgewiesen zu neuem Entscheid über die Veranlagung bei der
direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 1995/96 im Sinne der Erwägungen.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

5.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird D.X.________, A.X.________ und
E.X.________ unter Solidarhaft auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird der beschwerdeführenden Erbengemeinschaft, der
Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: