Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.128/2003
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2P.128/2003 /grl
2A.235/2003

Urteil vom 13. August 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter
Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

A. und B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hans Düggelin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 1995 und
1996,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.235/2003) und staatsrechtliche Beschwerde
(2P.128/2003) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom

9. April 2003.

Sachverhalt:

A.
A.  X.________ bildete zusammen mit seinem - inzwischen verstorbenen - Vater
C.X.________ und seinen Geschwistern D.X.________ und E.X.________ die
einfache Gesellschaft X.________; zusammen hielten sie das Eigentum an drei
Mehrfamilienhäusern mit Wohn- und Gewerberäumlichkeiten in Udligenswil
(Z.________strasse .....). 1993 und 1994 wurde ein Umbau der drei Häuser im
Wesentlichen dadurch finanziert, dass die Baugenossenschaft Y.________ die
Hypothek auf einer anderen Liegenschaft in Dulliken/SO erhöhte und der
einfachen Gesellschaft X.________ ein Darlehen gewährte. Mehrheitsbeteiligt
an der Baugenossenschaft Y.________ ist die Einzelfirma X.________ Textil,
Luzern, deren damaliger Inhaber C.X.________ war.

Mit Steuererklärung vom 3. Juli 1995 für die Steuerperiode 1995/96
deklarierten A. und B.X.________ ein steuerbares Einkommen von Fr. 62'248.--
und ein steuerbares Vermögen von Fr. 128'304.--. Am 8. September 2000 setzte
die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen für die Staats- und
Gemeindesteuern auf Fr. 174'000.-- und für die direkte Bundessteuer auf Fr.
172'100.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 0.-- fest. Dies wurde im
Wesentlichen damit begründet, es werde eine Aufrechnung von einem
Viertelanteil an geldwerten Leistungen der Baugenossenschaft Y.________
vorgenommen, d.h. durchschnittlich pro Jahr Fr. 114'140.-- (Ausschüttung des
Gesellschaftsvermögens unter entsprechender Berücksichtigung einer
Zinskorrektur beim Darlehen; minus Fr. 6'023.-- für das Jahr 1993 und Fr.
234'303.-- für das Jahr 1994). Eine dagegen erhobene Einsprache von A. und
B.X.________ blieb im Wesentlichen erfolglos.

B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2001 erhoben A. und
B.X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses
hiess die Beschwerde mit Urteil vom 9. April 2003 im Sinne der Erwägungen
teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und setzte das steuerbare
Einkommen für die Jahre 1995 und 1996 bei der direkten Bundessteuer auf Fr.
160'700.-- (Jahressteuer: Fr. 11'006.--) und bei den Staats- und
Gemeindesteuern auf Fr. 162'500.-- (einfache Steuer für ein Jahr pro Einheit:
Fr. 8'214.50) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- fest. Im Übrigen
wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 reichten A. und B.X.________ beim Bundesgericht
sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein. Mit der staatsrechtlichen
Beschwerde beantragen sie im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts
sei hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern aufzuheben und die Sache sei
"zur Richtigstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung des Falles an die Vorinstanz zurückzuweisen". Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellen sie den analogen Antrag für die direkte
Bundessteuer. Im Wesentlichen werden die Beschwerden damit begründet, die
Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts sei insoweit offensichtlich
falsch und unvollständig bzw. willkürlich, als von einer Simulation der
Baukreditfinanzierung ausgegangen werde; selbst wenn eine Simulation
anzunehmen wäre, dürfe die daraus abgeleitete geldwerte Leistung nicht
anteilsmässig allen Gesellschaftern, sondern einzig dem Empfänger dieser
Leistung, d.h. C.X.________ bzw. nunmehr dessen Erbengemeinschaft,
zugerechnet werden.

Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der
Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht stellt
Antrag auf Abweisung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung
Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, beantragt mit
Eingabe vom 18. August 2003 im Hinblick auf die direkte Bundessteuer, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei bezüglich der Qualifikation der geldwerten
Leistungen abzuweisen, betreffend die steuerliche Zurechnung hingegen
gutzuheissen.

D.
Parallel zu den beiden Beschwerden von A. und B.X.________ sind beim
Bundesgericht je eine staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren 2P.129/2003) und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren 2A.236/2003) von der
Erbengemeinschaft C.X.________ eingereicht worden. Damit wird die Veranlagung
von C.X.________ bei der direkten Bundessteuer und den Staats- und
Gemeindesteuern für die Jahre 1995 und 1996 in analoger Weise angefochten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Beschwerden von A. und B.X.________ richten sich gegen den
gleichen Entscheid und stehen sachlich und prozessual in einem engen
Zusammenhang. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerden, in sinngemässer
Anwendung von Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG, in einem Verfahren
zusammenzufassen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. BGE 113
Ia 390 E. 1 S. 394).

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern ist
hinsichtlich der direkten Bundessteuer ein auf Steuerrecht des Bundes
gestütztes, letztinstanzliches kantonales Urteil, das mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann
(Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. g OG sowie
Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG; SR 621.11]). Die Beschwerdeführer sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und nach Art. 103 lit. a OG zur
Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.

2.2  Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a
OG) gerügt werden. Hat - wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde
entschieden, so ist das Bundesgericht jedoch an deren
Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 286, mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist
gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen
nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188, mit
Hinweis; 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268, mit
Hinweis).

3.
3.1  Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind als Ertrag aus beweglichem Vermögen
steuerbar insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und
geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Diese Bestimmung entspricht
weitgehend Art. 21 Abs. 1 lit. c des aufgehobenen Bundesratsbeschlusses vom
9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt). Zu
den steuerbaren geldwerten Vorteilen zählen unter anderem auch die in Art. 58
Abs. 1 lit. b DBG bei der Unternehmensbesteuerung ausdrücklich erwähnten so
genannten "verdeckten Gewinnausschüttungen". Es handelt sich dabei um
Leistungen der Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten, denen
keine oder keine genügenden Gegenleistungen gegenüberstehen und die einem an
der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder in wesentlich
geringerem Umfang erbracht worden wären. Anzustellen ist dazu ein
Drittvergleich. Beim Drittvergleich sind in jedem Einzelfall alle konkreten
Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen
Geschäfts zu berücksichtigen, und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob
das Geschäft in gleicher Weise mit einem mit der Gesellschaft nicht
Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre. Voraussetzung für die Annahme
einer verdeckten Gewinnausschüttung ist schliesslich, dass sich der
Leistungserbringer des Charakters der Leistung bewusst ist (StE 2002 B.24.4
Nr. 67, E. 2.2; StE 2001 B.24.4 Nr. 58, E. 2; ASA 66, 554, E. 3c, S. 559, mit
Hinweisen; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Rz. 121 ff. zu Art. 20;
Markus Reich, in: Zweifel Martin/Athanas Peter, Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] Art.
1-82, Basel/Genf/München 2000, Rz. 46 ff. zu Art. 20).

3.2  Ebenfalls als geldwerte Vorteile, die gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG
dem Beteiligungsinhaber als steuerbares Einkommen anzurechnen sind, erweisen
sich Zuwendungen der Gesellschaft an einen Dritten, sofern die Zuwendung
ihren Grund in erster Linie darin hat, dass dieser dem Beteiligungsinhaber
nahe steht. Auch bei dieser Konstellation wird aufgrund eines Drittvergleichs
untersucht, ob die Leistung, die der Person, welche dem Beteiligungsinhaber
nahe steht, zugehalten wurde, so nicht erbracht worden wäre, wenn der
Leistungsempfänger dem Anteilsinhaber nicht nahe stehen würde (vgl. StE 2002
B.24.4 Nr. 67, E. 2.3, mit Hinweisen; ASA 63, 145, E. 4b, S. 152; Reich,
a.a.O., Rz. 53). Grundsätzlich ist eine in diesem Sinne ungewöhnliche
Leistung steuerrechtlich dem Beteiligungsinhaber unabhängig davon
zuzurechnen, ob es sich beim Nahestehenden um eine natürliche oder um eine
juristische Person handelt.

3.3  Darlehen einer Gesellschaft an einen Teilhaber stellen eine geldwerte
Leistung dar, wenn die Gesellschaft das betreffende Darlehen nur aus dem
Grund oder nur deshalb in einer bestimmten Höhe gewährt, weil der
Darlehensnehmer Anteilsinhaber ist. Ob und in welchem Umfang ein Darlehen an
einen Beteiligten als geldwerte Leistung betrachtet werden muss, bestimmt
sich auch in dieser Konstellation aufgrund eines Drittvergleichs: Eine
geldwerte Leistung liegt vor, wenn und soweit das zu beurteilende Darlehen
einem unabhängigen Dritten nicht gewährt worden wäre. Beim Drittvergleich
sind in jedem Einzelfall ausgehend von dem zwischen der Gesellschaft und dem
Beteiligten abgeschlossenen Vertrag alle konkreten Umstände zu
berücksichtigen (ASA 64, 641 E. 3; 53, 54 E. 3-5; Reich, a.a.O., Rz. 51).
Dabei kann ein Darlehen auch lediglich teilweise eine verdeckte
Gewinnausschüttung darstellen, was namentlich bei der nachträglichen Erhöhung
eines ursprünglich geschäftsmässig begründeten Darlehens zutreffen kann (vgl.
ASA 53, 54 E. 7).

4.
4.1 Der angefochtene Entscheid beruht auf folgender tatsächlicher Grundlage:
Die Baugenossenschaft Y.________ gewährte der einfachen Gesellschaft
X.________ ohne Sicherheiten bereits am 30. Mai 1989 ein erstes Darlehen von
Fr. 700'000.--, welches während zehn Jahren nicht amortisiert werden sollte;
der Zinssatz betrug fünf Prozent, doch wurde ebenfalls für zehn Jahre auf
Zinszahlungen verzichtet und die Zinsen sollten während dieser Zeit zum
Kapital geschlagen werden. Die Entwicklung des Darlehens sah wie folgt aus:
Datum
Kapitalsumme
Zinsen
30.05.1989
Fr.  700'000.--

31.12.1990
Fr.  796'510.05

31.12.1991
Fr.  836'335.55
Fr. 39'825.50
31.12.1992
Fr.  878'152.30
Fr. 41'816.75
31.12.1993
Fr.  922'059.90
Fr. 43'908.--
31.12.1994
Fr. 1'700'000.--
Fr. 97'211.--
31.12.1995
Fr. 1'785'000.--

Die erhebliche Erhöhung des Darlehens in den Jahren 1993 und 1994 diente der
Finanzierung des Umbaus dreier der einfachen Gesellschaft X.________
gehörenden Liegenschaften und wurde weitestgehend unter Beizug einer Bank
fremdfinanziert. Nach Vollendung der Bauarbeiten übernahm die
Vorsorgestiftung einer Versicherungsgesellschaft das Engagement der Bank. Es
ergibt sich aus den Akten nicht, dass dies auch für die Hypothek zutraf, was
die Beschwerdeführer freilich behaupten.

4.2  Die Vorinstanz hielt dazu fest, zu prüfen sei nicht die steuerrechtliche
Beurteilung des ersten Darlehens, sondern ob im Verzicht auf die Zinsen, d.h.
im Umstand, dass sie zum Kapital geschlagen wurden, sowie in der Erhöhung des
Darlehensbetrages eine geldwerte Leistung liege. Sie ging davon aus, die
konkreten Geschäftsbedingungen, insbesondere der Verzicht auf Amortisationen
und Darlehenszinse, überstiegen das übliche Ausmass einer Darlehensgewährung
im normalen Geschäftsverkehr. Die Baugenossenschaft habe überdies davon
abgesehen, rechtliche Schritte zur Eintreibung der Forderung einzuleiten,
wobei es sich ebenfalls um ein unübliches Geschäftsgebaren handle. Weiter
habe die einfache Gesellschaft X.________ Zinszahlungen lediglich auf den von
den Gesellschaftern gewährten Darlehen ausgesetzt, gegenüber der Bank die
fälligen Amortisationen und Zinsen aber immer geleistet. Aufgrund dieser
Umstände sei von einem simulierten Darlehen auszugehen und steuerlich eine
entsprechende geldwerte Leistung aufzurechnen. Nach Vornahme gewisser
kleinerer Korrekturen berechnete das Verwaltungsgericht diese in den Jahren
1993 und 1994 zu berücksichtigenden Leistungen auf je Fr. 410'924.-- pro
Jahr.

4.3  Die Beschwerdeführer machen geltend, der angefochtene Entscheid beruhe
auf einer offensichtlich falsch und unvollständig erhobenen tatsächlichen
Grundlage. Der Umbau der Mehrfamilienhäuser in Udligenswil sei damals die
einzige Möglichkeit gewesen, den zu erzielenden Mietertrag zu steigern. Da im
Kanton Luzern damals Grundstücke in Anwendung von Art. 843 Abs. 2 ZGB und § 1
des - inzwischen ersatzlos aufgehobenen (vgl. § 99 lit. b des luzernischen
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November
2000) - luzernischen Gesetzes betreffend die Belastungsgrenze für
Schuldbriefe vom 7. März 1939 nur bis zur Katasterschatzung belastet werden
konnten, sei mit der Partnerbank vereinbart worden, den erforderlichen
Bankkredit an die Baugenossenschaft Y.________ zu gewähren und nach erfolgtem
Umbau und damit verbundener Erhöhung des Katasterwertes auf die Grundstücke
in Udligenswil zu übertragen. Diese Konsolidierung habe dann auch tatsächlich
stattgefunden, womit die Darlehenssumme zurückgezahlt worden sei, und die
Hypothek und die diese sichernden Grundpfandrechte seien in der Folge
anstandslos von der Vorsorgestiftung einer Versicherungsgesellschaft
übernommen worden. Dies belege, dass das Vorgehen auf sachgerechten und
nachvollziehbaren Zusammenhängen beruht habe und nicht als aussergewöhnlich
oder unüblich gelten könne.

4.4  Im angefochtenen Urteil wird ausdrücklich Bezug genommen auf das
Umbaukonzept, das die einfache Gesellschaft X.________ mit der Bank
ausarbeitete. Zwar wird der Gesichtspunkt der damaligen Beschränkung der
Pfandbelastung im Kanton Luzern auf die Katasterschatzung nicht erwähnt. Das
führt aber nicht dazu, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unter
dem beschränkten Gesichtswinkel von Art. 105 Abs. 2 OG zu beanstanden wäre.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kredit gebende Bank habe die
Sicherheiten und die Bonität der einfachen Gesellschaft X.________ als nicht
genügend beurteilt und die Sicherheiten der Baugenossenschaft Y.________ in
Anspruch nehmen wollen, womit diese für die Bank das Ausfallrisiko übernahm,
wird dadurch nämlich nicht widerlegt. Vielmehr handelt es sich einzig um eine
zusätzliche Erklärung für die gewählte Vorgehensweise, nicht aber für die
aussergewöhnlichen Bedingungen, unter denen die Baugenossenschaft Y.________
das Darlehen gewährte. Gerade darin liegt aber in erster Linie die
Unüblichkeit des Vorgehens. Die Baugenossenschaft Y.________ hat nicht nur
das Ausfallrisiko übernommen, sondern ist dafür ungewöhnliche, die
Darlehensnehmerin begünstigende Bedingungen eingegangen. Unüblich erscheinen
dabei insbesondere die Kapitalisierung der Schuldzinsen und die
Darlehensgewährung ohne andere Sicherheit als die persönliche Haftung der
Gesellschafter.

4.5  Die Beschwerdeführer fechten denn auch, entgegen ihrer Darstellung in
der
Beschwerdeschrift, nicht eigentlich die tatsächlichen Feststellungen als
vielmehr deren rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz an; sie erachten das
von der Baugenossenschaft Y.________ gewährte Darlehen nicht als steuerbaren
geldwerten Vorteil. Diese Auffassung geht indessen fehl.

Bereits aufgrund der vereinbarten unüblichen Vertragsbedingungen ist davon
auszugehen, dass das fragliche Darlehen der einfachen Gesellschaft X.________
lediglich mit Blick auf die Person von C.X.________ erteilt wurde. Dieser war
nämlich Inhaber der Einzelfirma X.________ Textil, Luzern, welche wiederum
die Mehrheitsbeteiligung an der Baugenossenschaft Y.________ innehatte. Hinzu
kommt, dass die finanziellen Verhältnisse der verschiedenen Gesellschaften
wie auch von C.X.________ bzw. deren vorhandene Vermögen und
Geschäftsergebnisse nicht genügend erscheinen, um für sich allein als
Sicherheit für das gewährte Darlehen zu dienen. Aus den Akten ergeben sich
die folgenden Zahlen (gerundet): C.X.________ hatte 1993/94 ein steuerbares
Einkommen von Fr. 31'000.-- und ein Vermögen von Fr. 124'000.--; 1995
betrugen sein Einkommen Fr. 107'000.-- und sein Vermögen Fr. 300'000.--. Die
Einzelfirma X.________ Textil erzielte in der fraglichen Zeit einen Gewinn
von jährlich rund Fr. 100'000.-- bei einem Eigenkapital von ungefähr Fr.
200'000.--. Die einfache Gesellschaft X.________ deklarierte 1994 einen
Verlust von Fr. 12'000.-- bei einem Verlustvortrag von Fr. 750'000.--. Die
Baugenossenschaft Y.________ war in den Jahren 1993 und 1994 durch einen
Verlustvortrag von rund Fr. 390'000.-- und im Jahre 1995 von Fr. 278'000.--
belastet. Sie verbuchte in ihrer Selbstdeklaration 1993 einen Verlust von Fr.
13'000.--, 1994 einen Gewinn von Fr. 111'000.-- und 1995 einen solchen von
Fr. 500.--, wobei sie 1993/94 einen Gewinn von rund Fr. 77'000.-- und 1995
einen solchen von Fr. 37'000.-- versteuerte.

Die beteiligten Personen und Gesellschaften verfügten somit nicht über die
finanziellen Mittel, um die Erhöhung des Darlehens im Betrag von beinahe Fr.
700'000.-- zu garantieren. Aufgrund dieser Ausgangslage ist mit der
Vorinstanz zu schliessen, dass das Darlehen mit seinen unüblichen
Vertragsbedingungen einem Dritten in gleicher Weise nicht gewährt worden
wäre.

4.6  Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist
schliesslich, dass sich die Gesellschaft der ausserordentlichen Umstände bzw.
des Charakters der Leistung als solche ohne Gegenleistung bewusst war. Mit
Blick auf die Rolle von C.X.________, der gleichzeitig in der Kredit gebenden
Baugenossenschaft Y.________ bzw. in der Einzelfirma X.________ Textil - der
Mehrheitsgenossenschafterin - als auch der begünstigten einfachen
Gesellschaft X.________ aktiv und federführend war, ist diese Voraussetzung
im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt.

4.7  Die Beschwerdeführer sind allerdings der Ansicht, die Baugenossenschaft
Y.________ habe die Darlehenssumme durch die Konsolidierung wieder
zurückerhalten und somit nicht Gelder unwiederbringlich ausgeschüttet bzw.
auf Dauer auf die Verfügbarkeit darüber verzichtet, weshalb bei ihr keine
"Entreicherung" stattgefunden habe. Indessen ist aufgrund der Akten nicht
einmal belegt, dass das Darlehen nachträglich von der Bank konsolidiert bzw.
von der Vorsorgestiftung einer Versicherungsgesellschaft übernommen wurde;
falls dies so geschah, wie die Beschwerdeführer behaupten, fand es jedenfalls
erst nach Beendigung des Umbaus statt, als der Wert der Liegenschaften sich
erhöht hatte und damit wieder genügend Sicherheit für die Hypothekarschulden
bot. So oder so wurde der einfachen Gesellschaft X.________ durch die
unüblichen Darlehensbedingungen und durch das damit verbundene erhöhte Risiko
ein finanzieller Vorteil gewährt, der nicht durch entsprechende
Gegenleistungen abgedeckt war. Allein schon darin liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung, was zu einer entsprechenden steuerlichen Zurechnung
führen muss.

5.
5.1 Zu prüfen ist freilich, wem der geldwerte Vorteil steuerlich anzurechnen
ist. Nach der von der Vorinstanz grundsätzlich angewandten so genannten
Dreieckstheorie kann einkommenssteuerrechtlich eine geldwerte Leistung an
einen Dritten nur über den Gesellschafter fliessen. Damit ist auch die
geldwerte Leistung an eine nahe stehende natürliche Person mit der
Einkommenssteuer beim Gesellschafter zu erfassen. Die Vorteilszuwendung an
die nahe stehende Person beruht insoweit auf einer Schenkung oder auf einer
vergleichbaren Vermögensübertragung und muss steuerrechtlich entsprechend
behandelt werden (ASA 63, 145 E. 4; vgl. dazu auch Urs R. Behnisch/Reto
Heuberger, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Dreieckstheorie im
Zickzackkurs, in: Jusletter vom 8. Mai 2000; Ernst Höhn/Robert Waldburger,
Steuerrecht, Bd. II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 45, Rz. 101;
Reich, a.a.O., Rz. 52 ff.).
5.2  Die Vorinstanz hat die als steuerbar beurteilten geldwerten Leistungen
den vier Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft X.________ anteilsmässig
als Einkommen angerechnet. Zwischen der Baugenossenschaft Y.________ als
Darlehensgeberin und der einfachen Gesellschaft X.________ als
Darlehensnehmerin bestehe seit 1989 eine geschäftliche Beziehung. Die beiden
Gesellschaften seien in einem eigentlichen wirtschaftlichen
Austauschverhältnis gestanden. Da eine Gesellschaft auch an rechtlich und
wirtschaftlich nicht an ihr beteiligte Dritte freiwillige Leistungen
erbringen könne, welche von diesen selber als Einkommen zu versteuern seien
(vgl. ASA 63, 145 E. 4b und c), entspreche die anteilsmässige Aufteilung der
steuerbaren geldwerten Leistungen dem vorliegenden Fall am besten. Die
Beschwerdeführer halten demgegenüber dafür, der geldwerte Vorteil sei, wenn
schon, dann einzig bei C.X.________ bzw. seiner Erbengemeinschaft zu
besteuern. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung ist dieser Ansicht.

5.3  Das in ASA 63, 145 ff. publizierte Bundesgerichtsurteil wurde im
Schrifttum kritisiert (vgl. etwa Behnisch/Heuberger, a.a.O.; Pascal Montavon,
La réintégration dans le bénéfice annuel des dividendes occultes, in: Der
Treuhandexperte 2000, S. 140 ff.) und es erscheint fraglich, ob daran
unverändert festzuhalten ist. Dies kann aber offen bleiben, unterscheidet
sich doch der vorliegende Fall von der damals beurteilten Sachlage. In jenem
Fall bestanden die fraglichen Zuwendungen in übersetzten
Spesenentschädigungen an die beiden Söhne des Hauptaktionärs durch die
Aktiengesellschaft, bei der sie als Arbeitnehmer angestellt waren. Im
vorliegenden Fall handelt es sich hingegen um eine verdeckte
Gewinnausschüttung von der Baugenossenschaft Y.________ an die einfache
Gesellschaft X.________, welche beim begünstigten Anteilsinhaber als
steuerbare geldwerte Leistung aus Beteiligungen zu erfassen ist. Als solcher
begünstigter Teilhaber kommt einzig C.X.________ in Frage, der auch Inhaber
der Einzelfirma X.________ Textil, der Hauptgenossenschafterin der
Baugenossenschaft Y.________, war. Das von der Vorinstanz angerufene
wirtschaftliche Austauschverhältnis bestand somit einzig im Hinblick auf
C.X.________ Seine Kinder, die in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis zur
Baugenossenschaft Y.________ standen, haben davon zwar auch profitiert, aber
nicht als Begünstigte der verdeckten Gewinnausschüttung, sondern lediglich im
Innenverhältnis der einfachen Gesellschaft X.________. Ob dies als Schenkung
oder als Vertragsverhältnis zwischen dem Vater und seinen Kindern mit
allfälliger, allerdings soweit ersichtlich unbekannter Gegenleistung oder als
Einlage des Vaters zu beurteilen wäre, kann hier offen bleiben. Jedenfalls
ist der fragliche geldwerte Vorteil einzig bei C.X.________ angefallen und
darf nicht den Beschwerdeführern steuerlich zugerechnet werden, was im
Übrigen im umgekehrten Sinne zu einer entsprechenden Belastung im
Parallelverfahren 2A.236/2003 führt.

5.4  Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. Der
angefochtene Entscheid muss hinsichtlich der direkten Bundessteuer und
insoweit auch im Kosten- und Entschädigungspunkt aufgehoben werden. Da keine
der Vorinstanzen die Veranlagung ohne Berücksichtigung der fraglichen
verdeckten Gewinnausschüttung vorgenommen hat und es nicht Sache des
Bundesgerichts ist, die entsprechenden Berechnungen erstmalig vorzunehmen,
muss die Angelegenheit an die Steuerverwaltung des Kantons Luzern
zurückgewiesen werden zu neuem Entscheid bei der direkten Bundessteuer im
Sinne der Erwägungen (vgl. Art. 114 Abs. 2 OG).

6.
6.1  Mit der staatsrechtlichen Beschwerde erheben die Beschwerdeführer die
analogen Rügen wie für die direkte Bundessteuer auch für die Staats- und
Gemeindesteuern. Gegen das angefochtene Urteil als kantonal
letztinstanzlichen Entscheid steht grundsätzlich die staatsrechtliche
Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG offen.

6.2  Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die
wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Es genügt
nicht, dass der Beschwerdeführer wie in einem appellatorischen Verfahren
lediglich seine eigene Rechtsauffassung oder Beweiswürdigung derjenigen des
angefochtenen Entscheides gegenüberstellt. Das Bundesgericht prüft im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Namentlich genügt es nicht, wenn
der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich. Bei der Rechtsanwendungsrüge hat der
Beschwerdeführer vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig
angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und im
Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 110 Ia
1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).

6.3  Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde überprüft das
Bundesgericht
die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz lediglich auf
Willkür hin. Willkür in der Feststellung von Tatsachen oder in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation oder mit den Akten in klarem
Widerspruch stehen oder sonst wie offenkundig fehlerhaft sind. Dabei genügt
es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als
unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im
Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 127 I 38 E. 2a

S. 41; je mit Hinweisen).

Nachdem sich im vorliegenden Fall ergeben hat, dass die
Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich
unrichtig oder unvollständig sind, erweisen sie sich auch nicht als unhaltbar
bzw. willkürlich, wie die Beschwerdeführer geltend machen.

6.4  Soweit die Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung des
Verwaltungsgerichts als willkürlich rügen, erschöpft sich ihre
Beschwerdebegründung in appellatorischer Argumentation. Die Beschwerdeführer
legen weder dar, auf welche kantonale gesetzliche Norm sie sich berufen, noch
weshalb es verfassungswidrig sein sollte, bei der Bestimmung der Staats- und
Gemeindesteuern die Rechtsfigur der verdeckten Gewinnausschüttung anzuwenden.
Die Beschwerdeführer zeichnen ebenfalls nicht nach, inwieweit die so genannte
Dreieckstheorie auch bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt und weshalb sie
gegebenenfalls verfassungswidrig angewandt worden sein sollte. Ihre
Vorbringen erweisen sich daher als nicht genügend substanziiert, weshalb
insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

6.5  Demnach muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist.

7.
7.1 Insgesamt ergibt sich damit, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gutzuheissen ist und die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen
Entscheids aufgehoben werden müssen. Die Angelegenheit ist in der Sache an
die Steuerverwaltung des Kantons Luzern zurückzuweisen zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen. Gleichzeitig ist die staatsrechtliche Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten und
Entschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren werden durch das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern neu festzulegen sein.

7.2  Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens den Beschwerdeführern - diesen unter Solidarhaft - und dem Kanton
Luzern je hälftig aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1-3 und 7, Art. 153 und 153a
OG). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführern sodann für das
bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten
(Art. 159 Abs. 1-3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.235/2003 und 2P.128/2003 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und die Zif-fern 1, 3
und 4 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts, Abgaberechtliche
Abteilung, des Kantons Luzern vom 9. April 2003 werden aufgehoben. Die Sache
wird insoweit an die Steuerverwaltung des Kantons Luzern zurückgewiesen zu
neuem Entscheid über die Veranlagung bei der direkten Bundessteuer für die
Steuerperiode 1995/96 im Sinne der Erwägungen.

3.
Die Kosten und Entschädigungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind
durch das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern neu zu verlegen.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

5.
Die Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 5'000.-- wird
je zur Hälfte, also zu jeweils Fr. 2'500.--, den Beschwerdeführern (diesen
unter Solidarhaft) und dem Kanton Luzern auferlegt.

6.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

7.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: