Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.127/2003
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003


2P.127/2003 /kil

Urteil vom 27. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

EXFOUR Familienausgleichskasse, Malzgasse 16, 4010 Basel,
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, 4502 Solothurn.

Kinderzulagen,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 29. April 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 14. März 2003 teilte die Familienausgleichskasse EXFOUR
B.________ mit, dass sie ihm die ab 1. Februar 2003 für seine Kinder
C.________, D.________ und E.________ beanspruchten Kinderzulagen nicht
ausrichten könne. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Kinder unter
der Obhut ihrer Mutter und ihres Stiefvaters, A.________, ständen, wobei der
Anspruch des Letzteren auf Kinderzulagen jenem von B.________ vorgehe.

Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn, welches darauf mangels Legitimation des Beschwerdeführers
nicht eintrat (Entscheid vom 29. April 2003).

2.
Am 18. Mai 2003 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben. Seine Beschwerde ist indessen offensichtlich unzulässig, weshalb
auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist,
ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären: Eine staatsrechtliche
Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung
darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze
inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein
kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend
vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1
E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Die vorliegende
Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet allein der
Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts. Mithin kann hier nur
gerügt werden, dieses sei auf das bei ihm eingereichte Rechtsmittel in
verfassungswidriger Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts nicht
eingetreten (BGE 126 II 377 E. 8d S. 395; vgl. auch die nicht veröffentlichte
E. 1.2 von BGE 129 I 91). Entsprechende Rügen erhebt der Beschwerdeführer
keine; zudem nennt er nicht einmal eine kantonale (Verfahrens-)Vorschrift,
die verfassungswidrig gehandhabt worden sein sollte. Die Beschwerde wäre
jedoch ohnehin auch unbegründet: Zwar mag diskutabel sein, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich gar kein schutzwürdiges Interesse an einer
gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat, ist er doch -
soweit deren (indirekte) Folge - nunmehr gehalten, anstelle der leiblichen
Eltern die Kinderzulagen für seine Stiefkinder zu verlangen (vgl. dazu § 6
Abs. 1 lit. b des kantonalen Kinderzulagengesetzes). Offensichtlich
unhaltbar, wie dies für das Vorliegen eines Verstosses gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 4a S. 5, mit Hinweisen) - des
einzigen hier in Frage kommenden verfassungsmässigen Rechts - erforderlich
wäre, ist der Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts jedoch
keinesfalls. Dies, zumal sich die streitige Verfügung nur über Ansprüche von
B.________ ausspricht und sich lediglich mittelbar auf die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers auswirkt, indem sie diesen faktisch in "Zugzwang" bringt.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: