Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.119/2003
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2P.119/2003 /kil

Urteil vom 16. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________ und B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Alfred Koch-Geissmann,
Kirchenrain 8, 5610 Wohlen,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Telli-Hochaus, 5004 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Art. 8 und 9 BV (Revision; Staats- und Gemeindesteuern 1997/1998),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. März 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
B. ________ war Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft C.________, welche
Ende Juni 1996 eine Liegenschaft in D.________ für Fr. 250'000.-- verkaufte.
Aufgrund einer Schätzung, welche den Verkehrswert dieser Liegenschaft im
Verkaufszeitpunkt auf Fr. 865'000.-- bestimmt hatte, erstattete das Steueramt
des Kantons Aargau den Gemeindesteuerämtern am Wohnsitz der Gesellschafter
Meldung; es teilte ihnen mit, gegenüber den in der Buchhaltung ausgewiesenen
"Einkommensanteilen" ergebe sich im Jahr 1996 ein "zusätzlicher Ertrag" von
Fr. 123'000.-- pro Gesellschafter. Die Steuerkommission E.________ veranlagte
daraufhin A.________ und B.________ für die Steuerjahre 1997/98 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 170'300.--, wobei sie ausdrücklich auf die
Aufrechnung von Fr. 123'000.-- im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf
in D.________ hinwies (Verfügung vom 19. August 1999). Nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung hiess die Steuerkommission D.________ die
Einsprache eines anderen Gesellschafters gut, weil sie den Verkaufspreis der
Liegenschaft von Fr. 250'000.-- (angesichts vorbestehender vertraglicher
Verpflichtungen gegenüber den Käufern sowie infolge Berücksichtigung eines im
Schätzungszeitpunkt bereits behobenen, gravierenden Wasserschadens) für
angemessen erachtete. In der Folge ersuchten A._______ und B.________
erfolglos um Revision ihrer Steuerveranlagung 1997/98; der abweisende
Entscheid wurde vom Steuerrekursgericht am 21. März 2002 und vom
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 17. März 2003 geschützt.

2.
Gemäss § 171 des - hier unbestrittenermassen noch Anwendung findenden -
Aargauer Steuergesetz vom 13. Dezember 1983 kann eine rechtskräftige
Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen
revidiert werden, wenn der Verwaltungsakt durch eine strafbare oder
amtspflichtwidrige Handlung beeinflusst wurde (lit. a), wenn der
Steuerpflichtige erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, von
denen er nachweislich trotz pflichtgemässer Sorgfalt keine Kenntnis hatte
(lit. b), oder wenn die Steuer(justiz)behörde erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt sein mussten, ausser Acht
gelassen oder wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat und der
Steuerpflichtige diese Mängel auch bei der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht
durch ein Rechtsmittel hätte rügen können (lit. c). Aus dieser Regelung
ergibt sich klar, dass eine Revision ausgeschlossen ist, wenn der
Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei gebührender Sorgfalt
schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. auch Art.
147 Abs. 2 DBG). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die staatsrechtliche
Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. unten E. 3),
offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
abzuweisen ist: Die Beschwerdeführer bestreiten lediglich, dass die
Steuerkommission E.________ zur Besteuerung des Erlöses aus dem
Grundstücksverkauf örtlich zuständig ist. Diese Einwendung, welche sie auf
den Hinschied der Komplementärin der C.________ am 1. November 1993 (und die
angebliche daraus folgende automatische Transformation der Gesellschaft in
eine Erbengemeinschaft) stützen, hätten sie ohne weiteres bereits im
Einschätzungsverfahren erheben können. Am Gesagten ändert nichts, dass
offenbar die für die Besteuerung der übrigen Gesellschafter zuständigen
Gemeindesteuerämter - dem Entscheid von D.________ folgend - die streitige
Liegenschaft massiv tiefer bewertet haben. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer werden sie diesbezüglich nicht in einer gegen die
Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verstossenden Weise behandelt. Dies bereits
deshalb nicht, weil die Steuerkommission E.________ für ihre Taxation nicht
an die Verkehrswertschätzung einer gleichgeordneten Behörde gebunden sein
kann. Zudem scheinen die Beschwerdeführer die Tatsache zu übersehen, dass
ihre Veranlagung als einzige bereits rechtskräftig geworden war. Nachdem die
Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren bezüglich der
Einschätzungsverfügung vom 19. August 1999 in keiner Weise darzulegen
vermögen, weshalb es für sie nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig auf
den nach ihrer Auffassung wichtigen Tod der Komplementärin hinzuweisen, ist
der Entscheid des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Dies umso mehr, als von einer nichtigen Einschätzungsverfügung
schon deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil die Beschwerdeführer nicht
ausgeführt haben, welche kantonale Vorschrift über die Zuständigkeit zur
Besteuerung qualifiziert falsch angewendet worden sein soll. Unter den
gegebenen Umständen kann entschieden werden, ohne dass weitere Akten oder
Vernehmlassungen eingeholt werden müssten.

3.
Dabei ist auf die weitgehend neben dem Streitgegenstand (Vorliegen von
Revisionsgründen) vorbei zielende Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie
den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht
genügt (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit
Hinweisen). Ferner ist die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich rein
kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5), weshalb auf die Eingabe der
Beschwerdeführer auch nicht einzutreten ist, soweit sie mehr als die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen. Bei diesem
Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Aargau
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: