Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.117/2003
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2P.117/2003 /kil

Urteil vom 29. August 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

Gemeinde Pfungen, Beschwerdeführerin,
handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rosenstock, Mühlebachstrasse 65, 8008 Zürich,

gegen

1. A.________,

2. B.________ AG,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Hermannweg 4, 8400
Winterthur,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, Militärstrasse 36, 8021
Zürich.

Art. 50 Abs. 1 BV (Gemeindeautonomie; Wasser- und Abwassergebühren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

27. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 18. Dezember 1975 hat die Gemeinde Pfungen ein neues
Wasserversorgungsreglement (WR) erlassen. Dieses sieht einmalige Beiträge für
die Erschliessung neuer Baugrundstücke (Art. 63) und eine einmalige Gebühr
für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz der Gemeinde (Art. 64) vor.
Zur Deckung des Betriebsaufwands ist gemäss Art. 65 WR sodann eine - für
Privatabnehmer - fixe Grundgebühr (lit. a) sowie eine verbrauchsabhängige
variable Gebühr (lit. b) geschuldet. Zur Messung des Wasserverbrauchs dienen
eingebaute Wasserzähler (vgl. Art. 51 ff. WR), die "in regelmässigen
Zeitabständen, auf jeden Fall auf Jahresende", abgelesen werden (Art. 68 WR).
Die Rechnungstellung an die Hauseigentümer erfolgt jährlich einmal, in der
Regel im Frühjahr "aufgrund des Vorjahresverbrauchs" (Art. 69 WR). Die Grund-
und Verbrauchsgebühren gemäss neuem Reglement wurden erstmals im Jahre 1976
nach den "Bezugsverhältnissen" und dem Wasserverbrauch im Jahre 1975 erhoben
(vgl. Art. 77 WR; das alte Wasserreglement aus dem Jahre 1938 sah eine
jährliche Pauschalgebühr für die Lieferung von Frischwasser vor).

Gemäss der Verordnung über Gebühren an Abwasseranlagen des Zweckverbands der
Gemeinden Pfungen, Neftenbach, Hettlingen, Dägerlen und Dättlikon (AbGebV),
welche am 1. Januar 1980 in Kraft getreten ist, werden von den
Grundeigentümern Gebühren für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation
(Art. 2 ff.) sowie jährliche Benützungsgebühren (Klärgebühren; Art. 14 ff.)
erhoben. Letztere werden für Wohnbauten aufgrund des Frischwasserverbrauchs
festgelegt (Art. 16 AbGebV) und jährlich - in der Regel zusammen mit anderen
periodischen Abgaben - bezogen (Art. 19 AbGebV).

B.
Im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Gebührentarifs beschloss der
Gemeinderat Pfungen am 16. Oktober 2000 bei den Gebühren für die Wasser- und
Gasversorgung sowie für die Abwasserentsorgung eine Änderung der
Rechnungsperioden und des Ablesungszeitpunkts der Messuhren. Die Zähler
sollten neu jeweilen am 30. September abgelesen und die Gebühren
anschliessend für die Zeitspanne vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum
Ablesungszeitpunkt (30. September) erhoben werden. Für den Übergang vom
bisherigen zum neuen System sah der Gemeinderatsbeschluss eine verkürzte
Rechnungsperiode vor: Die Messuhren waren zunächst noch einmal zum Jahresende
am 31. Dezember 2000 abzulesen und gestützt darauf im März 2001 die Gebühren
für Januar bis Dezember 2000 nach altem Tarif in Rechnung zu stellen. Am 30.
September 2001 waren die Zähler erneut abzulesen und anschliessend - im
Oktober/November 2001 - die Gebühren für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 30.
September 2001 nach neuem Tarif zu erheben.

C.
Im Frühjahr 2001 verschickte die Finanzverwaltung der Gemeinde Pfungen die
"Gebührenrechnungen 2000/2001", mit welchen sie - nach dem bisherigen System
- unter anderem die Grund- und Verbrauchsgebühren für Wasser sowie die
Klärgebühr erhob. Mit den Rechnungen versandte sie ein Beiblatt, in welchem
sie den Gemeinderatsbeschluss vom 16. Oktober 2000 wiedergab und die
Abgabepflichtigen darauf hinwies, dass sie für 2001 eine zweite Rechnung
erhalten würden.

D.
Im Herbst 2001 erhob die Finanzverwaltung der Gemeinde Pfungen mit den
"Gebührenrechnungen 2001" die Verbrauchsgebühren für Wasser sowie die
Abwassergebühren für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 30. September 2001. Die
entsprechenden Abgaben wurden A.________, dem Eigentümer der Liegenschaft
X.________, am 29. Oktober 2001 und der B.________ AG, welcher auf
Gemeindegebiet 13 Liegenschaften gehören, am 11. Oktober 2001 in Rechnung
gestellt. Hiergegen haben A.________ und die B.________ AG je Einsprache
eingereicht mit der Begründung, sie hätten die Wasser- und Abwassergebühren
für das Jahr 2001 bereits im Frühjahr bezahlt. Am 8. April 2002 verfügte der
Gemeinderat Pfungen, dass die "Verbrauchsgebühr für Wasser und Abwasser"
entsprechend den gestellten Rechnungen veranlagt würden; mit zwei Beschlüssen
verpflichtete er A.________ zur Zahlung von Fr. 508.80 und die B.________ AG
zur Zahlung von insgesamt Fr. 34'245.30. Der daraufhin angerufene Bezirksrat
Winterthur vereinigte die Rekurse der beiden Abgabepflichtigen und wies sie
alsdann ab (Beschluss vom 27. September 2002). In Gutheissung der hiergegen
eingereichten Beschwerden hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den
Bezirksratsbeschluss sowie die Veranlagungsverfügungen der Gemeinde Pfungen
vom 8. April 2002 auf (Entscheid vom 27. Februar 2003).

E.
Am 9. Mai 2003 hat die Gemeinde Pfungen beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben. Neben der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) rügt
sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und die Beschwerdegegner schliessen
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

F.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2003 hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen
Beschwerde hinsichtlich des Kostenentscheids zu Lasten der Gemeinde (Ziffern
4 und 5 des Dispositivs des Verwaltungsgerichtsentscheids) die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich und stützt sich auf
kantonales Recht; gegen ihn steht auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel
offen als die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Er
trifft die Gemeinde Pfungen in ihren hoheitlichen Befugnissen, hat das
Verwaltungsgericht doch zwei ihrer Gebührenverfügungen aufgehoben (vgl. BGE
112 Ia 260 E. 1 S. 261). Die Gemeinde ist deshalb legitimiert, mit
staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung der Gemeindeautonomie zu rügen
(vgl. BGE 128 I 3 E. 1c S. 7; 121 I 218 E. 2a S. 220, je mit Hinweisen). Ob
ihr im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht, ist nicht eine
Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 128 I 3 E. 1c
S. 7; 119 Ia 285 E. 4a S. 294).

2.
2.1 Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährleistet die
Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 BV).
Wie bereits unter Geltung der alten Verfassung ist eine Gemeinde demnach dann
autonom in einem Sachbereich, wenn das kantonale Recht diesen nicht
abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur
Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf
die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen
oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine
solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen
Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie
aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs-
und Gesetzesrecht (BGE 128 I 3 E. 2a S. 8; 122 I 279 E. 8b S. 290, je mit
Hinweisen).

2.2 Gemäss § 25 des Zürcher Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG)
bezweckt die öffentliche Wasserversorgung die Bereitstellung und Lieferung
von Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in
ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken. Dabei ist es Sache
der Gemeinden, die Versorgung innerhalb ihres Gebiets sicherzustellen und in
einem Erlass zu regeln (§ 27 Abs. 1 und Abs. 5 WWG). Damit zählt die
Wasserversorgung zu den Angelegenheiten, welche die Zürcher Gemeinden gemäss
Art. 48 der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869
und § 14 des Zürcher Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (GG)
selbständig ordnen. Sie sind in diesem Bereich autonom (vgl. BGE 112 Ia 260
E. 1 S. 261; Urteil P.415/1983, in: ZBl 85/1984 S. 539, E. 2b). Gleiches gilt
für den Bereich der Abwasserbeseitigung (vgl. nicht veröffentlichte E. 2b von
BGE 112 Ia 260): Die Gemeinden haben zur Ableitung und Reinigung der Abwässer
ein öffentliches Kanalisationsnetz mit den nötigen zentralen
Reinigungsanlagen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben, wobei sie
die Regelung des Kanalisationswesens für ihr Gebiet selbständig erlassen (§
15 Abs. 1 und § 18 des Zürcher Einführungsgesetzes vom 8. Dezember 1974 zum
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen [EG GSchG]).
Die Autonomie der Gemeinden umfasst auch die Festsetzung der Gebühren (vgl.
BGE 112 Ia 260 E. 1 S. 261; Urteil P.415/1983, in: ZBl 85/1984 S. 539, E.
2b), zu deren Erhebung sie verpflichtet sind. Gemäss § 29 WWG haben die
Gemeinden von den Grundeigentümern für die Wasserversorgung - neben
Erschliessungsbeiträgen - kostendeckende Anschluss- und/oder
Benützungsgebühren zu erheben, und § 45 EG GSchG schreibt für die Benützung
der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen die Erhebung
kostendeckender Gebühren vor (vgl. auch Art. 60a des Bundesgesetzes vom 24.
Januar 1991 über den Schutz der Gewässer).

2.3 Ist eine Gemeinde in einem bestimmten Bereich autonom, so kann sie sich
mit staatsrechtlicher Beschwerde dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale
Behörde im Rechtsmittelverfahren ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die
den betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen oder
bundesrechtlichen Vorschriften falsch anwendet. Die Gemeinde kann in diesem
Rahmen auch geltend machen, die kantonalen Instanzen hätten die Tragweite
eines Grundrechts verkannt und dieses zu Unrecht als verletzt betrachtet.
Ebenso können sie eine Verletzung des Willkürverbots oder eine Verweigerung
des rechtlichen Gehörs rügen, sofern diese Vorbringen mit der behaupteten
Verletzung der Autonomie in engem Zusammenhang stehen. Soweit es um die
Handhabung von eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht geht, prüft
das Bundesgericht das Vorgehen der kantonalen Behörden mit freier Kognition,
sonst nur auf Willkür hin (BGE 128 I 3 E. 2b S. 9, mit Hinweisen).

3.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid versucht, die
steuerrechtlichen Begriffe der Veranlagungs-, Bemessungs- und Steuerperiode
sinngemäss auf den vorliegenden gebührenrechtlichen Sachverhalt anzuwenden.
Es hielt fest, aus § 77 WR ergebe sich, dass die Gebühren für das in der
Abgabeperiode bezogene Wasser jeweilen aufgrund des Verbrauchs im Vorjahr
erhoben würden, welches die Bemessungsperiode darstelle; es liege damit eine
Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung vor. Daraus folge, dass
die Gebühren für das Jahr 2001 mit der Begleichung der Rechnungen vom Februar
2001 bezahlt seien und die Rechnungen vom Oktober 2001, welche sich ebenfalls
auf die Gebührenperiode 2001 bezögen, zu einer Doppelbelastung führten; daran
ändere nichts, dass die Bemessungsgrundlage für die zweiten Rechnungen eine
andere gewesen sei als für die ersten. Richtigerweise hätte die Umstellung
des Gebührenbezugs so erfolgen müssen, dass zunächst der Ablesungszeitpunkt
auf September verlegt worden wäre. Für 2001 wäre alsdann im Frühjahr 2001
nach altem System (Bemessungsperiode von Januar bis Dezember 2000) Rechnung
zu stellen gewesen und erst anschliessend hätte im Herbst 2002 das neue
System mit der Bemessungsperiode Oktober 2001 bis September 2002 eingeführt
werden können.

4.
4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht
nicht verkannt, dass der Gemeinderat mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 eine
Übergangsregelung für die "Umstellung der Ablese- und Abrechnungsperiode"
erlassen hat. Ausgehend vom Prinzip der Periodizität, dem auch bei Gebühren
"eine gewisse Bedeutung" zukomme, hat es jedoch auf eine Doppelbelastung für
das Jahr 2001 geschlossen. Dabei erachtete es die getroffene
Übergangsregelung im Ergebnis als unzulässig und stellte gar ausdrücklich
dar, wie die Gemeinde seines Erachtens richtigerweise hätte vorgehen müssen
(vgl. oben). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b
102 f.) geltend macht, ist ihre Rüge unbegründet.

4.2 Nicht stichhaltig sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch, soweit
diese eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I
1 E. 6a S. 7) rügt: Setzen sich nur einige der Abgabepflichtigen, die von
gegen übergeordnetes Recht verstossenden Entscheiden betroffen sind, gegen
diese zur Wehr, so ist die logische Folge, dass die übrigen, welche die
streitige Gebühr akzeptiert bzw. kein Prozessrisiko auf sich genommen haben,
nicht vom korrigierenden Akt der Rekursinstanz profitieren. Deshalb kann im
Umstand, dass die Beschwerdegegner durch den angefochtenen Entscheid als
einzige Abgabepflichtige vom Bezahlen der im Oktober 2001 versandten
"Gebührenrechnungen 2001" befreit worden sind, keine Verfassungsverletzung
liegen. Ob sich die Beschwerdeführerin als öffentliche Körperschaft überhaupt
anstelle ihrer Bürger auf das Rechtsgleichheitsgebot zu berufen vermag, ohne
selbst von der gerügten Ungleichbehandlung betroffen zu sein, kann nach dem
Gesagten offen bleiben.

4.3 Es bleibt zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht die Autonomie der
Beschwerdeführerin verletzt hat, indem es deren Vorgehen bei der Änderung der
Gebührenerhebung für unzulässig erklärte.

4.3.1 Kausalabgaben sind dem Äquivalenzprinzip unterworfen. Dieses markiert
als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die
Grenze der willkürfreien und rechtsgleichen Belastung mit Abgaben. Eine
Gebühr, welche in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert
der staatlichen Leistung steht und sich nicht in vernünftigen Grenzen hält,
verletzt das Äquivalenzprinzip und mithin Art. 8 bzw. Art. 9 BV. Für die
Berechnung einer bestimmten Gebühr dürfen aber regelmässig schematische, auf
Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt
werden. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem einzelnen Fall genau
dem Verwaltungsaufwand bzw. dem Nutzen entspricht, den die staatliche
Leistung dem Pflichtigen bringt (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/bb S. 188, mit
Hinweisen). Bei periodischen Benützungsgebühren verlangt die Rechtsprechung
jedoch im Allgemeinen, dass sie - dem Wesen dieser Abgabe entsprechend - nur
nach Massgabe der tatsächlichen Benützung erhoben werden (Urteil 2P.178/1995,
in: ZBl 99/1998 S. 244, E. 5d; vgl. auch BGE 125 I 1 E. 2b/ee S. 6). Für die
in diese Kategorie fallenden (periodischen) Wasser- und Abwassergebühren
folgt daraus, dass sie die effektiv bezogenen Leistungen, hier also den
tatsächlichen Verbrauch von Frischwasser, berücksichtigen müssen. Anders die
Steuern, welche ihren Grund in der (Steuer-)Hoheit des Gemeinwesens haben und
unabhängig davon geschuldet sind, ob und in welchem Umfang Leistungen der
öffentlichen Hand beansprucht werden. Dieser Umstand setzt einer Analogie
zwischen der Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren und der Veranlagung
von direkten Steuern - insbesondere auch hinsichtlich der im
Veranlagungsverfahren geltenden Periodizitätsregeln - zum vornherein Grenzen.

4.3.2 Die Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts, welches für die Erhebung
der Wasser- und Abwassergebühren eine "Gebührenperiode" sowie eine
"Bemessungsperiode" angenommen hat, kann nach dem Gesagten nicht geschützt
werden. Im Unterschied zu den direkten Steuern, welche allein an die
persönliche oder sachliche Zugehörigkeit des Steuersubjekts zum Gemeinwesen
sowie an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfen, stellen
Benützungsgebühren das Entgelt für die Beanspruchung bestimmter öffentlicher
Leistungen dar. Es besteht bei Benützungsgebühren damit kein Bedarf, zwischen
Bemessungs- und Abgabeperioden zu unterscheiden, zumal sich die Gebührenhöhe
im Allgemeinen direkt aus dem Umfang der bezogenen Leistungen ergibt. Das
bisherige System, nach welchem die Beschwerdeführerin die Wasser- und
Abwassergebühren erhoben hat, lässt sich denn auch zwanglos so verstehen,
dass mit den bezahlten Gebühren jeweilen die im Vorjahr tatsächlich bezogenen
Leistungen abgegolten wurden, wie dies dem Charakter von Kausalabgaben
entspricht. Die Beschwerdeführerin konnte demnach ihr Bezugssystem ohne
weiteres ändern und die Benützungsgebühren nicht mehr im Frühling, sondern im
Herbst erheben, indem sie im Frühjahr 2001 - nach bisherigem System - für die
Leistungen des Jahres 2000 und im Herbst 2001 - nach neuem System - für die
Leistungen einer verkürzten Übergangsperiode von Januar bis September 2001
Rechnung stellte. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Gebührenpflichtigen
durch dieses Vorgehen doppelt belastet worden sein sollten, zumal das
verbrauchsunabhängige Element der Wassergebühren, die Grundgebühr, auch für
2001 nur einmal (im Frühjahr) erhoben wurde (vgl. lit. C). Die Frage einer
Doppelbelastung könnte sich höchstens stellen in Bezug auf die seinerzeitige
Einführung einer verbrauchsabhängigen variablen Wassergebühr, falls im Jahre
1975, d.h. im ersten Jahr, in welchem der effektive Verbrauch gemessen und -
im Frühling des folgenden Jahres - verrechnet worden ist, zugleich noch eine
Pauschalgebühr nach altem Reglement erhoben worden wäre (vgl. lit. A); wie es
sich damit verhält, kann indessen im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben.

4.3.3 Wohl kann bei periodisch erhobenen Benützungsgebühren der
Berechnungsperiode das "Zahlungsjahr" gegenübergestellt werden. Dies ändert
aber nichts daran, dass es der während der erfassten Zeitspanne gemessene
Verbrauch ist, der Gegenstand der Abgabe bildet; dem "Zahlungsjahr" kommt
neben dem "Verbrauchsjahr" lediglich eine gewisse Ordnungsfunktion zu.
Demgegenüber sind direkte Steuern nach dem Prinzip der Periodizität für die
jeweilige Steuerperiode geschuldet, die beim System der
Pränumerandobesteuerung, welches das Verwaltungsgericht vorliegend zur
Anwendung bringen will, nicht mit der Bemessungsperiode übereinstimmt. Mithin
stellt sich die Frage einer Doppelbelastung in den beiden Fällen aus einem
ganz anderen Blickwinkel: Der Steuerpflichtige kann nur dann eine
Doppelbelastung erfahren, wenn die Steuer von ihm mehrmals für die gleiche
Steuerperiode erhoben wird, nicht aber daraus, dass für die Berechnung
wiederholt auf die gleiche Bemessungsperiode abgestellt wird. Bei
periodischen Benützungsgebühren beurteilt sich das Vorliegen einer
Doppelbelastung demgegenüber allein nach Massgabe des erfassten
"Verbrauchszeitraums" und nicht danach, ob und wieweit sich die
"Zahlungsjahre" bzw. die "Gebührenperioden" überschneiden. Diesen
grundlegenden Unterschied hat das Verwaltungsgericht verkannt, indem es in
der zweimaligen Rechnungstellung in der gleichen "Gebührenperiode" eine
unerlaubte Doppelbelastung erblickte.

4.3.4 Das Vorgehen der Beschwerdeführerin ermöglicht es im Übrigen, den
Wasserverbrauch und die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation lückenlos
zu erfassen. Demgegenüber führt die Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts
dazu, dass die effektive Benützung der Anlagen der Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung in der Zeitspanne von Januar bis September 2001 für die
Gebührenberechnung ausser Betracht bliebe. Eine solche "Bemessungslücke"
stünde im Widerspruch zum Grundsatz, dass verbrauchsabhängige
Benützungsgebühren nach Massgabe der tatsächlich bezogenen Leistungen
bestimmt werden. Ob ein System, das für die verbrauchsabhängigen Faktoren
zwischen "Bemessungs-" und "Gebührenperioden" unterscheidet und nicht allein
auf den tatsächlichen Verbrauch abstellt, mit dem Wesen von
Benützungsgebühren überhaupt vereinbar und damit verfassungsrechtlich
zulässig wäre, braucht hier nicht weiter untersucht zu werden. Jedenfalls
lässt sich die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin das neue
Bezugssystem eingeführt hat, rechtlich nicht beanstanden, und der Entscheid
des Verwaltungsgerichts, welcher die streitige Regelung zu Unrecht wegen
einer vermeintlichen Doppelbelastung der Gebührenpflichtigen für unzulässig
erklärt hat, ist wegen Verletzung der Gemeindeautonomie aufzuheben.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit
darauf eingetreten werden kann, und der Verwaltungsgerichtsentscheid vom 27.
Februar 2003 aufzuheben.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdegegnern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7
in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Diese haben zudem der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, die als kleines Gemeinwesen mit
weniger als 3'000 Einwohnern keinen eigenen Rechtsdienst unterhalten kann,
unter Solidarhaft eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 159
Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 7 OG; vgl. BGE 125
I 182 E. 7 S. 202, mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27.
Februar 2003 wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdegegnern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter Solidarhaft mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: