Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.112/2003
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2P.112/2003 /leb

Urteil vom 29. August 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Fux.

Vorsorgefonds X.________ AG,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Felix Egli, Zürichbergstrasse 66, 8044 Zürich,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Aargau,
Kantonales Steueramt, Rechtsdienst, Telli-Hochaus, 5004 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Art. 9, 29 und 49 BV (Revision; Staats- und Gemeindesteuern
1989/1990-1999/2000),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. März 2003.

Sachverhalt:

A.
Das inzwischen aufgehobene aargauische Gesetz vom 13. Dezember 1983 über die
Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und
Schenkungen (aStG) sah in § 13 Abs. 1 die Steuerbefreiung vor für juristische
Personen mit besonderen Zwecken, zu denen nebst den Sozialversicherungskassen
(lit. a), öffentlichen, kirchlichen und gemeinnützigen Institutionen (lit. b)
unter anderem auch die Vorsorgeeinrichtungen (lit. c und d) gehören. Gemäss §
13 Abs. 2 aStG hatte jedoch die juristische Person mit besonderen Zwecken
eine spezielle Vermögenssteuer auf der Hälfte des nach § 39 aStG
festgesetzten Steuerwertes von Grundstücken zu entrichten, die ihr in der
Hauptsache nur durch Vermögenswert und den Vermögensertrag dienten. Ausserdem
unterlagen diese Grundstücke der Grundstückgewinnsteuer (ausser bei
juristischen Personen nach Abs. 1 lit. b).

Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 24. Februar 2000 die staatsrechtliche
Beschwerde einer Anlagestiftung, die mit einer Grundsteuer gemäss § 13 Abs. 2
aStG veranlagt worden war, gut und hob das entsprechende Urteil des
aargauischen Verwaltungsgerichts auf. Das Bundesgericht erkannte, da die
Sondersteuer nach § 13 Abs. 2 aStG nicht von allen Grundeigentum besitzenden
juristischen Personen er-hoben werde, sondern einzig von solchen, die
grundsätzlich steuerbefreit seien, widerspreche sie dem Grundsatz der
Allgemeinheit der Besteuerung und sei deshalb bundesrechtswidrig (BGE 126 I
76 ff.).

B.
Die Steuerkommission Y.________ veranlagte den Vorsorgefonds X.________ AG in
den Jahren 1989, 1991, 1993, 1995, 1997 und 1999 mit Verfügungen für die
jeweilige zweijährige Steuerperiode mit einer Grundsteuer gemäss § 13 Abs. 2
aStG. Die entsprechenden Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Am 17. August 2000 stellte der Vorsorgefonds X.________ AG bei der
Steuerkommission Y.________ ein Revisionsgesuch und verlangte die
Rückerstattung aller seit 1977 veranlagten Grundsteuern im Gesamtbetrag von
Fr. 87'661.80, zuzüglich gesetzlicher Zinsen. Die Steuerkommission wies das
Revisionsbegehren mit Verfügung vom 20. September 2001 ab. Gegen diese
Verfügung erhob der Vorsorgefonds Rekurs beim Steuerrekursgericht des Kantons
Aargau und beantragte unter anderem die Revision der Grundsteuerveranlagungen
der Veranlagungsperioden 1989/90 bis und mit 2000. Das Steuerrekursgericht
wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. Mai 2002 ab. Eine gegen den
Rekursentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau abgewiesen.

C.
Der Vorsorgefonds X.________ AG hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 17. März 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung von Art. 9, 29 Abs. 1 und 49 BV.

Das Finanzdepartement des Kantons Aargau, Kantonales Steueramt, beantragt,
die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten
Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 185 E. 1 S.
188 mit Hinweis).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid, der beim Bundesgericht nur mit staatsrechtlicher Beschwerde
angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Die
staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig, und der Beschwerdeführer ist
als Steuerpflichtiger zu deren Erhebung legitimiert (Art. 88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176
mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 107 Ia 186, je mit
Hinweisen; 129 I 185 E. 1.6 S. 189). Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt
diesen Anforderungen nur zum Teil: Die Ausführungen sind über weite Strecken
rein appellatorisch, und mit Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 29
BV werden keine tauglichen Rügen erhoben, weshalb insoweit auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des Grundsatzes der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts darin begründet, dass das
Verwaltungsgericht einen bundesrechtlichen Revisionsgrund für die
streitgegenständlichen Grundsteuerveranlagungen 1989/1990 -1999/ 2000
verworfen habe. Er bringt vor, die derogatorische Kraft des Bundesrechts
vernichte die entgegenstehende Steuernorm ex tunc auf deren Erlasszeitpunkt.
Dem Steuerzahler entstehe dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung auch der
rechtskräftig veranlagten bundesrechtswidrigen Steuer, wenn er sie in
entschuldbarem Irrtum über die Bundesrechtswidrigkeit bezahlt habe. Zudem
seien die Kantone aus Art. 2 ÜbBest. aBV bzw. Art. 49 BV verpflichtet, die
Verletzung bundesrechtlicher Steuerbefreiungsnormen als bundesrechtlichen
Revisionsgrund für die Revision rechtskräftiger kantonaler
Steuerveranlagungen zuzulassen.

2.2 Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV bzw.
Art. 2 ÜbBest. aBV) verbietet es den Kantonen, Vorschriften zu erlassen oder
anzuwenden, die den Bestimmungen des Bundesrechts zuwiderlaufen oder die
gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen oder dessen Zweck
beeinträchtigen oder vereiteln. Das Bundesgericht prüft auf entsprechende
Rüge hin die Anwendung kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts nur unter
dem Gesichtspunkt der Willkür, soweit kein schwerer Eingriff in Grundrechte
in Frage steht (BGE 123 I 313 E. 2b S. 316 f.).
2.3 Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die herrschende Lehre
erwogen, wenn ein Anwendungsakt vom Bundesgericht im Verfahren der inzidenten
Normenkontrolle aufgehoben werde, weil der zu Grunde liegende Rechtssatz
bundesrechtswidrig sei, so lasse dies die früheren Anwendungsakte unberührt,
ausser wenn diese an derart groben Mängeln litten, dass sie selbst als
nichtig erschienen. Habe die spätere Feststellung der Bundesrechtswidrigkeit
eines Rechtssatzes nicht zur Folge, dass frühere, in Rechtskraft erwachsene
Anwendungsakte eo ipso dahinfallen, so werde damit implizit ausgedrückt, dass
dieses Ergebnis grundsätzlich als nicht besonders stossend und inakzeptabel
erscheine. Vielmehr verhalte es sich wie sonst bei einer Praxisänderung, die
frühere, in Befolgung der damaligen Praxis ergangene Verfügungen unberührt
lasse. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel bezwecke nicht,
frühere rechtskräftige Entscheide an spätere Rechtsentwicklungen anzupassen,
weshalb Rechts- und Praxisänderungen gerade keine Revisionsgründe
darstellten. Vorliegend sei der Mangel der früheren Veranlagungen des
Beschwerdeführers erst durch den - nicht rückwirkenden -
Bundesgerichtsentscheid entstanden; er bewirke weder deren Nichtigkeit noch
lasse er die Verweigerung der Revision als schlechterdings unvertretbar
erscheinen.

2.4
2.4.1Die fraglichen Grundsteuerveranlagungen der Jahre 1989/1990 - 1999/2000
sind unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig
festgesetzte Steuern können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Eine
Rückerstattung ist nur möglich, wenn die rechtskräftige Veranlagung entweder
aufgehoben oder materiell geändert wird (vgl. BGE 98 Ia 568 E. 4 S. 571). Die
vom Beschwerdeführer entrichteten Steuern wären dann zurückzuerstatten, wenn
sie, wie er sinngemäss geltend macht, auf Grund einer nichtigen und damit der
Rechtskraft nicht fähigen Verfügung erhoben worden wären. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Verfügung nichtig, d.h. absolut
unwirksam, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der
Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 98 Ia 568 E.
4 S. 571; 104 Ia 172 E. 2c S. 176 f.; 116 Ia 215 E. 2c S. 219; 122 I 97 E.
3a/aa S. 99; Urteil 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003, E. 3.2). Der
Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass das Bundesgericht im erwähnten
Urteil vom 24. Februar 2000 (BGE 126 I 76 ff.) die auf Grund von § 13 Abs. 2
aStG veranlagte Steuer auf Liegenschaften von Personalvorsorgeeinrichtungen
als verfassungswidrig erkannt hat, einen Nichtigkeitsgrund.

2.4.2 Es trifft zu, dass die erhobenen Steuern auf einer verfassungswidrigen
Grundlage beruhen. Wie das Verwaltungsgericht indessen zu Recht erkannt hat,
lässt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines kantonalen Erlasses im
inzidenten Normenkontrollverfahren die früher ergangenen Anwendungsakte
unberührt, ausser wenn diese an derart groben Mängeln leiden, dass sie selbst
als nichtig erscheinen (vgl. BGE 98 Ia 568 E. 5b S. 573; Walter Kälin, Das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.A. Bern 1994, S. 398 f.;
Fridolin Schiesser, Die akzessorische Prüfung, Diss. Zürich 1984, S. 39;
Barbara Eva Strehle, Rechtswirkungen verfassungsgerichtlicher
Normenkontrollentscheidungen, Diss. Zürich 1980, S. 141; Arthur Haefliger,
Die Rechtsfolgen der Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde, in:
Aktuelle Probleme des Staats- und Verwaltungsrechts, Festschrift für Otto K.
Kaufmann, Bern/Stuttgart 1989, S. 360 f.). Der Beschwerdeführer stellt dies
nicht in Frage, vertritt aber die Auffassung, die Veranlagungsverfügungen
seien unter Verletzung einer bundesrechtlichen Steuerbefreiungsnorm ergangen
und litten daher an einem groben Mangel, so dass sie als nichtig erschienen.

2.4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine durch das
Bundesrecht vorgeschriebene Befreiung von kantonalen Abgaben und Steuern
unter Umständen die Pflicht nach sich ziehen, zu Unrecht erhobene Steuern
selbst dann zurückzuerstatten, wenn der Steuerentscheid nach den Vorschriften
des kantonalen Rechts in Rechtskraft erwachsen ist. Eine solche
Rückerstattungspflicht wurde etwa bejaht, wenn ein Steuerpflichtiger
kantonale Steuern in Unkenntnis des bundesrechtlichen Befreiungsgrundes
bezahlt hatte und der Irrtum entschuldbar war (BGE 71 I 204 E. 3 S. 207 f.;
78 I 184 E. 3 S. 191 f.). Wieweit an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist,
braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Auffassung trifft es nämlich nicht zu, dass die fraglichen
Veranlagungsentscheide unter Missachtung einer bundesrechtlichen
Befreiungsnorm ergangen sind. Den Kantonen ist es nicht grundsätzlich
untersagt, von steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtungen eine Grundsteuer zu
erheben; vielmehr sieht Art. 80 Abs. 3 BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR
831.40) als Ausnahme von der Steuerbefreiung vor, dass Liegenschaften mit
gewissen Grundsteuern und Handänderungssteuern belastet werden dürfen. Das
Bundesgericht hat denn auch, wie erwähnt, die fragliche Sondersteuer auf
Liegenschaften nicht etwa grundsätzlich als bundesrechtswidrig qualifiziert,
sondern deshalb, weil die Steuer in rechtsungleicher Weise ausschliesslich
Liegenschaften der nach Bundesrecht befreiten Personalvorsorgeeinrichtungen
(und nicht auch solche von andern juristischen Personen) erfasste und damit
dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung widersprach (BGE 126 I 76 E.
2c S. 80). Liegt somit keine Verletzung einer bundesrechtlichen
Steuerbefreiungsnorm vor, so erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen
einer allfälligen Rückerstattungspflicht zu prüfen. Dass die fraglichen
Veranlagungsverfügungen an anderen qualifizierten Mängeln litten, welche die
Nichtigkeit zur Folge hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich auch aus dem
Entscheid Z.________ (BGE 78 I 184), auf den er sich beruft, nichts zu seinen
Gunsten ableiten, zumal sich jener Fall vom vorliegenden insofern
unterscheidet, als in jenem Entscheid eine materiellrechtliche Vorschrift des
Bundes eingriff, die bei der Veranlagung zu Gunsten des Steuerpflichtigen
zwingend zu beachten war (vgl. BGE 98 Ia 568 E. 5 S. 574).

Die Rüge, der Grundsatz des Vorranges des Bundesrechts sei durch den
angefochtenen Entscheid verletzt, stösst somit ins Leere.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Verweigerung der Revision sei
willkürlich. Es bestünden dafür keine ernsthaft vertretbaren Gründe, und sie
laufe auch dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider: Ein
grösseres Unrecht als die kantonale Sonderbesteuerung von kraft Bundesrecht
steuerbefreiten Personen sei jedenfalls dann kaum denkbar, wenn der Kanton
die Bereicherung auch noch behalten dürfe.

3.2 Ein Entscheid ist nach der Rechtsprechung nicht schon dann willkürlich,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist (BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f.).
3.3 Das Bundesgericht hat die Revision kantonaler Steuerveranlagungen auch
ohne entsprechende gesetzliche Grundlage als zulässig erachtet, ohne jedoch
abschliessend festzulegen, unter welchen minimalen Voraussetzungen der
Steuerpflichtige gestützt auf Art. 4 aBV berechtigt sei, die Revision zu
verlangen (vgl. BGE 109 Ia 103 E. 2 S. 105; 98 Ia 568 E. 5 S. 572). Eine
blosse Änderung der Praxis oder Rechtsprechung stellt noch keinen
Revisionsgrund dar (BGE 102 Ib 45 E. 1b S. 48; 98 Ia 568 E. 5b S. 573). Das
gilt auch dann, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass die frühere Praxis
auf einer nachträglich durch Gerichtsentscheid als verfassungswidrig
erkannten gesetzlichen Grundlage beruhte (vgl. unveröffentlichtes Urteil
2P.216/1997 vom 1. Dezember 1997, E. 3c mit Hinweisen). Die Revision ist
ferner ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt,
was er bei pflichtgemässer Sorgfalt mit Hilfe eines ordentlichen
Rechtsmittels hätte geltend machen können (BGE 111 Ib 209 E. 1 S. 210; ASA 67
391 E. 3a S. 397; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A. Zürich 1998, Rz. 746). Der
Beschwerdeführer hat es selber zu vertreten, dass er die
Verfassungswidrigkeit der fraglichen Steuernorm nicht früher mit den zur
Verfügung stehenden Rechtsmitteln rügte. Vielmehr bekundete er mit der
vorbehaltlosen Bezahlung der Steuern seinen Willen, sich der zur Zeit der
Zahlung geltenden Ordnung zu unterziehen und seinen endgültigen Verzicht,
einen Entscheid über die Steuerschuld zu verlangen (vgl. BGE 102 Ib 45 E. 1b
S. 48). Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, genügt den
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG kaum und vermag im Übrigen nicht
durchzudringen. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, dass die
fraglichen Veranlagungsentscheide, wie dargelegt (E. 2.4.3), nicht unter
Missachtung einer bundesrechtlichen Steuerbefreiungsnorm ergangen sind. Bei
der gegebenen Sach- und Rechtslage kann nicht gesagt werden, die Verweigerung
der Revision sei stossend, im Ergebnis unhaltbar und damit geradezu
willkürlich.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Finanzdepartement, Kantonales
Steueramt, und dem Verwaltungsgericht, 2. Kammer, des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: