Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.111/2003
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003


2P.111/2003 /mks

Urteil vom 21. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli, Gerichtsschreiber
Häberli.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Frick,

gegen

ARGE B.________ bestehend aus:,

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

4. F.________,

5. G.________,

6. H.________,

7. J.________,
Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Baudirektion,
Aabachstrasse 5, 6301 Zug
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 6301 Zug.

Art. 9 BV; Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB (Submission);

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 12. März 2003.

Sachverhalt:

A.
Die zweite Etappe der Nationalstrassensanierung im Kanton Zug umfasst die
Abschnitte Lorzentalbrücke bis SBB-Unterführung Unterrüti (N 4) sowie
Verzweigung Rütihof bis Reussbrücke (N 14). Im Amtsblatt des Kantons Zug
wurden die entsprechenden Tiefbau- und Strassenbauarbeiten am 21. und 28.
September 2001 öffentlich ausgeschrieben. Mit Beschluss des Regierungsrats
des Kantons Zug vom 29. Januar 2002 erhielt die ARGE "B.________" zu einem
Preis von rund 37,7 Mio. Franken den Zuschlag. Hiergegen erhob eine der
beiden unterlegenen Mitkonkurrentinnen, die ARGE "L.________" Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Die zunächst (vorläufig) gewährte
aufschiebende Wirkung widerrief der Gerichtspräsident mit Verfügung vom 8.
März 2002, worauf die Baudirektion des Kantons Zug den Vertrag mit der ARGE
"B.________" abschloss. Am 12. März 2003 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde der ARGE "L.________" ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Am 2. Mai 2003 hat die X.________ AG (als Mitglied der ARGE "L.________")
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag,
den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Sie rügt eine Verletzung
des Willkürverbots, des Grundsatzes von Treu und Glauben (je Art. 9 BV), des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie verschiedener
Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das
öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.4).
Die Baudirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliessen je auf
Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei; die ARGE
"B.________" hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich
auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die
staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in
Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Mit diesem Rechtsmittel kann ein
Zuschlagsentscheid auch dann angefochten werden, wenn mit dem ausgewählten
Bewerber - wie vorliegend - bereits ein Vertrag abgeschlossen worden ist.
Zwar wird die Gültigkeit dieses Vertrages durch die Gutheissung der
Beschwerde des übergangenen Bewerbers nicht berührt, doch behält Letzterer
insofern ein aktuelles praktisches Interesse am Verfahren, als das
Bundesgericht auf Grund der speziellen Regelung von Art. 9 Abs. 3 BGBM in
diesem Falle wenigstens die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen
Entscheids festzustellen hat, um dem Betroffenen die allfällige
Geltendmachung von Schadenersatz zu ermöglichen (BGE 125 II 86 E. 5b S. 97
f.). Die Beschwerdeführerin war am streitigen Submissionsverfahren beteiligt,
jedoch nur als Glied einer sieben Gesellschaften umfassenden
Bietergemeinschaft. Sie könnte deshalb nicht für sich allein den Erhalt des
entgangenen Zuschlags verlangen, müssen doch insoweit grundsätzlich alle
Mitglieder einer Bietergemeinschaft zusammen Beschwerde führen (vgl. Robert
Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die
Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 104/2003 S. 15 f.; Peter
Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
Zürich/Basel/Genf 2003, S. 330 f.). Nachdem aber vorliegend nur noch eine
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags in Frage kommt (das
entsprechende Begehren ist im Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben,
sinngemäss mitenthalten), kann die Beschwerdeführerin für sich allein
staatsrechtliche Beschwerde erheben: Im Hinblick auf die Geltendmachung von
Schadenersatz muss ein entsprechendes Feststellungsbegehren praxisgemäss
nicht von allen Mitgliedern der unterlegenen Bietergemeinschaft gemeinsam
gestellt, sondern kann auch nur von einem Teil derselben oder gar einem
Mitglied alleine eingereicht werden (vgl. Urteil 2P.4/2000 vom 26. Juni 2000,
in: ZBl 102/2001 S. 217, E. 1c).

1.2 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist nach dem Gesagten
einzutreten, soweit diese eine rechtsgenügliche Begründung für die erhobenen
Rügen enthält: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche
Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung
darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze
inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das
Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt
verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119
Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss
den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen
Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung
frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen
Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S.
12, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht
genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht
einzugehen.

1.3 Das Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Submissionsrechts
(hier des Zuger Gesetzes vom 27. Juni 1996 über das öffentliche
Beschaffungswesen [SubmG/ZG] und dessen Ausführungserlasse) nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür. Demgegenüber steht ihm bei der Beurteilung einer
Konkordatsbeschwerde (Art. 84 Abs. 1 lit. b OG) - vorliegend betrifft dies
insbesondere die Rüge, das in Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB festgeschriebene
Transparenzgebot sei verletzt - an sich freie Kognition zu (vgl. BGE 125 II
86 E. 6 S. 98 f., mit Hinweisen). Bei Normen mit unbestimmtem Inhalt belässt
es den zuständigen Behörden aber einen gewissen Beurteilungsspielraum.
Besondere Zurückhaltung auferlegt es sich bei der Beurteilung der Offerten
gestützt auf die Zuschlagskriterien, da dies häufig besondere technische
Kenntnisse voraussetzt, stets einen Vergleich mit den anderen Offerten
verlangt und unvermeidlicherweise eine subjektive Komponente enthält.
Praktisch ist die Kognition des Bundesgerichts insoweit auf Willkür
beschränkt (BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.).

2.
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, das Transparenzgebot sei durch
eine in verschiedenen Punkten ungenügende Publikation der Zuschlagskriterien
verletzt worden: Zum einen habe die kantonale Baudirektion eine
"Bewertungsmatrix mit Subkriterien" verwendet, welche nicht in den
Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht worden sei. Dabei habe sie die
Offerten auch gestützt auf ein Subkriterium "Umweltanforderungen" bewertet,
obschon gemäss den Ausschreibungsunterlagen das Kriterium
"Ökologie/Umweltverträglichkeit" ausdrücklich nicht zur Anwendung hätte
kommen dürfen. Zum andern sei die Gewichtung des Preises ungenügend bekannt
gegeben und das Kriterium "Preis" anders gehandhabt worden als publiziert.
Sodann habe das Verwaltungsgericht die entsprechenden Rügen, welche die ARGE
"L.________" bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen habe, zu Unrecht für
verspätet erklärt. Die beanstandeten Rechtsverletzungen seien erst mit dem
Zuschlag erkennbar geworden, weshalb sie nicht im Rahmen einer gesonderten
Beschwerde gegen die Ausschreibung (vgl. § 6 lit. b SubmG/ZG und § 33 lit. b
der Zuger Vergaberichtlinien zum IVöB [VRöB]) hätten geltend gemacht werden
können. Wie es sich mit letzteren (nicht zum vornherein unbegründet
scheinenden) Vorbringen verhält, kann indessen offen bleiben, zumal das
Verwaltungsgericht die Rügen der Beschwerdeführerin zwar als verspätet
erachtet, aber dennoch materiell zu ihnen Stellung genommen und sie - wie die
folgenden Ausführungen zeigen zu Recht - verworfen hat. Nicht weiter
eingegangen zu werden braucht unter diesen Umständen auch auf die Behauptung
der Beschwerdeführerin, Mängel der Ausschreibungsunterlagen könnten stets
auch noch mit Beschwerde gegen den Zuschlag gerügt werden.

2.1
2.1.1Die Ausschreibungsunterlagen nannten unter Ziff. 250 folgende vier
Zuschlagskriterien, je unter Angabe der maximal erreichbaren Punktzahl:
Qualität (20 Punkte), Termine (5 Punkte), Wiederverwendung des Belagfräsguts
(15 Punkte) und Preis (60 Punkte). Mit diesem (groben) Raster für die
Beurteilung der Offerten hat die Baudirektion des Kantons Zug den
Anforderungen, welche Lehre und Praxis an die Transparenz der Ausschreibung
stellen, Genüge getan: Sie hat sowohl die entscheidenden Zuschlagskriterien
als auch deren relative Gewichtung publiziert (vgl. BGE 125 II 86 E. 7c S.
101 ff.). Das Verwaltungsgericht weist richtigerweise darauf hin, dass das
Transparenzgebot keine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder
Kategorien verlangt, welche bloss der Konkretisierung der publizierten
Zuschlagskriterien dienen (vgl. Urteil 2P.172/2002 vom 10. März 2003, E.
2.3). Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn die Baudirektion vorliegend bei
der Bewertung der Offerten die in den Ausschreibungsunterlagen genannten
Zuschlagskriterien weiter verfeinert hat, ohne die Unterkriterien ihrerseits
zu veröffentlichen. Soweit ersichtlich, handelt es sich bei den erarbeiteten
Unterkriterien ausschliesslich um Aspekte, welche ohne weiteres als
Konkretisierung der mit der Ausschreibung bekannt gegebenen
Zuschlagskriterien verstanden werden können: Im Rahmen der "Qualität"
(insgesamt 20 Punkte) wurden für die Referenzen 6, für das
Qualitätsmanagement 4, für die Eigenleistung bzw. die eingesetzten
Subunternehmer 2, für die Erfahrung des Schlüsselpersonals 5 und für die
Qualität des Angebots 3 Punkte vergeben. Bei der Terminplanung (insgesamt 5
Punkte) wurden der Bauablauf mit maximal 2 Punkten sowie der Personaleinsatz,
die Organisation des Schichtbetriebs und die vorgeschlagenen
Beschleunigungsmassnahmen mit je maximal 1 Punkt bewertet. Mit Blick auf die
"Wiederverwendung des Belagfräsguts" (insgesamt 15 Punkte) wurden sodann für
das Aufzeigen neuer Verwendungsmöglichkeiten 4, für die Abnahmebestätigungen
von Aufbereitungsanlagen 3 sowie für die Materialbewirtschaftung und die
ökologische Wiederverwendung (genannt "Umweltanforderungen") zusammen 8
Punkte verteilt. Abgesehen von der "ökologischen Wiederverwendung" (vgl.
unten E. 2.2) hat sich die Beschwerdeführerin mit den erarbeiteten
Unterkriterien nicht auseinander gesetzt; sie begnügt sich vielmehr damit,
pauschal geltend zu machen, die Vergabebehörde habe "zusätzliche Kriterien
mit differenzierter Gewichtung aufgestellt" und dadurch ihr Ermessen
unzulässigerweise beschränkt sowie das Vertrauen der Submittenten in die
publizierten Kriterien enttäuscht. Nachdem sie es damit insbesondere
unterlässt, darzutun, weswegen die streitigen Verfeinerungen nicht blosse
Unterkriterien im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern neue
(Haupt-)Kriterien darstellen sollen, braucht insoweit nicht näher auf die
Beschwerde eingegangen zu werden.

2.1.2 Ausnahmsweise kann das Transparenzgebot allerdings gebieten,
(gewichtete) Unterkriterien bekannt zu geben, nämlich dann, wenn die Behörde
solche für die zu vergebende Arbeit bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung
konkret formuliert und ein Schema mit festen prozentualen Gewichtungen
festgelegt hat, das sie für die Bewertung der Offerten auch anzuwenden
gedenkt (Urteil 2P.299/2000 vom 24. August 2001, E. 2c). Das
Verwaltungsgericht hat festgestellt, hier lägen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass ein derartiges Schema schon vor der Ausschreibung erarbeitet worden
wäre. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen): Sie
macht allerdings nicht geltend, entgegen der Sachverhaltsfeststellung im
angefochtenen Entscheid lasse sich belegen, dass das verwendete
Bewertungsschema bereits im Voraus bestimmt worden sei. Sie hält der Annahme
des Verwaltungsgerichts, die Unterkriterien und deren Gewichtung seien erst
nachträglich festgelegt worden, einzig entgegen, die Vergabebehörde habe
entsprechendes selbst nie geltend gemacht. Es erscheint fraglich, ob die
Beschwerde insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen zu genügen
vermag (vgl. E. 1.2). Von einer Verletzung des Willkürverbots kann jedenfalls
nicht die Rede sein: Weil unbestrittenermassen keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die streitigen Unterkriterien samt Gewichtung im Moment der
Ausschreibung bereits feststanden, durfte das Verwaltungsgericht
zulässigerweise vom Gegenteil ausgehen. Weshalb es sich darum anders
verhalten sollte, weil die Baudirektion angeblich nicht ausdrücklich selbst
geltend gemacht hat, die Unterkriterien erst nach der Ausschreibung bestimmt
zu haben, ist nicht einzusehen. Wieweit die Verfahrensbeteiligten für das
Einbringen der entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente selbst
verantwortlich sind und welche Folgen ein ungenügendes Tätigwerden in diesem
Zusammenhang zeitigt, ergibt sich aus der kantonalrechtlichen Regelung der
Beweisführungslast und der Beweislastverteilung. Die Beschwerdeführerin macht
indessen nicht geltend, dass Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts
verfassungswidrig gehandhabt worden seien. Im vorliegenden Zusammenhang ist
schliesslich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV;
vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.) erkennbar.

2.1.3 Unter Hinweis auf Galli/Moser/Lang (a.a.O., N 477) verlangt die
Beschwerdeführerin sodann die Überprüfung der erwähnten Praxis zum
Transparenzgebot. Werde der Vergabebehörde erlaubt, die Zuschlagskriterien
erst nachträglich zu gewichten, so könne diese einen unliebsamen Bewerber
ohne weiteres "ausschalten". Sie verkennt indessen, dass vorliegend - anders
als in den von Galli/Moser/Lang angesprochenen Fällen, in denen die
Zuschlagskriterien nur in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben,
nicht aber präzise gewichtet worden waren - für jedes Zuschlagskriterium die
maximal erreichbare Punktzahl in der Ausschreibung veröffentlicht worden ist.
Einzig die anschliessende Verfeinerung der bekannten Zuschlagskriterien durch
verschiedene Unterkriterien ist nicht publiziert worden. Aus dem
Transparenzgebot eine allgemeine Verpflichtung der Submissionsbehörde zur
vorgängigen Bekanntgabe auch der Unterkriterien und ihrer punktemässigen
Gewichtung abzuleiten, drängt sich nicht auf. Die Rechtsprechung verlangt,
dass Unterkriterien, welche für die Bewertung der eingereichten Offerten
verwendet werden, sich klar an den durch die Veröffentlichung vorgegebenen
Rahmen halten müssen und nicht über eine blosse Konkretisierung der
Zuschlagskriterien hinausgehen dürfen. Damit wird sichergestellt, dass die
Vergabebehörde die verschiedenen Angebote nur aufgrund von Faktoren bewertet,
deren Berücksichtigung für die Offerenten absehbar war. Eine besondere
Missbrauchsgefahr, welche über das hinausgeht, was in Bereichen mit einem
weiten Ermessensspielraum der rechtsanwendenden Behörde unvermeidbar ist,
kann in diesem Zusammenhang nicht ausgemacht werden.

2.2
2.2.1Das Verwaltungsgericht hat entschieden, es sei mit Blick auf das
Transparenzgebot nicht zu beanstanden, wenn die Offerten hinsichtlich der
"Wiederverwendung des Belagfräsguts" auch nach ökologischen Gesichtspunkten
bewertet worden seien. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber das
Unterkriterium der "Umweltanforderungen" für unzulässig: Weil die
Ausschreibungsunterlagen unter den möglichen Zuschlagskriterien an sich auch
jenes der "Ökologie/ Umweltverträglichkeit" vorsähen, dieses aber hier von
der Vergabebehörde ausdrücklich nicht gewählt (angekreuzt) worden sei, hätten
die Bewerber annehmen müssen, für die Baudirektion spielten ökologische
Aspekte - abgesehen von einer "möglichst hohen Wiederverwendung des
Belagfräsguts" - keine Rolle. Wenn die Vergabebehörde unter anderem die Länge
der Transportwege berücksichtigt habe, so verletze dies deshalb sowohl das
Transparenzgebot als auch den Grundsatz von Treu und Glauben. Letzteres macht
die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht geltend, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist, zumal mit staatsrechtlicher Beschwerde
grundsätzlich keine neuen rechtlichen Argumente vorgebracht werden können
(sog. Novenverbot; BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26).

2.2.2 Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid im vorliegenden
Zusammenhang insbesondere darauf gestützt, dass im Anhang zu den
Ausschreibungsunterlagen (S. 18) eine beispielhafte Bewertung von fünf
Offerten enthalten ist, in welcher grundsätzlich die hier massgebenden
Zuschlagskriterien und Punktzahlen angewandt werden. Bezüglich der
verwendeten Kriterien weicht dieses Muster von der streitigen
Vergabeverfügung nur insoweit ab, als die "Wiederverwendung des
Belagfräsguts" nicht nur nicht angekreuzt, sondern überhaupt nicht als
Zuschlagskriterium vorgesehen ist; im Beispiel werden die an sich dafür zu
vergebenden 15 Punkte im Rahmen des Kriteriums "Ökologie/
Umweltverträglichkeit" verteilt. Daraus ergab sich aus Sicht des
Verwaltungsgerichts genügend klar, dass für den Zuschlag auch Umweltaspekte
massgebend sein würden. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, es könne
nicht entscheidend sein, dass im fraglichen Muster anstelle der
"Wiederverwendung des Belagfräsguts" die "Ökologie/Umweltverträglichkeit"
bewertet worden sei. Dies bereits deshalb, weil möglich erscheint, dass die
Abweichung zwischen Ausschreibung und Muster nicht etwa die wahren Ansichten
der Vergabebehörde wiederspiegelt, sondern auf einem blosses Versehen beim
Ausarbeiten des illustrativen Beispiels beruht, stehen doch die beiden
Kriterien in der Liste der (wählbaren) Zuschlagskriterien, wie sie in der
Ausschreibung veröffentlicht ist, direkt nebeneinander. Das Gesagte ändert
jedoch nichts daran, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts im Ergebnis
richtig ist: Der Umstand, dass die Umweltverträglichkeit des Angebots (als
Ganzes) nicht zum Zuschlagskriterium erhoben wurde, schliesst nicht generell
aus, dass die Vergabebehörde im Rahmen der gewählten Kriterien Umweltaspekte
berücksichtigt. Dies umso weniger in einem Bereich, in dem es - wie bei der
Wiederverwendung des abgetragenen Strassenbelags - zum Vornherein und für
alle Bewerber erkennbar vorab um Anliegen des Umweltschutzes und der
Nachhaltigkeit geht. Es ist nicht einzusehen, wieso die Offerten in diesem
Zusammenhang ausschliesslich hinsichtlich der Menge des wiederverwerteten
Fräsguts hätten bewertet werden dürfen.

2.2.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wurden allgemeine
Umweltaspekte nur am Rande berücksichtigt, und zwar im Rahmen des streitigen
Unterkriteriums "Umweltanforderungen und Materialbewirtschaftung". Bei diesem
wurden einerseits die ökologische Wiederverwendung von Ausbauasphalt
(hinsichtlich Energieeinsatz und Umweltbelastung durch Schadstoffe) und
andererseits das Konzept zur Wiederverwendung des Asphalts sowie von
Abbruchmaterialien allgemein und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
sowie der technischen Normen bewertet. Dabei spielten die von der
Beschwerdeführerin primär angesprochenen Transportwege offensichtlich nur
eine ganz untergeordnete Rolle. In diesem beschränkten Umfang durfte die
Vergabebehörde den Abtransport des alten Strassenbelags (auch) unter
ökologischen Gesichtspunkten bewerten, ohne das Transparenzgebot zu
verletzen: Angesichts der bedeutenden Mengen des zu befördernden Fräsguts
drängt sich eine Berücksichtigung der Art und Weise, wie der Transport
organisiert wird, geradezu auf. Bei solchen Gegebenheiten müssen die Bewerber
in der heutigen, für ökologische Anliegen zunehmend sensibilisierten
Gesellschaft ohne weiteres damit rechnen, dass die Vergabebehörde in einem
gewissen Ausmass auch die allenfalls resultierende Schadstoffbelastung in
ihre Bewertung einbezieht.

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unzureichende Bekanntgabe der
Gewichtung des Preises. Dabei weist sie zu Recht darauf hin, dass letztlich
für den Vergabeentscheid weniger ins Gewicht fällt, wie hoch die der
preisgünstigsten Offerte zugesprochene maximale Punktzahl ist, als die Frage,
wie sich die Preisunterschiede zwischen den Angeboten punktemässig auswirken.
Sie äussert deshalb die Auffassung, das Transparenzgebot verlange, dass die
Vergabebehörde nicht nur die Gewichtung des Preises in absoluten Punktzahlen
im Voraus bekannt gebe, sondern auch die resultierende Preiskurve offen lege;
dabei ist sie sich bewusst, dass bislang weder Lehre noch Praxis dahingehende
Anforderungen an die Ausschreibung stellen. Ob und inwieweit allenfalls eine
entsprechende Weiterentwicklung des Transparenzgebots angezeigt wäre, braucht
hier indessen nicht näher untersucht zu werden: Anhand des Bewertungsmusters,
welches in den Ausschreibungsunterlagen enthalten war (vgl. oben), konnten
die Offerenten klar erkennen, wie das Kriterium des Preises von der
Baudirektion gehandhabt werden würde. Insbesondere war ohne weiteres
ersichtlich, dass zwar die für den günstigsten Preis zu vergebende Punktzahl
hoch war, aber die Preiskurve relativ flach verläuft. Die Angebote wurden pro
5 Prozent, um die ihr Preis über jenem des billigsten Konkurrenten lag, mit 3
Punkten weniger bewertet; so erhielt das (um 50 Prozent teurere)
kostspieligste "Angebot E" mit 30 immer noch die Hälfte der möglichen Punkte.
Demgegenüber erreichte das günstigste "Angebot A" am Ende nur den
zweitletzten Rang, während die um 10 bzw. 20 Prozent teureren Angebote "C"
und "D" die ersten beiden Plätze belegten. Aus dem Muster ergab sich also
nicht nur der genaue Verlauf der Preiskurve, sondern auch unmissverständlich
die beschränkte Auswirkung von Preisunterschieden auf den Vergabeentscheid.
Damit wäre dem Transparenzgebot selbst dann Genüge getan, wenn eine
Verpflichtung zur Bekanntgabe der Preiskurve angenommen würde. Unerheblich
ist, dass sich die Kurve nicht unmittelbar aus der Veröffentlichung der
Zuschlagskriterien selbst, sondern bloss aus dem beigefügten Muster ergibt.
Zweck eines solchen ist es gerade, die geplante Anwendung der
Zuschlagskriterien zu verdeutlichen, wobei sich insbesondere die
punktemässige Auswirkung von Preisunterschieden durch eine beispielhafte
Bewertung hypothetischer Offerten, wie sie vorliegend vorgenommen wurde, gut
darstellen lässt. Nach dem Gesagten ist schliesslich auch die Rüge
unbegründet, das Kriterium "Preis" sei von der Vergabebehörde anders
gehandhabt worden als in den Ausschreibungsunterlagen publiziert.

3.
Die Beschwerdeführerin (welche mit knapp 33,8 Mio. Franken das billigste
Angebot unterbreitet hatte) rügt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts
verstosse gegen das Willkürverbot, weil er die von der Baudirektion
verwendete flache Preiskurve schütze (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S.
70, mit Hinweisen). Bei einer Ausschreibung wie der vorliegenden sei mit
Preisunterschieden von maximal 20 bis 30 Prozent zu rechnen, weil alle
konkurrierenden Tiefbauunternehmen mit ähnlichen Modellen kalkulierten,
ähnliche Kostenstrukturen hätten und an die gleichen eng definierten
behördlichen Vorgaben gebunden seien. Es sei deshalb zum Vornherein absehbar
gewesen, dass nur das obere Drittel der Punkteskala gebraucht werden würde.
Die Vergabebehörde habe die Preisunterschiede marginalisiert und das um 12
Prozent bzw. 4 Mio. Franken teurere Angebot der ARGE "B.________" immer noch
mit 52,8 Punkten bewertet. Letztlich sei der Zuschlag nicht dem
wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt worden, was auch Art. 1 Abs. 3
lit. d und Art. 13 lit. f IVöB in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRöB verletze.

3.1 Das Verwaltungsgericht hat auch diese von der ARGE "L.________" im
kantonalen Verfahren erhobene Rüge als verspätet erachtet (vgl. oben E. 2).
Weil es sie dennoch materiell behandelt hat, kann aber offen bleiben, ob der
angefochtene Entscheid allenfalls - wie von der Beschwerdeführerin gerügt -
insoweit verfassungswidrig wäre.

3.2 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die streitige Bewertung der
Angebotspreise sei nicht zu beanstanden, zumal sie zu ähnlichen Ergebnissen
führe wie die Formel, welche die Conférence Romande des Travaux Publics in
ihrem "Guide romand pour l'adjudication des marchés publics" empfehle
(http://sndmz02e.vd.ch/PROD/DINF/
publicationdinfp.nsf/0/940d22f6f3f00b9a412568be00451171/$FILE/
guide_romand.pdf; vgl. S. 14 des Anhangs). Zudem verhindere ein enger
Preisrahmen, dessen Maximum bloss 20 bis 50 Prozent über dem tiefsten Preis
liege, dass aus diesem Rahmen fallende Angebote differenziert bewertet werden
könnten. Die Baudirektion habe ihren Ermessensbereich nicht überschritten,
handle es sich doch vorliegend um ein komplexes Bauwerk, bei welchem dem
offerierten Preis für den Zuschlag nicht ein derart grosses Gewicht zukomme
wie bei standardisierten Gütern. Es sei für die Gewichtung des Preises von
einer unteren Grenze von 20 Prozent auszugehen, welche hier auch nach
Darstellung der Beschwerdeführerin nicht unterschritten werde.

3.3 Diese Argumentation ist keineswegs unhaltbar: Es ist zutreffend, dass bei
standardisierten Werken oder Dienstleistungen den übrigen Zuschlagskriterien
im Vergleich zu den Kosten wenig Gewicht zukommt; weil sich bei derartigen
Ausschreibungen die einzelnen Angebote ausser bezüglich des Preises zum
Vornherein nur unwesentlich unterscheiden können, muss dieser letztlich
ausschlaggebende Bedeutung haben. Bei komplexeren Werken oder
Dienstleistungen ist demgegenüber der Schluss, die billigste Offerte sei auch
die wirtschaftlich günstigste, weniger zwingend. Je aufwendiger die
ausgeschriebene Arbeit ist, desto mehr rücken neben dem Preis auch andere
Kriterien, wie Qualität, Termine oder Umweltaspekte in den Vordergrund. Das
Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang eine Gewichtung des Preises im
Umfang von 20 Prozent als unterste Grenze bezeichnet, ansonsten der
Grundsatz, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalte,
seines Gehalts entleert werde (BGE 129 I 313 E. 9.2 S. 327). Vorliegend hat
die Baudirektion den Preis mit 60 Prozent gewichtet, was für aufwendige
Tiefbauarbeiten mit einem Auftragsvolumen von 35 bis 40 Mio. Franken
sicherlich im Rahmen des Zulässigen liegt. Damit hat sie dem Kostenfaktor bei
der Bewertung der einzelnen Angebote ausreichend Rechnung getragen, auch wenn
die Preisunterschiede aufgrund des angewandten Systems zur Punkteverteilung
abgeschwächt wurden. Die konkrete Ausgestaltung der Preiskurve fällt in das
(weite) Ermessen der Vergabebehörde (vgl. Urteil 2P.172/2002 vom 10. März
2003, E. 3.2), welche dieses hier nicht verfassungswidrig ausgeübt hat. Es
besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten zur punktemässigen Bewertung der
offerierten Preise (vgl. Jacques Pictet/Dominique Bollinger, Aide
multicritère à la décision: Aspects mathématiques du droit suisse des marchés
publics, BR 2/2000 S. 63 ff.). Die Formel gemäss dem "Guide romand", die zu
einer noch etwas flacheren Preiskurve als die Methode der Baudirektion führt,
wurde vom Bundesgericht zwar kritisch beleuchtet, aber - für sich allein
genommen - ausdrücklich als zulässig erklärt; erst in Kumulation mit einer
äusserst schwachen Gewichtung des Preises von lediglich 20 Prozent wurden die
Ergebnisse als inakzeptabel erachtet (BGE 129 I 313 E. 9.2 S. 327 f.). So mag
sich zwar auch hier fragen, ob die verwendete Punkteskala, bei welcher ein
Angebot, das eineinhalb Mal so teuer ist wie das billigste, immer noch die
Hälfte der zu verteilenden Punkte erhält, zweckmässig ist. Angesichts der
Bedeutung, welche die Vergabebehörde dem Preis als Zuschlagskriterium mit
einer Gewichtung von 60 Prozent an sich geben wollte, wäre wohl eine etwas
steilere Preiskurve vorzuziehen gewesen. Dies trotz der Gefahr, dass
allenfalls massiv teurere Offerten, ungeachtet der zwischen ihnen bestehenden
Preisunterschiede, allesamt keine Punkte mehr erhalten hätten; der
Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als es nicht grundsätzlich
unzulässig erscheint, wenn bei der Bewertung von Angeboten, die viel teurer
als das billigste sind, hinsichtlich des Preises nicht mehr differenziert
werden kann. Nachdem aber im Rechtsmittelstadium die Angemessenheit der
Bewertung nicht zu überprüfen ist, ändert das Gesagte nichts an der Tatsache,
dass sich die verwendete Skala letztlich innerhalb des der Baudirektion
zustehenden (grossen) Ermessensspielraums hält und weder verfassungswidrig
ist, noch den Grundsatz des Zuschlags an das wirtschaftlich günstigste
Angebot verletzt.

4.
In verschiedener Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sodann, es sei
willkürlich, dass das Verwaltungsgericht den Zuschlag an die ARGE
"B.________" geschützt habe. Gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst
ein Entscheid dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Er ist nicht schon dann willkürlich,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre (vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen).

4.1 Die ARGE "B.________" hat neben ihrem Hauptangebot, dessen Preis 38,8
Mio. Franken betrug, als Variante eine zweite Offerte eingereicht. Dieses
rund 1,1 Mio. Franken günstigere Angebot sah die Bezahlung des vereinbarten
Preises entsprechend dem Vorankommen der Bauarbeiten in Teilbeträgen und
nicht als Ganzes nach Leistungserbringung vor. Diese "Variante mit
Zahlungsplan" hat den Zuschlag erhalten (vgl. oben Lit. A), was gemäss
Auffassung der Beschwerdeführerin unhaltbar ist, weil sie nicht den
Bedingungen gemäss Ausschreibungsunterlagen entspreche. Preise, die auf
anderen als den publizierten Zahlungskonditionen beruhten, dürften nicht
berücksichtigt werden.

4.1.1 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Ausschreibungsunterlagen
Unternehmervarianten ausdrücklich zulassen (Ziff. 224 der besonderen
Bestimmungen, S. 10). Wenn das Verwaltungsgericht diesbezüglich annimmt, es
seien nicht nur in Bezug auf die angebotenen Leistungen, sondern auch bei den
Modalitäten der Bezahlung Varianten zulässig, kann von einer Verletzung des
Willkürverbots keine Rede sein (vgl. etwa Peter Rechsteiner,
Unternehmervarianten, in: BR 2/2001 S. 60). Daran ändert nichts, dass es
davon ausgeht, allfällige Mehrkosten für die Finanzierung des Zahlungsplans
hätten sich wegen ihrer geringen Höhe so oder anders kaum auf die Bewertung
des Angebotspreises ausgewirkt und dürften deshalb vernachlässigt werden.
Offen bleiben kann schliesslich, ob mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen
ist, dass ein blosser Zahlungsplan gar keine Variante darstellt.

4.1.2Im vorliegenden Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin weiter, es
verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE
126 I 97 E. 2b 102 f.), dass ihr in die Offerte der ARGE "B.________" keine
Einsicht gewährt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet: Im
Submissionsverfahren wird die Vertraulichkeit der eingereichten Offerten
garantiert (Art. 11 lit. g IVöB; vgl. auch Art. 8 lit. d des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BoeB; SR
172.056.1]); sie geniessen den Schutz als Geschäftsgeheimnisse. Der
unterlegene Bewerber hat grundsätzlich nur Anspruch auf Bekanntgabe jener
Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begründung des Zuschlags angeführt
werden müssen (vgl. Art. 23 BoeB). Diese Regelung kann nicht durch das blosse
Einlegen eines Rechtsmittels umgangen werden, weshalb die unmittelbar durch
die Verfassung gewährleisteten Minimalgarantien für das besonders geartete
Verfahren der Submission auch im Rechtsmittelstadium regelmässig keinen
Anspruch auf Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrenten gewähren
(Urteil 2P.274/1999 vom 2. März 2000, in: Pra 2000 S. 797, E. 2c/aa). Wieweit
allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Interessenabwägung -
analog zur Regelung von Art. 27 f. VwVG - von Verfassungs wegen direkt oder
indirekt Einsicht in Konkurrenzofferten gewährt werden muss (vgl. dazu Robert
Wolf, a.a.O., S. 22 ff.; vgl. auch Urteil 2P.226/2002 vom 20. Februar 2003,
E. 2), ist umstritten. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich
hier, zumal die Beschwerdeführerin keine spezifischen Gründe vorbringt,
welche Anlass dazu geben könnten, im erwähnten Sinne die direkte oder
indirekte Bekanntgabe einzelner Teile der Konkurrenzofferte in Erwägung zu
ziehen.

4.2 Die Beschwerdeführerin erachtet als unhaltbar, dass das Angebot der ARGE
"L.________" beim Kriterium "Qualität" im Bereich
"Bauwerksqualität/Referenzen" einen Abzug im Umfang von zwei der sechs
erreichbaren Punkte erfahren hat.

4.2.1 Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zwar anerkannt, dass die
(vertraulichen) telefonischen Referenzen, welche die Baudirektion eingeholt
habe, nicht verwendet werden dürften, weil sie zu wenig konkret seien, um der
ARGE "L.________" eine sachbezogene Stellungnahme zu erlauben. Den Inhalt
dieser Referenzen habe es allerdings dennoch berücksichtigt. Zudem habe das
Verwaltungsgericht von der Baudirektion erst nachträglich vorgebrachte, neue
Gründe für den Punktabzug akzeptiert. Schliesslich sei einzig bei der
Beschwerdeführerin gezielt nach negativen Referenzen geforscht worden, so
dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit.
b IVöB) verletzt worden sei.

4.2.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Verwaltungsgericht bei
seinem Entscheid auf die streitigen telefonischen Auskünfte gestützt haben
sollte; nachdem es diese für zu wenig präzise erklärt hat, erwähnt es sie im
Weiteren nicht mehr. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Punktabzug
anderweitig als gerechtfertigt erachtet, wobei es ausdrücklich auch neue
tatsächliche Vorbringen und Beweismittel als zulässig erklärt und
insbesondere die schlechte Referenz berücksichtigt hat, welche das
Baudepartement des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
der Belagsverstärkung und Sanierung von Bushaltestellen in Erlinsbach
erteilte (Bewertung vom 12. November 2001). Auch wenn es grundsätzlich nicht
unproblematisch erscheint, im Rechtsmittelverfahren (auch) neue Gründe für
die Rechtmässigkeit einer streitigen Bewertung zuzulassen, so kann das
entsprechende Vorgehen des Verwaltungsgerichts nicht als geradezu unhaltbar
bezeichnet werden. Dass in diesem Zusammenhang kantonales Verfahrensrecht
verfassungswidrig gehandhabt worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend. Nachdem sich der angefochtene Entscheid offensichtlich nicht auf die
streitigen telefonisch eingeholten Referenzen stützt, kann offen bleiben, ob
deren Berücksichtigung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzen
würde.

4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass bereits im
Vergabeverfahren gezielt nach sie betreffenden schlechten Referenzen
geforscht worden sei. Sie sieht sich vielmehr deshalb rechtsungleich
behandelt, weil das Verwaltungsgericht die erwähnte Referenz des
Baudepartements des Kantons Aargau berücksichtigt hat, welche nachträglich
eingeholt worden ist. Sie verkennt dabei, dass sich ihre Situation als
Beschwerdeführerin in einem Rechtsmittelverfahren zum Vornherein nicht mit
jener eines Offerenten vor dem Zuschlag vergleichen lässt. Im
Rechtsmittelstadium geht es nicht mehr um eine für alle Konkurrenten gleiche
Handhabung der Zuschlagskriterien, sondern bloss um die Überprüfung einzelner
streitiger Bewertungen. Dabei ist nur natürlich, dass sich - wenn in diesem
Zusammenhang neue Vorbringen zulässig sind - allfällige weitere
Nachforschungen (regelmässig) auf den beschwerdeführenden Offerenten
beschränken; darin liegt noch keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den
übrigen Anbietern. Aus denselben Gründen kann es nicht darauf ankommen, ob
zusätzliche, vertiefte Abklärungen betreffend die ARGE "B.________"
allenfalls auch die eine oder andere negative Referenz zu Tage gefördert
hätten.

4.2.4 Die Bewertung im Bereich "Bauwerksqualität/Referenzen" verstösst auch
im Ergebnis nicht gegen das Willkürverbot: Das Angebot der ARGE "L.________"
wurde mit vier von sechs möglichen Punkten zwar nicht ausgezeichnet, aber
immer noch gut benotet. Damit wurde den zahlreichen positiven Referenzen der
Beschwerdeführerin in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen. Ein Abzug
im Umfang von zwei Punkten erscheint im Vergleich zur ARGE "B.________" nicht
unhaltbar, wenn berücksichtigt wird, dass diese - anders als die Mitglieder
der ARGE "L.________" - soweit bekannt ausschliesslich positive Referenzen
aufweist, die zudem, abgesehen von der D.________ AG, die neu dazugestossen
ist, auch die Arbeitsgemeinschaft als Ganzes und (wie das streitige
Vergabeverfahren) Arbeiten an Nationalstrassen betreffen. Es verstösst nicht
gegen das Willkürverbot, die Offerte einer Arbeitsgemeinschaft, welche -
anders als die maximalbenotete Konkurrentin - in ihrer aktuellen
Zusammensetzung keine Referenzen vorweisen kann und zudem von mindestens
einem Unternehmen mitgetragen wird, das nicht nur positive, sondern auch
negative Referenzen erhalten hat, beim Unterkriterium
"Bauwerksqualität/Referenzen" nicht mit der Höchstpunktzahl zu bewerten.

4.2.5 Was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang weiter - etwa
bezüglich der Datenschutzgesetzgebung oder die Referenz des Baudepartements
des Kantons Aargau - vorbringt, ist rein appellatorischer Natur, weshalb
nicht darauf einzugehen ist. Auch die Ausführungen zur vom Bundesamt für
Strassen (ASTRA) bei der K.________ AG in Auftrag gegebenen Studie betreffend
eine Überprüfung des "Abzugssystems auf Belagsbaustellen für
Nationalstrassen" bedürfen keiner näheren Erörterung, hat sich die Vorinstanz
doch bei ihrem Entscheid nicht darauf gestützt.

4.3 Als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erachtet die
Beschwerdeführerin weiter, dass die ARGE "L.________" beim Kriterium
"Qualität" im Bereich "Qualität/Angebot" nur zwei von drei möglichen Punkten
erhalten hat, während die Offerte der ARGE "B.________" das Maximum
erreichte. Letztere habe kein Bauprogramm eingereicht, weshalb auch ihre
Unterlagen unvollständig gewesen seien und sie, wie Erstere, einen Punktabzug
hätte erfahren müssen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, "die
Minimalanforderungen zur Ermittlung der erforderlichen Bauzeit seien erfüllt
worden", sei unhaltbar.
In Ziff. 221 der besonderen Bestimmungen (S. 9 der Ausschreibungsunterlagen)
werden die Unterlagen aufgezählt, welche mit dem Angebot zusammen
einzureichen sind. Dazu gehört ein Bauprogramm, wobei präzisierend von der
"Ermittlung der erforderlichen Bauzeit für Globalmiete" gesprochen wird. Die
Beschwerdeführerin übersieht, dass sich dieser Passus mit Blick auf die
Präzisierung willkürfrei so auslegen lässt, dass das einzureichende
Bauprogramm lediglich die Berechnung der Pauschale für die Fahrbahnmiete
ermöglichen muss (vgl. Ziff. 1.8 der objektbezogenen besonderen Bedingungen).
Entsprechendes erlaubt die Offerte der ARGE "B.________" ohne weiteres,
ergibt sich doch aus dem abgegebenen "technischen Bericht", dass die
vorgesehene Bauzeit 155 Tage beträgt (Ziff. 1.6) und als Mietglobale 2,325
Mio. Franken eingesetzt sind (vgl. Ziff. 1.17). Wird die streitige
Feststellung des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang gesehen, so ist
sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass die
Baudirektion in der "Detail-Beurteilung der Angebote bezüglich
Vergabekriterien", welche sie am 20. Dezember 2001 erstellt hat, erwähnt, die
ARGE "B.________" habe kein Bauprogramm eingereicht. Dieser Hinweis steht
unter dem Titel "mit dem Angebot abgelieferte Unterlagen" und muss nach dem
Gesagten so verstanden werden, dass er nicht die in den
Ausschreibungsunterlagen als Bauprogramm bezeichneten rudimentären Angaben,
sondern ein eigentliches Dokument meint, welches ein (mehr oder weniger
detailliertes, allenfalls graphisch gestaltetes) Programm für die
schrittweise Umsetzung des Bauvorhabens enthält, wie es die ARGE "L.________"
einreichte, aber unbestrittenermassen nicht zu den verlangten Unterlagen
gehörte. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auch nicht von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede sein, hat doch die Baudirektion im
kantonalen Verfahren ausdrücklich erklärt, die erforderlichen Angaben zu
Bauzeit und Mietglobale seien dem technischen Bericht der ARGE "B.________"
zu entnehmen. Damit war für die Beschwerdeführerin leicht zu ersehen, wie das
Verwaltungsgericht zur streitigen Feststellung kam (zur Frage einer
allfälligen Akteneinsicht vgl. E. 4.1.2)
4.4 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, es verstosse gegen das Willkürverbot,
die Offerte der ARGE "L.________" beim Kriterium "Wiederverwendung des
Belagfräsguts" im Bereich "Abnahmebestätigungen" nur mit 1,5 von 3 möglichen
Punkten zu benoten. Die Entsorgung von Aushubmaterial stelle zur Zeit keine
grösseren Probleme und habe deshalb nur geringe wirtschaftliche Relevanz. Der
Abzug von 1,5 Punkten, welcher wirtschaftlich einer Preisdifferenz von Fr.
840'000.-- entspreche, sei deshalb willkürlich. Diese Argumentation ist nicht
zu hören: Die Relevanz, welche verbindlichen Abnahmeerklärungen bei der
Bewertung der Angebote zukam, ergibt sich unmissverständlich aus den
objektbestimmten besonderen Bedingungen der Submission (Ziff. 2.4 sowie Ziff.
2.16.1), wobei diese noch ausdrücklich auf ein Formular "Entsorgungserklärung
für Bauabfälle" der Zentralschweizer Umweltdirektoren hinweisen; sie war der
ARGE "L.________" und damit auch der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
bekannt. Dennoch hat es Erstere unterlassen, der Vergabebehörde schriftliche
Abnahmebestätigungen einzureichen, und sich vielmehr darauf beschränkt,
mündliche Zusicherungen zu Protokoll zu geben. Dies, obschon einerseits die
Bedeutung, welche die Baudirektion den Abnahmebestätigungen beigemessen hat,
für allen Konkurrenten erkennbar war und andererseits die Beschaffung von
schriftlichen Bestätigungen der von der ARGE "L.________" kontaktierten
Aufbereitungsanlagen (die offenbar zur Unternehmensgruppe eines ihrer
Mitglieder gehören) nur geringen Aufwand verursacht hätte. Bei diesen
Gegebenheiten verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn die
Beschwerdeführerin den absehbaren und zudem - zumindest nach ihren eigenen
Angaben - leicht vermeidbaren Punktabzug nunmehr als willkürlich bezeichnet.

4.5 Soweit die Beschwerdeführerin ferner beim Unterkriterium
"Materialbewirtschaftung/Umweltanforderungen" auch die Bewertung als solche
beanstandet, vermögen ihre Ausführungen den Begründungsanforderungen (vgl. E.
1.2) nicht zu genügen.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten
der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten, zumal sich die
Beschwerdegegner vor Bundesgericht nicht haben vernehmen lassen (vgl. Art.
159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Kammer, des Kantons Zug,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: