Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.110/2003
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003


2P.110/2003 /bie

Urteil vom 22. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

S. ________, Zürich,
Gesuchsteller,

gegen

Rektorat der Universität Zürich,
Rämistrasse 71, 8006 Zürich,
Rekurskommission der Universität Zürich,
Walchetor, 8090 Zurich.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 10. April 2003 (2P.87/2003),

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. März/4. April 2003 focht
S.________ einerseits einen Entscheid der Rekurskommission der Universität
Zürich, mit dem ihm die Zulassung zum Doppelstudium verweigert worden war,
und andererseits im Sinne der abstrakten Normenkontrolle die Richtlinien der
Universitätsleitung vom 28. November 2002 über die Modalitäten des
Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung beim Bundesgericht
an. Am 10. April 2003 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2P.87/2003).

1.2 Mit Revisionsgesuch vom 3. Mai 2003 macht S.________ geltend, zwei seiner
Anträge seien unbeurteilt geblieben und das Bundesgericht habe übersehen,
dass er als künftiger Doktorand in die Lage kommen könne, ein Doppelstudium
zu absolvieren und dafür eine doppelte Semesterpauschale bezahlen zu müssen.
Das bundesgerichtliche Urteil vom 10. April 2003 sei insoweit aufzuheben und
es sei in der Sache neu zu entscheiden.

2.
2.1 Das Revisionsgesuch richtet sich einzig gegen den Teil des
bundesgerichtlichen Urteils, der sich im Rahmen der abstrakten
Normenkontrolle mit der in den Richtlinien enthaltenen Gebührenregelung
befasst. Im Übrigen wird das Urteil nicht in Frage gestellt.

2.2 Nach Art. 136 lit. c OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen
Urteils zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Art. 136
lit. d OG sieht die Revision vor, wenn das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

3.
3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe sich überhaupt
nicht mit der Rüge auseinander gesetzt, den §§ 2 Abs. 1 und 8 Abs. 3 der
angefochtenen Richtlinien fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb
die entsprechenden Anträge im Sinne von Art. 136 lit. c OG unbeurteilt
geblieben seien.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Begründung eines
Begehrens keinen Antrag im Sinne von Art. 136 lit. c OG dar und ist eine Rüge
keine Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG. Das Übergehen einer
prozesskonform vorgetragenen Rüge bildet somit keinen Revisionsgrund, auch
nicht, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs damit verbunden sein
sollte (unveröffentlichtes Urteil B 26/94 des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 17. August 1994; Elisabeth Escher, Revision und
Erläuterung, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor
Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 8.15; Jean-François
Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Volume V, Articles 136-171, Bern 1992, S. 16 f.).
3.3 Im vorliegenden Zusammenhang hat das Bundesgericht den - allgemein
formulierten - Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Richtlinien behandelt
und abgewiesen. Zwar trifft zu, dass es sich nicht mit der Rüge auseinander
gesetzt hat, den §§ 2 Abs. 1 und 8 Abs. 3 der Richtlinien fehle es an einer
gesetzlichen Grundlage. Abgesehen davon, dass das bundesgerichtliche Urteil
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ergangen ist, womit das Urteil
ohnehin nur summarisch zu begründen war (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), bildet das
Nichteingehen auf die fragliche Rüge nach der dargelegten Rechtsprechung
keinen Revisionsgrund.

4.
4.1 Weiter macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe die
aktenkundige Tatsache übersehen, dass er sich dereinst einmal - unter
Umständen bereits im Jahre 2004 - gestützt auf § 14 Abs. 1 der Richtlinien
als Doktorand ohne zusätzlichen Fähigkeitsausweis an einer zweiten Fakultät
der Universität Zürich immatrikulieren könnte, womit er wenigstens virtuell
der Möglichkeit ausgesetzt sei, gemäss § 13 Abs. 3 der Richtlinien die
doppelte Kollegiengeldpauschale bezahlen zu müssen. Dies habe er in seiner
staatsrechtlichen Beschwerde auch vorgebracht, weshalb insoweit der
Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG erfüllt sei.

4.2 Es trifft zu, dass sich das Bundesgericht zu diesem Zusammenhang nicht
nur nicht geäussert, sondern ihn auch übersehen hat. Der Gesuchsteller
interpretiert insoweit das bundesgerichtliche Urteil richtig. Zwar handelt es
sich dabei um eine Tatsache, die sich erst künftig ereignen wird und deren
Eintreten lediglich möglich, aber nicht sicher ist. Dies ändert aber nichts
daran, dass sie dem Gesuchsteller das virtuelle Interesse verschafft, das er
zur Geltendmachung des betreffenden Standpunktes im Rahmen der abstrakten
Normenkontrolle benötigt. Da das Bundesgericht ihm insoweit gerade die
virtuelle Betroffenheit abgesprochen hat (vgl. E. 3.4 des Urteils vom 10.
April 2003), erweist sich daher der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG als
erfüllt. Auf die entsprechende Rüge ist somit einzutreten. Zu präzisieren ist
immerhin, dass dies nicht gilt, insoweit das Bundesgericht entschieden hat,
dem Gesuchsteller fehle die virtuelle Betroffenheit dafür, die vorgesehene
Doppelpauschale für den gleichzeitigen Besuch zweier voller
Lehrveranstaltungsprogramme anzufechten; dafür gibt es keinen Revisionsgrund,
was freilich auch der Gesuchsteller nicht verkennt.

4.3 Wie der Gesuchsteller darlegt und wie sich aus dem entsprechenden
Beschluss des Universitätsrates vom 30. April 2001 ergibt, beträgt die
Kollegiengeldpauschale für ein Semester für Studierende Fr. 640.-- und für
Doktorandinnen und Doktoranden Fr. 140.--.
4.4 § 13 der angefochtenen Richtlinien regelt das Doppelstudium (vgl.
Marginalie "Doppelstudium"), d.h. den gleichzeitigen Besuch eines vollen
Lehrveranstaltungsprogramms an einer anderen Fakultät der Universität Zürich
(vgl. § 13 Abs. 1). Die Gebührenregelung von § 13 Abs. 3, wonach im Falle
eines Doppelstudiums die doppelte Kollegiengeldpauschale zu bezahlen sei,
gilt vorab nur für diesen Fall.

Demgegenüber regelt § 14 der angefochtenen Richtlinien die Immatrikulation an
mehreren Hochschulen und enthält keine Gebührenvorschrift, was grundsätzlich
logisch erscheint, da die Universität Zürich nicht auch für eine andere
Hochschule Gebühren erheben kann. Freilich erfolgt insoweit ein gewisser
Einbruch, als § 14 Abs. 1 nicht nur die Möglichkeit für Doktorierende
eröffnet, an anderen Hochschulen ohne besonderen Fähigkeitsausweis ein
Parallelstudium zu absolvieren, sondern Doktorierenden auch die Möglichkeit
der parallelen Immatrikulation für eine andere Studienrichtung an der
Universität Zürich verschafft. Von der Logik bzw. Systematik her gehört diese
Regelung eher zu § 13, sie findet sich aber in § 14 unter der Marginalie
"Immatrikulation an mehreren Hochschulen", was der Konstellation an sich
nicht entspricht.

4.5 Der Gesuchsteller geht ohne weiteres davon aus, die Regelung von § 13
Abs. 3 gelte auch für den in § 14 Abs. 1 vorgesehenen Fall, dass ein
Doktorand an der Universität Zürich ein Parallelstudium an derselben
Universität absolviere. Einerseits entbehrt dies nicht einer gewissen Logik;
andererseits kann es sich aber von vornherein nicht um eine doppelte
Pauschale handeln, sondern es müssten die Doktorandenpauschale und die
Studienpauschale zusammengerechnet werden, womit schon der Wortlaut nicht
ohne weiteres auf die Konstellation von § 14 Abs. 1 zutrifft, sondern einer
anpassenden Interpretation bedarf. Die Richtlinien lassen sich denn auch so
interpretieren, dass sie die fragliche Sachlage gerade nicht regeln, womit
sie einer verfassungskonformen Auslegung selbst dann offen stehen, wenn die
Bestimmung von § 13 Abs. 3, wie der Gesuchsteller meint, an sich
verfassungswidrig wäre. Erweist sich eine verfassungskonforme Auslegung aber
im hier zu beurteilenden Zusammenhang schon aus diesem Grunde als möglich,
verstösst die angefochtene Bestimmung als solche insoweit nicht gegen
Verfassungsrecht. Sollte sie dereinst wider Erwarten doch in
verfassungswidriger Weise angewendet werden, kann der Gesuchsteller immer
noch den konkreten Einzelakt anfechten.

5.
Das Revisionsgesuch ist ohne weiteren Schriftenwechsel im Verfahren nach Art.
143 Abs. 1 OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Rektorat der Universität Zürich und
der Rekurskommission der Universität Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: