Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.101/2003
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2P.101/2003/ bmt

Urteil vom 6. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

L.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Michael Bader, Münstergasse 34,
Postfach, 3000 Bern 8,

gegen

S.________,
Beschwerdegegner,
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011
Bern.

Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Ablehnungsbegehren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Gesundheits- und
Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 14. März 2003.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. dent. L.________ betreibt in Bern eine Zahnarztpraxis. Seine
Spezialität sind Implantate. Nach Differenzen über Honorar- und Standesfragen
mit der Zahnärztegesellschaft des Kantons Bern (im Folgenden:
Zahnärztegesellschaft) trat L.________ Ende 2000 aus dieser aus. Daraufhin
überwies die Zahnärztegesellschaft eine Reihe von Honorar- und
Behandlungsbeanstandungen, die bei ihr eingegangen waren, an die Gesundheits-
und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (im Folgenden: Gesundheits- und
Fürsorgedirektion) zu Handen des Kantonsarztamtes als Aufsichtsorgan über die
Medizinalpersonen. Dieses leitete die Beanstandungen im Juni 2001 zur
Begutachtung an die Zahnärztliche Sektion des Sanitätskollegiums weiter,
einer aus mehreren Sektionen bestehenden ständigen Expertenkommission für
Fragen des Gesundheitswesens. Nach Einsichtnahme in die Beanstandungen
beantragte die Zahnärztliche Sektion des Sanitätskollegiums dem Kantonsarzt
mit Eingabe vom 20. Dezember 2001, den Entzug der Berufsausübungsbewilligung
von L.________ oder sonstige geeignete Massnahmen zum Schutz der Patienten zu
prüfen. Der Kantonsarzt legte dieses Schreiben ohne weitere Folgen zu den
Akten.

B.
Nachdem L.________ im Juli 2002 vom Antrag der Zahnärztlichen Sektion des
Sanitätskollegiums erfahren hatte, stellte er am 29. Juli 2002 bei der
Gesundheits- und Fürsorgedirektion ein Ablehnungsbegehren gegen die
Mitglieder der Zahnärztlichen Sektion des Sanitätskollegiums und den
Kantonsarzt. Daraufhin führte die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ein
umfangreiches Verfahren mit mehreren Schriftenwechseln durch. Am 31. Januar
2003 gaben die Mitglieder der Zahnärztlichen Sektion des Sanitätskollegiums
bekannt, sie träten im aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen L.________ in den
Ausstand. In der Folge schrieb die Gesundheits- und Fürsorgedirektion das
Ablehnungsverfahren in ihrem Entscheid vom 14. März 2003 hinsichtlich der
Mitglieder der Zahnärztlichen Sektion des Sanitätskollegiums als erledigt vom
Geschäftsverzeichnis ab (Ziff. 1). Die weiter gehenden Begehren wies sie ab,
soweit sie darauf eintrat (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten auferlegte sie zur
Hälfte (Fr. 950.--) L.________ und ersetzte diesem die Hälfte seiner
Parteikosten (Fr. 15'776.85; Ziff. 3 des Entscheids).

C.
L.________ führt mit Eingabe vom 14. März 2003 staatsrechtliche Beschwerde.
Er beantragt, die Ziff. 2 - soweit die Ablehnung des Kantonsarztes betreffend
- und die Ziff. 3 des Entscheids der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Gesundheits- und Fürsorgedirektion zurückzuweisen. Im Weiteren ersucht er
darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion beantragt, die staatsrechtliche
Beschwerde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen (Vernehmlassung
vom 8. Mai 2003).

Der Kantonsarzt Dr. S.________ hat keine Vernehmlassung eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion hat über die Befangenheit des
Kantonsarztes als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 9 Abs. 2 des
Gesetzes über die  Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989;
VRPGE/BE). Gegen selbständig eröffnete, kantonal letztinstanzliche
Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig (Art. 87 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer
verfügt über das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte
Interesse. Auf die form- und fristgerecht eingereichte staatsrechtliche
Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst der angefochtene Entscheid
gegen Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Kantonsarzt sei zwar im Rahmen
eines Disziplinarverfahrens tätig geworden. Dieses könne jedoch in Massnahmen
bis zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung ausmünden. Diesfalls wären
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen, weshalb
ihm das Recht auf Beurteilung durch eine unabhängige und unbefangene Behörde
im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK  zustehe. Diese Anforderungen
erfülle der angefochtene Entscheid nicht.

2.1 Was der Beschwerdeführer damit rügen will, ist nicht durchwegs leicht
verständlich: Der Umstand, dass das offenbar formlos eingeleitete
aufsichtsrechtliche Verfahren (vgl. Art. 17a des Gesundheitsgesetzes des
Kantons Bern vom 2. Dezember 1984) vom Kantonsarzt geführt wird, verstösst
nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ob der Beschwerdeführer dereinst Anspruch
auf Überprüfung der getroffenen Anordnungen durch ein Gericht hat, das den
Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (und von Art. 30 Abs. 1 BV; vgl. BGE
126 II 377 S. 396) entspricht, steht noch dahin und kann auch offen bleiben.
Es genügt im vorliegenden Zusammenhang, festzuhalten, dass der Kantonsarzt
keine Behörde ist, welche die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK
gewährleisten muss, dass das Gleiche auf die Gesundheits- und
Fürsorgedirektion zutrifft, und dass derzeit - am Anfang des
aufsichtsrechtlichen Verfahrens mit unbestimmtem Ausgang und nicht
abschätzbaren Auswirkungen für den Beschwerdeführer - weder eine
strafrechtliche Anklage noch zivilrechtliche Ansprüche mitbetroffen sind, die
es erfordern würden, die Anfechtung des Zwischenentscheids bei einem Gericht
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu ermöglichen; vorderhand geht es nur um
die Aufsicht nach Gesundheitsgesetz, die grundsätzlich administrativen
Charakter hat und insoweit den Garantien von Art. 6 EMRK nicht unterliegt
(vgl. BGE 125 I 417 E. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer ruft denn auch Art. 29 BV an, der die Unbefangenheit
von Behördemitgliedern und Beamten garantiert, und nicht etwa den für
Gerichte geltenden Art. 30 Abs. 1 BV. Dessen Tragweite geht allerdings
weniger weit als diejenige von Art. 6 EMRK (und von Art. 30 Abs. 1 BV). Er
verpflichtet ein Behördemitglied oder  einen Beamten namentlich dann zum
Ausstand, wenn es bzw. er ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden
Geschäft hat (BGE 125 I 119 E. 3d-f S. 123 ff.). Der Grund für diesen
unterschiedlichen Massstab liegt darin, dass Behördemitglieder und
Mitarbeiter der Verwaltung in ihrem Fachbereich mit bestimmten Sachverhalten
und den beteiligten Akteuren oft notwendigerweise unter verschiedenen
Gesichtspunkten und in unterschiedlichen Zusammenhängen in Berührung kommen.
Ihre hauptsächlichen Aufgaben bestehen zumeist nicht oder jedenfalls nicht
nur in der Durchführung und justizmässigen Erledigung von Verfahren. Sie sind
Anlaufstelle für verschiedenste Fragen zum gleichen Thema, in alle damit
zusammenhängenden Arbeitsabläufe eingebunden und wegen ihrer
Spezialkenntnisse in einem Verfahren manchmal kaum gleichwertig zu ersetzen.
An ihre Unabhängigkeit können deshalb nicht die gleichen Anforderungen
gestellt werden wie an diejenige von Justizbehörden, die grössere persönliche
und fachliche Distanz haben und mit einem bestimmten Sachverhalt wesensgemäss
nur punktuell und im Hinblick auf eine bestimmte Entscheidung befasst werden.
Gewiss hatte die Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Voreingenommenheit
des Kantonsarztes vorab gestützt auf Art. 9 Abs. 1 VRPG/BE zu beurteilen.
Danach hat eine Person, die einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten
hat, insbesondere in den Ausstand zu treten, wenn sie aus irgendwelchen
Gründen in der Sache befangen sein könnte (vgl. auch Art. 46 Abs. 1 des
bernischen Personalgesetzes). Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion durfte
diese Bestimmung jedoch im Lichte der sich aus Art. 29 BV ergebenden, weniger
strengen Anforderungen für Mitarbeiter der Verwaltung anwenden; etwas Anderes
gebietet die Verfassung nicht (vgl. auch Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, N. 8 und 16 zu Art.
9; zu den Anforderungen nach der bernischen Kantonsverfassung Ulrich
Zimmerli/Regina Kiener, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Teil
I/Justizverfassung, S. 188 f.).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Gesundheits- und Fürsorgedirektion habe
eine Befangenheit des Kantonsarztes zu Unrecht verneint und diesbezüglich den
Sachverhalt willkürlich festgestellt.

3.2 Was der Beschwerdeführer dem Kantonsarzt hauptsächlich vorwirft, nämlich
dass er den Antrag der Zahnärztlichen Sektion des Sanitätskollegiums um
sofortiges Einschreiten ohne weitere Folgegebung im Dossier ablegte, spricht
nicht für eine Voreingenommenheit zum Nachteil des Beschwerdeführers. Im
Gegenteil: Für ihn war dieses Vorgehen vorteilhaft. Der Kantonsarzt wollte
offensichtlich nicht ohne gesicherte Kenntnisse tätig werden. Dies lässt auf
eine unvoreingenommene, einwandfreie Amtsführung schliessen. Selbst als der
Präsident der Zahnärztlichen Sektion des Sanitätskollegiums - wie der
Beschwerdeführer weiter ausführt - anlässlich der Plenarversammlung der
Zahnärztlichen Sektion des Sanitätskollegiums vom 23. Mai 2002 auf den Antrag
zu sprechen kam und monierte, der "betroffene Zahnarzt" könne trotz der
Eingabe nach wie vor ungehindert praktizieren, liess sich der an der Sitzung
anwesende Kantonsarzt zu keiner Reaktion bewegen, die für den
Beschwerdeführer nachteilig war, was das Gesagte bestätigt.

Auch der Umstand, dass der Kantonsarzt dem Beschwerdeführer (vorerst) keine
Einsicht in den erwähnten Antrag und keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab,
muss nicht als Voreingenommenheit gedeutet

werden. Der Kantonsarzt hat dazu ausgeführt, er habe den Antrag als nicht
gestellt betrachtet und das Schreiben aus den Akten entfernt, weil er ihm den
Charakter einer unverbindlichen Meinungsäusserung beigemessen habe, zumal die
Zahnärztliche Sektion des Sanitätskollegiums ohnehin keine Verfahrensanträge
zu stellen, sondern nur gutachtensmässige Berichte abzuliefern habe. Die
Gesundheits- und Fürsorgedirektion durfte diese Erklärung ohne in Willkür zu
verfallen als glaubhaft erachten. Das erwähnte Verhalten des Kantonsarztes
steht mit seiner Sichtweise im Einklang, und es leuchtet auch ohne weiteres
ein, dass der Kantonsarzt - als Nichtjurist - mit den Feinheiten der
Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör nicht vertraut ist. Zur Freiheit, die
der Kantonsarzt bei der Aktenführung walten liess, hat zweifellos auch die
Befürchtung beigetragen, dass der Antrag den Beschwerdeführer zu einer
heftigen Reaktion bewegen könnte, was das laufende Verfahren verkomplizieren,
verlängern und verteuern müsste. Die befürchtete Entwicklung ist denn auch
eingetreten. Der Versuch des Kantonsarztes, solch unergiebigen Weiterungen
entgegen zu steuern, lässt angesichts der Nichtfolgegebung wohl auf eine
(begreifliche) Besorgnis um eine rationelle Verfahrensabwicklung schliessen,
nicht aber Voreingenommenheit in die eine oder andere Richtung erkennen.

Was der Beschwerdeführer daraus ableiten will, dass seinen
Akteneinsichtsbegehren nicht immer sofort und vollständig entsprochen wurde,
ist ebenfalls nicht einsichtig. In keinem Verfahren besteht immer und sofort
ein Anspruch auf Akteneinsicht und muss eine Behörde bereits als befangen
gelten, wenn sie einem Einsichtsbegehren nicht entspricht. Es liegt im
Anfangsstadium eines Verfahrens weitgehend im Ermessen der Behörde, zu
bestimmen, wann das Einsichts- und Äusserungsrecht ausgeübt werden kann.
Erforderlich ist im Wesentlichen nur, dass dies rechtzeitig und vollständig
geschieht.

3.3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion musste sodann nichts weiter aus
dem Umstand ableiten, dass der Kantonsarzt nach dem Eingang des Antrages der
Zahnärztlichen Sektion des Sanitätskollegiums nicht auf deren Mitwirkung
verzichtete. Die Begutachtung durch die Zahnärztliche Sektion des
Sanitätskollegiums ist in Fällen wie hier vorgesehen (Art. 12 der Verordnung
über das Sanitätskollegium vom 30. Mai 1990) und - da der Kantonsarzt selber
nicht Zahnarzt ist - praktisch unumgänglich. Scheidet das Zutun der
Zahnärztlichen Sektion des Sanitätskollegiums aus, wird die
Entscheidvorbereitung bedeutend erschwert, zumal der Beschwerdeführer auch
mit den Organen des kantonalen Verbandes in Konflikt steht. Wenn der
Kantonsarzt unter diesen Umständen versucht hat, die bereits begonnene
Begutachtung durch die Zahnärztliche Sektion des Sanitätskollegiums nach
Möglichkeit zu Ende zu führen, kann deshalb noch nicht auf seine Befangenheit
geschlossen werden; dazu bedürfte es weiterer, eindeutiger Anhaltspunkte. Als
derartige Hinweise mussten die früher erstatteten Gutachten in den Fällen
X.________ und Y.________ nicht betrachtet werden. Die Zahnärztliche Sektion
des Sanitätskollegiums hatte sich darin zu zahnmedizinischen Fachfragen zu
äussern; die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen lagen im
Verantwortungsbereich anderer Behörden und erlaubten dem Kantonsarzt keine
direkten Rückschlüsse auf die Objektivität des Fachorgans. Ebenso wenig
deuten die Äusserungen des Kantonsarztes in seiner Stellungnahme vom 31.
Januar 2003 auf Befangenheit hin, wonach es in der Regel - und auch hier -
keinen Grund gebe, die fachlichen Feststellungen der Zahnärztlichen Sektion
des Sanitätskollegiums in Zweifel zu ziehen: Weshalb die Expertentätigkeit
der Zahnärztlichen Sektion des Sanitätskollegiums allgemein ungenügend sein
sollte, ist weder dargetan worden noch nachvollziehbar. Die weitere Bemerkung
des Kantonsarztes, dass die Zahnärztliche Sektion des Sanitätskollegiums Ende
Dezember 2001 über genügend Unterlagen verfügte, um eine fachliche
Einschätzung abgeben zu können, erfolgte vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer trotz Aufforderung seine eigenen Unterlagen und Erklärungen
lange Zeit nicht einreichte, weshalb darauf auch nicht abgestellt werden
konnte. Die Bemerkung des Kantonsarztes in der erwähnten Stellungnahme ist
neutral gehalten. Aus ihr lässt sich -  entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers - auch keineswegs entnehmen, der Kantonsarzt teile die
fachliche Einschätzung der Zahnärztlichen Sektion des Sanitätskollegiums.

3.4 Nach dem Ausgeführten konnte die Gesundheits- und Fürsorgedirektion in
willkürfreier Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zum
Ergebnis gelangen, es lägen keine hinreichenden, konkreten Gegebenheiten vor,
die ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Kantonsarztes objektiv
betrachtet begründen könnten (vgl. BGE 127 I 196 S. 198; Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, a.a.O., N 15). Die Folgerungen der Gesundheits- und
Fürsorgedirektion halten auch der Verfassungskontrolle unter dem Blickwinkel
von Art. 29 BV stand (vgl. dazu E. 2.2 hiervor), zumal der Beschwerdeführer
keine persönlichen Interessen bzw. Verflechtungen des Kantonsarztes, die
seine Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnten, namhaft gemacht hat. Es
kann in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen werden, dass er
dem "Antrag" der  Zahnärztlichen Sektion des Sanitätskollegiums auf
sofortiges Einschreiten keineswegs gefolgt ist.

4.
Soweit der Beschwerdeführer fehlende Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung rügt, gehen seine Einwände ebenfalls fehl. Die Redaktion des
angefochtenen Entscheids mag möglicherweise dessen Verständnis nicht gerade
erleichtern. Trotzdem lässt sich den Ausführungen der Gesundheits- und
Fürsorgedirektion hinreichend deutlich entnehmen, welche Umstände sie als
erstellt erachtet und welche Rechtsfolgen sie daraus abgeleitet hat.
Irgendwelche Vorschriften über den Entscheidaufbau, die im angefochtenen
Erkenntnis missachtet worden wären, nennt der Beschwerdeführer nicht und sind
im Übrigen auch nicht bekannt.

5.
5.1 Den Kostenspruch hat der Beschwerdeführer nicht selbständig, sondern nur
im Zusammenhang mit dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens angefochten.
Da sich die Beschwerde insoweit als unbegründet erweist, hat auch der
Kostenspruch der Vorinstanz Bestand.

5.2 Nach dem Ausgeführten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Mit
der Beurteilung in der Sache erübrigt es sich, auf den Antrag um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung einzugehen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat
der Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu tragen
(Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art.
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: