Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 9/2002
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P 9/02 Gb

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann

                  Urteil vom 2. Juli 2002

                         in Sachen

B.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichs-
kasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

     A.- B.________, geboren 1931, erhält seit Januar 1998
Ergänzungsleistungen zur einfachen Altersrente der AHV. Mit
Verfügung vom 26. Juni 2001 lehnte die Ausgleichskasse des
Kantons Aargau das Gesuch des B.________ ab, die Kosten für
"Kukident" (Haftcrème für Zahnprothesen) in Höhe von etwa
Fr. 200.-- pro Jahr als Krankheitskosten im Rahmen der
Ergänzungsleistungen zu vergüten.

     B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versiche-
rungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. De-
zember 2001 ab.

     C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entschei-
des und unter teilweiser Aufhebung der Verwaltungsverfügung
seien ihm die Kosten für "Kukident" als Krankheitskosten zu
vergüten.
     Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt
für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Nachdem der kantonale Entscheid vom Beschwerdefüh-
rer nicht abgeholt und von der Post am 28. Dezember 2001
zurückgeschickt worden war, wurde er von der Vorinstanz
Mitte Januar 2002 nochmals - diesmal erfolgreich - zuge-
stellt.
     Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in
dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene
Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person
nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in
ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die
Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie
auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht
innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der
Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April
1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Post-
dienstleistungen", so gilt die Sendung als am letzten Tag
dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II
149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen). Ein
allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme
der Sendung vermögen an diesem Ergebnis - vorbehältlich des

Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbe-
haltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 115 Ia 20 Erw. 4c;
vgl. auch BGE 118 V 190) - nichts zu ändern und sind recht-
lich unbeachtlich (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen).
     Die zweite Zustellung ist innerhalb der Rechtsmittel-
frist (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. c OG sowie BGE 118 V 190)
und ohne den Vorbehalt erfolgt, dass die erneute Zustellung
rein informationshalber geschehe und die Frist für ein all-
fälliges Rechtsmittel schon mit der fingierten Zustellung
am Ende der postalischen Abholfrist begonnen habe. Infolge
der erneuten und vorbehaltlosen Zustellung innerhalb der
Rechtsmittelfrist des ersten Zustellungsversuchs beginnt
der Fristenlauf für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erst
mit der erneuten Zustellung (BGE 115 Ia 20 Erw. 4c) und ist
durch Postaufgabe des Rechtsmittels am 11. Februar 2002
gewahrt worden. Da auch die restlichen Prozessvoraussetzun-
gen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einzutreten.

     2.- Die Vergütung von Arzneikosten durch die Ergän-
zungsleistung ist im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt
möglich (Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG in Verbindung mit
Art. 64 KVG und Art. 3  ELKV). Dies setzt voraus, dass die
Krankenkasse Leistungen aus der obligatorischen Krankenver-
sicherung übernimmt (Art. 6 ELKV), denn nur in diesem Fall
haben sich die Versicherten an den Kosten der für sie er-
brachten Leistungen im Rahmen von Franchise und Selbstbe-
halt zu beteiligen (Art. 64 KVG). Die Ergänzungsleistung
ersetzt damit dem Versicherten jenen Anteil an den Krank-
heitskosten, den die Krankenversicherung wegen der Kosten-
beteiligung durch Franchise und Selbstbehalt nicht über-
nimmt (maximal Fr. 830.--; vgl. Art. 103 KVV und Art. 7
ELKV). An Arzneimittel, welche nicht in den Leistungsbe-
reich der obligatorischen Krankenversicherung fallen, rich-
tet auch die Ergänzungsleistung keine Vergütung aus (BGE
127 V 244 oben).

     3.- Streitig ist einzig, ob im Rahmen der Kostenvergü-
tung die Kosten für "Kukident" zu übernehmen sind.

     a) Nach Art. 34 Abs. 1 KVG dürfen die Versicherer im
Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur
die in Art. 25 bis 33 KVG aufgeführten Leistungen überneh-
men, so u.a. nach Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG die ärztlich
verordneten Arzneimittel. Nach Art. 52 Abs. 1 lit. a
Ziff. 2 KVG erlässt das Eidgenössische Departement des
Innern u.a. eine Liste der in der Rezeptur verwendeten Prä-
parate (Arzneimittelliste), während das Bundesamt für
Sozialversicherung nach Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG eine
Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionier-
ten Arzneimittel erstellt (Spezialitätenliste). Die Spezia-
litäten- und Arzneimittelliste enthalten abschliessende
Aufzählungen; ist ein Präparat darin nicht enthalten,
schliesst das die Leistungspflicht des Versicherers aus
(Urteil M. vom 8. August 2001, K 123/00). An der abschlies-
senden Aufzählung in der Spezialitäten- und Arzneimittel-
liste ändert auch die Austauschbefugnis nichts, da diese
nach der Rechtsprechung nicht dazu führen darf, dass
Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen ersetzt
werden (BGE 127 V 123 Erw. 2a mit Hinweisen).
     Da die Zahnprothesenhaftcrème "Kukident" weder auf der
Spezialitäten- noch der Arzneimittelliste aufgeführt ist,
darf sie vom Krankenversicherer nicht übernommen werden.
Dies hat zur Folge, dass auch keine entsprechende Kostenbe-
teiligung besteht, die durch Ergänzungsleistungen vergütet
werden könnte.

     b) Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass
"Kukident" ein Hilfsmittel der Zahnprothese darstelle und
demzufolge zu übernehmen sei.
     Zahnprothesen sind kein Hilfsmittel, dessen Anschaf-
fung durch Ergänzungsleistungen vergütet wird (Art. 3d
Abs. 1 lit. e ELG, Art. 19 Abs. 1 lit. e ELV, Art. 16 und

Anhang ELKV sowie Art. 16 Abs. 2 ELKV in Verbindung mit
Anhang HVA). Im Weiteren besteht im Rahmen des Art. 16 ELKV
kein Anspruch auf Vergütung der Unterhalts- und Betriebs-
kosten der Hilfsmittel; damit kann offen bleiben, ob die
Zahnprothesenhaftcrème "Kukident" überhaupt dem Unterhalt
resp. dem Betrieb der Zahnprothese dient.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-
     versicherung zugestellt.

Luzern, 2. Juli 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der II. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: