Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 8/2002
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P 8/02 Vr

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Hofer

                 Urteil vom 12. Juli 2002

                         in Sachen

S.________, 1925, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Herbert Pfortmüller, St. Peterhofstatt 10,
8001 Zürich,
                           gegen

1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amthaus Helvetia-
   platz, 8004 Zürich,
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32,
   8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Mit Verfügung vom 9. November 1999 verpflichtete
das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich
den 1925 geborenen S.________, die in der Zeit vom
1. August 1994 bis 30. September 1997 zu viel bezogenen
Zusatzleistungen zur Altersrente (Ergänzungsleistungen,

kantonale Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Einmalzulagen)
zurückzuerstatten.
     Auf Einsprache hin bestätigte der Bezirksrat Zürich
mit Entscheid vom 30. März 2000 die verfügte Rückerstattung
und lehnte das Gesuch um Erlass der Rückforderung ab.

     B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher
S.________ die Aufhebung des Rückerstattungsentscheides,
eventuell den Erlass der Rückforderung, beantragen liess,
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 16. November 2001 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
     Während das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV und
der Bezirksrat Zürich auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss
Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1
VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf
bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und
nicht auf kantonale oder kommunalen Beihilfen bezieht (BGE
122 V 222 Erw. 1).

     2.- Laut Art. 27 Abs. 1 Satz 1 ELV sind unrechtmässig
bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben
zurückzuerstatten. Die Rückforderung rechtskräftig verfüg-
ter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für
die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massge-
benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46
Erw. 2b, 122 V 21 Erw. 3a, 271 Erw. 2 und 368 Erw. 3).

     Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG (sinngemäss anwendbar
auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 27
Abs. 1 Satz 2 ELV) kann bei gutem Glauben und gleichzeiti-
gem Vorliegen einer grossen Härte von der Rückforderung
abgesehen werden.

     3.- a) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Be-
schwerdeführer am bisher nicht aufgeteilten, zur Hauptsache
aus einer Liegenschaft in X.________ bestehenden Nachlass
seines im Jahre 1957 verstorbenen Vaters beteiligt ist.
Seine am 27. März 1998 verstorbene Ehefrau hatte am
26. August 1996 eine Akontozahlung aus Erbschaft erhalten;
zudem war sie an der Erbengemeinschaft ihrer am 10. März
1987 verstorbenen Mutter beteiligt, deren Hauptaktivum eine
Liegenschaft in Y.________ bildete. Nachdem das Amt für Zu-
satzleistungen zur AHV/IV im Rahmen der Neuanmeldung des
Beschwerdeführers von den Vermögenswerten der Ehefrau er-
fahren hatte, nahm es eine rückwirkende Neuberechnung vor.
Dabei rechnete es dem Ehepaar bis zum Tod der Ehefrau im
März 1998 einen geschätzten Anteil an der Liegenschaft von
Fr. 40'000.- und einen Anteil am Barvermögen von
Fr. 40'000.-, ab April 1998 dem Beschwerdeführer seinen
Pflichtteil an der Erbschaft seiner Frau von Fr. 8000.-
Barvermögen und Fr. 10'000.- Anteil an der Erbengemein-
schaft an.

     b) Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(ZAK 1992 S. 325) erwogen, aufgrund der Möglichkeit, dass
ein Erbe seine Anwartschaftsquote abtreten oder verpfänden
könne, stelle der Anteil des Miterben an einer unverteilten
Erbschaft ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs einen
im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu berücksich-
tigenden Vermögenswert dar.
     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dieser
Standpunkt lasse sich nicht mit dem Grundsatz vereinbaren,
wonach bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich ver-

einnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu be-
rücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher unge-
schmälert verfügen kann (vgl. BGE 127 V 369 Erw. 5a, 115 V
353 Erw. 5c), ist ihm nicht beizupflichten. In ZAK 1992
S. 326 Erw. 1b wurde ausdrücklich auf diesen Grundsatz
Bezug genommen. Damals hatte das kantonale Gericht ähnliche
Argumente vorgebracht wie der Beschwerdeführer im vorlie-
genden Verfahren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat in jenem Entscheid einlässlich dargelegt, weshalb die-
ser Auffassung nicht gefolgt werden kann (vgl. ZAK 1992
S. 327 Erw. 2c). Ein Grund, im vorliegenden Fall von dieser
Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Schwierigkeiten
bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von
der Anrechnung unverteilter Erbschaften bei der Ergänzungs-
leistungsberechnung. In Anlehnung an die Praxis bezüglich
der Uneinbringlichkeit von geschuldeten Unterhaltsbeiträgen
(vgl. ZAK 1988 S. 255) muss auch hier verlangt werden, dass
sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der
Erbansprüche wahrgenommen werden. Dass dem mit Blick auf
die aufgerechneten Liegenschaftswerte so wäre, hat der
Beschwerdeführer weder nachgewiesen noch behauptet.

     c) In masslicher Hinsicht kann vollumfänglich auf den
angefochtenen Entscheid verwiesen werden; aus den Berech-
nungen der Vorinstanz - denen der Beschwerdeführer nichts
entgegenzuhalten vermag - erhellt, dass die Wertanteile der
Liegenschaften mit Fr. 58'424.- und Fr. 25'988.-
(Fr. 51'975.- zu Lebzeiten der Ehefrau) zu erfassen waren.
Damit überstieg das anrechenbare Einkommen die in den Jah-
ren 1994 bis 1997 massgebend gewesenen Einkommensgrenzen.

     d) Daher erweist sich die unter Mitberücksichtigung
der unverteilten Erbschaftsanteile vorgenommene Neuberech-
nung des Ergänzungsleistungsanspruchs als rechtens. Die
bisherige Leistungszusprechung erging ohne Berücksichtigung
dieser Vermögenswerte, weil die Verwaltung erst aufgrund
der im Rahmen der Neuanmeldung vom April/Mai 1998 einge-

reichten Unterlagen davon Kenntnis erhielt. Die ursprüng-
liche Verwaltungsverfügung beruhte demnach von Anfang an
auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen, weshalb sie vom
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV nach den Regeln über
die prozessuale Revision aufzuheben war.

     4.- Hinsichtlich des Erlasses der Rückforderung kann
auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche
richtig festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer unter
den gegebenen Umständen der gute Glaube nicht zugebilligt
werden kann. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
nichts vorgebracht, was zu einem anderen Ergebnis zu führen
vermöchte.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
     weit darauf einzutreten ist.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. Juli 2002

                   Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der III. Kammer:

               Die Gerichtsschreiberin: