Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 85/2002
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2002
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2002


P 85/02

Urteil vom 11. März 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke

G.________, 1936, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn M.________,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 25. September 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1936 geborene G.________, Bezügerin einer Altersrente der Schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung, meldete sich am 19. Dezember 2001 zum
Bezug von Ergänzungsleistungen  an. Mit Verfügung vom 26. April 2002 lehnte
die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (nachfolgend: Ausgleichskasse) einen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2001 gestützt auf einen
Einnahmenüberschuss von Fr. 6'366.- ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 25. September 2002 ab.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen
Antrag auf Zusprechung von Ergänzungsleistungen. Sie legt verschiedene Belege
über getätigte Ausgaben ins Recht.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend:
BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des strittigen Anspruchs
auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG in der hier anwendbaren, bis zum
31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesenen
Fassung und Art. 2b ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte
Ausgaben (Art. 3b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art. 3c ELG),
einschliesslich der Bestimmungen über das anrechenbare Vermögen, dessen
Ertrag und über den Vermögensverzehr (Art. 3c Abs. 1 lit. a-c ELG) sowie über
die Anrechenbarkeit von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet
worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 121 V 205 f. Erw. 4 mit
Hinweisen), zutreffend dargelegt. Richtig sind insbesondere auch die
Ausführungen zur Beweislast der Tatsache des fehlenden Vermögens (BGE 121 V
208 Erw. 6). Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Februar 2001)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

3.
3.1 Einzig streitig ist, in welcher Höhe das Vermögen der Versicherten in der
EL-Berechnung zu berücksichtigen ist. Die Ablehnung des Anspruches durch die
Ausgleichskasse basierte auf der Berücksichtigung eines anrechenbaren
Vermögens per 1. Januar 2001 von 77'646.- (Fr. 102'646.- abzüglich Freibetrag
von Fr. 25'000.-) sowie einem entsprechenden Vermögensverzehr von Fr.
7'764.-. Die Vorinstanz hat die Verfügungen der Ausgleichskasse bestätigt.
Sie ging davon aus, das Vermögen der Beschwerdeführerin habe sich zwar von
Januar bis Dezember 2001 von Fr. 102'646.- auf Fr. 27'137.85 reduziert, wobei
die Versicherte aber die behaupteten Ausgaben für Ferien, Kleider,
Lebenshaltung sowie Tilgung von Schulden des verstorbenen Ehemannes durch
nichts belege, weshalb nicht von einem tieferen Vermögen ausgegangen werden
könne. Selbst wenn man der Versi-
cherten einen nicht weiter zu belegenden Vermögensverzehr von Fr. 10'000.-
zubillige, verbleibe von Januar bis Dezember 2001 immer noch eine unbelegt
gebliebene Vermögensverminderung von rund Fr. 65'500.-.

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, nach dem Tod
ihres Ehemannes seien unzählige Rechnungen auf sie zugekommen. Alle Ausgaben
von ca. Fr. 50'000.- für Lebensmittel, zwei Mal Ferien, Zigaretten und alle
Einzahlungen hätte sie der Ausgleichskasse vorgelegt.

3.2 Wie das kantonale Gericht mit Verweis auf BGE 121 V 204 zutreffend
ausführt, ist zwar auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns
abzustellen, wenn die gesuchstellende Person bei einer Neuanmeldung glaubhaft
machen kann, dass zu diesem Zeitpunkt ein wesentlich geringeres Vermögen als
gegenüber dem vorangehenden 1. Januar vorhanden ist (Art. 23 Abs. 4 ELV;
Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, S. 99). Jedoch
können auch hier nur solche Vermögenswerte unberücksichtigt bleiben, deren
Hingabe nicht als Verzicht im Sinne der Rechtsprechung gilt. Hat sich das
Vermögen auf Grund eines Verzichts in der Zeit zwischen 1. Januar und dem
späteren Anspruchsbeginn vermindert, so sind die Vermögenswerte, auf die
verzichtet worden ist, gleichwohl in die EL-Berechnung miteinzubeziehen. Wie
das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, trägt die
leistungsansprechende Person die Beweislast für die Tatsache des fehlenden
Vermögens (AHI-Praxis 1994 S. 217).

3.3 Tatsächlich hat die Versicherte der Ausgleichskasse bereits vor
Einreichung der Beschwerde verschiedene Belege über erfolgte Ausgaben
eingereicht (insbesondere eine Auflistung des COOP-Supercard-Kontos), wie aus
der Besprechungsnotiz der Ausgleichskasse vom 22. Mai 2002 hervorgeht, welche
die Ausgleichskasse indes nicht zu ihren Akten nahm. Es trifft deshalb
entgegen der Auffassung der Vorinstanz - wie die Beschwerdeführerin zu Recht
einwendet - nicht zu, dass die Versicherte der Aufforderung, ihre Ausgaben zu
belegen, nicht nachgekommen ist.

Dies ändert indes nichts daran, dass die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereichten und vorliegend zu berücksichtigenden (vgl. Erw. 1 hievor)
Auflistungen des COOP-Supercard-Kontos, die verschiedenen Kopien aus einem
Postquittungsbüchlein und zwei Rechnungen für Ferienreisen daraufhin geprüft
werden müssen, ob sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dartun, dass die
Versicherte auf diese Vermögenswerte nicht verzichtet hat und diese deshalb
bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen sind.

3.4 Was zunächst die beiden Rechnungen für die Ferienreisen von Mai und
September 2000 betrifft, können diese schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da sie in die Zeit vor der fraglichen Zeitspanne zwischen 1. Januar
und Dezember 2001 fallen.

Hinsichtlich der Auflistung der COOP-Supercard-Punkte wie auch der
Einzahlungsquittungen ist zwar anzunehmen, dass für diese Ausgaben eine
adäquate Gegenleistung erfolgte und allein deshalb nicht von verzichteten
Vermögenswerten auszugehen ist. Abgesehen davon, dass auch hier ein Teil der
Belege der Jahre 2000 und 2002 für die massgebende Zeitspanne zwischen 1.
Januar und Dezember 2001 nicht relevant ist, steht indessen eine andere Frage
im Vordergrund: Die Versicherte vermag damit nicht hinreichend darzutun, dass
es sich überhaupt um sie selbst betreffende Ausgaben handelt. So geht aus den
Postquittungen nicht hervor, ob die einbezahlten Beträge von der Versicherten
selbst oder von ihrem Sohn M.________ ausgegeben wurden, wird doch mehrmals
beim Total eines Monats "G.________ und M.________" angegeben, ansonsten
nicht angegeben, wer die quittierten Beträge eingezahlt hat. Soweit die
Beträge für den Sohn M.________ ausgegeben wurden, wäre dies allenfalls als
Schenkung und damit wieder als verzichteter Vermögenswert ohne Gegenleistung
zu betrachten.

Bei der Auflistung der COOP-Supercard-Punkte könnte zwar davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin als Karteninhaberin die Ausgaben
tatsächlich selbst getätigt hat. Damit ist aber nicht bewiesen, dass die
Einkäufe für den Lebensbedarf der Beschwerdeführerin getätigt wurden.
Abgesehen davon, dass auch die Umrechnung von Punkten in getätigte Ausgaben
zugunsten der Beschwerdeführerin unklar bleibt, würde aber auch bei
Berücksichtigung von Ausgaben auf Grund der Superpunkte in der Höhe von Fr.
35'694.- (sich ergebend aus den für das Jahr 2001 aufgelisteten Superpunkten
von 59'489, davon 60 % gemäss handschriftlicher Notiz auf der
COOP-Supercard-Abrechnung vom 30. Mai 2002), einem anrechenbaren Vermögen von
Fr. 41'952.- (Fr. 102'646.- abzüglich Fr. 35'694.- sowie Freibetrag von Fr.
25'000.- = verzichtetes Vermögen von Fr. 66'952.- per Datum der
Anspruchsberechtigung), dem Vermögensverzehr von Fr. 4'195.- sowie Zinsen von
Fr. 1'339.- (durchschnittlicher Zinssatz von Spareinlagen im Vorjahr des
Bezugsjahres auf dem verzichteten Vermögen von Fr. 66'952.-, AHI 1994 S. 157;
vorliegend 2 %, vgl. Rz. 2091.1 der Wegleitung des BSV über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL) und der AHV-Rente von Fr. 24'720.-
ein Einnahmeüberschuss gegenüber den Ausgaben von Fr. 30'080.- von Fr. 174.-
resultieren.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 11. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: