Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 82/2002
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P 82/02

Urteil vom 26. Mai 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Widmer

A.________ und B.________, 1926 und 1928, Beschwerdeführer, beide vertreten
durch die Pro Senectute Kanton Zürich, Breitenstrasse 29, 8910 Affoltern am
Albis,

gegen

1. Gemeinde Mettmenstetten, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur
AHV/IV, 8932 Mettmenstetten,
2. Bezirksrat Affoltern am Albis, Bezirksgebäude, 8910 Affoltern am Albis,

Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 13. September 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2002 setzte die Durchführungsstelle für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Mettmenstetten den EL- Anspruch von
A.________ (geb. 1926) und seiner Ehefrau B.________ (geb. 1928) ab 1. Januar
2002 neu auf Fr. 1'749.- und die kantonale Beihilfe auf Fr. 303.- im Monat
fest. Beim Vermögen rechnete sie eine im Eigentum der Leistungsansprecher
stehende Liegenschaft in Argentinien zu einem Wert von Fr. 75'000.- an. Nach
Abzug des Freibetrages von Fr. 40'000.- verblieb eine Summe von Fr. 34'992.-,
wovon die Durchführungsstelle einen Zehntel (Fr. 3'499.-) als Einkommen
anrechnete. Zusätzlich rechnete sie einen Liegenschaftsertrag von Fr. 1'125.-
im Jahr an. Mit einer weiteren Verfügung vom 8. Februar 2002 stellte die
Durchführungsstelle die Zusatzleistungen zur AHV zufolge Wegzuges der Bezüger
in den Kanton Bern auf Ende März 2002 ein.

Die von A. + B.________ gegen die Verfügung betreffend die
Leistungsfestsetzung eingereichte Einsprache wies der Bezirksrat Affoltern
mit Beschluss vom 10. Mai 2002 ab, soweit er darauf eintrat.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ und B.________ zur
Hauptsache sinngemäss beantragten, die Verfügungen des Bezirksrates und der
Durchführungsstelle seien hinsichtlich des Wertes der Liegenschaft in
Argentinien aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien ohne Anrechnung
eines entsprechenden Vermögens und des Liegenschaftsertrages neu
festzusetzen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab
(Entscheid vom 13. September 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen A.________ und B.________ den
vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuern; eventuell sei die
Liegenschaft zu einem tieferen Wert in die Berechnung einzusetzen. Ferner
ersuchen sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Sie
reichen eine Auskunft der Schweizer Botschaft in Argentinien vom 15. Oktober
2002 ein.
Die Durchführungsstelle schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) vernehmen lässt, ohne einen Antrag zu stellen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur soweit einzutreten, als
Ergänzungsleistungen kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden
Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich des Anspruchs auf
kantonale Beihilfen verhält (vergl. BG 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die hier interessierenden Bestimmungen über den
Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Höhe (Art. 2 Abs. 1 und 3a Absatz
1 ELG) sowie die Anrechnung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und
eines Teils des Reinvermögens als Einkommen (Art. 3c Absatz 1 lit. b und c
ELG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Gemäss Rz 2108 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in der ab Januar 1998 geltenden
Fassung werden im Ausland liegende und nicht nach der Schweiz transferierbare
oder sonstwie nicht verwertbare Vermögensstücke nicht angerechnet. Wenn der
Erlös aus dem Verkauf eines Grundstückes in die Schweiz transferiert werden
kann, ist das Grundstück als Vermögen anzurechnen. Diese für den
Sozialversicherungsrichter nicht verbindliche (BG 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68
Erw. 4b, 125 V 379 Erw. 1c) Verwaltungsweisung ist gesetzmässig. Sie trägt
insbesondere dem Grundsatz Rechnung, dass bei der Anspruchsberechnung nur
tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu
berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen
kann (BG 122 V 24 Erw. 5a mit Hinweisen; vergl. auch BG 127 V 369 Erw. 5a;
AHI 2001 S. 292 Erw. 4b).

3.
Die Beschwerdeführer haben letztinstanzlich eine durch E-Mail übermittelte
Auskunft der Schweizer Botschaft in Buenos Aires/Argentinien vom 15. Oktober
2002 eingereicht. Danach ist es in Argentinien seit dem 3. Dezember 2001, dem
Datum der Verhängung des "Corralitos", illegal, Geld aus dem Land zu
schaffen. Demzufolge war es den Beschwerdeführern zu dem nach Art. 23 Abs. 1
ELV für die EL-Neuberechnung massgebenden Zeitpunkt (1. Januar 2002)
verwehrt, den Erlös aus einem allfälligen Verkauf ihrer Liegenschaft in
Argentinien in die Schweiz zu transferieren. Eine Anrechnung des Grundstücks
als Vermögen entfällt somit nach Rz 2108 WEL. Die Beschwerdegegnerin, an
welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die Höhe der Ergänzungsleistung für
die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2002 dementsprechend ohne
Berücksichtigung des Grundstücks in Argentinien und des Liegenschaftsertrages
neu festlegen.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem  Prozessausgang entsprechend
haben die durch einen Sozialarbeiter der Pro Senectute vertretenen
Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 135
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; vergl. BG 122 V 78 Erw. 3; SVR 2002 IV
Nr. 20 S. 61, 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 3). Damit ist das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem
Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 13. September 2002, der Beschluss des Bezirksrates
Affoltern vom 10. Mai 2002 und die Verfügung der Durchführungsstelle vom 8.
Februar 2002, soweit Ergänzungsleistungen kraft Bundesrechts betreffend,
aufgehoben werden und die Sache an die Durchführungsstelle für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Mettmenstetten zurückgewiesen wird,
damit sie über den bundesrechtlichen EL-Anspruch im Sinne der Erwägungen neu
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 960.-
zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: