Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 78/2002
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P 78/02

Urteil vom 3. März 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Meyer und
Lustenberger; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

M.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Eberle, Felsenstrasse 4, 8808 Pfäffikon SZ,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 29. August 2002)

Sachverhalt:

A.
M.________ (geb. 1956) bezieht seit 1. Januar 1997 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung.

Mit Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten Zug vom 19. Juni 2001 wurde die Ehe
von M.________ und E.________ geschieden. Der 1987 geborene Sohn A.________
wurde unter der gemeinsamen Sorge seiner Eltern belassen. Der Einzelrichter
nahm davon Vormerk, dass die Eltern die Betreuung sowie den Unterhalt ihres
Sohnes wie folgt geregelt hatten: "Die tatsächliche Obhut liegt bei beiden
Elternteilen. A.________ wird abwechslungsweise bei der Mutter und beim Vater
wohnen. Von Montag bis Freitag, d.h. an den Schultagen, wird A.________ das
Mittagessen beim Vater einnehmen. Die finanzielle Verantwortung für
A.________ liegt bei der Mutter, d.h. sie bezahlt die Kleider, Krankenkasse,
Ausbildungskosten etc. Davon ausgenommen ist die Gewährung von Unterkunft und
Nahrung durch den Vater für die Zeit, während der A.________ beim Vater wohnt
oder bei ihm isst. E.________ bezieht die IV-Kinderrente im derzeitigen
Betrag von Fr. 699.- und die BVG-Kinderrente im derzeitigen Betrag von Fr.
145.- direkt von der Ausgleichskasse bzw. der Vorsorgeeinrichtung
(Rentenanstalt)."

Die Ausgleichskasse des Kantons Zug sprach M.________ mit Wirkung ab 1.
August 2001 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 307.- zu (Verfügung
vom 27. September 2001). Dabei berücksichtigte sie bei den anrechenbaren
Ausgaben von insgesamt Fr. 41'084.- unter anderem den allgemeinen
Lebensbedarf für ein Kind (Fr. 8'850.-) sowie die Krankenkassenprämien für
ein Kind (Fr. 528.-). Die anrechenbaren Einnahmen veranschlagte sie mit Fr.
37'404.-, wobei sie M.________ unter anderem die IV- und BVG-Kinderrenten
(Fr. 9'408.-) anrechnete.

B.
Gegen diese Verfügung liess M.________ Beschwerde erheben und beantragen, es
sei ihm eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 12'632.- zuzusprechen. Zur
Begründung führte er aus, dass die Berechnung der Ausgleichskasse die in der
Scheidungskonvention getroffenen Abmachungen nicht berücksichtige. Richtig
sei, wegen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei den Ausgaben den
Lebensbedarf für das Kind voll anzurechnen, nicht aber die
Krankenkassenprämien; bei den Einnahmen seien die der Mutter ausgerichteten
Kinderrenten ausser Acht zu lassen. Im Übrigen liess er geltend machen, dass
der Anspruch bereits ab 1. April 2001 bestehe.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug rechnete M.________ aufgrund der
gemeinsamen elterlichen Sorge bei den Ausgaben die Aufwendungen für
A.________ hälftig an, ebenso bei den Einnahmen die Hälfte der Kinderrenten.
In diesem Sinne wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der
EL-Anspruch auf Fr. 3'695.- pro Jahr festgesetzt. Im Übrigen wurde die
Ausgleichskasse verpflichtet, die Ergänzungsleistung ab 1. April 2001 neu zu
berechnen (Entscheid vom 29. August 2002, mit Berichtigung vom 24. September
2002).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der
kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er jährlich
eine Ergänzungsleistung von Fr. 13'568.- beanspruchen könne.

Die Ausgleichskasse und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliessen in
ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) enthält sich eines Antrages.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im ELG-Bereich geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: vom 27. September 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt
(BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind die bis 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen
mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von
Waisen, die im gleichen Haushalt leben, sind laut Art. 3a Abs. 4 ELG
zusammenzurechnen. Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten
Ausgaben übersteigen, fallen gemäss Art. 3a Abs. 6 ELG für die Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht. Aufgrund von Art. 3a Abs. 7
lit. a ELG regelt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben
und anrechenbaren Einnahmen von Familiengliedern (Satz 1); er kann Ausnahmen
von der Zusammenrechnung insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf
eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, vorsehen (Satz 2). In Art. 8 Abs.
2 ELV hat der Bundesrat bestimmt, dass unter anderem Kinder, die Anspruch auf
eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare
Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, nach Art. 3a
Abs. 6 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser
Betracht fallen (Satz 1); um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung
der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die
anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies
zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Satz 2).

Gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG (in der bis Ende 2002 gültig
gewesenen, hier anwendbaren Fassung, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 lit. a des
kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen
vom 29. Oktober 1998 in der bis Ende 2002 gültig gewesenen, hier anwendbaren
Fassung) wird bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei
Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der IV begründen, ein Betrag von
Fr. 8'850.- pro Jahr für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgabe anerkannt.
Aus diesem Betrag muss der Berechtigte bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge
all jene Auslagen decken, für die kein spezieller Abzug vorgesehen ist wie
Nahrung, Kleider usw. (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 23 Rz
74).

3.
Es steht fest, dass der zu einer IV- und einer BVG-Kinderrente berechtigende
Sohn A.________, wie die gestützt auf Art. 3a Abs. 6 ELG durchgeführte und zu
einem Ausgabenüberschuss führende Vergleichsrechnung ergibt, in die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers
einzubeziehen ist (vgl. BGE 130 V 263), was unabhängig davon gilt, welcher
der nachfolgend in Erw. 9.1-9.3 aufgezeigten Berechnungsarten gefolgt wird
(Erw. 9.1: Ausgaben Fr. 9'378.- + Mietzinsanteil übersteigen Einnahmen Fr.
9'408.-; Erw. 9.2: Ausgaben Fr. 4'689.- + Mietzinsanteil übersteigen
Einnahmen Fr. 4'704.-; Erw. 9.3: Ausgaben Fr. 2'950.- + Mietzinsanteil
übersteigen Einnahmen Fr. 3'136.-).

4.
Streitig ist, ob bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers
auf der Einnahmenseite die IV- und BVG-Kinderrenten und auf der Ausgabenseite
ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf des Sohnes sowie die
Krankenkassenprämien desselben zu berücksichtigen sind. Die Frage nach dem
Abzug für den allgemeinen Lebensbedarf bei gemeinsamem Sorgerecht ist
grundsätzlicher Natur, diejenige nach der Anrechnung der Kinderrenten und
nach dem Abzug der Krankenkassenprämien ist fallbezogen zu entscheiden.

5.
5.1 Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sieht in
Rz 2043.4 vor, dass im Falle des gemeinsamen Sorgerechts gemäss Art. 133 Abs.
3 ZGB das Dossier dem BSV zum Entscheid zu unterbreiten ist.

Das von der Ausgleichskasse Zug gestützt auf diese Weisung angefragte BSV
führte in seinem Schreiben vom 31. August 2001 aus, dass die Fragestellung an
der nächsten Sitzung der Kommission für EL-Durchführungsfragen vom 25.
Oktober 2001 besprochen werde, und machte auf den Lösungsvorschlag, welchen
die Ausgleichskasse Luzern im Hinblick auf die erwähnte Sitzung ausgearbeitet
hatte, aufmerksam. Es empfahl, "eine dem Sinn und Geist des ELG entsprechende
Lösung zu wählen". Wie aus seiner im letztinstanzlichen Verfahren
eingereichten Vernehmlassung hervorgeht, ist es der Verwaltung offenbar nicht
gelungen, eine generelle Lösung zu erarbeiten. Ebenso lässt sich seiner
Stellungnahme aber entnehmen, dass es in den ihm unterbreiteten Fällen
jeweils den so genannten "Luzerner Vorschlag" anwendet, gemäss welchem im
Falle der Rentenberechtigung nur eines Elternteils die Einnahmen
(Kinderrenten, Unterhaltsbeiträge usw.) und Ausgaben (Lebensbedarf,
Mietanteil usw.) für Kinder unabhängig von der internen Aufteilung der Kosten
und der Betreuung voll dem rentenberechtigten Elternteil angerechnet werden.

5.2 Die Ausgleichskasse Zug vertritt die Auffassung, sämtliche Einnahmen und
Ausgaben für den Sohn seien vollumfänglich dem rentenberechtigten Elternteil
anzurechnen. Damit werde sichergestellt, dass der EL-Anspruch durch die
Scheidungskonvention oder eine Änderung des Konveniums nicht beeinflusst
werden könne. Die Genehmigung der Konvention durch den Scheidungsrichter sei
für den Bereich der Ergänzungsleistungen nicht verbindlich. Zudem gelte es,
die Rechtsgleichheit mit Fällen nicht gemeinsamer elterlicher Sorge zu
wahren.

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Hälfte des Betrages für den
allgemeinen Lebensbedarf dem rentenberechtigten Elternteil als Ausgabe
anzurechnen sei, nachdem der Sohn ungefähr zur Hälfte bei seinem Vater wohne
und auch ca. 50% der Mahlzeiten bei ihm einnehme. Zur Begründung führte sie
an, es entspreche dem Zweck der EL, dass bei gemeinsamem Sorgerecht und einem
rentenberechtigten Elternteil der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
eines Kindes mit den Ausgaben des Elternteils, der für den Lebensunterhalt
des Kindes tatsächlich aufkomme, zusammengerechnet werde.

Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend (worauf er in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen verweist), bei den Ausgaben sei
der volle Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beim rentenberechtigten
Elternteil als Leistungsansprecher zu berücksichtigen. Das neue
Scheidungsrecht habe zu keiner Änderung des ELG geführt. Die Anrechnung des
allgemeinen Lebensbedarfs von Kindern gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 3
ELG gelte solange, als sie im Bereich der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht
durch eine spezielle Regelung abgelöst werde. Dass die anzurechnende Ausgabe
dem effektiven Aufwand nicht genau entsprechen müsse und im Falle der
gemeinsamen elterlichen Sorge sogar eine gewisse Bevorteilung des
Versicherten nicht ausgeschlossen sei, liege in der Natur der Pauschalierung
des allgemeinen Lebensbedarfes, werde aber vom bisher untätigen Gesetzgeber
in Kauf genommen.

6.
6.1 Weder Gesetz noch Verordnung, weder Rechtsprechung, Verwaltungspraxis noch
Literatur beantworten die Frage, wie bei der Anrechnung des allgemeinen
Lebensbedarfs zu verfahren ist, wenn die elterliche Sorge über ein Kind im
Scheidungsfall gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB den Eltern gemeinsam übertragen
wird. Insbesondere ist die Bestimmung des Art. 7 ELV nicht anwendbar, welche
zwar unter dem allgemeinen Titel "I. Zusammenrechnung der anerkannten
Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens von
Familiengliedern" die Berechnung der Ergänzungsleistung bei Kindern, die
einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründen, regelt, aber zur hier
streitigen Frage keine Antwort gibt.

6.2 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung
als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine
(befriedigende) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke
angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer
Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein so
genannt qualifiziertes Schweigen darstellt. Erst nach Verneinung dieser Frage
kann von einer Lücke gesprochen werden (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 47 Rz 233 ff.).
Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte
und unechte Lücken (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 48 Rz 237 ff.; Blaise
Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1991, S.
93 Nr. 441; Ulrich Häfelin, Zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht, in:
Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Nef, Zürich 1981, S. 91 ff., alle mit
Hinweisen). Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende
Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf
die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine
sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden
Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt
ist (BGE 129 V 6 Erw. 4.1.1 mit Hinweis).

Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Berechnung der Ergänzungsleistung
eines geschiedenen Leistungsansprechers bei gemeinsamem Sorgerecht für ein
Kind gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB stellt offenkundig kein qualifiziertes
Schweigen, sondern eine planwidrige Unvollständigkeit dar. Mangels
Beantwortung der sich in Fällen wie dem vorliegenden stellenden Frage liegt
eine echte Lücke vor (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd.
I, S. 311 mit Hinweisen). Diese hat das Gericht nach jener Regel zu
schliessen, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (BGE 129 V 7 Erw. 4.1.2
mit Hinweis).

6.3 Für die Frage der Berechnung des EL-Anspruchs einer geschiedenen Person,
welche die elterliche Sorge gemeinsam mit dem andern Elternteil wahrnimmt,
fallen grundsätzlich folgende Lösungen in Betracht, wobei diese über den
vorliegenden Fall der Rentenberechtigung nur eines Elternteiles hinaus auch
für den Fall der Rentenberechtigung beider Elternteile sinngemäss angewendet
werden können:
6.3.1Die Einnahmen (Kinderrenten, Unterhaltsbeiträge etc.) und Ausgaben
(Lebensbedarf etc.) für Kinder werden unabhängig von der
scheidungsrechtlichen Abmachung (Sorgerecht und Aufteilung der Kosten)
vollumfänglich dem rentenberechtigten Elternteil angerechnet. Diese von der
Ausgleichskasse gewählte Lösung gewährleistet einen angemessenen Ausgleich
und verhindert, dass der EL-Anspruch von den Eltern mit einer abweichenden
internen Regelung beeinflusst wird. Sie ist schematisch, weil sie die
konkrete Aufteilung weder des gemeinsamen Sorgerechts noch der Kosten
beachtet.

6.3.2 Die Einnahmen und Ausgaben für Kinder werden unter grundsätzlicher
Rücksichtnahme auf die scheidungsrechtliche Abmachung und die tatsächlichen
Verhältnisse zur Hälfte dem rentenberechtigten Teil angerechnet. Diese dem
kantonalen Entscheid entsprechende Lösung führt auch zu rechtsgleicher
Behandlung und ist unabhängig von dem ELG offensichtlich widersprechenden
internen Regelungen der Eltern.

6.3.3 Die Einnahmen und Ausgaben für Kinder werden entsprechend der
tatsächlichen Aufteilung des gemeinsamen Sorgerechts dem rentenberechtigten
Elternteil angerechnet. Diese dem Einzelfall angepasste Lösung berücksichtigt
den Willen der Eltern, aber nur im Rahmen des Gesetzes.

6.3.4 Die Einnahmen und Ausgaben für Kinder werden gemäss der internen
Abmachung der Eltern dem rentenberechtigten Teil angerechnet. Diese vom
Beschwerdeführer vertretene Lösung berücksichtigt den Willen der Eltern
vollständig, hat indessen den Nachteil, dass diese den EL-Anspruch durch ihre
Abmachung beeinflussen können.

6.4 Da die in Erw. 6.3.4 aufgezeigte und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vertretene Lösung der gesetzlichen Ordnung der Anrechnung von Einnahmen und
Ausgaben klar widerspricht, scheidet sie von vornherein aus. Gangbar sind
hingegen die in Erw. 6.3.1 und 6.3.2 skizzierten Lösungswege (vgl. dazu aber
Erw. 10), mit welchen verhindert wird, dass der EL-Anspruch von den Eltern
durch interne Abmachungen beeinflusst werden kann, und welche dem gemeinsamen
Sorgerecht - wenn zum Teil auch schematisch - Rechnung tragen. Ebenso verhält
es sich mit der in Erw. 6.3.3 aufgezeigten und dieselben Vorteile
aufweisenden Lösung, welche zudem Rücksicht auf die tatsächlichen
Verhältnisse nimmt und zur Folge hat, dass der EL-Anspruch bei Änderung der
internen Verhältnisse wechselt.

Bevor die im Vordergrund stehende Lösung gemäss Erw. 6.3.3 nachfolgend anhand
der konkreten Zahlen verifiziert werden kann, ist zu prüfen, wie die
Kinderrenten und die Krankenkassenprämien für den Sohn anzurechnen sind.

7.
7.1 Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG sind Renten, Pensionen und andere
wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV,
als Einnahmen anzurechnen. Als Renten und Pensionen gelten nach der
Rechtsprechung periodische Leistungen im weitesten Sinne, also neben den
Sozialversicherungsrenten die Renten öffentlicher und privater Pensionskassen
und die Renten im Sinne des Zivilrechts. Daraus folgt, dass Art. 3c Abs. 1
lit. d ELG nach dem Willen des Gesetzgebers die grundsätzliche
Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen statuiert (vgl. BGE 123 V
186 f.).
7.2 Nach der Verwaltungspraxis sind die Kinderrenten grundsätzlich zusammen
mit der Hauptrente auszuzahlen. Sorgt die leistungsberechtigte Person nicht
für die Kinder, so gelten die Vorschriften über die Auszahlung bei
unzweckgemässer Rentenverwendung. Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht
mehr verheiratet oder leben sie getrennt, sind die Kinderrenten vorbehältlich
abweichender zivilrichterlicher Anordnungen auf Verlangen dem nicht
rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn dieser die elterliche Sorge
besitzt und die Kinder nicht beim rentenberechtigten Elternteil wohnen. Wird
vom nicht rentenberechtigten Elternteil die direkte Auszahlung der
Kinderrenten verlangt und besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so ist das
Dossier dem BSV zu unterbreiten (Wegleitung über die Renten, gültig, ab 1.
Januar 1997, mit Nachträgen gültig ab 1. Januar 2000 und 1. Januar 2001, Rz
10006 ff.; zu den Voraussetzungen der Auszahlung an die geschiedene, nicht
rentenberechtigte Mutter: Urteil M. vom 31. August 1998, I 470/96).

7.3 Mit dem Entscheid über die Auszahlung ist die Frage noch nicht
beantwortet, wie die Kinderrenten bei gemeinsamem Sorgerecht im Rahmen der
EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Es fallen grundsätzlich wiederum die
gleichen Lösungen wie bei der Anrechnung des allgemeinen Lebensbedarfs (vgl.
Erw. 6.3.1-6.3.3 hievor) in Betracht.
Dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Scheidungsverfahren
darauf geeinigt haben, die Kinderrenten direkt an die Frau auszahlen zu
lassen, schliesst nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer als
EL-Leistungsansprecher - im Rahmen der Lösung gemäss Erw. 6.3.3 - die
Kinderrenten bzw. einen Teil derselben als Einnahmen anrechnen lassen muss.
Eine derartige Anrechnung als hypothetisches Einkommen (Art. 3c Abs. 1 lit. g
ELG) rechtfertigt sich vorliegend insoweit, als der Beschwerdeführer für den
Unterhalt des Sohnes aufkommt und hiefür von der geschiedenen Ehefrau nicht
entschädigt wird. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss aufgestellte
Behauptung, wonach diese Entschädigung entfalle, weil sie mit dem durch ihn
geschuldeten Unterhaltsbeitrag verrechnet werde, findet in der
Scheidungskonvention keine Stütze und überzeugt nicht mit Blick darauf, dass
der Kinderunterhalt durch die Kinderrenten gedeckt ist und eine Vereinbarung
zusätzlicher Unterhaltsbeiträge deshalb nicht erforderlich war. Mit dieser
Anrechnung eines Teils der Kinderrenten wird verhindert, dass der EL-Anspruch
des einen Elternteils durch interne privatrechtliche Abmachungen beeinflusst
wird.

7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers findet sodann die
Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 18, wonach die in Art. 1 Abs. 3 ELV
vorgesehene Anrechnung des den Existenzbedarfs übersteigenden Einkommens des
nicht in die EL-Berechnung einbezogenen, getrennt lebenden Ehegatten als
familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag gesetzwidrig ist, keine analoge
Anwendung. Daran ändert nichts, dass die in der Scheidungskonvention der Frau
überlassenen Kinderrenten vom Beschwerdeführer als Unterhaltsbeitrag
bezeichnet werden (vgl. dazu Erw. 7.3 hievor).

8.
Auf der Ausgabenseite stellt sich weiter die Frage, ob die
Krankenkassenprämien für den Sohn A.________ beim Beschwerdeführer abgezogen
werden, wovon Vorinstanz (vgl. Erw. 6.3.2 hievor und Erw. 9.2 nachstehend)
und Ausgleichskasse (vgl. Erw. 6.3.1 hievor und Erw. 9.1 nachstehend) in
ihren Berechnungen ausgehen. Nachdem die geschiedene Ehefrau gemäss Konvenium
für diese Versicherungsbeiträge aufkommt, sind diese nach der im Vordergrund
stehenden Lösung (Erw. 6.3.3 hievor und Erw. 9.3 nachstehend) beim
Beschwerdeführer nicht als Abzug zuzulassen, wie dies auch in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt wird.

9.
Bei den nachfolgend dargestellten Berechnungsarten wird von einer IV-Rente
des Beschwerdeführers von Fr. 19'188.-, einer BVG-Rente von Fr. 8'736.-,
einer IV-Kinderrente von Fr. 7'668.- und einer BVG-Kinderrente von Fr.
1'740.- (d.h. Kinderrenten von insgesamt Fr. 9'408.-) ausgegangen (vgl. auch
die entsprechende Berichtigung des kantonalen Entscheides).

9.1 Die von der Ausgleichskasse vertretene Lösung, bei welcher Einnahmen und
Ausgaben dem Beschwerdeführer vollumfänglich angerechnet werden (vgl. Erw.
6.3.1), führt zu folgendem Ergebnis:

Ausgaben
Lebensbedarf (Erwachsener [Fr. 16'880] und Kind [Fr. 8'850])          Fr.
25'730
Krankenkassenprämien (Erwachsener [Fr. 2'004] und Kind [Fr. 528])     Fr.
2'532
AHV-Beitrag               Fr.
402
Bruttomiete               Fr.
12'420
Total               Fr. 41'084

Einnahmen
Renten Beschwerdeführer              Fr.
27'924
Kinderrenten               Fr.
9'408
Sparzins               Fr.
72
Total                     Fr.
37'404

Jährliche EL         Fr. 3'680
Im Monat   Fr.    307

9.2 Der von der Vorinstanz vertretene Lösungsansatz, bei welchem Einnahmen und
Ausgaben dem Beschwerdeführer hälftig angerechnet werden (vgl. Erw. 6.3.2),
lautet in Zahlen wie folgt:

Ausgaben
Lebensbedarf (Erwachsener [Fr. 16'880] und ½ Kind [Fr. 4'425 ])
Fr. 21'305
Krankenkassenprämien (Erwachsener [Fr. 2004] und ½ Kind [Fr. 264]) Fr.
2'268
AHV-Beitrag              Fr.
402
Bruttomiete              Fr.
12'420
Total              Fr. 36'395
Einnahmen
Renten Beschwerdeführer              Fr.
27'924
Kinderrenten (½ von Fr. 9'408)            Fr.  4'704
Sparzins               Fr.
72
Total                     Fr.
32'700

Jährliche EL         Fr. 3'695
Im Monat   Fr.    308

9.3 Wird bei der im Vordergrund stehenden Lösung (vgl. Erw. 6.3.3) davon
ausgegangen, dass der Sohn zu einem Drittel beim Vater lebt und die Mutter
für die übrigen finanziellen Verpflichtungen aufkommt, ergibt sich (bei
Anrechnung von Einnahmen und Ausgaben zu 1/3 und unter Ausserachtlassung der
Krankenkassenprämien für das Kind) Folgendes:

Ausgaben
Lebensbedarf (Erwachsener [Fr. 16'880] und 1/3 Kind [Fr.2'950])
Fr. 19'830
Krankenkassenprämien (Erwachsener)           Fr.  2'004
AHV-Beitrag               Fr.
402
Bruttomiete               Fr.
12'420
Total               Fr. 34'656

Einnahmen
Renten Beschwerdeführer              Fr.
27'924
Kinderrenten (1/3 von Fr. 9'408)            Fr.
3'136
Sparzins               Fr.
72
Total                     Fr.
31'132

Jährliche EL         Fr. 3'524
Im Monat   Fr.    294

10.
10.1 Wie die Berechnungen zeigen, führen die Lösung der Ausgleichskasse (Erw.
9.1) und diejenige der Vorinstanz (Erw. 9.2) praktisch zum selben Ergebnis
(monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 307.- bzw. Fr. 308.-), was indessen
dem eher zufälligen Umstand zuzuschreiben ist, dass IV- und BVG-Kinderrenten
(total Fr. 9'408.-) auf der Einnahmenseite zusammen fast gleich hoch sind wie
der Lebensbedarf und die Krankenkassenprämien (total Fr. 9'378.-) auf der
Ausgabenseite.
Wird dagegen - entsprechend Erw. 9.3 - dem Beschwerdeführer bei den Ausgaben
und Einnahmen je ein Drittel angerechnet (was den tatsächlichen Verhältnissen
auf beiden Seiten am ehesten entspricht) und werden die (von der geschiedenen
Ehefrau getragenen) Krankenkassenprämien für den Sohn nicht zum Abzug
zugelassen (vgl. dazu Erw. 8), resultiert eine monatliche Ergänzungsleistung
von Fr. 294.- statt Fr. 307.- bzw. Fr. 308.-, was einer reformatio in peius
gleichkäme.

10.2 In Anbetracht der nicht eindeutig die eine oder andere Berechnungsart
stützenden Rechtslage wird darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer eine
reformatio in peius anzudrohen, und rechtfertigt es sich, den
vorinstanzlichen Entscheid, welcher der Berechnung der Ausgleichskasse im
Ergebnis sehr nahe kommt, zu bestätigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: