Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 77/2002
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P 77/02

Urteil vom 3. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Bollinger

F.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin,

betreffend E.________ und A.________

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 28. August 2002)

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute E.________ und A.________ wurden am 24. Februar 1998 von ihrer
Tochter F.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente
angemeldet. In der Folge verstarben A.________ und E.________. Die
Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft errechnete einen
Einnahmenüberschuss, namentlich indem sie Liegenschaften im Wert von Fr.
2'401'452.- als Vermögen anrechnete. Mit Verfügungen vom 4. Juli 2001 wies
sie deshalb das Leistungsbegehren ab.

B.
Hiegegen erhob F.________ beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde und beantragte die Zusprechung
von Ergänzungsleistungen sowie die Ausrichtung einer Prozessentschädigung in
der Höhe von Fr. 1'000.-. Im Wesentlichen machte sie geltend, die ihren
Eltern angerechneten Liegenschaften hätten nicht diesen gehört, sondern
stünden im Eigentum der Firma X.________. Das kantonale Gericht hiess die
Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2002 insoweit gut, als es die
Angelegenheit zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an die
Verwaltung zurückwies. Das Begehren um Ausrichtung einer
Umtriebsentschädigung wies es ab.

C.
F.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die
Vorinstanz sei anzuweisen, "ihre neuen Verfügungen aufgrund der ihr bestens
bekannten Tatsachen zu erlassen". Weiter wiederholt sie ihren Antrag auf
Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Ergänzungsleistungen geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. Juli
2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

2.
Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts sind im EL-Bereich u.a. Blutsverwandte der von einer
Verfügung Betroffenen in auf- und absteigender Linie beschwerdelegitimiert
(BGE 101 V 122 Erw. 1a). Auf das in eigenem Namen gegen die ihre Eltern
betreffende Verfügung erhobene Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist daher
einzutreten.

3.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des strittigen Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG in der hier anwendbaren, bis zum 31.
Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesenen
Fassung und Art. 2a ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte
Ausgaben (Art. 3b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art. 3c ELG),
einschliesslich der Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Einkünften und
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG;
BGE 121 V 205 f. Erw. 4 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht erwog, zwar dürften die im Eigentum der Firma
X.________ stehenden Liegenschaften den Eltern der Beschwerdeführerin nicht
als Vermögen angerechnet werden. Von Bedeutung für die Berechnung der
EL-Beiträge seien aber die Eigentumsverhältnisse an den Aktien der Firma
X.________, weshalb die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse die
notwendigen Angaben (Übertragungszeitpunkt, damaliger Aktienwert, allfälliger
Verkaufswert) bekanntzugeben habe. Im Weigerungsfall würde die Kasse auf das
Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht eintreten können. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der
Ausgleichskasse sei aufgrund der Auskünfte der Steuerbehörden bekannt
gewesen, dass die Aktien der Firma X.________ wertlos gewesen seien; im
Übrigen sei die Aktienübertragung entgeltlich erfolgt, weshalb kein Verzicht
auf Vermögenswerte vorliege. Die Beschwerdeführerin stellt sich damit
sinngemäss auf den Standpunkt, zum einen sei die Angelegenheit spruchreif,
zum andern werde sie von der Vorinstanz zu Unrecht verhalten, weitere
Informationen bekannt zu geben.

4.2 Versicherte, die Ergänzungsleistungen verlangen, sind auf Grund der ihnen
auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden
Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit
Hinweisen) gehalten, ihrerseits zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen.
Wer nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine
adäquate Gegenleistung erfolgt ist, muss sich Fragen nach den Gründen für den
Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches
Vermögen entgegenhalten lassen (AHI 1994 S. 217 f. Erw. 4a und b).

4.3 Aus dem sich bei den Akten befindlichen Revisionsbericht der Firma
X.________ über die Geschäftsjahre 1975-76 geht hervor, dass damals vom
gesamten Aktienkapital in der Höhe von Fr. 150'000.- Fr. 50'000.- im Besitz
des Versicherten, Fr. 10'000.- in demjenigen seines Sohnes und Fr. 90'000.-
im Besitz der Beschwerdeführerin standen. Gemäss Wertschriftenverzeichnis
1997/98 befanden sich am 1. Januar 1997 75 Aktien der Firma X.________ im
Besitz der Beschwerdeführerin; nach ihren eigenen Angaben gehörten die
restlichen Aktien zu jenem Zeitpunkt ihrem Bruder, während ihr Vater gemäss
amtlicher Veranlagung der Steuerbehörden für die Jahre 1997/98 über keinerlei
Wertschriften mehr verfügte. Wann und unter welchen Umständen die
Aktienübertragung erfolgte, ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht
ersichtlich; namentlich findet die vor Verwaltung und Vorinstanz geltend
gemachte Aktienübertragung durch Kauf darin keine Stütze. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin kann sodann einzig daraus, dass sie sich
zusammen mit ihrem Bruder seit einiger Zeit um die Liquidation der X.________
bemüht, nicht geschlossen werden, dass die Aktien im Übertragungszeitpunkt -
über den uneinheitliche Angaben vorliegen - mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit
Hinweisen) wertlos waren, umso weniger, als dies bedeuten würde, dass
wertlose Aktien entgeltlich (durch Kauf) übertragen worden wären. Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, der Ausgleichskasse wäre die Beurteilung des
streitigen Sachverhalts auf Grund der vorliegenden Akten möglich gewesen und
der daraus abgeleitete sinngemässe Vorwurf, die Vorinstanz habe sie zu
Unrecht zur weiteren Mitwirkung bei der Klärung des Sachverhalts angehalten,
erweist sich damit als unbegründet. Das kantonale Gericht hat angesichts der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vergeblich aufgefordert worden war, die
den Zeitpunkt der Aktienübertragung, den damaligen Wert der Aktien sowie die
Entgeltlichkeit der Übertragung belegenden Dokumente vorzulegen, zu Recht
darauf hingewiesen, die Verwaltung werde im Zuge der nochmaligen Prüfung auf
das Leistungsgesuch nicht eintreten können, wenn sich die Beschwerdeführerin
weiterhin weigern würde, die erforderlichen Belege einzureichen.

5.
Wenn die weder anwaltlich noch sonstwie qualifiziert vertretene
Beschwerdeführerin mit ihren Entschädigungsanträgen einen Ersatz ihrer
Auslagen fordert, kann dem nicht stattgegeben werden. Ein Auslagenersatz
könnte nur zugesprochen werden, wenn die Auslagen erheblich und nachgewiesen
wären, was hier nicht zutrifft. Eine Umtriebsentschädigung wird sodann
praxisgemäss nur unter besonderen Umständen gewährt und setzt namentlich
voraus, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig
macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person
üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat und die normale (z.B.
erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (BGE
110 V 81 f.). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Dem weiteren
Vorbringen, die Ausgleichskasse habe willkürlich gehandelt, kann nicht
gefolgt werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Behörde eine Norm
oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer
verletzt haben soll. Dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer Entschädigung
abgelehnt hat, ist somit nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 3. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: