Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 76/2002
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P 76/02

Urteil vom 12. Dezember 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Arnold

Erbengemeinschaft B.________, bestehend aus X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer, handelnd durch Y.________,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen, Beschwerdegegnerin,

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 13. August 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 20. September 2001 vergütete die
Sozialversicherungsanstalt St. Gallen X.________ und Y.________, Neffen und
Erben der am 14. April 2001 verstorbenen B.________ (Jahrgang 1913), die zu
ihrer AHV-Altersrente Ergänzungsleistungen bezogen hatte, Kosten für die
notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt im Betrag von je Fr. 4'800.- pro
Kalenderjahr 2000 und 2001; für die Jahre 1998 und 1999 verneinte die
Verwaltung den Anspruch wegen verspäteter Geltendmachung.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen ab (Entscheid 13. August 2002).

C.
X.________ und Y.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuern
ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren, wonach für die Jahre 1998 und
1999 ebenfalls Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt zu
vergüten seien. Der Eingabe liegen u.a. ein Zeugnis des Dr. med. H.________,
Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 4. Oktober 2002, eine "Bestätigung"
der Schwestern der Verstorbenen vom 15. Oktober 2002 sowie ein Schreiben des
Steueramtes des Kantons St. Gallen vom 30. September 2002 bei.

Die Sozialversicherungsanstalt schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Rechtsstreit beschlägt die Frage, ob die Erben der am 14. April 2001
verstorbenen B.________ gestützt auf Art. 13 Abs. 6 ELKV (vom 29. Dezember
1997, AS 1998 239 ff.) Anspruch auf die Vergütung ausgewiesener Kosten für
die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt im Umfang von je Fr. 4'800.-
jährlich für die Kalenderjahre 1998 und 1999 haben.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer begründen den Anspruch auf Kostenvergütung im
Wesentlichen damit, dass sie, zusammen mit ihren Partnerinnen, B.________ in
der Zeit vom 23. März 1998 bis zu ihrem Tod am 14. April 2001 helfend und
betreuend zur Seite gestanden hätten. Mit der Vorinstanz, auf deren
einlässliche und in allen Teilen zutreffende Begründung verwiesen wird, ist
indes weder bewiesen noch durch ergänzende Vorkehren beweisbar (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b), dass der Person der Verstorbenen
durch die Hilfe und Betreuung durch die Neffen (und deren Partnerinnen)
ausgewiesene Kosten im Sinne des Art. 13 Abs. 6 ELKV erwachsen sind. Nach
Lage der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass die beiden Neffen und ihre
Partnerinnen die Hilfestellungen zu Gunsten der Verstorbenen verrichteten,
ohne dass sie sich mit ihrer Tante darauf verständigt hatten, dass dies
entgeltlich geschehe. Das indiziert etwa der Umstand, dass weder Belege für
eine Honorarabrede noch hinsichtlich periodischer Rechnungsstellungen
vorliegen. Es fehlt weiter eine Auflistung der geleisteten Tätigkeiten samt
dazugehörigem Aufwand, welche als Grundlage für die Rechnungen hätte
herangezogen werden können.

2.2
2.2.1Die letztinstanzlich neu aufgelegten Beweismittel vermögen zu keinem
anderen Verfahrensausgang zu führen.

Die unter dem Titel "Bestätigung" geleistete Erklärung (vom 15. Oktober 2002)
der beiden Schwestern der Verstorbenen, L.________, geb. 1922, und
M.________, geb. 1920 und Mutter der Beschwerdeführer, wonach die "erbrachten
Pflegeleistungen von Anfang an auch entschädigt werden soll(t)en", ist im
Rahmen einer freien Beweiswürdigung als nicht stichhaltig zu qualifizieren.
Der Umstand, dass im Nachlassinventar (vom 20. Juni 2001) offenbar eine
Forderung der Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 23'200.- aufgeführt ist
(vgl. das Schreiben des Steueramtes vom 30. September 2002), vermag für sich
den Beweis dafür nicht zu erbringen, dass zu Lebzeiten der Verstorbenen eine
entgeltliche Hilfe und Betreuung zwischen den Beteiligten vereinbart worden
war.

2.2.2 Die Vorinstanz hat schliesslich überzeugend erwogen, dass auch unter
dem Blickwinkel von Treu und Glauben nichts anderes resultiert. Wie auch
immer die Auskünfte der AHV-Zweigstelle Z.________ in der Zeit von 14. April
2001 (Tod der B.________) bis 30. August 2001 (schriftliches Gesuch um
Vergütung von Krankheitskosten) im Einzelnen lauteten; die Angaben der
Verwaltung vermochten nichts daran zu ändern, dass in tatbestandsmässiger
Hinsicht eine kostenfällige Hilfe und Betreuung zu Lebzeiten der Versicherten
hätte vereinbart werden müssen. Diese Abrede ist nun aber, wie dargelegt,
weder bewiesen noch beweisbar. Rechtsverfolgungskosten sind den
Beschwerdeführern keine erwachsen, weshalb offen bleiben kann, ob und
inwieweit allenfalls unrichtige Auskünfte der Zweigstelle kausal für die
nachfolgenden Verfahren waren.

3.
Bei dieser Sachlage kann an sich ebenfalls offen bleiben, ob die durch
Y.________ zu Handen der Verwaltung erstellte "Rechnung für ausgeführte und
bezahlte Betreuungskosten von B.________..." vom 30. August 2001 eine
fristauslösende Rechnungsstellung im Sinne von Art. 2 lit. a ELKV darstellt.
Jedenfalls ist weder an die Versicherte selber zu deren Lebzeiten noch nach
ihrem Ableben gegenüber der Erbengemeinschaft B.________ sel. jemals seitens
derjenigen Personen, welche die Hilfeleistungen erbracht haben, Rechnung
gestellt worden.

4.
Die Akten, worunter das Zeugnis des Dr. med. H.________ (vom 4. Oktober
2002), liefern Anhaltspunkte dafür, dass die Verstorbene allenfalls Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis in Verbindung mit Art. 46
AHVG hatte und ihre Erben den entsprechenden Anspruch am 30. August 2001
(zusammen mit dem schriftlichen Gesuch um Vergütung von Krankheitskosten)
geltend gemacht haben. Es rechtfertigt sich deshalb die Sache -
unpräjudiziell - zur Prüfung und anschliessenden Verfügung über einen
allfälligen vor dem Tod der Versicherten entstandenen und vererblichen
Anspruch an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,
Ausgleichskasse, zu überweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Akten werden an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,
Ausgleichskasse, überwiesen, damit sie im Sinne der Erw. 4 verfahre.

4.
Dieses Urteil wird Y.________, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.
Gallen, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: