Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 75/2002
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P 75/02

Urteil vom 16. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Jancar

S.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10,
3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 30. August 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1947 geborene, nunmehr seit 27. September 2002 mit B.________
verheiratete S.________ bezieht eine Invalidenrente sowie
Ergänzungsleistungen. Auf Grund der rückwirkend per 1. Juli 1995 höheren
Invalidenrente setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom
7. April 1999 deren monatliche Ergänzungsleistung ab Juli 1995 neu fest.
Während von Juli 1995 bis Dezember 1996 kein Anspruch mehr bestand, betrug
die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 1997 Fr. 207.-, ab November
1997 Fr. 323.-, ab 1. Januar 1998 Fr. 320.- sowie ab 1. Januar 1999 Fr.
362.-. Hiebei berücksichtigte die Ausgleichskasse bei den anerkannten
Ausgaben die Hälfte des Bruttomietzinses von Fr. 1690.- gemäss Mietvertrag
vom 8. Juli 1997 zwischen der Hausverwaltung M.________ AG einerseits und
B.________ sowie der dannzumal noch nicht mit ihm verheirateten S.________
andererseits für die von ihnen bewohnte 4½-Zimmer-Wohnung an der Strasse
X.________ in Y.________. Es resultierte ein gesamthafter Anspruch von Januar
1997 bis März 1999 von Fr. 7642.- gegenüber den bereits ausgerichteten
Ergänzungsleistungen von Fr. 26'879.- (inkl. Krankheitskosten von Fr. 936.-).
Die Differenz zu viel bezahlter Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr.
19'237.- wurde mit der Nachzahlung der rückwirkend höheren Invalidenrente
verrechnet.
Per 1. Oktober 1999 kaufte B.________ die gemeinsam bewohnte Wohnung. Mit
Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistung vom 27. September 1999
reichte die Versicherte einen Mietvertrag vom 24. September 1999 mit
Mietbeginn ab 1. Oktober 1999 zwischen B.________ als Vermieter und ihr als
Mieterin über die gleiche Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr.
1000.- inkl. Fr. 150.- Nebenkosten ein. Die Ausgleichskasse ging irrtümlich
davon aus, S.________ lebe nicht mehr mit B.________ im gleichen Haushalt und
setzte die Ergänzungsleistung mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 ab 1. Oktober
1999 neu auf Fr. 517.- fest, unter Berücksichtigung des maximalen
Mietzinsabzuges von Fr. 12'000.- (inkl. Nebenkosten).
Eine weitere Neuberechnung der Ergänzungsleistung erfolgte am 8. Januar 2001
auf Grund der Erhöhung des Lebensbedarfs von Fr. 16'460.- auf Fr. 16'880.-
und der monatlichen Invalidenrente von Fr. 1528.- auf Fr. 1566.-, was einen
Anspruch ab Januar 2001 von Fr. 514.- ergab.
Auf Grund des Wegfalls der Unterhaltsbeiträge ihres Ex-Ehemannes ab 1. August
2001 ersuchte die Versicherte am 31. Mai 2001 erneut um Neufestsetzung der
Ergänzungsleistungen und reichte einen neuen Mietvertrag ab 1. Mai 2001 mit
einem Mietzins von Fr. 900.- und Nebenkosten von Fr. 200.- ein. Weitere
Abklärungen ergaben, dass  die Versicherte seit 1. November 1997
ununterbrochen mit B.________ im gleichen Haushalt wohnte. Mit Verfügung vom
16. Oktober 2001 setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung neu ab
Oktober 1999 bis Mai 2001 auf Fr. 240.- fest (Mietzinsabzug neu anstatt Fr.
12'000.- noch Fr. 6510.-), ab Juni bis Oktober 2001 auf Fr. 514.-
(Mietzinsabzug Fr. 12'000.-) sowie ab November 2001 auf Fr. 657.-
(Mietzinsabzug Fr. 6510.- und Wegfall der monatlichen Alimente des
Ex-Ehemannes von Fr. 600.-). Gleichzeitig forderte sie den Betrag von Fr.
5263.- zurück, basierend auf der Differenz zwischen dem tatsächlichen
Anspruch von Oktober 1999 bis Oktober 2001 von Fr. 7370.- und den bereits
ausbezahlten Leistungen von Fr. 12'633.-.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
nach Androhung der reformatio in peius ab und änderte die angefochtene
Verfügung insoweit, als der Rückforderungsbetrag auf Fr. 5382.- erhöht wurde
(Entscheid vom 30. August 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, die
Rückerstattungsverfügung vom 16. Oktober 2001 aufzuheben und die
Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2001 neu zu berechnen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 ELG), insbesondere die Regeln
betreffend anerkannte Ausgaben (Art. 3b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art.
3c ELG), einschliesslich die Bestimmungen über die bei der Berechnung der
Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen als Abzug zugelassenen
Mietzinskosten inkl. Nebenkosten, zutreffend dargelegt (Art. 3b Abs. 1 lit.
b, Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 12, Art. 16a und Art. 16c ELV). Richtig ist
auch, dass unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen unter den für die
Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen
(BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 122 V 21 Erw. 3a, 271 Erw. 2 und 368 Erw.
3) zurückzuerstatten sind (Art. 3a Abs. 7 lit. f ELG und Art. 27 ELV in
Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Oktober 2001)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 356 Erw. 1
mit Hinweisen).

3.
Streitig ist die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von
Ergänzungsleistungen für die Zeit von Oktober 1999 bis Oktober 2001.

3.1 Die Vorinstanz hat zum einen berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin
die Alimente aus erster Ehe entgegen der Ausgleichskasse nicht bis Ende
Oktober 2001, sondern nur bis Ende Juli 2001 zustanden, was unbestritten und
nicht zu beanstanden ist.

3.2 Zum anderen ging das kantonale Gericht im Sinne einer reformatio in peius
davon aus, die Verwaltung wäre unter dem Titel der prozessualen Revision
verpflichtet gewesen, die EL-Berechnung der Monate Juni bis Oktober 2001 auch
in Bezug auf den anrechenbaren Mietzins zu korrigieren und diesen - wie für
den Zeitraum von Oktober 1999 bis Mai 2001 - auf jährlich Fr. 6510.- (anstatt
auf Fr. 12'000.-) festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin verlangt, der anrechenbare Mietzinsabzug sei ab 1.
Oktober 1999 jährlich auf Fr. 12'000.- (12 x Fr. 1000.-) und ab 1. Mai 2001
auf Fr. 13'200.- (12 x Fr. 1100.-; vgl. Erw. 5.1.1 hienach), eventuell ab 1.
Oktober 1999 auf Fr. 10'140.- und ab 1. Januar 2000 auf Fr. 10'290.- (Erw.
5.2.2 hienach), festzusetzen.
Zu prüfen ist demnach die Höhe des anrechenbaren Mietzinsabzugs. Hiebei ist
zu beachten, dass die Heirat der Versicherten am 27. September 2002 für die
vorliegende Beurteilung irrelevant ist, da die tatsächlichen Verhältnisse im
Verfügungszeitpunkt (hier: 16. Oktober 2001) zu berücksichtigen sind (Erw. 2
hievor). Zudem kann eine Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen in
zeitlicher Hinsicht ohnehin nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit
entfalten, was bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der
Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die
früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der
während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von
Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39).

4.
4.1 Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von
Personen, welche keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, verhindert
werden (BGE 127 V 16 Erw. 5d). Voraussetzung für eine anteilsmässige
Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten (Gesamt-)Mietzinses ist
allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (vgl. ZAK 1977 S. 545
Erw. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden
Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten.
Dies im Unterschied zu jenen Fällen, in denen ein Dritter in fürsorgerischer
Weise für die Auslagen effektiv aufgekommen ist (Urteil E. vom 23. September
2003 Erw. 4.1, P 2/02).
Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist, wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, Art. 16c ELV auch in jenen Fällen
sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft
Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners
steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 Erw.
6b; erwähntes Urteil E. Erw. 2.2. Ingress).

4.2 Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart
wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den
Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im
Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte
Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an
der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c
Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (erwähntes Urteil E. Erw. 2.2.1).
4.3 Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren
Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits
ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag
Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den
Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer
Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb
gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er
auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt
erscheint. Anderenfalls ist wie in Erw. 4.2 hiervor geschildert vorzugehen
(erwähntes Urteil E. Erw. 2.2.2).

5.
5.1
5.1.1Per 1. Oktober 1999 kaufte der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin
die gemeinsam bewohnte Wohnung. Zwischen ihnen besteht unstreitig ein
Mietvertrag, und der vereinbarte Mietzins in Höhe von monatlich Fr. 1000.- ab
1. Oktober 1999 bzw. Fr. 1100.- ab 1. Mai 2001 wird von der Versicherten
tatsächlich geleistet. Ausgehend vom hälftigen Anteil der Versicherten (Art.
16c Abs. 2 ELV) wird demnach ein Gesamtmietzins von monatlich Fr. 2000.- bzw.
von Fr. 2200.- geltend gemacht.

5.1.2 Bei der Prüfung der Angemessenheit dieses Mietzinses zog die Vorinstanz
als Vergleichsbasis den vor dem Wohnungskauf gemäss Mietvertrag vom 8. Juli
1997 vereinbarten Mietzins inklusive Nebenkosten von monatlich Fr. 1690.-
heran, welcher der Versicherten in den früheren EL-Berechnungen hälftig
angerechnet wurde. Unter Berücksichtigung der Mietzinsindexerhöhung
ermittelte die Vorinstanz für das Jahr 2000 monatlich Fr. 1715.- und erwog,
dieser Mietzins sei für eine vergleichbare Wohnung im Raum Y.________
angemessen. Dies ist unbestritten und nicht zu beanstanden. Bei dieser
Sachlage hat die Vorinstanz den von der Versicherten geltend gemachten
Wohnungsmietzins von Fr. 2000.- bzw. Fr. 2200.- zu Recht als offensichtlich
übersetzt qualifiziert. Nichts anderes ergibt sich, wenn berücksichtigt wird,
dass der Ehemann der Versicherten im 4. Quartal des Jahres 2001 einen
Hypothekarzins von monatlich Fr. 1256.- zu entrichten hatte (vgl. auch Urteil
A. vom 29. Dezember 2000 Erw. 3b, P 7/00).
Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz der nach steuerlichen
Grundsätzen geschätzte Mietwert von Fr. 11'340.- (gültig ab
Steuerveranlagungsperiode 1999/2000) zuzüglich die Nebenkostenpauschale von
Fr. 1680.- (Art. 16a Abs. 1 und 3 ELV) heranzuziehen, was total Fr. 13'020.-
ergibt. In der EL-Berechnung ist der hälftige Anteil der Versicherten von Fr.
6510.- zu berücksichtigen.

5.2 Die Einwendungen der Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu
ändern.

5.2.1 Sie macht geltend, die Wohnung sei ihren gesundheitlichen
Beeinträchtigungen angepasst (u.a. Lift bis in den Keller). Ihr nunmehriger
Ehemann habe sie im Jahre 1999 gekauft, um einen Umzug zu vermeiden. Er sei
gezwungen gewesen, dafür einen Teil seines Pensionskassenguthabens
vorzubeziehen. Es sei demnach gerechtfertigt, die von ihm seither neu
geleisteten Beiträge an die Altersvorsorge bei den Liegenschaftskosten zu
berücksichtigen. Die jährlichen Kosten beliefen sich damit auf ca. Fr.
29'000.-. Ziehe man hiervon die auf den Bastelraum bzw. auf den
Einstellhallenplatz entfallenden Kosten von ca. 10 % ab, decke der
vereinbarte Mietzins somit ca. 50 % der Wohnungskosten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ergänzungsleistungen der Versicherten
nicht zur Mitfinanzierung der Altersvorsorge des Wohnungseigentümers
herangezogen werden können.

5.2.2 Die Versicherte bringt weiter vor, es sei zumindest der frühere,
vorinstanzlich als angemessen taxierte Mietzins von jährlich Fr. 20'280.- (12
x Fr. 1690.-) bzw. Fr. 20'580.- (12 x Fr. 1715.-) heranzuziehen (Erw. 5.1.2
hievor) und ihr die Hälfte davon anzurechnen.
Dieser Argumentation kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
Rechtsprechungsgemäss ist der Steuermietwert sowohl bei Fehlen eines
Mietzinsvertrages als auch bei Vereinbarung eines offensichtlich übersetzten
Mietzinses massgebend (Erw. 4.2 und 4.3 hievor). Diese Praxis ist begründet
und beizubehalten (BGE 127 V 273 Erw. 4a). Denn im letzteren Fall auf den in
der Regel gegenüber dem Steuermietwert höheren Marktmietzins abzustellen
hiesse, den EL-Ansprecher, der mit dem Haus- oder Wohnungseigentümer einen
offensichtlich übersetzten Mietzins stipuliert hat, gegenüber demjenigen zu
bevorzugen, der keinen Mietzins vereinbart hat. Wer einen offensichtlich
übersetzten Mietzins vereinbart hat, soll nicht noch belohnt werden, indem er
im Rahmen des EL-Anspruchs einen möglichst hohen Marktmietzins geltend machen
kann. Damit würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

5.3 Im Übrigen ist die vorinstanzliche Berechnung, die einen
Rückforderungsbetrag von Fr. 5382.- ergab, unbestritten und nicht zu
beanstanden, weshalb es damit sein Bewenden hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: