Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 61/2002
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P 61/02

Urteil vom 2. September 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

S.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 27. März 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene S.________ bezieht seit 1989 Ergänzungsleistungen zur
Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. In deren Berechnung
wurden jeweils auch die beiden 1980 und 1983 geborenen Kinder miteinbezogen.
Im Januar 2001 teilte S.________ der Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit,
dass ihre Kinder vom verstorbenen Grossvater väterlicherseits eine
Liegenschaft geerbt hatten. Auf Grund des eingeforderten Erbschaftsinventars
stellte die Kasse fest, dass der Erbgang bereits im November 1998 erfolgt
war, weshalb sie den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit ab 1. Dezember
1998 neu berechnete (Verfügungen vom 2. August 2001). Dabei ergab sich, dass
S.________ bis und mit Februar 2001 Ergänzungsleistungen in Höhe von
insgesamt Fr. 15'729.- zu viel ausgerichtet worden waren. Diesen Betrag
forderte die Kasse mit Verfügung vom 3. August 2001 als unrechtmässig bezogen
zurück.

Eine Eingabe des von S.________ beigezogenen Anwalts vom 13. September 2001
qualifizierte die Ausgleichskasse als Gesuch um Erlass der verfügten
Rückerstattungsschuld, welches sie mit Verfügung vom 7. November 2001 mangels
Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ablehnte.

B.
Beschwerdeweise machte S.________ am 8. Dezember 2001 - nunmehr ohne
anwaltliche Vertretung - geltend, die Eingabe vom 13. September 2001 hätte
(auch) als Beschwerde gegen die Verfügungen vom 2. und 3. August 2001
behandelt werden müssen. Sie beantragte daher die Aufhebung dieser
Verfügungen und - eventualiter - erneut den Erlass der Rückerstattungsschuld.
Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) befand, die Eingabe vom
13. September 2001 könne sowohl auf Grund des Antrages als auch der
Begründung "einzig als Erlassgesuch aufgefasst werden". Im Übrigen verneinte
es die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens der Leistungsbezügerin und wies
die erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert S.________ ihre im kantonalen
Verfahren gestellten Anträge. Auf die Aufforderung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 27. September 2002 hin, innert 14 Tagen einen
Kostenvorschuss von Fr. 1300.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, ersucht
sie mit Schreiben vom 12. Oktober 2002 um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene kantonale Entscheid vom 27. März 2002 beruht auf der
Annahme, dass die Leistungsverfügungen vom 2. August 2001 und insbesondere
die Rückerstattungsverfügung vom 3. August 2001 in Rechtskraft erwachsen
sind. Nachdem sich die Beschwerdeführerin wie schon im kantonalen Verfahren
auf den Standpunkt stellt, mit der am 13. September 2001 von ihrem damaligen
Anwalt bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt zuhanden des
Versicherungsgerichts eingereichten, als "Rekurs" bezeichneten Rechtsschrift
seien auch diese Verfügungen fristgerecht angefochten worden, ist zunächst
die Behandlung dieser Eingabe durch die Verwaltung und anschliessend die
Vorinstanz einer näheren Prüfung zu unterziehen.

2.
Zunächst ist somit zu klären, ob die Eingabe der Versicherten vom 13.
September 2001 ausschliesslich als Erlassgesuch oder aber auch als Beschwerde
gegen die damals noch nicht rechtskräftigen Leistungsverfügungen vom 2.
August 2001 und die Rückerstattungsverfügung vom 3. August 2001 zu betrachten
ist.

2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. und 3.
August sowie 7. November 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V
366 Erw. 1b), finden im vorliegenden Fall die Bestimmungen des auf den 1.
Januar 2003 in Kraft getreten Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 noch keine Anwendung;
abzustellen ist vielmehr auf die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ELG kann gegen die Verfügungen über
Ergänzungsleistungen Beschwerde geführt werden. Abs. 2 sieht vor, dass die
Kantone eine von der Verwaltung unabhängige Rekursbehörde bestimmen und das
Verfahren ordnen (Satz 1); Art. 85 AHVG ist sinngemäss anwendbar (Satz 2).
Nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG muss die Beschwerde eine gedrängte
Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung
enthalten.

2.3 Die Beschwerde ist eine prozessuale Willenserklärung, mit der die
Überprüfung einer Verfügung verlangt wird. Es muss deshalb aus ihr
hervorgehen, dass die Parteien mit der erlassenen Verfügung nicht
einverstanden sind und diese durch die obere Instanz überprüft werden soll.
Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde ist nicht notwendig, kann
aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden (Urteil L. vom 30. November
2001 [H 78/01] Erw. 2a mit Hinweisen).
Nach dem Erlass einer Rückerstattungsverfügung stehen grundsätzlich zwei
Möglichkeiten offen: die Beschwerde gegen die Rückerstattung als solche oder
aber ein Erlassgesuch. Die betroffene Person kann entweder zuerst Beschwerde
führen und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassgesuch stellen.
Sie kann aber auch auf eine Beschwerde verzichten und sogleich um Erlass der
Rückforderung ersuchen. Ist die Eingabe eines Versicherten nicht eindeutig
als Beschwerde oder als Erlassgesuch qualifizierbar, ist nach Treu und
Glauben anhand der Erklärungen in der Eingabe festzulegen, welche der beiden
prozessualen Möglichkeiten die betreffende Person ergreifen wollte (Urteil L.
vom 30. November 2001 [H 78/01] Erw. 2b mit Hinweisen).

3.
3.1 Unbestrittenermassen stellt die Eingabe des früheren Anwalts der heutigen
Beschwerdeführerin vom 13. September 2001 ein Gesuch um Erlass der verfügten
Rückerstattungsschuld über Fr. 15'729.- dar, dessen Beurteilung zunächst in
die Zuständigkeit der Ausgleichskasse fiel. Der darin gestellte Antrag,
wonach die auf den Verfügungen vom 2./3. August 2001 basierende Rückforderung
zu erlassen und "damit die entsprechenden Verfügungen aufzuheben" seien, kann
zwar ohne weiteres dahin gehend verstanden werden, dass die
Rückerstattungsforderung einzig zufolge Bewilligung des anbegehrten Erlasses
aufgehoben werden, im Übrigen aber nicht als angefochten gelten soll (vgl.
aber nachstehende Erw. 4.2).
3.2 Zu Recht hat die Ausgleichskasse indessen die Frage aufgeworfen, ob mit
der Eingabe vom 13. September 2001 allenfalls auch gegen die von ihr geltend
gemachte Rückerstattung als solche Beschwerde geführt werden wollte. Dazu
bestand schon auf Grund des Umstandes hinreichende Veranlassung, dass die
Eingabe nicht als Gesuch um Erlass, sondern ausdrücklich als "Rekurs"
bezeichnet und überdies - entsprechend der in den Verfügungen vom 2. und 3.
August 2001 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - zwar an die
Sozialversicherungsanstalt, dies jedoch ausdrücklich "z. H. Kantonales
Versicherungsgericht" adressiert war. Für die Beurteilung einzig der
Erlassfrage wäre das kantonale Gericht im damaligen Verfahrensstadium gar
nicht zuständig gewesen, da diesbezüglich noch keine Verwaltungsverfügung
ergangen war.

Nach Darstellung der Ausgleichskasse und gemäss einer sich in deren
Unterlagen befindenden Aktennotiz soll eine am 17. September 2001 erfolgte
telefonische Rückfrage beim damaligen Anwalt der heutigen Beschwerdeführerin
ergeben haben, dass die Rückforderung nicht bestritten werde und es nur um
das Erlassgesuch gehe. Die Verwaltung sah daher davon ab, die Eingabe vom 13.
September 2001 zur Behandlung als eine gegen die Verfügungen vom 2. und 3.
August 2001 gerichtete Beschwerde an das kantonale Gericht weiterzuleiten,
und beschränkte sich darauf, über das darin enthaltene Erlassgesuch zu
befinden.

3.3 Nachdem die unterbliebene Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügungen
vom 2. und 3. August 2001 in der dem kantonalen Gericht eingereichten
Rechtsschrift vom 8. Dezember 2001 gerügt worden war, verneinte auch die
Vorinstanz in Erwägung 1 ihres Entscheids vom 27. März 2002 den
Beschwerdecharakter der Eingabe vom 13. September 2001. Damit ist sie
faktisch auf diese - verstanden als gegen die Verfügungen vom 2. und 3.
August 2001 gerichtete Beschwerde - nicht eingetreten, auch wenn dies im
Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids, das auf Abweisung der Beschwerde
lautet (Dispositiv-Ziffer 1), keinen Niederschlag gefunden hat.

4.
Die Verneinung des Beschwerdecharakters der Eingabe vom 13. September 2001
begründet die Vorinstanz damit, dass diese sowohl auf Grund des Antrages als
auch der Begründung einzig als Erlassgesuch aufgefasst werden könne; überdies
habe der Rechtsvertreter bestätigt, dass die Rückforderung selbst nicht
bestritten werde und seine Eingabe ein Erlassgesuch darstelle.

4.1 Mit dieser kurz ausgefallenen, eher summarischen Begründung hat sich das
kantonale Gericht der Auffassung der Ausgleichskasse in deren Vernehmlassung
vom 18. Januar 2002 angeschlossen, ohne sich vertieft mit den Einwänden in
der ihr am 8. Dezember 2001 eingereichten Rechtsschrift auseinanderzusetzen.
Nachdem die Verwaltung den Beschwerdecharakter der Eingabe vom 13. September
2001 verneint hatte, die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren
aber auf deren Behandlung als Beschwerde gegen die Verfügungen vom 2./3.
August 2001 bestand, konnte sich das kantonale Gericht nicht auf eine
Überprüfung der von der Ausgleichskasse vertretenen Ansicht beschränken,
sondern hatte als erstinstanzlich zuständige Beschwerdestelle selbstständig
über den Beschwerdecharakter der fraglichen Rechtsschrift zu befinden. Der
Ausgleichskasse steht diesbezüglich keinerlei Entscheidungsbefugnis zu,
weshalb sie eine unklare Eingabe im Zweifelsfall denn auch dem kantonalen
Gericht zu überweisen hat, in dessen alleinigen Zuständigkeitsbereich deren
Qualifikation fällt.

4.2 Auch kann der vorinstanzlichen Betrachtungsweise und der daraus gezogenen
Folgerung, wonach die Eingabe vom 13. September 2001 sowohl auf Grund des
Antrages als auch der Begründung einzig als Erlassgesuch aufgefasst werden
könne, nicht mit dieser Bestimmtheit beigepflichtet werden. Während der
formulierte Antrag der als "Rekurs" bezeichneten Rechtsschrift wörtlich auf
Aufhebung der Verfügungen vom 2. und 3. August 2001 lautet, finden sich in
deren Begründung auch Ausführungen, welche die Zulässigkeit der Rückforderung
als solche in Frage stellen und zumindest nicht ausschliesslich die
Beurteilung der Erlassfrage betreffen. So gliedert sich die rechtliche
Begründung zwar in die beiden Untertitel: "1. gutgläubige Entgegennahme" und
"2. grosse Härte", womit klar die beiden für einen Erlass der
Rückerstattungsschuld notwendigen Voraussetzungen angesprochen werden.
Indessen wird in den jeweiligen Ausführungen etwa auch hervorgehoben, dass
nicht der Beschwerdeführerin selbst, sondern deren Kindern eine Erbschaft
zugefallen ist, sodass sich die Vermögenslage der
Ergänzungsleistungsbezügerin gar nicht verbessert habe; zudem seien wegen
einer neu aufgenommenen Weiterbildung die anfallenden Kosten gestiegen und
auf der andern Seite das Erwerbseinkommen gesunken. Diese Aspekte sind nicht
nur für die Frage nach dem Vorliegen einer grossen Härte der verlangten
Rückerstattung von Bedeutung, sondern können durchaus auch als Bemängelung
der neuen Ergänzungsleistungsberechnungen und als Argument gegen die
Zulässigkeit der verfügten Rückforderung  verstanden werden.

4.3 Die zunächst von der Ausgleichskasse gehegten Zweifel mögen durch die auf
Anfrage hin abgegebene Erklärung des früheren Anwalts der heutigen
Beschwerdeführerin zwar ausgeräumt worden sein. Auf diese angebliche
Auskunft, welche von der Ausgleichskasse lediglich telefonisch eingeholt
wurde und die nur durch eine verwaltungsinterne Aktennotiz belegt ist, konnte
die Vorinstanz ohne eigene Abklärungen und insbesondere ohne vorherige
Anhörung der Beschwerdeführerin indessen nicht abstellen, ohne damit deren
Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen. Wenn die Auskunft des früheren
Anwalts als solche oder zumindest deren Inhalt erstmals in der vorliegend zu
beurteilenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestritten wird, kann dies daher
auch nicht als unzulässiges neues Vorbringen qualifiziert werden, hatte die
Beschwerdeführerin bis dahin doch gar keine Möglichkeit, sich zur Befragung
ihres ehemaligen Rechtsvertreters durch die Ausgleichskasse zu äussern.
Insoweit liegt ein von der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellter Sachverhalt
vor, was mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch bei - wie vorliegend -
eingeschränkter Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts gerügt werden kann (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104
lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

5.
5.1 Unter diesen Umständen wird das kantonale Gericht, an welches die Sache
zurückzuweisen ist, die Frage, ob der Eingabe vom 13. September 2001 ein
Beschwerdewille zu entnehmen ist, unter Wahrung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör einer nochmaligen genaueren Prüfung
zu unterziehen haben. Dabei wird es auch darüber befinden, ob der frühere
Anwalt der Beschwerdeführerin persönlich zu befragen oder - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt - als Mitbeteiligter ins Verfahren
einzubeziehen ist. Sollte es den Beschwerdecharakter der Eingabe vom 13.
September 2001 erneut verneinen, wäre diesbezüglich ein begründeter
Nichteintretensentscheid zu erlassen. Andernfalls wird die Vorinstanz die
Erfüllung der weiteren an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift zu
stellenden formellen Erfordernisse prüfen und gegebenenfalls hernach in der
Sache selbst materiell entscheiden.

5.2 Da die Rechtsbeständigkeit der Leistungsverfügungen vom 2. August und der
Rückforderungsverfügung vom 3. August 2001 im kantonalen Verfahren demnach
noch gar nicht feststand, war es verfrüht, über die Erlassfrage zu befinden.
Dies hat zur Folge, dass der angefochtene kantonale Entscheid vom 27. März
2002 aufzuheben ist. Nach Prüfung der Eingabe vom 13. September 2001 im Sinne
der vorstehenden Erwägung wird die Vorinstanz über die Erlassfrage, sofern
diese nicht gegenstandslos wird, erneut einen anfechtbaren Entscheid zu
erlassen haben.

6.
Weil weder die Frage nach dem Erlass der Rückerstattungsschuld noch der rein
prozessuale Aspekt des vorinstanzlichen Nichteintretens auf die Eingabe vom
13. September 2001 die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134 OG betrifft (vgl. zur
Erlassfrage: BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1b, je mit
Hinweisen), sind für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht Gerichtskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 134
OG). Diese gehen zu Lasten der unterliegenden Ausgleichskasse (Art. 156 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos.
Mangels anwaltlicher Vertretung ist ihr auch keine Parteientschädigung
zuzusprechen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft
vom 27. März 2002 aufgehoben wird, und es wird die Sache an das
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse Basel-Landschaft
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 2. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: