Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 60/2002
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P 60/02

Urteil vom 26. Februar 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Hofer

W.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

1. Gemeinde X.________,
2. Bezirksrat Y.________, Beschwerdegegner

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. Juli 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene W.________ ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen zur Rente
der IV. Auf den 1. September 2000 verlegte sie den Wohnsitz von Y.________
nach Y.________, wo sie die obere Wohnung eines Zweifamilienhauses bewohnt.
Laut Mietvertrag vom 6./12. August 2000 beträgt der Mietzins Fr. 1'450.- für
die gesamte Liegenschaft, einschliesslich Lagerraum und Garage. Mit Entscheid
vom 19. Oktober 2000 setzte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur
AHV/IV der Gemeinde X.________ die Ergänzungsleistung ab 1.September 2000 auf
Fr. 972.- im Monat fest. Dabei berücksichtigte sie einen Mietzinsabzug von
Fr. 682.-, indem sie gestützt auf eine Schätzung der Liegenschaft durch die
Zürcher Kantonalbank (ZKB) vom 10. März 2000 von einem Ertragswert für die
obere Wohnung von Fr. 1'150.- und für die untere Wohnung von Fr. 995.-
ausging und den Ertragswert für Lagerraum und Garage (von insgesamt Fr.
300.-) der unteren Wohnung zurechnete. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit
welcher W.________ geltend machte, sie bezahle für die Wohnung einen Mietzins
von Fr. 1'000.- im Monat, hiess der Bezirksrat Y.________ mit Beschluss vom
17. Oktober 2001 gut und wies die Sache zur Neuberechnung der
Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung eines Mietzinsabzuges von Fr.
1'000.- an die Durchführungsstelle der Gemeinde X.________ zurück.

B.
In Gutheissung der von der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur
AHV/IV der Gemeinde X.________ erhobenen Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Beschluss des Bezirksrates
Y.________ mit der Feststellung auf, dass die Durchführungsstelle zu Recht
von einem anrechenbaren Mietzins von Fr. 682.- ausgegangen sei (Entscheid vom
17. Juli 2002).

C.
W. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Entscheids der
Gemeinde X.________ vom 19. Oktober 2000 sei festzustellen, dass von einer
Nettomiete von Fr. 1'000.- auszugehen sei, und es sei die Sache zur
Neuberechnung an die Durchführungsstelle der Gemeinde zurückzuweisen;
eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen (Augenschein in
der Liegenschaft und Zeugenbefragung des Vermieters) an die Vorinstanz
zurückzuweisen; subeventuell sei festzustellen, dass von einer Nettomiete von
Fr. 777.- auszugehen sei.

Die Durchführungsstelle der Gemeinde X.________ lässt sich mit dem Antrag auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Der Bezirksrat
Y.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach Art. 2a-2d ELG
erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die
anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die
jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).

1.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehört bei Personen, die nicht dauernd oder
längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen) der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b
Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG legen die Kantone den
Betrag für die Mietzinsausgaben fest, höchstens aber auf Fr. 12'000.- bei
Alleinstehenden und Fr. 13'800.- bei Ehepaaren und Personen mit
rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern.

Art. 16c ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen
bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die
Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser
Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen
Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung als
gesetzmässig zu erachten (BGE 127 V 10 ff.; AHI 2001 S. 237 ff.).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Ergänzungsleistungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung des Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b) sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass F.________ (Vermieter) mit B.________
(Mieter) am 6./12. August 2000 einen ab 1. September 2000 laufenden
Mietvertrag für die Liegenschaft Länggenstrasse 4 in Y.________, bestehend
aus zwei 4-Zimmerwohnungen, Schopf und Garage, zu einem Zins von Fr. 1'450.-
im Monat (ohne Nebenkosten) abgeschlossen hat. Bei der Unterzeichnung des
Vertrages am 12. August 2000 gab B.________ W.________ als gemeinsame
Mieterin an. Diese hat den Vertrag allerdings nicht unterzeichnet. Statt
dessen hat sie am 14. August 2000 mit B.________ einen Vertrag geschlossen,
mit welchem dieser ihr die obere Wohnung zu einem Zins von Fr. 1'300.- im
Monat (einschliesslich Nebenkosten) vermietete. Der Zins wurde in der Folge
gemäss mündlicher Vereinbarung auf Fr. 1000.- herabgesetzt. Im
vorinstanzlichen Verfahren hat die Versicherte Bankbelege aufgelegt, aus
denen hervorgeht, dass sie an B.________ ab September 2000 monatliche
Zahlungen von Fr. 1'000.- geleistet hat. Ungeachtet der formellen Mängel des
Vertrages vom 6./12. August 2000 ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft
von beiden Bewohnern gemeinsam gemietet wurde und der zweite Vertrag vom 14.
August 2000 lediglich die anteilsmässige Zinspflicht unter den Mietern
regelte. Etwas anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend
gemacht.

3.2 Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine gemeinsame Wohnung oder ein
gemeinsam bewohntes Einfamilienhaus, sondern um eine gemeinsam gemietete
Liegenschaft mit zwei separaten Wohnungen. Auch wenn dieser Sachverhalt,
streng genommen, vom Wortlaut von Art. 16c Abs. 1 ELV nicht erfasst wird, hat
eine Mietzinsaufteilung nach Sinn und Zweck der Bestimmung grundsätzlich auch
in einem solchen Fall zu erfolgen, was von keiner Seite bestritten wird.
Streitig ist, wie der Mietzins von Fr. 1'450.- unter den Bewohnern
aufzuteilen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Mietzinsaufteilung nach
Art. 16c Abs. 2 ELV in der Regel anteilsmässig zu erfolgen hat, jedoch
Ausnahmen zuzulassen sind (BGE 127 V 17 Erw. 6c). Zu einer abweichenden
Aufteilung besteht insbesondere auch dann Anlass, wenn, wie hier, mehrere
Personen in (unterschiedlichen) separaten Wohnungen eine gemeinsam gemietete
Liegenschaft bewohnen. Die Durchführungsstelle hat im vorliegenden Fall daher
zu Recht nähere Abklärungen zum anrechenbaren Mietzins vorgenommen.

4.
4.1 In dem vom Vermieter in Auftrag gegebenen Schätzungsbericht der ZKB vom
10. März 2000 wird der Ertragswert (Mietwert) für die untere Wohnung mit Fr.
995.- und für die obere Wohnung mit Fr. 1'150.- angegeben; dazu kommt ein
Ertragswert von Fr. 200.- für den Lagerraum im Untergeschoss und von Fr.
100.- für die Garage, was einen Ertragswert von insgesamt Fr. 2'445.- ergibt.
Bezogen auf den effektiven Mietzins von total Fr. 1'450.- ermittelte die
Beschwerdegegnerin einen Mietzinsanteil von Fr. 682.- für die obere Wohnung,
wobei sie Lagerraum und Garage unberücksichtigt liess.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf den Schätzungsbericht der ZKB
könne nicht abgestellt werden, weil er im Hinblick auf einen Verkauf der
Liegenschaft erstellt worden sei und den tatsächlichen Verhältnissen nicht
entspreche. Der Eigentümer habe die Liegenschaft für lediglich Fr. 1'450.-
vermietet und für die untere Wohnung einen Zins von Fr. 450.- und für die
obere Wohnung einen solchen von Fr. 1'000.- bestätigt. Bei einem Augenschein
habe der Bezirksrat festgestellt, dass die Mietzinsdifferenz angesichts des
unterschiedlichen Zustandes der Wohnungen angemessen, jedenfalls aber nicht
willkürlich oder rechtsmissbräuchlich sei. Über die Ergebnisse des
Augenscheins sei kein Protokoll verfasst worden. Dieser Verfahrensmangel
hätte vom kantonalen Gericht durch einen eigenen Augenschein geheilt werden
können; zudem hätte eine Zeugenbefragung des Vermieters zu einer Klärung des
Sachverhaltes beitragen können. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin daran
fest, dass die vom Vermieter bestätigten Mietzinsen für die Wohnungen
nachvollziehbar und marktgerecht seien. Sie reicht mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Liste über die wesentlichen Unterschiede
der beiden Wohnungen sowie eine entsprechende Fotodokumentation ein.

4.3 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass über die Ergebnisse
des Augenscheins des Bezirksrates vom 8. Oktober 2001, an welchem beide
Parteien anwesend waren, ein Protokoll hätte verfasst werden müssen (BGE 124
V 390 Erw. 3b; vgl. auch BGE 126 I 217 Erw. 2 sowie Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 254 ff.). Der Vorinstanz kann indessen
nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie selber keinen Augenschein
durchgeführt noch weitere Erhebungen vorgenommen hat, weil hiezu auf Grund
der Akten kein Anlass bestand. Der Schätzungsbericht der ZKB beruht auf einer
Abklärung an Ort und Stelle und enthält eine eingehende Beurteilung des
Ertrags- bzw. Mietwertes der beiden (flächenmässig gleichen) Wohnungen unter
Berücksichtigung des unterschiedlichen Zustandes und Ausbaustandardes der
Wohnungen. Dass die im Schätzungsbericht genannten Ertragswerte deutlich über
dem vom Vermieter verlangten Zins liegen, ist unerheblich, weil es im
vorliegenden Zusammenhang nicht um die Anrechnung eines hypothetischen
Zinses, sondern um eine sachgerechte Aufteilung des effektiven Zinses geht.
Es ist daher auch nicht entscheidend, dass die Schätzung im Hinblick auf
einen Verkauf der Liegenschaft erstellt wurde. Massgebend im vorliegenden
Zusammenhang ist allein das Ertrags- bzw. Mietwertverhältnis der beiden
Wohnungen. Diesbezüglich besteht aber kein Grund, von der Beurteilung im
Schätzungsbericht abzugehen, wonach der Mietwert der oberen Wohnung mit Fr.
1'150.- um rund 15 % höher festzusetzen ist als die untere Wohnung mit einem
Mietwert von Fr. 995.-. Aus der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereichten Fotodokumentation und der Liste über die Unterschiede zwischen
den beiden Wohnungen geht zwar hervor, dass die obere Wohnung einen etwas
besseren Ausbaustandard (neuere Badezimmer- und Kücheneinrichtung) und
weitere Vorteile (mehr Licht, bessere Aussicht) aufweist. Damit lässt sich
ein mehr als doppelt so hoher Zins für die obere Wohnung jedoch nicht
begründen, woran weder die Bestätigung des Vermieters über die hypothetischen
Zinsanteile noch die Feststellungen im Beschluss des Bezirksrates etwas zu
ändern vermögen. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin effektiv einen Zins
von Fr. 1'000.- bezahlt, kann nicht entscheidende Bedeutung beigemessen
werden. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde
der Zinsanteil der Beschwerdeführerin nicht vom Vermieter festgesetzt,
welcher lediglich nachträglich bestätigt hat, dass der Mietvertrag auf einem
Zins von Fr. 450.- für die Parterrewohnung und von Fr. 1'000.- für die
Wohnung im ersten Stock basiere. Die Mietzinsaufteilung wurde unter den
Mietern vorgenommen. Die Tatsache, dass der Anteil für die obere Wohnung
zunächst auf Fr. 1300.- (einschliesslich Fr. 150.- für einen externen
Lagerraum) festgesetzt worden war und in der Folge auf Fr. 1'000.-
herabgesetzt wurde, nachdem die Beschwerdeführerin erfahren hatte, dass im
Rahmen der EL lediglich Fr. 12'000.- im Jahr angerechnet werden, lässt darauf
schliessen, dass der Zinsanteil im Hinblick auf den EL-Anspruch derart hoch
angesetzt wurde, was auf eine durch die Mietzinsaufteilung nach Art. 16c ELV
zu verhindernde indirekte Mitfinanzierung des mit der Beschwerdeführerin im
gleichen Haus wohnenden Mieters hinausläuft (vgl. BGE 127 V 16 Erw. 5d).
Entgegen der Auffassung des Bezirksrates stellt sich daher durchaus die Frage
nach einer willkürlichen Festsetzung des mit der Beschwerdeführerin
vereinbarten Mietzinses und einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von
Versicherungsleistungen. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahin
gestellt bleiben. Es genügt festzustellen, dass die von der
Durchführungsstelle vorgenommene und von der Vorinstanz bestätigte
Mietzinsaufteilung nach den gesamten Umständen als angemessen zu beurteilen
ist. Von weiteren Abklärungen, einschliesslich der beantragten
Zeugenbefragung des Vermieters, ist abzusehen, da hievon keine wesentlichen
neuen Ergebnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V
94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c; Kölz/Hähner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39
Rz 111, 117 Rz 320).

5.
Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, der anrechenbare Mietzins
sei ohne Berücksichtigung der hypothetischen Erträge für die Nebenräume
festzusetzen. Werde die im Schätzungsbericht der ZKB erwähnte
Mietzinsaufteilung von Fr. 1'150.- für die obere und Fr. 995.- für die untere
Wohnung (Gesamtmietzins von Fr. 2'145.-) auf den tatsächlichen Mietzins von
Fr. 1'450.- übertragen, so ergebe dies für die obere Wohnung einen
anrechenbaren Zins von Fr. 777.50. Auch diesem Begehren kann nicht
entsprochen werden. Im Hinblick darauf, dass der effektive Mietzins für die
gesamte Liegenschaft (einschliesslich Lagerraum und Garage) Fr. 1'450.-
beträgt, ist die Verwaltung zu Recht vom geschätzten Ertragswert von total
Fr. 2'445.- ausgegangen und hat den Mietwert der oberen Wohnung von Fr.
1'150.- gemäss Schätzung der ZKB mit dem Faktor 0,593 (1'450 : 2'445)
multipliziert, was für die obere Wohnung einen anrechenbaren Zins von Fr.
682.- ergibt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch in diesem
Punkt abzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: