Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 4/2002
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P 4/02 Vr

                        IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Hofer

                 Urteil vom 25. Juli 2002

                         in Sachen

G.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Christoph Erdös, Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich,

                           gegen

1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich,
   Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32,
   8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Mit Verfügung vom 12. Mai 2000 setzte das Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Ergän-
zungsleistungen zur Invalidenrente des 1949 geborenen
G.________ für die Zeit ab 1. Juni 2000 fest, wobei
ausgabenmässig familienrechtliche Unterhaltsbeiträge an die
geschiedene Ehefrau von monatlich Fr. 1503.- und Kinderali-
mente von Fr. 360.-, insgesamt somit jährlich Fr. 22'356.-,

berücksichtigt und beim Einkommen ein Verzicht von insge-
samt Fr. 19'980.- angenommen wurden; daraus resultierte ein
EL-Anspruch von Fr. 1287.- pro Monat, von welchem Fr. 360.-
der Alimenteninkassostelle überwiesen wurden.
     Auf Einsprache hin bestätigte der Bezirksrat Zürich
mit Entscheid vom 11. Januar 2001 die Verfügung.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
16. November 2001 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________
beantragen, es seien ihm Ergänzungsleistungen in Höhe von
Fr. 2823.- zuzusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
     Während das Amt für Zusatzleistungen und der Bezirks-
rat Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage, ob
die vom Beschwerdeführer gemäss Urteil des Zivilgerichts an
seine Ehefrau und die beiden Kinder zu leistenden Unter-
haltsbeiträge bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen
mit zu berücksichtigen sind. Daher hat sich die richter-
liche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu be-
schränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbe-
strittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzu-
beziehen (ZAK 1992 S. 487 Erw. 1b).

     b) Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestim-
mung und die Rechtsprechung bezüglich der Anrechnung von
Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden
ist - namentlich durch Leistung zu hoher familienrecht-

licher Unterhaltsbeiträge im Vergleich zu den finanziellen
Möglichkeiten - (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; ZAK 1991
S. 135) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

     2.- a) Die 1977 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers
wurde mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons X.________
vom 4. Dezember 1996 geschieden. Der Versicherte wurde zur
Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau und
seine beiden Kinder verpflichtet. Während dem damaligen
Entscheid ein erzielbares Erwerbseinkommen von Fr. 6400.-
zugrunde lag, verfügt er einkommensseitig - nebst den
Ergänzungsleistungen - nurmehr lediglich noch über die ihm
gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom
21. April 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1997 bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochene Invalidenrente von
Fr. 1538.- im Monat. Am 15. Oktober 1999 hielt ihn das Amt
für Zusatzleistungen an, bis Ende 1999 beim Zivilgericht
ein Begehren um Abänderung oder Herabsetzung der familien-
rechtlichen Unterhaltsbeiträge einzureichen, da sich seine
finanzielle Lage seit dem Bezug der Invalidenrente wesent-
lich anders darbiete als im Zeitpunkt des Scheidungsurteils
und er deshalb offensichtlich zu hohe Unterhaltsbeiträge
bezahlen müsse. Falls ein entsprechendes Gesuch gestellt
werde, könne der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die
Dauer von sechs Monaten ohne Berücksichtigung eines mut-
masslich entgangenen Einkommens berechnet werden; andern-
falls werde ein Verzicht auf Einkünfte angenommen, der eine
Kürzung der Zusatzleistungen zur Folge haben werde. Der
damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte
zuerst mit, die Klage werde bis Ende März 2000 ausgearbei-
tet; mit Schreiben vom 21. April 2000 liess er das Amt für
Zusatzleistungen dann allerdings wissen, dass der Versi-
cherte ihm ausdrücklich verboten habe, eine Abänderungs-
klage einzureichen.
     Vorinstanz und Verwaltung gingen davon aus, dass ein
Zivilprozess gute Aussichten auf Erfolg gehabt hätte. Ein
solches Verfahren wäre dem Beschwerdeführer zudem zumutbar

gewesen. Da er in der Lage gewesen sei, einen Rechtsver-
treter mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen,
vermöge er aus der im Arztzeugnis vom 1. November 1999 aus
psychischen Gründen attestierten Verhandlungsunfähigkeit
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

     b) Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend
gemacht wird, der Versicherte habe einen Abänderungsprozess
anzustrengen versucht, dann aber infolge psychischer Pro-
bleme davon absehen müssen, ist mit der Vorinstanz darauf
hinzuweisen, dass es ihm trotzdem möglich war, im Februar
2000 einen Vertreter mit der Angelegenheit zu beauftragen,
der den Prozess auch geführt hätte. Was die Erfolgsaus-
sichten eines Abänderungsbegehrens betrifft, waren diese
sicher intakt, nachdem der vermögenslose Versicherte keine
Erwerbstätigkeit mehr ausübt und von einer Invalidenrente
als Haupteinnahmequelle leben muss. Nicht ersichtlich ist,
was Verhandlungen zwischen dem Amt für Zusatzleistungen und
der Frauenzentrale hätten bringen sollen. Da diese in der
familienrechtlichen Streitigkeit nicht Partei sind, hätten
sie im eigenen Namen gar keine aussergerichtliche Verein-
barung anstreben können. Was die finanziellen Risiken des
Zivilprozesses betrifft, hätte der mittellose Beschwerde-
führer um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchen können.

     3.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-
leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts-
kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten
erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche
Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit akten-
kundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse

Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
     wird Rechtsanwalt Christoph Erdös für das Verfahren
     vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
     Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (ein-
     schliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Juli 2002

                Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Die Präsidentin der IV. Kammer:

            i.V.

              Die Gerichtsschreiberin: