Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 43/2002
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P 43/02

Urteil vom 21. Februar 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin
Durizzo

S.________, 1934, Halten 1, 9303 Wittenbach, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 30. April 2002)

Sachverhalt:

A.
Am 1. Februar 1999 meldete sich S.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen
zur AHV-Rente an. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen wies das
Begehren mit Verfügung vom 25. Februar 1999 ab, weil die anrechenbaren
Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 30. April 2002 ab.

C.
S.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die
Überprüfung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen gestützt auf die
Buchhaltung seiner Einzelfirma.

Während die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die anrechenbaren Einnahmen
(Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG und Art. 11a ELV) sowie den für die Berechnung
massgebenden Zeitraum (Art. 23 Abs. 1 und 2 ELV) richtig dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid bezüglich der anrechenbaren
Einnahmen auf die Steuerveranlagung der Gemeinde W.________ vom 1. Juni 2001
für die Steuerperiode vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 gestützt,
welche für das Jahr 1998 ein Reineinkommen von Fr. 35'000.- auswies. Dabei
erwog sie, dass es sich bei der betreffenden Veranlagung um eine
Ermessenstaxation handle und im kantonalen Rekursverfahren in Erfüllung der
Untersuchungspflicht grundsätzlich die vom Rekurrenten behauptete
Unrichtigkeit der Steuerveranlagung zu überprüfen sei. Der vom
Beschwerdeführer eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung seiner Einzelfirma
C.________ mass sie keinen Beweiswert zu, da sie beliebig manipulierbar seien
und nur zusammen mit der Buchhaltung und den (vollständigen) Belegen zu
überzeugen vermöchten; von weiteren Abklärungen versprach sie sich in
antizipierter Beweiswürdigung keinen Aufschluss über die effektive
Einkommenssituation.

2.2 Das kantonale Gericht hat im Grundsatz richtig erwogen, dass bei der
Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen auf die tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse abzustellen ist, weshalb gegenüber einer Ermessensveranlagung
der Steuerbehörden der Beweis hierüber zuzulassen ist. Bei der Würdigung
dieses Beweises übersieht sie jedoch, dass der Beschwerdeführer als Inhaber
einer Einzelfirma gemäss Art. 957 in Verbindung mit Art. 934 OR zur
kaufmännischen Buchführung verpflichtet ist, welche mit ihren Bestandteilen
(Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen und
Erfolgsrechnungen) kraft Gesetzes (Art. 957 und Art. 963 OR) bestimmt und
geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen
Tatsachen zu beweisen, und dem strafrechtlichen Schutz von Art. 251 Ziff. 1
StGB unterliegt (BGE 125 IV 23). Es bestand daher kein Grund, ohne weitere
Prüfung anhand von Einzelbelegen an der Richtigkeit der vorinstanzlich
eingereichten Erfolgsrechnung, welche für das massgebende Jahr 1998 (Art. 23
Abs. 1 ELV) einen Gewinn von Fr. 6'244.96 ausweist, zu zweifeln, weshalb die
Vorinstanz zu Unrecht von vornherein auf die Steuerveranlagung abgestellt hat
und über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu zu verfügen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2002 sowie die
Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 1999
aufgehoben und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons St.
Gallen zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin:
i.V.