Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 42/2002
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P 42/02

Urteil vom 3. März 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Durizzo

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4021 Basel,
Beschwerdegegner

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 8. März 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 25. November 1999 sprach das Amt für Sozialbeiträge des
Kantons Basel-Stadt B.________ Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente zu.
Nach Kenntnisnahme, dass sich der Versicherte am 11. November 1999
verheiratet hatte, stellte es die Zahlung per 30. November 2000 ein. Am 26.
Juli 2001 stellte es fest, dass seit 1. Mai 2000 kein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen mehr bestehe, und verfügte die Rückforderung des seit 1.
November 1999 unrechtmässig bezogenen Betrages von Fr. 15'984.-.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde sowie ein Erlassgesuch wies die Kantonale
Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen (heute:
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 8. März 2002 ab.

C.
B.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung des Amtes für
Sozialbeiträge vom 26. Juli 2001. Des Weiteren stellt er sinngemäss ein
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung.

Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt sowie das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen (Art. 2 und 3 ELG), über die Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Leistungen sowie das Absehen von der Rückforderung
(Erlass; Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 79
AHVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das
am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 26. Juli 2001) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Rückforderung von Versicherungsleistungen
erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann insbesondere über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG). Soweit es hingegen um den Erlass der Rückforderung geht, kann mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden
(Art. 104 lit. a OG); die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts kann nur überprüft werden, wenn sie offensichtlich unrichtig
oder unvollständig ist oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgte (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105
Abs. 2 OG; BGE 122 V 136 Erw. 1, 98 V 276 f. Erw. 3).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Ehefrau erst ein Jahr nach der
Heirat Wohnsitz in der Schweiz genommen habe und dass er im Übrigen zum
Zeitpunkt der ersten Konsultation der Sachbearbeiterin des Amtes für
Sozialbeiträge noch gar nicht verheiratet gewesen sei und daher keine
unwahren Angaben gemacht habe.

2.1 Dieser Einwand ist vorerst in Bezug auf die Frage der Unrechtmässigkeit
der bezogenen Ergänzungsleistungen als Voraussetzung der Rückforderung zu
prüfen. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass
gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistung um
so höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das
anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim - ganzen oder
teilweisen - Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende
Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die
Beweislast und hat die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen (BGE 121
V 208 Erw. 6a mit Hinweisen). Nach Lage der Akten kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers erst seit November
2000 in der Schweiz wohnt. So wurde ihre Korrespondenz schon früher an den
Wohnort des Beschwerdeführers an der Strasse X.________ in Q.________
geschickt. Des Weiteren hat sie sich gemäss einem Kontoauszug für Juli 2000
an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beteiligt, indem sie die Miete für
die Wohnung Strasse Z.________ bezahlt hat. Schliesslich ist ihr damals
achtjähriger Sohn nach den Angaben der Einwohnerkontrolle zwar tatsächlich
erst im Dezember 2000 in die Schweiz eingereist. Jedoch stand er und steht er
heute noch unter der Obhut beider Elternteile, also auch seines in Frankreich
lebenden Vaters. Somit war die Voraussetzung für die Zusammenrechnung
insbesondere der anerkannten Einnahmen gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG, nämlich die
Personengemeinschaft der Ehegatten im gleichen Haushalt, erfüllt.

2.2 Auf seinen für den Erlass der Rückforderung erforderlichen guten Glauben
kann sich der Beschwerdeführer angesichts seiner Heirat zwei Wochen vor der
Anmeldung nicht berufen. Deren Bedeutung für die Ermittlung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen konnte er ohne weiteres erkennen, sodass ihr
Verschweigen als grobe Verletzung der Meldepflicht zu qualifizieren ist, was
die Geltendmachung der Gutgläubigkeit ausschliesst (vgl. BGE 110 V 180 f.
Erw. 3c; vgl. auch BGE 122 V 223 Erw. 3 mit Hinweis). Es kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorbringen in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Dass er
das von der Sachbearbeiterin ausgefüllte Anmeldeformular ohne weitere Prüfung
unterzeichnet hat, ist ebenfalls als grobfahrlässig zu bezeichnen (ZAK 1989
S. 180 Erw. 2b).

3. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung (vgl. SZS 2002 S. 511 f.).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt,
wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche
Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V
117).

Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen einerseits Sachverhaltsfragen,
nämlich ob seine Ehefrau unmittelbar nach der Heirat oder erst später in der
Schweiz Wohnsitz genommen hat und ob er die Heirat gutgläubig verschwiegen
habe. Zu deren Klärung bedurfte der Beschwerdeführer keiner anwaltlichen
Vertretung. Andererseits beziehen sie sich auf die Rechtsfrage, ob er sich
auf Gutgläubigkeit berufen kann. Diesbezüglich ist seine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem unter Ziffer 2.2 Gesagten,
insbesondere auch mit Blick auf die sorfältigen und zutreffenden
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, als aussichtslos zu bezeichnen.
Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung sind daher nicht
erfüllt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: