Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 3/2002
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P 3/02

Urteil vom 13. Juli 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Schön; Gerichtsschreiber Fessler

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

M.________, 1921, Beschwerdegegner,

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 15. November 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1921 geborene M.________, Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) zur
Altersrente, stand im Zeitraum November 1999 bis Januar 2000 in
zahnärztlicher Behandlung. Gemäss Rechnung vom 21. Januar 2000 beliefen sich
die Kosten auf insgesamt Fr. 7775.15. Daran leistete die SWICA
Gesundheitsorganisation aus der Zusatzversicherung Completa einen Beitrag von
Fr. 200.-.

Am 11. Februar 2000 ersuchte M.________ um Vergütung der restlichen Fr.
7575.15 durch die Ergänzungsleistung. Mit Verfügung vom 6. April 2000 sprach
ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend:
EL-Durchführungsstelle) unter dem Titel Rückerstattung von Krankheitskosten
für 1999 die Summe von Fr. 3000.- zu. Zur Begründung wurde sinngemäss
angeführt, mangels eines genehmigten Kostenvoranschlages könne nicht mehr als
dieser Betrag vergütet werden.

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von M.________ hob das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. November
2001 die Verfügung vom 6. April 2000 auf und wies die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Festsetzung des Anspruchs auf Krankheitskostenvergütung an die
EL-Durchführungsstelle zurück.

Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

M.________ reicht keine Vernehmlassung ein. Die EL-Durchführungsstelle
beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

C.
Am 17. November 2003 und am 13. Juli 2005, nach Einholung einer
Rechtsauskunft beim Eidgenössischen Departement des Innern, hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Verhandlung
durchgeführt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Ergänzungsleistung geändert
oder aufgehoben worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
nach dem Zeitpunkt der Verfügung (hier: 6. April 2000) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen unberücksichtigt zu bleiben haben (BGE 121 V 366
Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
2.1 Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ist ein Anspruch einzuräumen
auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten
u.a. für Zahnarzt (Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG).

Der Bundesrat bezeichnet die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können
(Art. 3d Abs. 4 erster Satz ELG). Diese Kompetenz hat er in Art. 19 ELV an
das Eidgenössische Departement des Innern übertragen. Gestützt darauf hat das
Departement die Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
erlassen.

2.2 Nach Art. 8 ELKV werden die Kosten für einfache, wirtschaftliche und
zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet. Absatz 3 bleibt vorbehalten (Abs. 1).
Sind die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als
3000 Franken, so ist der EL-Stelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag
einzureichen. Wurde eine Behandlung von über 3000 Franken ohne genehmigten
Kostenvoranschlag durchgeführt, werden höchstens 3000 Franken vergütet (Abs.
3).

Die Regelung des Art. 8 ELKV geht auf die Änderung der Verordnung über den
Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen
(aELKV) vom 4. Dezember 1995 zurück. Die Vorgängerbestimmung, Art. 6 aELKV,
lautete bis auf den Einschub «im Rahmen der verfügbaren Quote» in Absatz 1
gleich wie die seit 1. Januar 1998 geltende Fassung (vgl. AHI 1996 S. 63 und
67 f., 1998 S. 74 sowie Botschaft vom 20. November 1996 über die 3. Revision
des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3.
EL-Revision; BBl 1997 I 1197 ff., 1208 f.]).

3.
Der Beschwerdegegner wurde im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung im
Zeitraum November 1999 bis Januar 2000 mit zwei abnehmbaren Vollprothesen
versorgt. Es wird von keinem der Verfahrensbeteiligten geltend gemacht, es
handle sich hiebei nicht um eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige
Zahnbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 erster Satz ELKV. In kostenmässiger
Hinsicht sodann steht fest, dass der ausführende Zahnarzt am 15. November
1999 einen Kostenvoranschlag über Fr. 7766.90 erstellt hatte. Dieser Betrag
entspricht praktisch den effektiven Kosten von Fr. 7775.15. Der Voranschlag
wurde indessen weder vor noch während der Behandlung der
EL-Durchführungsstelle zur Genehmigung eingereicht.

Gemäss Art. 8 Abs. 3 zweiter Satz ELKV besteht somit ein Vergütungsanspruch
im Rahmen der EL von höchstens 3000 Franken.

4.
Das kantonale Gericht erachtet Art. 8 Abs. 3 ELKV insofern als gesetzwidrig
und daher nicht anwendbar, als an das Fehlen eines genehmigten
Kostenvoranschlages bei voraussichtlich höheren Kosten als 3000 Franken die
Rechtsfolge einer Anspruchsverwirkung geknüpft werde. Massgebend für die Höhe
der Vergütung durch die Ergänzungsleistung sei einzig die Einfachheit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Zahnbehandlung.

Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde hält sich Art. 8 Abs. 3 zweiter Satz
ELKV im Rahmen der Delegationsnorm des Art. 3d Abs. 4 ELG. Das Verfahren mit
dem Kostenvoranschlag sei sinnvoll und zweckmässig, da es im Nachhinein sehr
schwierig bis unmöglich festzustellen sei, was eine einfache, wirtschaftliche
und zweckmässige Behandlung gekostet hätte. In diesem Sinne habe sich der
beratende Zahnarzt des Bundesamtes in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember
2001 geäussert. Das entspreche auch der Meinung anderer Zahnärzte, welche für
EL-Durchführungsstellen Zahnbehandlungsfälle begutachteten.

5.
5.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann Verordnungen des Bundesrates
grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf
ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen,
die sich auf eine gesetzliche Delegationsnorm stützen, prüft es, ob sie sich
in den Grenzen der dem Bundesrat eingeräumten Befugnisse halten. Besteht ein
sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene,
muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen
Vorschriften offensichtlich aus diesem Rahmen herausfallen oder aus andern
Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann sein eigenes Ermessen
nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht
die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die verordnete Regelung verstösst
allerdings dann gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen
Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte
Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht
finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt,
Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden
sollen (BGE 130 V 473 Erw. 6.1, 130 I 32 Erw. 2.1.1, 129 II 164 Erw. 2.3, 129
V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 45 Erw.
4.3).

Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die
gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm
eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Im
Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung ist sodann
der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu
beachten. Danach hat eine Massnahme, insbesondere eine verwaltungsrechtliche
Sanktion, das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles zu sein
und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zweckes
erforderlich ist. Ferner muss zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges
Verhältnis bestehen (BGE 130 V 214 Erw. 8, 130 II 438 Erw. 5.2, 129 V 271
Erw. 4.1.2, 125 V 197 oben, 111 V 319 Erw. 2, je mit Hinweisen). Der klare
Sinn einer Gesetzesnorm darf indessen nicht durch eine verfassungskonforme
Auslegung beiseite geschoben werden (BGE 128 V 24 Erw. 3a, 126 V 472 Erw. 5a,
122 V 93 Erw. 5a/aa, 111 V 314 Erw. 2b).

5.2
5.2.1Art. 8 Abs. 3 zweiter Satz ELKV stützt sich auf Art. 3d Abs. 4 erster
Satz ELG (und Art. 19 Abs. 1 lit. a ELV). Diese Gesetzesbestimmung gibt dem
Bundesrat die Kompetenz, die ausgewiesenen Kosten u.a. für Zahnarzt zu
bezeichnen, welche pro Jahr zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung
vergütet werden können. Durch die offene Formulierung wird dem
Verordnungsgeber ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit eingeräumt.
Nach dem Wortlaut ermächtigt indessen die Delegationsnorm des Art. 3d Abs. 4
ELG den Bundesrat resp. Art. 19 Abs. 1 ELV das Departement in erster Linie
zum Erlass materieller Vorschriften, insbesondere welche Behandlungen durch
den Zahnarzt vergütungsfähig sind. Dabei ist von einer weiten
Begriffsbestimmung auszugehen. Auch zahnärztliche Massnahmen, welche der
Behandlung einer Allgemeinerkrankung dienen, fallen darunter und sind zu
vergüten, sofern und soweit sie einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sind
(BGE 130 V 185). Dieses Erfordernis wird in Art. 8 Abs. 1 ELKV ausdrücklich
erwähnt. Dem Art und Umfang der Vergütung einer Zahnbehandlung bestimmenden
und begrenzenden Gebot der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmässigkeit der Leistung ist indes materiell sogar Gesetzesrang
zuzuerkennen (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 KVG).

Mit der Regelung, die Kosten von zwar einfachen, wirtschaftlichen und
zweckmässigen, aber ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführten
Zahnbehandlungen lediglich in der Höhe von 3000 Franken zu übernehmen, werden
nicht eigentlich Kosten für den Zahnarzt bezeichnet, wie Art. 3d Abs. 4 ELG
vorschreibt. Vielmehr wird bei einem bestimmten Verhalten der
Vergütungsanspruch beschränkt. Dies läuft im Ergebnis auf eine Herabsetzung
der in Art. 3d Abs. 2 und 3 ELG genannten Höchstbeträge hinaus, welche pro
Jahr zusätzlich zu jährlichen Ergänzungsleistung für Krankheits- und
Behinderungskosten vergütet werden können. Hiefür findet sich im Gesetz keine
genügende Grundlage.

5.2.2 Nach der formell-gesetzlichen ratio legis sollen den EL-Bezügern
einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet werden.
Diesem Zweck dient Art. 8 Abs. 3 zweiter Satz ELKV, indem
Beweisschwierigkeiten, wie sie bei nachträglichen Abklärungen häufig
auftreten, vermieden werden sollen. Das Erfordernis, bei voraussichtlich
höheren Kosten als 3000 Franken einen Kostenvoranschlag einzureichen, will
dem Umstand Rechnung tragen, dass es bei einer abgeschlossenen Zahnbehandlung
im Nachhinein oft schwierig ist sachverhaltsmässig festzustellen, ob sie
einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war, und was allenfalls eine diesen
Erfordernissen entsprechende Vorkehr gekostet hätte. Es sei, so das
Departement in seinen Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 3 aELKV, welche auch für
Art. 8 Abs. 3 ELKV Gültigkeit haben (AHI 1998 S. 74), für die Beteiligten
auch nicht angenehm, wenn die EL die entstandenen Kosten nicht vergüte. Müsse
der Behandlungsplan auf Grund der (mit dem Kostenvoranschlag einzureichenden)
Unterlagen redimensioniert werden, könne dies in einem Zeitpunkt gemacht
werden, wo noch nicht erhebliche, allenfalls nicht gedeckte Kosten entstanden
seien. Es gelte auch zu verhindern, dass diejenige Person, die einen
Kostenvoranschlag eingereicht habe, schlechter gestellt sei als diejenige,
die nicht in der Weise vorgegangen sei (vgl. AHI 1996 S. 67 f.).

Die im Interesse der Berechtigten liegende Absicht des Verordnungsgebers, sie
davor zu schützen, nicht später mit durch die EL nicht voll gedeckten Kosten
konfrontiert zu werden, wird dort vereitelt und letztlich in ihr Gegenteil
verkehrt, wo auch ohne genehmigten Kostenvoranschlag der rechtsgenügliche
Nachweis der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der
Zahnbehandlung möglich ist. In diesen Fällen schiesst die Beschränkung der
Kostenvergütung auf 3000 Franken über das Ziel hinaus. Art. 8 Abs. 3 zweiter
Satz ELKV bekommt insoweit den Charakter einer Sanktion, welche gesetzlich
nicht vorgesehen ist.

5.2.3 Die Ergänzungsleistungen bezwecken die angemessene Deckung des
Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der
Invalidenversicherung (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV in Verbindung mit Art. 196
Ziff. 10 BV; BGE 130 V 188 Erw. 4.3.3, 122 V 24 Erw. 5a, 115 V 353 Erw. 5c;
ZAK 1992 S. 326 Erw. 1b). Gemessen an dieser Zielsetzung wäre es
unverhältnismässig, wenn an die regelmässig nicht wissentlich und willentlich
unterlassene Einreichung eines Kostenvoranschlages ohne weiteres die
teilweise anspruchsvernichtende Rechtsfolge der Beschränkung der
Kostenvergütung auf 3000 Franken geknüpft würde (vgl. BGE 125 V 193).
Abgesehen davon erscheint es widersprüchlich, den EL-Bezüger oder die
EL-Bezügerin bis zum Betrag von 3000 Franken zum Beweis der in Bezug auf das
Tatbestandsmerkmal der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit
der Zahnbehandlung erheblichen Tatsachen zuzulassen, darüber hinaus jedoch
den Beweis abzuschneiden. Denn diese Erfordernisse müssen für jegliche
Kostenvergütung erfüllt sein, auch dort, wo sie sich auf weniger als 3000
Franken beläuft. Insoweit sind die EL-Durchführungsstellen nicht von einer
nachträglichen Prüfung (ex post) der erwähnten Leistungsvoraussetzungen
enthoben.

5.2.4 Schliesslich ist zu beachten, dass die gesetzliche Ordnung der
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der 3. EL-Revision
gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 geändert worden ist. Unter altem Recht
wurden diese Kosten lediglich im Rahmen der verfügbaren Quote vergütet (vgl.
Art. 6 Abs. 1 aELKV), und zwar entweder gesondert oder als Auslagenkosten bei
der Festsetzung der laufenden Ergänzungsleistung (BGE 118 V 30 Erw. 3a und 33
f. Erw. 5a und b sowie ZAK 1988 S. 41 Erw. 1a). Die massliche Schranke war
u.a. von der Höhe der laufenden Leistungen des oder der Berechtigten abhängig
mit der Folge, dass gleich hohe ausgewiesene Krankheits- und/oder
Behinderungskosten in einem Falle voll, im andern Falle aber nur teilweise
gedeckt werden konnten (BBl 1997 I 1208 f. sowie Erwin Carigiet/Uwe Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [Supplement], Zürich 2000, S. 36). Dass neu
die tatsächlichen ausgewiesenen Kosten allein für die Bemessung des
Vergütungsanspruchs im Rahmen der gesetzlichen Schranken (Art. 3d Abs. 2 und
Abs. 3 ELG) bestimmend sind, bedeutet nicht bloss eine Gleichstellung der
Bezüger von Ergänzungsleistungen. Vielmehr wird damit einem allgemeinen
Grundprinzip der EL nachgelebt, wonach die effektiven Einnahmen und Ausgaben
für die Höhe der Leistungen massgebend sind (BGE 122 V 24 Erw. 5a, ZAK 1992
S. 326 Erw. 1b). Mit diesen gesetzgeberischen Zielsetzungen ist kaum
vereinbar, die Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige
Zahnbehandlungen einzig deshalb nicht voll zu vergüten, weil der oder die
Berechtigte die Behandlung ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchführen
liess.

5.3 Aufgrund des Vorstehenden ist, entgegen der zu stark im Wortlaut
verhafteten Interpretation des Bundesamtes, im Rahmen gesetzeskonformer
Auslegung dem Erfordernis eines genehmigten Kostenvoranschlages nach Art. 8
Abs. 3 ELKV die Bedeutung einer Ordnungsvorschrift und nicht eines
anspruchsbeschränkenden Tatbestandsmerkmals beizumessen. Wird erst nach
bereits durchgeführter Zahnbehandlung um Kostenvergütung ersucht, ist von der
widerlegbaren Vermutung auszugehen, eine einfache, wirtschaftliche und
zweckmässige Massnahme hätte nicht mehr als 3000 Franken gekostet. Dem
EL-Bezüger oder der EL-Bezügerin steht der Beweis des Gegenteils offen. Sie
können die Vermutung durch den fachärztlichen Nachweis umstossen, dass die
fragliche Behandlung tatsächlich einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war.
Insofern trifft sie auch eine Beweisführungslast. In der Regel wird
erforderlich sein, dass die Situation vor dem Eingriff schriftlich
(allenfalls mittels Foros, Röntgenaufnahmen usw.) ausreichend dokumentiert
ist, so dass dem EL-Vertrauensarzt eine schlüssige Beurteilung ermöglicht
wird.

Diese Auslegung führt nicht zu einer Benachteiligung derjenigen Personen, die
einen Kostenvoranschlag eingereicht haben, gegenüber jenen, die nicht in der
Weise vorgegangen sind (vgl. Erw. 5.2.2). Hiefür sorgt, dass Beweislosigkeit
in Bezug auf die für die Tatbestandsmerkmale der Einfachheit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Zahnbehandlung erheblichen
Tatsachen sich zu Ungunsten des EL-Bezügers oder der EL-Bezügerin auswirkt
(BGE 125 V 195 Erw. 2 in fine, 117 V 264 Erw. 3b), worauf das kantonale
Gericht zutreffend hinweist.

5.4 Zusammenfassend kann bei Durchführung einer Zahnbehandlung ohne vorgängig
eingereichten und genehmigten Kostenvoranschlag der Vergütungsanspruch nicht
ohne weiteres auf maximal 3000 Franken beschränkt werden. Erbringt der
EL-Bezüger oder die EL-Bezügerin den Beweis der für das Tatbestandsmerkmal
der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Massnahme
erheblichen Tatsachen, sind die gesamten Kosten im Rahmen des gesetzlichen
Anspruches durch die Ergänzungsleistung zu übernehmen

In Bezug auf die vorliegend zur Diskussion stehende zahnärztliche Behandlung
im Zeitraum November 1999 bis Januar 2000 kann aufgrund der Aussagen des
Vertrauensarztes der EL-Durchführungsstelle und des Bundesamtes dieser
Nachweis als erbracht gelten. Die Kosten hiefür sind daher im Rahmen der
Ergänzungsleistung voll zu vergüten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,
Ausgleichskasse, zugestellt.

Luzern, 13. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber:
i.V.