Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 37/2002
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P 37/02 /Rp

Urteil vom 9. August 2002
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Jancar

G.________, 1927, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hugo Feuz,
Justingerweg 18, 3005 Bern,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10,
3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
Bern

(Entscheid vom 4. April 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1927 geborene G.________ bezog seit Oktober 1995 Ergänzungsleistungen zu
der seit November 1992 ausgerichteten AHV-Altersrente. Mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Mai 1998 stellte die
Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend Ausgleichskasse) die
Ausrichtung der Ergänzungsleistungen per Ende Mai 1998 ein, da der
Versicherte seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Mit Verfügung vom
23. Mai 2001 bejahte sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar
2001.

B.
Der Versicherte erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit
den Anträgen, die Verfügung vom 23. Mai 2001 sei aufzuheben und die
Ausgleichskasse sei anzuweisen, die in der Verfügung vom 13. Mai 1998
angekündigte Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV ab 1. Juli
1998 zu erlassen; eventuell sei sie anzuweisen, die ab 1. Juli 1998 bis 31.
Dezember 2000 zurückbehaltenen Ergänzungsleistungen zur Zahlung freizugeben.
Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat
(Entscheid vom 4. April 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei die Ausgleichskasse anzuweisen, die in der
Verfügung vom 13. Mai 1998 angekündigte Verfügung betreffend
Ergänzungsleistung zur AHV ab 1. Juli 1998 zu erlassen; eventuell sei sie zu
verurteilen, ihm die ab 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 2000 zurückbehaltenen
Ergänzungsleistungen zur AHV nebst 5 % Zins ab jeweiligem Verfall
auszuzahlen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung. Am 11. Juni reicht er einen Bericht des Dr. med. B.________,
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai 2002 ein.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Am 8. Juli 2002 legt der Versicherte ein an die AHV-Zweigstelle Bern
gerichtetes Schreiben der Immobilien-Treuhand A.________ vom 21. Juni 2002
auf.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu überprüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ergänzungsleistungen von Juli 1998 bis Dezember 2000.

1.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Ausgleichskasse die
dem Versicherten bis anhin gewährten Ergänzungsleistungen wegen Verletzung
seiner Mitwirkungspflichten mit Verfügung vom 13. Mai 1998 per Ende Mai 1998
im Sinne eines Verfahrensabschlusses eingestellt hat. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, es sei bloss ein Zahlungsaufschub erfolgt, widerspricht
dem Wortlaut der besagten Verfügung, wonach die Ergänzungsleistung per 31.
Mai 1998 eingestellt wurde. Dasselbe ergibt sich aus dem Beibrief vom 13. Mai
1998, wonach sich die Ausgleichskasse veranlasst sah, "die bisherige
Ergänzungsleistung von Fr. 1086.- monatlich ab 31. Mai 1998 einzustellen".
Mit gleichem Brief wurde dem Versicherten empfohlen, seinen
Auskunftspflichten so bald wie möglich nachzukommen, damit die
Gemeindeausgleichskasse der Ausgleichskasse einen "neuen Antrag um
Festsetzung der Ergänzungsleistung zustellen" könne. Damit wurde gesagt, dass
ohne Erfüllung der Mitwirkungspflichten eine Leistung ab Juni 1998 ausbleiben
werde.

1.2 Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2001
Ergänzungsleistungen erst ab 1. Januar 2001 zugesprochen. Gemäss Art. 21 Abs.
1 ELV besteht Anspruch auf Ergänzungsleistung erstmals für den Monat, in dem
die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nachzahlung sieht die EL-Ordnung nur
ausnahmsweise vor (Art. 22 ELV). Dies entspricht dem Zweck der
Ergänzungsleistungen, welcher Bezügerinnen und Bezügern von Renten der
Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das
Existenzminimum gewährleisten will, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe
beziehen müssen (Art. 112 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 196 Ziff. 10 BV). Mit
den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die
laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 127 V 369 Erw. 5a).

1.3 Es ist unerfindlich, inwiefern die Ausgleichskasse den Anspruch des
Versicherten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt haben soll, dass sie mit
der Verfügung vom 23. Mai 2001 die Leistungen erst ab 1. Januar 2001 gewährt
hat. Der Versicherte war denn auch auf Grund des Wortlautes dieser Verfügung
ohne weiteres in der Lage, die damit verbundene Verweigerung weiter
zurückgehender Leistungen zu erkennen und sich dagegen - wenn auch erfolglos
- bei der Vorinstanz zur Wehr zu setzen.

2.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG).

Die Vorinstanz hat dem Versicherten die massgebliche Rechtslage zutreffend
und ausführlich dargelegt. Aus seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde und den
neu aufgelegten Urkunden ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Unter
diesen Umständen war die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Vornherein
aussichtslos (BGE 125 II 275 Erw. 4b mit Hinweisen), weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: