Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 30/2002
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P 30/02

Urteil vom 27. Januar 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Nussbaumer

P.________, 1934, Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinde X.________, Verwaltungsstelle für Zusatz-
leistungen zur AHV/IV,

2. Bezirksrat Y.________,
Beschwerdegegner,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 2. April 2002)

Sachverhalt:

A.
P. ________ (geb. 1934) stellte am 20. März 2000 ein Gesuch um Ausrichtung
von Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 13. März 2001 verneinte das
Sozialversicherungsamt der Gemeinde X.________/ZH seine Zuständigkeit, da der
Wohnsitz von P.________ im Kanton Wallis sei. Die hiegegen erhobene
Einsprache wies der Bezirksrat Y.________ mit Beschluss vom 26. Juni 2001 ab.

B.
Die daraufhin eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. April 2002 ab.

C.
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der
interkantonale Kompetenzkonflikt zu lösen.

Das Sozialversicherungsamt der Gemeinde X.________/ZH schliesst auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Bezirksrat Y.________, das kantonale
Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung. Die beigeladene Ausgleichskasse des Kantons Wallis verweist
auf ein Antwortschreiben der AHV-Zweigstelle Z.________/VS.

Das Sozialversicherungsamt der Gemeinde X.________/ZH, der Bezirksrat
Y.________ und der Beschwerdeführer erhielten nochmals Gelegenheit, sich zur
Eingabe der beigeladenen Ausgleichskasse des Kantons Wallis zu äussern.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im EL-Bereich geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. März 2001) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der
Kanton, in dem der Bezüger seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs.
3 ELG, welcher im Rahmen der 3. ELG-Revision keine Änderung erfahren hat).
Bei streitiger Zuständigkeit haben die kantonalen Rekursbehörden und
letztinstanzlich das Eidgenössische Versicherungsgericht über die
Wohnsitzfrage zu entscheiden (BGE  127 V 238 Erw. 1 mit Hinweisen).

Der (im Rahmen des EL-Rechts massgebende) zivilrechtliche Wohnsitz einer
Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich
zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE  127 V 238 Erw. 1,
125 III 100, 120 III 8 Erw. 2a, 97 II 3 Erw. 3, 85 II 322 Erw. 3). Für die
Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein
objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die
Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den
inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren
Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 238 Erw. 1, 125 V 77 Erw. 2a,
120 III 8 Erw. 2b, 119 II 65 Erw. 2b/bb). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort
bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1
ZGB).

3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug
von Ergänzungsleistungen am 20. März 2000 Wohnsitz in X.________/ZH oder in
Z.________/VS hatte.

3.1 Nach den Feststellungen im Beschluss des Bezirksrates Y.________ vom 26.
Juni 2001 lebt der Beschwerdeführer seit rund 10 Jahren in einer
Vier-Zimmer-Wohnung in Z.________/VS. In X.________/ZH benütze er ein Zimmer
in einer Viereinhalb-Zimmer-Wohnung des Sohnes, wo er ein paar Kleider, einen
Schrank und ein Bett habe. In den Jahren 1999 und 2000 habe er sich nur noch
ein Mal pro Monat für zwei bis drei Nächte in X.________/ZH aufgehalten.
Mittlerweile erscheine er nicht einmal mehr alle Monate einmal in
X.________/ZH. Aus diesem Sachverhalt, der vom Beschwerdeführer bestätigt
wird, folgerte das kantonale Gericht, bereits die Wohnungssituation lasse
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mehr Zeit in Z.________/VS
verbringe, andernfalls hätte er wohl eher in X.________/ZH eine
Vier-Zimmer-Wohnung und nicht nur ein Zimmer in der Wohnung seines Sohnes.
Sodann liessen seine Angaben, dass er praktisch keine Zeit mehr in
X.________/ZH verbringe, den objektiven Schluss zu, dass er seine Beziehungen
- wenn auch gezwungenermassen - vornehmlich nicht mehr in X.________/ZH
pflege, sondern seinen Lebensmittelpunkt in Z.________/VS habe. Z.________/VS
sei angesichts der dort verbrachten Zeit nicht (oder nicht mehr) nur ein
Wochenaufenthaltsort. Dass der Beschwerdeführer seine Steuern immer noch in
X.________/ZH zahle, vermöge zu keinem andern Ergebnis zu führen (Hinweis auf
BGE 121 I 16 Erw. 4).

3.2 Die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksrates Y.________ und des
kantonalen Gerichts stehen in Einklang mit den Akten und den Angaben des
Beschwerdeführers. Daraus ist mit dem kantonalen Gericht zu schliessen, dass
sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Z.________/VS befindet,
weshalb der Kanton Wallis, und nicht der Kanton Zürich, zuständig für die
Beurteilung des am 20. März 2000 gestellten Gesuchs und damit für die
Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist. Daran ändern die
Vorbringen der beigeladenen Ausgleichskasse des Kantons Wallis nichts.

4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG; in AHI 2002 S. 82 veröffentlichte
Erw. 4 von BGE 127 V 237).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Sache geht an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis, damit diese den
Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers gestützt auf die
Anmeldung vom 20. März 2000 abkläre und darüber verfüge.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. Januar 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: