Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen M 2/2002
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M 2/02

Urteil vom 9. September 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Amstutz

R.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Plinio
Pianta, 7743 Brusio,

gegen

Bundesamt für Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegner

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 31. Mai 2002)

Sachverhalt:

A.
Der über eine kaufmännische Ausbildung, ein Handelsdiplom, einen eidg.
Fachausweis als Marketingplaner sowie ein Management-Diplom verfügende
R.________ (geboren 1965) hatte ab 1985 verschiedene Kaderstellen im
kaufmännischen Bereich inne und arbeitete von 1994 bis 1996 als
selbstständiger Berater im Auftragsverhältnis (Freelance). Nach einem
zweijährigen Ausstieg aus dem Berufsleben (Reisen im Ausland) eröffnete er im
Mai 1998 ein Metall-/Eisenplastik-Atelier und war in diesem Rahmen im
Wesentlichen als selbstständiger Unternehmer im Dekor- und
Inneneinrichtungsbereich tätig; daneben führte er gegen Naturallohn die
Administration einer Garage und war überdies von Mai bis Juli 1998 als
Sicherheitsbeauftragter (Türsteher) in der Firma X.________ angestellt
gewesen.

Am 11. November 1998 erlitt R.________ während des Militärdienstes einen
Verkehrsunfall, worauf ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS), ein
intermittierendes Lumbovertebralsyndrom, ferner ein chronisches
cervico-cephales Schmerzsyndrom sowie eine sekundäre depressive Entwicklung
diagnostiziert wurden. In Anerkennung ihrer Leistungspflicht kam die
Militärversicherung für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus.
Mit Verfügung vom 6. März 2001 sprach das Bundesamt für Militärversicherung
(BAMV) R.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % sowie einen
versicherten Jahresverdienst von Fr. 50'868.- rückwirkend ab 1. September
2000 eine vorläufig bis 31. August 2001 befristete Invalidenrente zu, was mit
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2001 bestätigt wurde.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 11. Oktober 2001 sei dem Versicherten auf der
Basis eines höher bemessenen versicherten Jahresverdienstes sowie
hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) eine 70
%ige Invalidenrente zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 31. Mai 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ sein vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Das Bundesamt für Militärversicherung schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Soweit in formeller Hinsicht sinngemäss geltend gemacht wird, die
Vorinstanz sei auf die Rüge einer unzulässigen Verfahrensverzögerung zu
Unrecht nicht eingetreten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet.
Nachdem das BAMV die leistungszusprechende Rentenverfügung am 6. März 2001
erlassen und mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2001 bestätigt hatte,
fehlte es im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das kantonale Gericht (vgl.
SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b) am rechtsprechungsgemässen Erfordernis
eines besonderen, unmittelbaren und aktuellen schutzwürdigen Interesse
tatsächlicher oder rechtlicher Natur (vgl. BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw.
3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen; RKUV 2002 KV Nr. 211 S. 176 f.
Erw. 1c) an der richterlichen Beurteilung des geltend gemachten
Verfahrensmangels, zumal der aus einer allfälligen Rechtsverzögerung
entstandene Nachteil auch mittels Beschwerdegutheissung im
Sozialversicherungsprozess nicht mehr hätte behoben werden können (vgl. BGE
118 Ia 490 Erw. 1a). Ist ein aktuelles und praktisches Interesse - von
welcher Legitimationsvoraussetzung ausnahmsweise (siehe SVR 1998 UV Nr. 11 S.
32 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) abzurücken kein Anlass besteht - weggefallen,
besteht ungeachtet der formellen Natur der Rüge der Rechtsverzögerung weder
verfassungs- noch konventionsrechtlich ein Anspruch auf eine
dispositivmässige Feststellung, dass die gerügte Rechtsverzögerung
stattgefunden hat (BGE 123 II 287 Erw. 4a mit Hinweis; SVR 1998 UV Nr. 11 S.
32 Erw. 5b/aa). Ein schützenswertes Interesse an einem - vom Beschwerdeführer
im Übrigen nicht ausdrücklich beantragten - Feststellungsentscheid (siehe BGE
126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen, ferner
BGE 128 V 48 Erw. 3a; vgl. auch Art. 49 Abs. 2 ATSG; ferner Art. 5 Abs. 1
lit. b und Art. 25 VwVG) wäre namentlich auch mit Blick auf eine allfällige,
klageweise geltend zu machende Forderung aus Staatshaftung zu verneinen, da
deren Beurteilung ausserhalb der sachlichen Zuständigkeit des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts liegt (BGE 117 V 352 Erw. 3) und ein für den Anspruch
in einem anderen (kantonalen) Verfahren bedeutsames Begründungselement nicht
auf dem Wege eines bundesrechtlichen Beschwerdeverfahrens einem auf
Feststellung lautenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts zugeführt
werden kann (Urteil W. vom 24. Januar 2003 [I 614/02] Erw. 2.3.1 und 2.3.2).

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde weder
konkret angedroht noch tatsächlich eingereicht; er beliess es - erstmals in
seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2001 zum Vorbescheid der Verwaltung vom
4. Dezember 2000 - beim blossen Hinweis auf eine Verfahrensverzögerung und
behielt sich lediglich die Einreichung einer Beschwerde bei den
EMRK-Instanzen vor (Einsprache vom 4. April 2001). Einer solchen wäre nach
dem Gesagten sowie im Lichte der Aktenlage, welche mit Blick auf das
umfangreiche Erhebungsverfahren keine schwerwiegenden Verzögerungen erkennen
lässt, kaum Erfolg beschieden.

1.2 Entgegen den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwänden
liegen auch anderweitig keine bundesrechts- oder konventionswidrige
Verfahrensmängel vor. Insbesondere ist nicht dargetan, inwieweit der
behauptete, durch das zwischen Mitte 1999 bis Ende 2000 von zahlreichen
Abklärungen ärztlicher oder erwerblicher Art begleitete Verfahren verursachte
(psychische) Druck über das hinaus geht, was versicherten Personen nach
Unfällen mit medizinisch und rechtlich teilweise schwierig einschätzbaren
Folgen üblicherweise zugemutet werden muss. Ferner liefern weder die Akten
noch die - diesbezüglich nicht näher substanziierten - Vorbringen des
Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür, dass die Kooperation des Versicherten
mit unstatthaften Methoden erwirkt worden ist oder rechtserhebliche
Sachverhaltspunkte mangelhaft abgeklärt wurden.

2.
Materiell streitig ist die Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1.
September 2000 bis (vorläufig) 31. August 2001 zugesprochenen Invalidenrente.

3.
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Militär- und
Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheids (hier: 11. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31.
Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

3.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Militärversicherung
(Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 MVG), deren Bemessung auf der
Grundlage des versicherten Jahresverdienstes (Art. 40 Abs. 2 und 3 MVG; Art.
17 MVV; vgl. BGE 98 V 86, bestätigt im unveröffentlichten Urteil G. vom 12.
Mai 1999 [M 1/98] Erw. 5a), sowie die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art.
40 Abs. 4 MVG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des versicherten
Jahresverdienstes (Art. 40 Abs. 3 MVG) grundsätzlich auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (SVR 2003 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 3.2.1
mit Hinweisen). Dabei ist der einmal festgesetzte, mutmasslich entgehende -
und nur bis zu einem vom Bundesrat festzusetzenden Höchstbetrag zu
berücksichtigende (Art. 15 Abs. 1 MVV; ab 1. Januar 2001 Fr. 125'634.-
[gemäss Art. 7 der MV-Anpassungsverordnung vom 8. November 2000; SR 833.2]) -
Jahresverdienst unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und
Preisentwicklung (Art. 43 MVG) in der Regel für die ganze Rentendauer
massgebend; neue Verdiensthypothesen können nur bei einer Rentenrevision
(Art. 44 MVG) und lediglich bei hoher Wahrscheinlichkeit berücksichtigt
werden (Art. 41 Abs. 4 Satz 1 MVG). Eine Ausnahme von diesem  Grundsatz der
(prinzipiellen) Unabänderbarkeit des massgebenden Jahresverdienstes besteht
unter anderem im Falle der Erneuerung einer auf bestimmte Zeit zugesprochenen
Rente (sog. Zeitrente; Art. 23 MVV), insoweit bei deren Ablauf sämtliche
massgebenden Rentenfaktoren, einschliesslich der anrechenbare
Jahresverdienst, von Amtes wegen frei - insbesondere ohne Rücksicht auf die
Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 44 MVG - zu überprüfen sind (vgl. Jürg
Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom
19. Juni 1992, Bern 2000, Rz 9 und 22 zu Art. 41, S. 328 und 330); dabei gilt
eine gewisse, indes widerlegbare Vermutung für die Richtigkeit der früher
ermittelten Rentenberechnungsfaktoren (vgl. SVR 2003 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3.1
mit Hinweisen; BGE 98 V 16 Erw. 1c).

3.4 Nach der zu Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG ergangenen,
sinngemäss auch auf Art. 40 Abs. 4 MVG anwendbaren (vgl. BGE 116 V 249 Erw.
1b, 114 V 313 Erw. 3a; unveröffentlichtes Urteil H. vom 20. Dezember 1996 [M
7/96] Erw. 3) Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des hypothetischen
Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) grundsätzlich darauf
abzustellen, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und
persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunder tatsächlich verdienen würde,
nicht was er als voll Erwerbstätiger (bestenfalls) verdienen könnte (RKUV
1993 Nr. U 168 S. 99 ff. Erw. 3; vgl. Pra 1992 Nr. 224 S. 877 Erw. 4a).
Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten
sind nur dann zu beachten, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten
wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird
daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der
Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen
auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre;
blosse Absichtserklärungen genügen nicht (Urteil R. vom 23. Juni 1999 [U
222/97] Erw. 5c mit Hinweisen [siehe auch HAVE 2003, S. 66];
unveröffentlichte Urteile H. vom 20. Dezember 1996 [M 7/96] Erw. 3, F. vom
28. August 1996 [U 12/96] und M. vom 13. September 1996 [I 419/95]). Bei der
Ermittlung des Valideneinkommens nicht in Rechnung zu stellen sind ferner
jene theoretischen Erwerbsmöglichkeiten, auf welche die versicherte Person
aus (invaliditätsfremden) persönlichen Gründen verzichtet hat (ZAK 1968 S.
476). Für die Annahme eines solchen Verzichts und die Festsetzung des
Valideneinkommens auf einen entsprechend tieferen Wert genügt jedoch - wie
für die Berücksichtigung beruflicher Aufstiegsmöglichkeiten - eine blosse
Absichtserklärung nicht (vgl. AHI 2002, S. 157 Erw. 3b).

Diese im Rahmen der Rechtsprechung zum Valideneinkommen entwickelten
Grundsätze über die Mitberücksichtigung theoretisch vorhandener Einkommens-
und beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten sind auch bei der Festsetzung des
mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes gemäss Art. 40 Abs. 3 MVG zu
beachten, zumal es auch bei diesem bis zu einem gewissen Grad hypothetischen,
auf Mutmassungen beruhenden Wert (Franz Schlauri, Die Militärversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 49
Rz 138 f.) darum geht, ausgehend von den faktischen Gegebenheiten im
Zeitpunkt des Rentenbeginns die im Lichte der individuellen, persönlichen und
beruflichen Verhältnisse am wahrscheinlichsten erscheinende Erwerbssituation
als Gesunder zu eruieren. Zumindest bei der erstmaligen Zusprechung einer
unbefristeten Rente stimmen das Valideneinkommen nach Art. 40 Abs. 4 MVG und
der mutmasslich entgehende Jahresverdienst nach Art. 40 Abs. 3 MVG -
wenngleich selbstständige, nicht notwendigerweise deckungsgleiche
Rentenelemente (Maeschi, a.a.O., Rz 45 zu Art. 40 MVG, S. 321) - denn auch
regelmässig überein (vgl. Schlauri, a.a.O., S. 49 Rz 139; unveröffentlichtes
Urteil L. vom 23. März 1992 [M 23/90]).

4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Jahresverdienst ausgehend
von den Einkommensverhältnissen im Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie unter
Berücksichtigung der verschiedenen, seit der Rückkehr aus dem Ausland im
Frühjahr 1998 ausgeübten Tätigkeiten auf jährlich insgesamt Fr. 50'868.-
fest. Im Rahmen einer Mischrechnung bezifferte sie dabei den mutmasslich
entgangenen Verdienst des Beschwerdeführers aus künstlerischer Arbeit im
eigenen Eisenplastik-Atelier auf Fr. 31'200.-, denjenigen aus administrativer
Hilfe in einer Auto-Garage auf Fr. 16'068.- und jenen aus der
Türsteher-Tätigkeit auf Fr. 3600.-.

Der Wert von Fr. 50'868.- ist - obwohl bescheiden gemessen am Lohnniveau,
welches der Versicherte bis 1996 in verschiedenen Kaderfunktionen im
angestammten kaufmännischen Beruf tatsächlich erreicht hatte und in der
betreffenden Branche mutmasslich auch im Jahre 2000 (Rentenbeginn) hätte
beibehalten können - nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu
beanstanden. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände
vermögen dieses Ergebnis nicht umzustossen. Namentlich handelt es sich, wie
das kantonale Gericht in Würdigung der Aktenlage einlässlich und überzeugend
begründet hat, beim ermittelten Jahresverdienst von Fr. 50'868.- nicht um
eine "Phantasiezahl". So bleibt - ungeachtet gegenteiliger Behauptungen des
Beschwerdeführers - Tatsache, dass er sich am 1. März 1999 schriftlich mit
einem hypothetischen Jahresverdienst aus kaufmännischer Tätigkeit von Fr.
16'068.-, aus der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter (Türsteher) von Fr.
3600.- sowie einem mutmasslich entgehenden Jahresverdienst als Künstler von
Fr. 20'573.- einverstanden erklärt hatte (von beiden Parteien unterzeichnetes
Protokoll der mündlichen Besprechung zwischen dem Versicherten und dem BAMV).
Letzterer Betrag wurde von der Beschwerdegegnerin am 2. März 1999 nach oben
(Fr. 31'200.-) korrigiert, wobei die Zustimmung des Versicherten zu dieser
Änderung zu seinen Gunsten unterstellt werden durfte. Des Weitern kann
aufgrund der Aktenlage als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr aus dem Ausland im Frühjahr 1998 einen bereits vorher
geplanten Ausstieg aus dem - so der Versicherte - "gewöhnlichen Berufsalltag"
und eine Neuausrichtung mit hauptberuflicher Künstlertätigkeit bewusst und
zielgerichtet vollzogen hat, dies im Wissen und unter - wenigstens
vorläufiger - Inkaufnahme  der damit voraussichtlich einhergehenden
Verdiensteinbussen. Bezüglich der beruflichen Änderung blieb es mithin nicht
bei blossen Absichtserklärungen, sondern sie wurde aus rein persönlichen
Gründen vor Eintritt der Invalidität effektiv umgesetzt. Bei dieser Sachlage
hat der Beschwerdeführer die aus dem (freiwilligen) Verzicht auf faktisch
bestehende bessere Erwerbsmöglichkeiten resultierenden
sozialversicherungsrechtlichen Nachteile zu tragen (vgl. Erw. 3.4 hievor).
Nicht entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Rentenbeginns resp. im strittigen Zeitraum von September 2000 bis Ende August
2001 die Wahrnehmung einer gut bezahlten Kaderfunktion im kaufmännischen
Bereich möglich war; ausschlaggebend ist vielmehr, ob er damals als Gesunder
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit
ausgeübt hätte. Darauf deutet nichts, zumal der Versicherte ab Frühjahr 1998
nie den konkreten Willen erkennen liess oder gar Anstalten getroffen hat,
seine bewusste berufliche Neuausrichtung gewissermassen rückgängig zu machen
und sein angestammtes Tätigkeitsfeld wieder zum Hauptberuf zu machen. Soweit
beschwerdeweise geltend gemacht wird, es sei nie beabsichtigt, die
Künstlertätigkeit zur Haupterwerbsquelle zu machen, kann dem nicht gefolgt
werden. Wohl äusserte sich der Beschwerdeführer am 2. Februar 1999 gegenüber
dem BAMV dahin, er habe "sein Hobby teilweise zum Beruf" gemacht;
gleichzeitig stellte er unmissverständlich fest, seit 1998 als
"selbstständiger Unternehmer" im Dekor- und Inneneinrichtungsbereich tätig zu
sein und für die nebenbei ausgeführten Administrativarbeiten in einer
Autogarage anstelle von Bargeldlohn blosse Naturalien (Gratisservice, Autos)
zu beziehen, was für den deutlich untergeordneten Stellenwert der
kaufmännischen Tätigkeit spricht.

Nichts Abweichendes ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer ab 1. September 2000 zu 30 % als kaufmännischer
Geschäftsführer in der Firma Y.________ AG tätig war und dort als
vollzeitlich arbeitender Gesunder ein Grundsalär von Fr. 9650.- brutto
monatlich erhalten hätte. Denn aufgrund der medizinischen Unterlagen ist
davon auszugehen, dass er diese Stelle gerade deshalb angetreten hat, weil
ihm die Weiterverfolgung des ab 1998 als Gesunder eingeschlagenen beruflichen
Weges nach Eintritt der Invalidität objektiv nicht mehr möglich und zumutbar
und er - auch im Lichte der Schadenminderungspflicht - gleichsam gezwungen
war, zwecks Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit wieder auf seinen
angestammten Beruf auf Kaufmann zurückzugreifen. Auch insoweit besteht somit
kein Anlass, von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung abzuweichen.

4.2 Da einzig die spezifischen (hypothetischen) Einkommensverhältnisse im
begrenzten Zeitraum von September 2000 bis Ende August 2001 in Frage stehen
(Zeitrente), haben Vorinstanz und Verwaltung es zu Recht als nahe liegend
erachtet, das für die Invaliditätsbemessung massgebende Valideneinkommen
gleich festzusetzen wie den mutmasslich entgehenden Jahresverdienst nach Art.
40 Abs. 3 MVG. Entsprechend gelten die Ausführungen unter Erw. 4.1 hievor
analog auch für das Valideneinkommen (siehe auch Erw. 3.4 hievor). Nicht
ausgeschlossen ist nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts,
dass die Verdiensthypothesen  - im Rahmen der freien Überprüfbarkeit der
Rentenberechnungsfaktoren nach Ablauf einer Zeitrente (Erw. 3.3 hievor) - mit
Bezug auf künftige Zeitperioden, namentlich die Zusprechung einer Dauerrente,
eine Änderung erfahren.

4.3 Was die konkrete Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 40 Abs. 4 MVG)
betrifft, erlauben die verfügbaren Unterlagen für den hier zu beurteilenden
Zeitraum eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der massgebenden
Vergleichseinkommen, weshalb entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen
Standpunkt kein Raum für eine analoge Anwendung der im
Invalidenversicherungsbereich entwickelten, sinngemäss auch in der
Militärversicherung anwendbaren (BGE 120 V 370 Erw. 3) sog.
"ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsmethode" besteht  (siehe dazu BGE
128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Soweit sich die Erwerbsverhältnisse des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Einspracheentscheids nicht auf Dauer
zuverlässig abschätzen liessen, wurde dem mit der Zusprechung einer Zeitrente
nach Art. 23 MVV in rechtskonformer Weise Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zugestellt.
Luzern, 9. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: