Sozialrechtliche Abteilungen K 9/2002
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K 9/02 Gr IV. Kammer Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari, Gerichtsschreiber Ackermann Urteil vom 27. Mai 2002 in Sachen Dr. med. X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, gegen 1. CSS Versicherung, Postfach 2568, 6002 Luzern, 2. SUPRA Kranken- und Unfallkasse für die Schweiz, Chemin de Primerose 35, Postfach, 1000 Lausanne 3, 3. Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversiche- rung, Rechtsdienst, Postfach, 6002 Luzern, 4. Krankenkasse Zurzach, Hauptstrasse 62, Postfach 132, 5330 Zurzach, 5. Krankenkasse KPT, Postfach, 3000 Bern 22, 6. Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Postfach, 4242 Laufen, 7. Wincare Versicherungen, Rechtsdienst, Postfach 806, 8401 Winterthur, 8. Öffentliche Krankenkasse Winterthur, Palmstrasse 16, Postfach, 8402 Winterthur, 9. SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römer- strasse 38, 8401 Winterthur, 10. Krankenkasse Sanitas, Postfach, 8021 Zürich, 11. Krankenkasse KBV, Postfach, 8402 Winterthur, 12. INTRAS Krankenkasse, Postfach 1256, 1227 Carouge GE, 13. VISANA, Juristischer Dienst, Postfach 253, 3000 Bern 15, 14. Helsana Versicherungen AG, Recht Deutsche Schweiz, Postfach, 8024 Zürich, Gesuchsgegnerinnen, alle vertreten durch den Verband Zürcher Krankenversicherer, Löwenstrasse 29, 8001 Zürich, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Ankerstrasse 61, 8004 Zürich A.- Am 10. September 1997 klagte der Verband Zürcher Krankenversicherer (heute santésuisse Zürich-Schaffhausen) für "alle Krankenkassen des Verbandes Zürcher Krankenver- sicherer" gegen Dr. med. X.________, Spezialarzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie sowie Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich auf Rückerstattung von Fr. 245'943.65 aus unwirtschaftlicher Behandlungsweise. Nachdem eine Beschrän- kung auf vierzehn Krankenversicherer erfolgt und der Schriftenwechsel durchgeführt worden war, beschloss das Schiedsgericht am 2. November 2000 im Rahmen des Beweisver- fahrens, Dr. med. X.________ zu verpflichten, für die von den Klägerinnen namentlich bezeichneten 75 Patienten oder für die zwischen Anfang 1993 und Ende 1995 behandelten Patienten eine detaillierte Auflistung der erbrachten ärzt- lichen Leistungen (mit Angabe der Tarifposition, von Tag und Stunde der Leistung und des Rechnungsdatums) einzurei- chen und entweder nachzuweisen, dass die Leistungen von Vertrauensärzten der Klägerinnen geprüft und genehmigt worden sind oder in einer für einen gerichtlichen Experten nachvollziehbaren Weise darzulegen, auf Grund welcher Befunde welche Erkrankung diagnostiziert wurde, welche therapeutischen Massnahmen evaluiert wurden und wie die Behandlung gegebenenfalls dem Krankheitsverlauf angepasst wurde. Das leitende Mitglied des Schiedsgerichts präzisier- te diesen Beschluss mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 dahin, dass Dr. med. X.________ bezüglich der von ihm behaupteten vertrauensärztlichen Genehmigungen von Behand- lungen lediglich anzugeben habe, welche Behandlungen von wem, wann und in welchem Umfang genehmigt worden sind. Dr. med. X.________ reichte Honorarrechnungen von 73 der von den Klägerinnen namentlich genannten sowie von 42 weiteren Patienten ein; auf erneute Aufforderung hin wurden ergän- zende Angaben über den Zeitpunkt, in welchem die einzelnen Leistungen erbracht wurden (Leistungskalendarium), zu den Akten gegeben. Mit Verfügung des leitenden Mitglieds des Schiedsge- richts vom 13. Juni 2001 wurde Dr. med. X.________ ver- pflichtet, die Krankengeschichten, Korrespondenzen und sonstigen Aufzeichnungen zu den Gegenstand der Rückforde- rung bildenden Honorarrechnungen sowie vier den Akten ent- nommene Originalrechnungen einzureichen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Dr. med. X.________ wurde mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. November 2001 (K 90/01) abge- wiesen. B.- Mit Revisionsgesuch vom 21. Januar 2002 lässt Dr. med. X.________ beantragen, das Urteil vom 27. November 2001 sei in Revision zu ziehen und die Verwaltungsgerichts- beschwerde erneut zu beurteilen. Die Krankenversicherer schliessen auf Abweisung des Revisionsgesuches, soweit darauf einzutreten sei, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlas- sung verzichtet. C.- Im Nachgang zum Revisionsgesuch reicht Dr. med. X.________ eine persönliche Stellungnahme ein. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Nach Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts u.a. zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berück- sichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Akten- stelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdi- gung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Fra- ge, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3, 115 II 399, 101 Ib 222, 96 I 280). 2.- a) Der Gesuchsteller bringt vor, dass die einge- reichten Honorarrechnungen zwar nicht umfassend Auskunft über Diagnose, durchgeführte Untersuchungen und Behandlun- gen sowie angestrebtes diagnostisches und therapeutisches Ziel gäben, diese Informationen jedoch aus den von ihm bereits eingereichten Aktenstücken ersichtlich seien, näm- lich aus der tabellarischen Übersicht über die Behandlung der Patienten sowie dem Leistungskalendarium. Das Eidgenös- sische Versicherungsgericht habe diese Akten offensichtlich übersehen. b) Die entsprechenden Aktenstücke sind im Urteil K 90/01 tatsächlich nicht explizit erwähnt; vielmehr wird auf die eingereichten Honorarrechnungen Bezug genommen und ausgeführt, dass diese nicht ausreichten, um Kenntnis über die Diagnose, die durchgeführten Untersuchungen und Behand- lungen sowie das angestrebte diagnostische und therapeuti- sche Ziel zu erlangen. Jedoch wurde die seinerzeit ange- fochtene Beweisverfügung des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts vom 13. Juni 2001 gerade damit begründet, "dass die bei der Auswertung sowie beim Vergleich von Rech- nungen und Kalendarien festgestellten Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten die Überprüfung bestimmter Angaben des Beklagten anhand seiner Krankengeschichten, Korrespondenzen und sonstigen Aufzeichnungen als unumgänglich erscheinen lassen". Somit war Streitgegenstand des Verfahrens K 90/01, ob der Beizug der - echtzeitlich erstellten - Krankenge- schichten etc. für die Überprüfung der - nachträglich erstellten - Leistungskalendarien erforderlich und verhält- nismässig sei. Auf diesen Streitgegenstand - und damit not- wendigerweise auch auf die vom Gesuchsteller angerufenen Aktenstücke - wurde in Erw. 3c des Urteils des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts vom 27. November 2001 Bezug genommen, indem berücksichtigt worden ist, dass der Gesuch- steller durch sein prozessuales Verhalten selber Anlass zu den vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts mit Verfü- gung vom 13. Juni 2001 veranlassten zusätzlichen Abklärun- gen gegeben habe. Somit sind die eingereichten Aktenstücke (tabellarische Übersicht und Leistungskalendarium) im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. November 2001 berücksichtigt worden, weshalb der gel- tend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt. 3.- a) Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). b) Der Gesuchsteller hat den obsiegenden Gesuchsgeg- nern eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen (vgl. BGE 119 V 456 Erw. 6b). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Gesuch- steller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. III. Der Gesuchsteller hat den Gesuchsgegnern eine Partei- entschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 27. Mai 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: i.V.