Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 9/2002
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K 9/02 Gr

                        IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari,
Gerichtsschreiber Ackermann

                  Urteil vom 27. Mai 2002

                         in Sachen

Dr. med. X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

                           gegen

 1. CSS Versicherung, Postfach 2568, 6002 Luzern,

 2. SUPRA Kranken- und Unfallkasse für die Schweiz, Chemin
    de Primerose 35, Postfach, 1000 Lausanne 3,

 3. Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversiche-
    rung, Rechtsdienst, Postfach, 6002 Luzern,

 4. Krankenkasse Zurzach, Hauptstrasse 62, Postfach 132,
    5330 Zurzach,

 5. Krankenkasse KPT, Postfach, 3000 Bern 22,

 6. Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Postfach, 4242
    Laufen,

 7. Wincare Versicherungen, Rechtsdienst, Postfach 806,
    8401 Winterthur,

 8. Öffentliche Krankenkasse Winterthur, Palmstrasse 16,
    Postfach, 8402 Winterthur,

 9. SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römer-
    strasse 38, 8401 Winterthur,

10. Krankenkasse Sanitas, Postfach, 8021 Zürich,

11. Krankenkasse KBV, Postfach, 8402 Winterthur,

12. INTRAS Krankenkasse, Postfach 1256, 1227 Carouge GE,

13. VISANA, Juristischer Dienst, Postfach 253, 3000
    Bern 15,

14. Helsana Versicherungen AG, Recht Deutsche Schweiz,
    Postfach, 8024 Zürich,

Gesuchsgegnerinnen, alle vertreten durch den Verband
Zürcher Krankenversicherer, Löwenstrasse 29, 8001 Zürich,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann,
Ankerstrasse 61, 8004 Zürich

     A.- Am 10. September 1997 klagte der Verband Zürcher
Krankenversicherer (heute santésuisse Zürich-Schaffhausen)
für "alle Krankenkassen des Verbandes Zürcher Krankenver-
sicherer" gegen Dr. med. X.________, Spezialarzt FMH für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie sowie
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beim
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des
Kantons Zürich auf Rückerstattung von Fr. 245'943.65 aus
unwirtschaftlicher Behandlungsweise. Nachdem eine Beschrän-
kung auf vierzehn Krankenversicherer erfolgt und der
Schriftenwechsel durchgeführt worden war, beschloss das
Schiedsgericht am 2. November 2000 im Rahmen des Beweisver-
fahrens, Dr. med. X.________ zu verpflichten, für die von
den Klägerinnen namentlich bezeichneten 75 Patienten oder
für die zwischen Anfang 1993 und Ende 1995 behandelten
Patienten eine detaillierte Auflistung der erbrachten ärzt-
lichen Leistungen (mit Angabe der Tarifposition, von Tag
und Stunde der Leistung und des Rechnungsdatums) einzurei-
chen und entweder nachzuweisen, dass die Leistungen von
Vertrauensärzten der Klägerinnen geprüft und genehmigt
worden sind oder in einer für einen gerichtlichen Experten
nachvollziehbaren Weise darzulegen, auf Grund welcher
Befunde welche Erkrankung diagnostiziert wurde, welche
therapeutischen Massnahmen evaluiert wurden und wie die
Behandlung gegebenenfalls dem Krankheitsverlauf angepasst

wurde. Das leitende Mitglied des Schiedsgerichts präzisier-
te diesen Beschluss mit Verfügung vom 7. Dezember 2000
dahin, dass Dr. med. X.________ bezüglich der von ihm
behaupteten vertrauensärztlichen Genehmigungen von Behand-
lungen lediglich anzugeben habe, welche Behandlungen von
wem, wann und in welchem Umfang genehmigt worden sind. Dr.
med. X.________ reichte Honorarrechnungen von 73 der von
den Klägerinnen namentlich genannten sowie von 42 weiteren
Patienten ein; auf erneute Aufforderung hin wurden ergän-
zende Angaben über den Zeitpunkt, in welchem die einzelnen
Leistungen erbracht wurden (Leistungskalendarium), zu den
Akten gegeben.
     Mit Verfügung des leitenden Mitglieds des Schiedsge-
richts vom 13. Juni 2001 wurde Dr. med. X.________ ver-
pflichtet, die Krankengeschichten, Korrespondenzen und
sonstigen Aufzeichnungen zu den Gegenstand der Rückforde-
rung bildenden Honorarrechnungen sowie vier den Akten ent-
nommene Originalrechnungen einzureichen.
     Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des
Dr. med. X.________ wurde mit Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 27. November 2001 (K 90/01) abge-
wiesen.

     B.- Mit Revisionsgesuch vom 21. Januar 2002 lässt Dr.
med. X.________ beantragen, das Urteil vom 27. November
2001 sei in Revision zu ziehen und die Verwaltungsgerichts-
beschwerde erneut zu beurteilen.
     Die Krankenversicherer schliessen auf Abweisung des
Revisionsgesuches, soweit darauf einzutreten sei, während
das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlas-
sung verzichtet.

     C.- Im Nachgang zum Revisionsgesuch reicht Dr. med.
X.________ eine persönliche Stellungnahme ein.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig
(Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG).
     Nach Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135 OG ist
die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts u.a. zulässig, wenn das Gericht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berück-
sichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt
vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes
Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Akten-
stelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen
Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen
hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdi-
gung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn
diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur
rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Fra-
ge, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht
(RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29
Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3, 115 II 399, 101 Ib
222, 96 I 280).

     2.- a) Der Gesuchsteller bringt vor, dass die einge-
reichten Honorarrechnungen zwar nicht umfassend Auskunft
über Diagnose, durchgeführte Untersuchungen und Behandlun-
gen sowie angestrebtes diagnostisches und therapeutisches
Ziel gäben, diese Informationen jedoch aus den von ihm
bereits eingereichten Aktenstücken ersichtlich seien, näm-
lich aus der tabellarischen Übersicht über die Behandlung
der Patienten sowie dem Leistungskalendarium. Das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht habe diese Akten offensichtlich
übersehen.

     b) Die entsprechenden Aktenstücke sind im Urteil
K 90/01 tatsächlich nicht explizit erwähnt; vielmehr wird
auf die eingereichten Honorarrechnungen Bezug genommen und
ausgeführt, dass diese nicht ausreichten, um Kenntnis über

die Diagnose, die durchgeführten Untersuchungen und Behand-
lungen sowie das angestrebte diagnostische und therapeuti-
sche Ziel zu erlangen. Jedoch wurde die seinerzeit ange-
fochtene Beweisverfügung des leitenden Mitglieds des
Schiedsgerichts vom 13. Juni 2001 gerade damit begründet,
"dass die bei der Auswertung sowie beim Vergleich von Rech-
nungen und Kalendarien festgestellten Auffälligkeiten und
Unstimmigkeiten die Überprüfung bestimmter Angaben des
Beklagten anhand seiner Krankengeschichten, Korrespondenzen
und sonstigen Aufzeichnungen als unumgänglich erscheinen
lassen". Somit war Streitgegenstand des Verfahrens K 90/01,
ob der Beizug der - echtzeitlich erstellten - Krankenge-
schichten etc. für die Überprüfung der - nachträglich
erstellten - Leistungskalendarien erforderlich und verhält-
nismässig sei. Auf diesen Streitgegenstand - und damit not-
wendigerweise auch auf die vom Gesuchsteller angerufenen
Aktenstücke - wurde in Erw. 3c des Urteils des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts vom 27. November 2001 Bezug
genommen, indem berücksichtigt worden ist, dass der Gesuch-
steller durch sein prozessuales Verhalten selber Anlass zu
den vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts mit Verfü-
gung vom 13. Juni 2001 veranlassten zusätzlichen Abklärun-
gen gegeben habe. Somit sind die eingereichten Aktenstücke
(tabellarische Übersicht und Leistungskalendarium) im
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
27. November 2001 berücksichtigt worden, weshalb der gel-
tend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt.

     3.- a) Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG
e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen
die Gerichtskosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

     b) Der Gesuchsteller hat den obsiegenden Gesuchsgeg-
nern eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Mehr-
wertsteuer) zu bezahlen (vgl. BGE 119 V 456 Erw. 6b).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Gesuch-
     steller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
     schuss verrechnet.

III. Der Gesuchsteller hat den Gesuchsgegnern eine Partei-
     entschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
     bezahlen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in
     Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich
     und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. Mai 2002
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                         Die Präsidentin der IV. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber:

                             i.V.