Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 99/2002
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2002
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2002


K 99/02

Urteil vom 23. Juni 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Weber;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

I.________, Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401
Winterthur, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 14. August 2002)

Sachverhalt:

A.
I. ________, dessen Ehefrau E.________ sowie die Töchter M.________, geb.
1983, D.________, geb. 1985, C.________, geb. 1988, und T.________, geb.
1990, waren bis 31. Dezember 2001 obligatorisch bei der SWICA
Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) krankenversichert. Nachdem
Kostenbeteiligungen für die Zeit vom 24. Februar 1997 bis 2. September 2000
in Höhe von Fr. 3418.35 nicht beglichen worden waren, betrieb die SWICA
I.________ für diese Ausstände sowie für Mahnspesen von Fr. 30.-. Mit
Verfügung vom 17. August 2001 verpflichtete sie den Versicherten unter
gleichzeitiger Beseitigung des gegen den Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2001 in
der Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes A.________ erhobenen
Rechtsvorschlages zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Beträge sowie von
Betreibungsspesen in Höhe von Fr. 70.-.

In der Folge leitete die SWICA auch für ausstehende Prämien und
Kostenbeteiligungen für die Dauer vom 1. Januar bis 30. April 2001 im
Gesamtbetrag von Fr. 1841.45 sowie von Mahnspesen in Höhe von Fr. 30.- die
Betreibung ein. Auf Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 14.
September 2001 in der Betreibung Nr. Y.________ des Betreibungsamtes
A.________ verfügte sie am 24. Oktober 2001 dessen Aufhebung sowie die
Pflicht zur Bezahlung der betreffenden Summe und von Betreibungsspesen im
Betrag von Fr. 85.90.

An beiden Verfügungen hielt sie - nachdem der Versicherte Einspra-che erhoben
hatte - mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2002 fest, wobei sie die
geschuldeten Kostenbeteiligungen auf gesamthaft Fr. 3592.20 (Fr. 3418.35 aus
der Betreibung Nr. X.________ sowie  Fr. 73.85 aus der Betreibung Nr.
Y.________), die Prämienausstände auf Fr. 1667.60 (aus der Betreibung Nr.
Y.________), die Mahnspesen auf total Fr. 60.- (aus den Betreibungen Nr.
X.________ und Y.________ je Fr. 30.-) sowie die Betreibungskosten auf
gesamthaft Fr. 155.90 (Fr. 70.- aus der Betreibung Nr. X.________ und Fr.
85.90 aus der Betreibung Nr. Y.________) festsetzte und in diesem Umfang
definitive Rechtsöffnung erteilte.

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, nachdem es von der SWICA die Policen und Duplikate sämtlicher
Leistungsabrechnungen beigezogen hatte (Schreiben der SWICA vom 30. Juli 2002
samt Beilagen), mit Ent-scheid vom 14. August 2002 insoweit ab, als es
I.________ zur Bezahlung von ausstehenden Kostenbeteiligungen für die Zeit
vom 24. Februar 1997 bis 2. September 2000 im Betrag von Fr. 3418.35
zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.- sowie von nicht beglichenen
Kostenbeteiligungen und Prämien für die Dauer vom 1. Januar bis 30. April
2001 in Höhe von Fr. 1841.45 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.- verpflichtete
und in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilte. Keine Rechtsöffnung
erteilte es dagegen für die von der SWICA gefor-derten Betreibungskosten in
Höhe von gesamthaft Fr. 155.90.

C.
I.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden An-trägen:
" 1. Es sei der Entscheid vom Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen vom 14. August 2002 wegen mehrfacher Verletzung von
Verfassungs- und Bundesrecht aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die SWICA wiederholt gegen Art. 42
KVG verstossen und den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet und das
 Mitwirkungsrecht vereitelt hat.
3. Es sei festzustellen, dass die SWICA gegebenenfalls gegen Art.
103 Abs. 1 bis 3 KVV verstossen hat, indem sie Forderungen über die
jährli che Kostenbeteiligung von Fr. 1000.- pro Person in Casus,
mit Franchise und Selbstbehalt stellt.
4. Es sei als Grundsatzentscheid festzustellen, dass beim System
"tiers payant" die Krankenversicherer gemäss Art. 42 Abs. 3 KVG
verpflichtet sind, eine Kopie der Rechnung, die an sie ergangen ist, dem
Versicher ten zuzustellen."
Die SWICA verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine
Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der SWICA
Kos-tenbeteiligungen für die Zeit vom 24. Februar 1997 bis 2. September 2000
sowie vom 1. Januar bis 30. April 2001 in Höhe von insgesamt Fr. 3592.20
zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.- (aus der Betreibung X.________) schuldet.
Letztinstanzlich ausdrücklich anerkannt wird demgegenüber die
Prä-mienforderung der SWICA (in Höhe von Fr. 1667.60), sodass darauf -
insbesondere auch angesichts der diesbezüglich geltenden eingeschränkten
Überprüfungsbefugnis (vgl. Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG) - nicht mehr einzugehen ist. Der
Einspracheentscheid vom 21. Februar 2002 sowie der vorinstanzliche Entscheid
sind insoweit zu bestätigen und die definitive Rechtsöffnung kann in diesem
Umfange - wie auch für die in der, zur Hauptsache ausstehende Prämien
betreffenden Betreibung Y.________ geltend gemachten Mahnspesen in Höhe von
Fr. 30.- erteilt werden. Rechtskräftig entschieden hat das kantonale Gericht
ferner, weshalb auch darüber nicht mehr zu befinden ist, dass für die von der
Beschwerdegegnerin geforderten Betreibungskosten von total Fr. 155.90, da von
Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG), keine Rechtsöffnung zu erteilen
ist und die Rechtsvorschläge insofern zu Unrecht aufgehoben worden sind (vgl.
auch SZS 2001 S. 568 Erw. 5 mit Hinweisen; Urteile B. vom 12. Februar 2003, K
79/02, Erw. 4, und K. vom 18. Dezember 2002, K 78/00, Erw. 3.4)

2.
2.1 Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, haben sich die Versicher-ten in
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an den Kosten der für sie
erbrachten Leistungen zu beteiligen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Die
Kostenbeteiligung besteht einerseits aus einem festen Jahresbetrag
(Franchise; Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG), andererseits aus 10 % der die
Franchise bis zu einem jährlichen Höchstbetrag übersteigenden
Behandlungskosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 KVG). Der
jährliche Höchstbetrag beläuft sich für Erwachsene auf Fr. 600.- und für
Kinder auf Fr. 300.- (Art. 64 Abs. 4 KVG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2
KVV). Zutreffend wiedergegeben wurde im angefochtenen Entscheid ferner die
Rechtsprechung über die Vollstreckung der Prämienzahlungs- und
Kostenbeteiligungspflicht der Versicherten gegenüber dem Versicherer (BGE 119
V 331 f. Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 88 Abs. 2 KVG in Verbindung
mit Art. 80 SchKG; BGE 121 V 109, 109 V 46; RKUV 1984 Nr. K 577 S. 102;
Urteil A./B. vom 28. März 2001, K 144/99, Erw. 3). Darauf ist zu verweisen.

2.2 Anzuführen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft getreten ist, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im
Krankenversicherungsbereich eine Änderung erfahren haben. Weil in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V
467 Erw. 1) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheides (hier: 21. Februar 2002) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die
neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer verneint eine Pflicht zur Bezahlung der geforderten
Kostenbeteiligungen zum einen mit dem Argument, die SWICA habe ihm - im
Rahmen des im Kanton St. Gallen unbestritte-nermassen geltenden System des
Tiers payant - vorschriftswidrig kei-ne Kopien der Originalrechnungen der
Leistungserbringer zukommen lassen. Die SWICA wendete hiegegen vorinstanzlich
ein, dass die Leistungspflicht des Versicherten nicht von der Zustellung
einer der-artigen Rechnungskopie abhängig gemacht werden könne, zumal im
System des Tiers payant gemäss Art. 42 Abs. 3 Satz 3 KVG der
Leistungserbringer - und nicht der Krankenversicherer - dem Versicherten eine
Rechnungskopie zuzustellen habe.

3.2 Art. 42 Abs. 3 KVG sieht vor, dass der Leistungserbringer dem Schuldner
eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen muss (Satz 1). Er muss
ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der
Vergütung und der Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können (Satz
2). Im System des Tiers payant erhält die versicherte Person eine Kopie der
Rechnung, die an den Versicherer gegangen ist (Satz 3). Der Bundesrat regelt
die Einzelheiten (Satz 4).

Im angefochtenen Entscheid wurde richtig festgehalten, dass die versicherte
Person gestützt auf Art. 42 Abs. 3 Satz 3 KVG im System des Tiers payant zwar
Anspruch auf eine Kopie der an den Versicherer ergangenen Rechnung des
Leistungserbringers hat, indessen weder Gesetz noch Verordnung eindeutig
regeln, ob der Krankenversicherer oder der Leistungserbringer zu deren Abgabe
verpflichtet ist (vgl. auch Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 119 f.
Rz 235). Wie das kantonale Gericht im Weiteren zutreffend ausgeführt hat,
braucht die Frage im vorliegenden Fall jedoch nicht beantwortet zu werden, da
die im Rahmen von Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 KVV erhobenen
Kostenbeteiligungen, sofern sie auf Grund der vom Leistungs-erbringer
erstellten Rechnungen ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person
darstellen. Soweit die Krankenversicherung im System des Tiers payant - wie
hier die Beschwerdegegnerin - ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem
Leistungserbringer nachgekommen ist, hat sie Anspruch darauf, von der
versicherten Person die gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligungen zu
erhalten. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die versicherte Person
die ihr zuste-hende Rechnungskopie - vom Krankenversicherer oder vom
Leis-tungserbringer - erhalten hat, handelt es sich dabei doch einzig um ein
weiteres Element der Kostenkontrolle (vgl. Eugster, a.a.O., S. 119 in fine f.
Rz 235; Alfred Mauer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 77),
nicht aber um eine Vorleistung im Sinne eines Zug-um-Zug-Geschäfts in
Analogie zu Art. 82 OR, deren Unterlas-sung die Nichtbegleichung der vom
Krankenversicherer in Rechnung gestellten Prämien und Kostenbeteiligungen
rechtfertigen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie der
Beschwerdeführer geltend macht, liegt - selbst wenn die SWICA eine
entsprechende Kopieherausgabepflicht treffen würde - nicht vor, hätte der
Versicherte die Rechnungskopien doch, was indessen anscheinend nicht
geschehen ist, jedenfalls vom Leistungserbringer verlangen (vgl. dazu auch
das Urteil V. vom 10. April 2002, K 1/02, Erw. 2 in fine) und dadurch sein
Mitwirkungsrecht vereinfachter wahrnehmen können.

4.
4.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a,
je mit Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

4.2
4.2.1Die SWICA hat den Beschwerdeführer für nicht beglichene
Kos-tenbeteiligungen im Umfang von Fr. 3592.20 (Fr. 3418.35 und Fr. 173.85)
betrieben. In den gesamten Akten lässt sich jedoch zu keiner Betreibung
bezüglich der in den Zahlungsbefehlen geltend gemachten Forderungsgründe die
entsprechenden Belege (beispielsweise Kopien der Originalrechnungen) finden.
Gerade vor dem Hintergrund, dass der Krankenversicherer in seinen Verfügungen
und Einspracheentscheiden betreffend ausstehender Prämien und
Kostenbeteiligungen nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen
Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer
Geldzahlung fällt, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über
die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden - und somit die direkte
Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach
Art. 80 SchKG zu bewirken - vermag (BGE 119 V 331 f. Erw. 2b mit Hinweisen;
vgl. auch Erw. 2.1 in fine hievor), ist das Sozialversicherungsgericht
verpflichtet, im Rechtsmittelverfahren eine umfassende Kontrolle der
geforderten Kostenbeteiligungen vorzunehmen. Weder die blosse Auflistung der
Kostenbeteiligungen, wie sie den Akten unter Angabe des Faktura-Datums und
der Faktura-Nummer zu entnehmen ist, noch die auf Aufforderung der Vorinstanz
durch die SWICA in der Beilage zu ihrem Schreiben vom 30. Juli 2002
eingereichte Zusammenstellung von Leistungsabrechnungen der
Familienmitglieder genügt dazu. So wäre es trotz des auf den
Leistungsabrechnungen enthaltenen Hinweises auf den jeweiligen
Leistungsbringer und Behandlungszeitraum ohne weiteres möglich, dass von
einzelnen Rechnungen falsche Zahlen übertragen worden sind oder dass für
Leistungen eine Kostenbeteiligung vorgesehen wurde, obwohl eine derartige
Pflicht möglicherweise gar nicht bestand (vgl. zur Kostenbeteiligung des
Versicherten auch Eugster, a.a.O., S. 186 ff. Rz 342 ff.). Die aktenkundigen
Leistungsabrechnungen sind jedenfalls für sich alleine nicht geeignet, im
Verwaltungsverfahren nach Art. 79 Abs. 1 SchKG auf dem Gebiete des
Sozialversicherungsrechts einen rechtsgenüglichen Beweis für Bestand und
Umfang der in Betreibung gesetzten Forderungen zu erbringen, damit gestützt
darauf die definitive Rechtsöffnung erteilt werden könnte.

4.2.2 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten erst dann in der Lage, ihre zuvor
umschriebene Untersuchungspflicht wahrzunehmen, wenn sie über die der SWICA
vom Leistungserbringer zugegangenen Rechnungen verfügt und diese überprüfen
kann. Da der gegenwärtige Aktenstand dies jedoch nicht gestattet, ist die
Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Dieses wird die
Rechnungen der Leistungserbringer von der SWICA einzufordern und
anschliessend, nachdem dem Beschwerdeführer die Akteneinsichtnahme und die
Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt wurde, über die
geltend gemachten Kostenbeteiligungsforderungen neu zu entscheiden haben. In
diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer in Bezug
auf die vorliegend im Streite liegenden Ausstände sowohl für die
Kostenbeteiligungen seiner Ehefrau wie auch die seiner unmündigen Kinder -
die älteste Tochter M.________ hat erst im September 2001 das
Mündigkeitsalter erreicht - haftet, gehören diese doch zu den laufenden
Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 ZGB (BGE 129 V 90; Urteil
T./S. vom 18. Februar 2002, K 132/01, Erw. 3b/bb). Ferner wird die Vorinstanz
im Rahmen ihrer Überprüfung den in Art. 64 Abs. 3 und 4 KVG in Verbindung mit
Art. 103 Abs. 2 KVV aufgeführten jährlichen Höchstbeträgen für Selbstbehalte
(vgl. auch Erw. 2.1 hievor) Rechnung tragen müssen. Zudem hat sie um eine
geordnete und nachvollziehbare Aktenführung besorgt zu sein, welcher bis
anhin weder das kantonale Gericht noch die Beschwerdegegnerin, die durch Art.
46 ATSG nunmehr ausdrücklich zur systematischen Erfassung aller massgeblichen
Unterlagen verpflichtet ist, in genügen-dem Masse nachgekommen sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gut-geheissen,
als der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14.
August 2002, soweit die in der Betreibung X.________ geltend gemachten
Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 3418.35 nebst Fr. 30.- Mahngebühren sowie
den in der Betreibung Y.________ zusätzlich geltend gemachten
Kostenbeteiligungsbetrag von Fr. 173.85 betreffend, aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde in diesem Umfange neu entscheide.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan-tons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: