Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 98/2002
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K 98/02

Urteil vom 10. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

L.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater N.________,

gegen

KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 30. August 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene L.________ ist bei der KPT/CPT Krankenkasse (nachfolgend
KPT) krankenversichert. Er liess am 28. August 1996 seine vier Weisheitszähne
durch Dr. med. Dr. med. dent. S.________ im Spital X.________ ambulant
entfernen. In ihrer Verfügung vom 26. August 1997 hielt die KPT nach Beizug
ihres Vertrauenszahnarztes fest, an die Kosten der Zahnbehandlung in der Höhe
von insgesamt Fr. 3550.65 seien aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung Fr. 246.85 und aus der Zusatzversicherung Fr. 300.-
ausgerichtet worden. Weitere Leistungen an die durchgeführte Zahnbehandlung
würden aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht bezahlt. Mit
Einspracheentscheid vom 1. Dezember 1997 hielt die KPT an ihrem Standpunkt
fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 30. August 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess L.________ durch seinen Vater die
Rückerstattung der Zahnbehandlungskosten durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung beantragen. Zur Begründung verwies er auf die
Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. Dr. med. dent. S.________.

In ihrer Vernehmlassung führte die KPT aus, nach Rücksprache mit dem
Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. Z.________, sei die Verlagerung der vier
Weisheitszähne nach den geltenden Beurteilungskriterien sowie nach geltender
Rechtsprechung zu bejahen. Nicht nachgewiesen sei die Diagnose der
follikulären Zyste. Da die Entfernung der Weisheitszähne mit keinen
besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, hätte der Eingriff in der
Zahnarztpraxis ohne ärztliche Assistenz in Lokalanästhesie durchgeführt
werden können. Die KPT erklärte sich daher bereit, die Rechnung des Dr. med.
Dr. med. dent. S.________ vom 21. Dezember 1996 im Betrag von Fr. 457.30
vollständig zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu
übernehmen und an die Rechnung vom 12. September 1996 im Betrag von Fr.
1527.60 Fr. 1391.20 zu erbringen. Keine Rückerstattung aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung könne hingegen an die Rechnung des
Dr. med. Dr. med. dent. S.________ vom 12. September 1996 im Betrag von Fr.
456.75 sowie an die beiden Rechnungen des Spitals X.________ vom 6. und 29.
September 1996 im Betrag von Fr. 950.60 und Fr. 158.40 erbracht werden. In
diesem Sinne beantragte die KPT teilweise Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels liess L.________ wiederum unter
Hinweis auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes die Anerkennung der
gesamten Zahnbehandlungskosten als Pflichtleistung der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung beantragen.

Die KPT hielt nach erneutem Beizug ihres Vertrauenszahnarztes an ihrem Antrag
auf teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest.

Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Krankenversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht ist demzufolge auch an den Antrag der
Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gebunden. Diese teilweise Anerkennung der
Leistungspflicht erfolgte denn auch vor Erlass des noch nicht in der
Amtlichen Sammlung veröffentlichten Grundsatzurteils A. vom 19. August 2004,
K 86/02, betreffend Leistungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung bei der Behandlung von Weisheitszähnen.

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
1. Dezember 1997) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

3.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
zahnärztliche Behandlungen (Art. 31 Abs. 1 KVG, Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in
Verbindung mit Art. 33 lit. d KVV sowie Art. 17-19 KLV) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

4.
4.1 Was die Erkrankung der Zähne als Teil des Kausystems anbelangt, regelt
Art. 17 lit. a KLV gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG die Übernahme der
Kosten der zahnärztlichen Behandlung in zwei Fällen, nämlich gemäss Ziff. 1
beim idiopathischen internen Zahngranulom und gemäss Ziff. 2 bei der
Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z.B.
Abszess, Zyste).

4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nach Einholen eines
Grundsatzgutachtens mit Ergänzungsbericht vom 31. Oktober 2000/ 21. April
2001 - wie dies das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - in seiner
Rechtsprechung erkannt, dass der Krankheitswert gemäss Art. 17 lit. a KLV
einen gegenüber dem allgemein definierten Begriff der Krankheit gemäss Art. 2
KVG qualifizierten Begriff darstellt, welchem Abgrenzungsfunktion zukommt,
indem er die Behandlung nicht schwerer Erkrankungen der Zähne von der
Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung ausschliesst. Was zunächst
den Begriff der Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen anbelangt, hat das
Gericht darin eine Abweichung von Lage und Achsenrichtung gesehen, wobei das
Wort "und" - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht in dem Sinne
verwendet worden ist, dass es kumulativ sowohl einer Abweichung von der Lage
wie auch von der Achsenrichtung bedarf. Den qualifizierten Krankheitswert
sieht das Gericht sodann in Übereinstimmung mit dem Grundsatzgutachten und
dem Ergänzungsbericht bei der Dentition in Entwicklung - im Sinne eines
Richtwertes bis zum 18. Altersjahr - in der Behinderung einer geordneten
Gebissentwicklung oder in einem pathologischen Geschehen, bei bleibender
Dentition in einem pathologischen Geschehen. Neben den in Art. 17 lit. a
Ziff. 2 KLV in Klammern aufgeführten Beispielen des Abszesses und der Zyste
hat das Gericht das Erfordernis des qualifizierten Krankheitswertes in Form
von pathologischem Geschehen bei Erscheinungsformen als erfüllt gesehen, die
erhebliche Schäden an den benachbarten Zähnen, am Kieferknochen und an
benachbarten Weichteilen verursacht haben oder gemäss klinischem und
allenfalls radiologischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit verursachen
werden. Bei in Entwicklung befindlicher Dentition ist der qualifizierte
Krankheitswert auch gegeben, wenn verlagerte Zähne den Durchbruch
benachbarter Zähne behindern oder verlagerte Zähne trotz Beseitigung von
Durchbruchshindernissen und genügendem Platzangebot nicht durchbrechen können
(vgl. BGE 127 V 328 und 391).

5.
5.1 Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für zahnärztliche Behandlungen
unterscheidet Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV nicht zwischen der Behandlung von
Weisheitszähnen und von anderen Zähnen. Die Behandlungskosten sind von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Zähne
verlagert sind und das Leiden Krankheitswert erreicht, wobei als Beispiele
für einen solchen Krankheitswert in Klammern der Abszess und die Zyste
genannt werden.

Die Leistungspflicht für die Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen ist
demzufolge bei Vorliegen des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes
gleich zu beurteilen wie diejenige für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne. Dieser qualifizierte Krankheitswert beinhaltet im Wesentlichen zwei
Elemente, nämlich einerseits die Pathologie mit einer Gefährdung des Lebens
oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit und andererseits die notwendigen
Massnahmen, um die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen oder
zumindest zu verringern (noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil A. vom 19. August 2004, K 86/02). So haben auch die
Experten den qualifizierten Krankheitswert verneint, wenn ein pathologisches
Geschehen mit einfachen Massnahmen behoben werden kann.

5.2 Im oben zitierten, noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten
Urteil A. vom 19. August 2004, K 86/02, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht dargelegt, dass verlagerte Weisheitszähne gemäss Ansicht
der beigezogenen Experten gegenüber andern verlagerten oder überzähligen
Zähnen insofern eine besondere Stellung einnehmen, als sie von ihrer
topografischen Lage her besonders häufig Lage-Anomalien zeigen.
Entwicklungsgeschichtlich hat dazu beigetragen, dass der Kiefer des Menschen
kleiner, die Zähne grösser geworden sind, sodass der Platz auf dem
Kieferknochen für die Zähne, namentlich für die hintersten, nicht mehr
ausreicht. Neben der Abweichung von der Lage ist oft eine solche von der
Achse festzustellen, wodurch Nachbarstrukturen geschädigt werden können. Aus
diesen Gründen geben die Weisheitszähne häufig Anlass zu entzündlichen
Komplikationen und Zystenbildungen, die wegen ihrer Lage schwerwiegende
Folgen haben können wie einen Durchbruch von Abszessen in anatomischen Logen
von vitaler Bedeutung oder eine Spontanfraktur des Unterkiefers infolge
Schwächung durch grosse Zysten (BGE 127 V 335 Erw. 6b und 397 Erw. 3c/cc).

5.3 Bei der Behandlung verlagerter Weisheitszähne ist zudem die Besonderheit
zu berücksichtigen, dass sie entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein
Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint, während andere verlagerte
Zähne nicht ersatzlos entfernt werden können, sondern durch zahnärztliche
Massnahmen zu erhalten sind oder an ihrer Stelle eine Ersatzlösung zu suchen
ist, um die Kaufunktion aufrecht zu erhalten.

5.4 Aufgrund der geschilderten Unterschiede kann demzufolge, wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten Urteil A. vom 19. August
2004, K 86/02, dargelegt hat, bei verlagerten Weisheitszähnen und anderen
verlagerten Zähnen bei identischer Pathologie der qualifizierte
Krankheitswert im oben umschriebenen Sinn nicht gleich beurteilt werden. Um
an die Übernahme der Kosten für die Behandlung verlagerter Weisheitszähne
nicht geringere Anforderungen an die Schwere des Leidens zu stellen als für
die Behandlung anderer verlagerter Zähne, kann bei Weisheitszähnen nicht jede
Pathologie genügen, die bei andern verlagerten Zähnen die Übernahme
rechtfertigt. Eine Pathologie wie beispielsweise eine Zyste oder ein Abszess,
sofern ohne grossen Aufwand behandelbar, macht die Entfernung eines
Weisheitszahnes nicht zur Behandlung einer schweren Erkrankung des Kausystems
im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV. Anders
ist es zu halten, wenn entweder die Entfernung des verlagerten
Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder die Behandlung der
Pathologie schwierig und aufwändig ist (vgl. BGE 127 V 328; RKUV 2002 Nr. KV
202 S. 91, K 12/01).

5.5 Die versicherte Person und der sie behandelnde Arzt haben dem
Krankenversicherer alle medizinischen Grundlagen dafür zu liefern, dass er
die Voraussetzungen für die Leistungspflicht prüfen kann (ZBJV 138/2002 S.
422). Werden gleichzeitig mehrere Weisheitszähne entfernt, ist der Nachweis
für jeden Weisheitszahn zu erbringen.

6.
Während die Vorinstanz eine Leistungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung noch verneint hatte mit der Begründung, für keinen
der vier betroffenen Weisheitszähne sei das Bestehen einer Verlagerung mit
dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen, ist die Verlagerung im Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht nicht mehr streitig. Vielmehr stellt sich hier die
Frage, ob der in Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV zusätzlich verlangte
qualifizierte Krankheitswert im Sinne der obigen Erwägungen gegeben ist.

6.1 Der behandelnde Arzt diagnostizierte seit zwei Jahren auftretende
rezidivierende pericoronale Infekte, ausstrahlende Schmerzen durch Druck der
noch wachsenden Wurzeln der eingekeilten unteren Weisheitszähne auf den
Mandibularkanal, follikuläre Zysten, radiologisch, intraoperativ und
histopathologisch verifiziert, sowie eine Denudierung von Zahnhals und
Wurzeln der angrenzenden Zähne mit beginnenden Resorptionszeichen.

6.2 Nach Beizug ihrer Vertrauenszahnärzte bestreitet die KPT die
Diagnosestellung follikuläre Zysten. Trotzdem erklärt sie sich - wie sie
darlegt gestützt auf die Rechtsprechung - bereit, einen Teil der Kosten aus
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen. Keine
Leistungspflicht bestehe jedoch, so führt sie aus, für die Vornahme der
Extraktion der Weisheitszähne im Spital unter ärztlicher Assistenz, da die
Entfernung der Weisheitszähne in casu mit keinen Schwierigkeiten oder
Komplikationen verbunden gewesen sei.

6.3 Gestützt auf das bereits mehrfach zitierte Urteil A. vom 19. August 2004,
K 86/02, welches nach der teilweisen Anerkennung einer Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin ergangen ist, reichen die Pathologie und die notwendigen
Massnahmen zu deren Beseitigung oder Verringerung für das Vorliegen des
erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes nicht aus. Die Behandlung
bestand gemäss Rechnung des Dr. med. Dr. med. dent. S.________ vom 12.
September 1996 im Wesentlichen in der Extraktion der beiden oberen
Weisheitszähne sowie in der operativen Entfernung der beiden unteren
Weisheitszähne mit Zystenoperation. Zudem fanden eine Konsultation vor und
drei Konsultationen nach dem Eingriff statt. Es bestehen keine Anhaltspunkte
für besondere Komplikationen. Die Pathologie konnte durch die Entfernung der
Weisheitszähne sowie durch die Zystenoperation behoben werden, ohne dass ein
Ersatz der entfernten Zähne oder andere aufwändige Massnahmen notwendig
geworden wären. Die Behandlung aller vier Weisheitszähne wurde vorliegend in
einem Akt durchgeführt. Ein Zusammenhang in dem Sinne, dass ein Weisheitszahn
mit oder ohne Zyste nur behandelt werden konnte, wenn zugleich auch die
andern Weisheitszähne behandelt werden, bestand nicht. Der Krankheitswert,
d.h. die Pathologie und die notwendige Behandlung ist für jeden einzelnen
Weisheitszahn - mit oder ohne Zyste - gesondert zu beurteilen. Der Eingriff
ist, selbst wenn vom Vorliegen von Zysten ausgegangen wird, nicht als
kompliziert und aufwändig zu qualifizieren, weshalb in Anbetracht der
Rechtsprechung der erforderliche qualifizierte Krankheitswert nicht gegeben
ist. Damit kann die Frage, ob für die Behandlung die Dienste eines Spitals,
gar unter Beizug eines Assistenten, in Anspruch genommen werden mussten,
offen bleiben.

6.4 Gestützt auf diese Beurteilung ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf
Rückerstattung der Zahnbehandlungskosten durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung, aber auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf
teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu entsprechen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 10. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.