Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 97/2002
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2002
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2002


K 97/02

Urteil vom 16. September 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Ferrari und Ursprung;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

Helsana-advocare, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch den Winterthur-ARAG
Rechtsschutz, Monbijoustrasse 22, 3001 Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 26. Juni 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene L.________ ist auf Grund seiner Tätigkeit als
Maurer/Eisenleger bei der Firma B.________ AG im Rahmen eines
Kollektivvertrages bei der damaligen Krankenkasse Artisana (seit 1. Januar
1997 Helsana Versicherungen AG, nachfolgend: Helsana)
krankentaggeldversichert. Nachdem der Versicherte auf Grund einer
Epicondylitis radialis humeri rechts (Arztzeugnis des Dr. med. X.________,
Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 22. August 2000) seit dem
19. Juni 2000 arbeitsunfähig ist und am 12. Juli 2000 hospitalisiert worden
war, richtete die Versicherung entsprechende Krankentaggeldleistungen aus.
Mit Verfügung vom 29. November 2000 kündigte die Helsana L.________ die
Einstellung der Taggeldleistungen nach einer Übergangsfrist von 4 Monaten per
31. März 2001 an. Am 7. Dezember 2000 meldete sich der Versicherte zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, medizinische
Eingliederungsmassnahmen) an. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2001 hielt
die Helsana an ihrer Verfügung fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Versicherte habe auf Grund seiner Schadenminderungspflicht eine andere,
zumutbare Arbeit aufzunehmen. Für eine solche Tätigkeit, welche kein
kraftvolles Greifen mit der Hand und keine Belastung des Handgelenkes
erfordern dürfe, sei er gemäss ärztlichen Berichten zu 100 % arbeitsfähig. Er
habe demgemäss keine Lohneinbusse von mindestens 25 % in Kauf zu nehmen,
weshalb nach Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist ab 1. April 2001
kein Anspruch auf Taggeldleistungen mehr bestehe.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
gut und hob den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2001 auf (Entscheid vom 26.
Juni 2002).

C.
Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben.

L. ________ lässt unter Beilage eines Attests des Dr. med. Y.________,
Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Februar
2002 Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Am 29. November 2002 wurden die Akten der IV-Stelle Bern beigezogen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
20. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die
Entstehung des Krankentaggeldanspruchs (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG) und dessen
Dauer (Art. 72 Abs. 3 KVG) richtig wiedergegeben. Zutreffend ist auch, dass
die freiwillige Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG weitgehend mit dem
bisherigen Recht übereinstimmt und insbesondere die Definition der
Arbeitsunfähigkeit im KVG die gleiche ist wie unter dem KUVG, weshalb die
bisherige Rechtsprechung zu den einzelnen Begriffselementen auch unter dem
neuen Recht Gültigkeit hat (RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 128 V 152 Erw. 2a). Im angefochtenen Entscheid ist die
Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c; 111
V 239 Erw. 1b), zur Bestimmung des Grades der Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c, 111 V 239 Erw. 1b) sowie zur
Zumutbarkeit eines Berufswechsels bei dauernder Arbeitsunfähigkeit im
bisherigen Tätigkeitsgebiet auf Grund des Gebotes der Schadenminderung (BGE
114 V 283 Erw. 1d und 285 Erw. 3a mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 123
Erw. 3a) richtig dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden.
Korrekt ist ferner, dass die Helsana von der Möglichkeit, reglementarisch
schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % einen Taggeldanspruch zu
statuieren, Gebrauch gemacht und in Art. 14 Abs. 1 ihrer Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) für die FIRMA Kollektiv-Taggeldversicherung
nach KVG, Ausgabe 1. Januar 1999, festgehalten hat, dass das Taggeld bei
einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilmässig
entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird.

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund der
medizinischen Aktenlage habe bereits Ende November 2000 festgestanden, dass
der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als
Maurer/Eisenleger dauerhaft nicht mehr erlangen würde, ihm dagegen eine
andere, leichte Tätigkeit unter Einhaltung gewisser Einschränkungen (kein
kraftvolles Greifen oder Belastungen des Handgelenks) vollumfänglich zumutbar
war. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die Berichte des Dr. med.
X.________ (vom 21. November 2000 und vom 21. Februar 2001) sowie des Dr.
med. U.________, Vertrauensarzt der Helsana (vom 29. November 2000). Diese
Ärzte gingen von der Diagnose einer Epicondylitis radialis humeri rechts aus.

2.2 Der Beschwerdegegner wendet in der Vernehmlassung dazu ein, dass sich
diese Diagnose im Nachhinein als unvollständig und insofern als falsch
erwiesen habe. Die richtige Diagnose laute auf Psoriasis und Arthritis
psoriatica. Der Versicherte habe bereits im Verfügungszeitpunkt daran
gelitten. Die Krankheit als solche und insbesondere das Ausmass seien im
damaligen Zeitpunkt offensichtlich verkannt worden. Er stützt sich auf
Berichte des Dr. med. Y.________ zuhanden der IV-Stelle Bern (vom 21.
Dezember 2001) und ein Attest desselben (vom 5. Februar 2002).

2.3 Im Arztbericht vom 21. Dezember 2001 diagnostizierte Dr. med. Y.________
eine Psoriasis und beginnende Arthritis psoriatica seit wahrscheinlich 1999.
Der Befund lautete auf nicht sehr ausgeprägte, synovitische Schwellungen
hauptsächlich der proximalen Interphalangialgelenke der Hände sowie
psoriatische Läsionen der Haut. Die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in
seinem angestammten Beruf als Eisenleger setzte der Arzt auf 100 % seit dem
13. Juni 2000 fest. Er stellte Bewegungseinschränkungen der Schulter-,
Ellbogen- und Handgelenke fest, weshalb der Patient keine schwere Arbeit mehr
verrichten könne. Auch wegen der beginnenden Arthritis beurteilte er einen
Einsatz im ursprünglichen Beruf als nicht mehr möglich. Demgegenüber
erachtete er leichte nicht gelenkbelastende Tätigkeiten wie Kontrollarbeiten,
Sortieren oder Verkauf von leichteren Gegenständen noch als zumutbar.

Selbst wenn sich die Diagnose des Dr. med. Y.________ im Nachhinein als
zutreffend erweisen sollte, was vorliegend nicht näher abgeklärt zu werden
braucht, ändert dies entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners nichts
an der Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im hier massgebenden
Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Die dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten im angestammten Beruf wird von Dr. med.
Y.________ ebenfalls bestätigt. Zwar hat die seinerzeit noch nicht erkannte
Krankheit, wie der Beschwerdegegner zu Recht anführt, tatsächlich
Auswirkungen auf das Zumutbarkeitsprofil. So sind, da die Gelenke im ganzen
Bewegungsapparat betroffen sind, im Krankenversicherungsverfahren
vorgeschlagene alternative Arbeiten, wie leichte Archiv- oder
Magazinertätigkeiten, hausinterne Botengänge usw. wohl nur bedingt mehr
möglich. Hingegen lässt sich auch mit den von Dr. med. Y.________ noch als
zumutbar bezeichneten Tätigkeiten, wie beispielsweise Kontrollarbeiten,
Sortieren oder Verkauf die Anrechnung eines monatlichen Einkommens von Fr.
4'268.- (vgl. Einspracheentscheid vom 20. Juli 2001) im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle nicht beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316
Erw. 5a mit Hinweisen), womit im Vergleich zum Verdienst im bisherigen Beruf
keine Lohneinbusse von mind. 25 % zu verzeichnen ist.

Unter diesen Umständen steht fest, dass im massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheides die Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit im
angestammten Beruf erstellt war. Eine andere leichtere Tätigkeit war dem
Beschwerdegegner dagegen unter Einhaltung gewisser Einschränkungen
vollumfänglich zumutbar. Richtig ist mithin, dass den Versicherten eine
Schadenminderungspflicht trifft und er daher nach einer Übergangsfrist von 3
bis 5 Monaten grundsätzlich keinen Anspruch auf Taggeldleistungen der
Kollektivversicherung mehr hatte (BGE 114 V 285 Erw. 3; RKUV 2000 K 112 S.
123 Erw. 3a).

3.
Streitig und zu prüfen bleibt, ob der Versicherte seiner
Schadenminderungspflicht dadurch nachgekommen ist, dass er sich am 7.
Dezember 2000 bei der Invalidenversicherung für berufliche
Eingliederungsmassnahmen angemeldet hat.

3.1 Die Vorinstanz hat hiezu unter Hinweis auf BGE 111 V 235 ausgeführt, der
Versicherte habe sich am 7. Dezember 2000 sogleich bei der IV-Stelle Bern für
die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen angemeldet.
Entsprechende Vorkehren seien seitens der Invalidenversicherung jedoch erst
mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 in Form von Berufsberatung sowie der
Abklärung beruflicher Eingliederungsmöglichkeiten getroffen worden. Der
Aufenthalt in der Eingliederungsstätte Z.________ sei gar erst mit Verfügung
vom 20. März 2002 festgesetzt worden. Weder aus den Akten der IV-Stelle noch
den sonstigen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Verzögerungen zwischen der
Anmeldung und den beruflichen Eingliederungsmassnahmen durch den Versicherten
verursacht worden seien. Es habe sich demzufolge um Verzögerungen gehandelt,
die dem Versicherten nicht angelastet werden dürften. Dieser habe weder ahnen
können noch wissen müssen, dass die beruflichen Abklärungen erst 15 Monate
nach seiner Anmeldung beginnen würden. Verzögerungen bei der Durchführung von
beruflichen Massnahmen von einem Jahr und mehr seien nicht notorisch. Da der
Versicherte jederzeit mit der Anordnung beruflicher Massnahmen habe rechnen
müssen, hätte er sich höchstens für kurzzeitige Einsätze melden können. Dies
hätte seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt stark beeinträchtigt. Es
sei  ihm demnach nicht zumutbar gewesen, für vorher nicht bestimmbare, kurze
Zeiten eine Erwerbstätigkeit zu suchen.

3.2 Demgegenüber macht die Helsana in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geltend, den IV-Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner sich am 7.
Dezember 2000 bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung angemeldet
und sich am 28. Juni 2001 über seinen Anspruch auf Wartetaggelder nach Art.
18 IVV erkundigt habe. Mit Schreiben vom 7. September 2001 habe die IV-Stelle
den Anspruch mit der Begründung abgelehnt, Wartetaggelder könnten erst dann
ausgerichtet werden, wenn eine konkrete berufliche Eingliederungsmassnahme
bevorstehe. Zu jenem Zeitpunkt sei noch nicht klar gewesen, ob überhaupt
Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet würden. Erst mit Verfügung
vom 31. Oktober 2001 sei über die Berufsberatung und Abklärung der
beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten entschieden worden. Der vorliegende
Fall unterscheide sich bezüglich des Sachverhaltes von BGE 111 V 235
insofern, als für den damaligen Beschwerdeführer eine volle
Arbeitsunfähigkeit auch für jegliche andere, selbst vorübergehende
Tätigkeiten bestanden habe. Im vorliegenden Fall sei demgegenüber die volle
Arbeitsfähigkeit für eine leichtere Tätigkeit erwiesen und unbestritten.
Zudem sei ein Anspruch auf Umschulung völlig offen gewesen und es könne nicht
argumentiert werden, der Beschwerdegegner habe sich jederzeit für eine solche
Massnahme bereithalten müssen. Es habe demnach kein Hindernis für die
Erfüllung der Schadenminderungspflicht bestanden. Zu Umschulungsmassnahmen
werde nicht von einem Tag auf den andern vorgeladen, in der Regel würden
Betroffene etwa einen Monat im Voraus benachrichtigt. Es könne nicht sein,
dass die soziale Krankenversicherung so lange Taggelder auszurichten habe,
bis sich die Invalidenversicherung entschliesse, irgendwelche berufliche
Abklärungen zu treffen. Die Dauer der Ausrichtung von Taggeldern könne nicht
von der zum Teil sehr schleppenden und trägen Abklärungspraxis der IV-Stelle
abhängig gemacht werden. Gemäss Art. 18 IVV habe der Eingliederungswillige
spätestens vier Monate nach Anmeldung Anspruch auf Wartetaggelder. Es gehe
nicht an, dass der Krankenversicherer als "Lückenfüller" einspringen müsse.

4.
4.1 Der Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung  gemäss Art. 22
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV setzt nach der
Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person in der gewohnten
Erwerbstätigkeit eine mindestens 50 %ige Arbeitsunfähigkeit aufweist und die
Eingliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht soweit
rechtsgenüglich erstellt ist, dass Eingliederungsmassnahmen - und nicht bloss
Abklärungsmassnahmen - ernsthaft in Frage kommen. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen bereits
beschlossen ist (AHI 1997 S. 169 Erw. 3a; Urteil S. vom 7. August 2002, I
705/01). Insofern erweist sich die von der IV-Stelle im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren wiederholt vertretene Auffassung,
wonach Wartetaggelder seitens der Invalidenversicherung erst dann
ausgerichtet werden können, wenn eine konkrete berufliche
Eingliederungsmassnahme bevorsteht, als unrichtig.

Der Umstand, dass ein in seiner gewohnten, d.h. bis zum Eintritt des
Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähiger
Versicherter während der Zeit, in der sich Umschulungsmöglichkeiten
abzuzeichnen beginnen, in Erfüllung der Schadenminderungspflicht eine
Erwerbstätigkeit ausübt, schliesst den Anspruch auf ein Wartetaggeld der
Invalidenversicherung grundsätzlich nicht aus, ist jedoch bei dessen
Bemessung zu berücksichtigen (BGE 117 V 275 Erw. 2, 3; Ulrich Meyer-Blaser,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Ziff. II/3a zu Art. 22 IVG).

4.2 Demgegenüber setzt der Taggeldanspruch nach KVG eine mindestens hälftige
Arbeitsunfähigkeit (Art. 72 Abs. 2 KVG) voraus, welche wie schon unter dem
KUVG (vgl. Erw. 1.2 hievor) unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes
festzusetzen ist, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht
verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen
Berufszweig zu verwerten. Nach Ablauf einer angemessenen Anpassungszeit hängt
der Taggeldanspruch davon ab, ob und wie sich die Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit auf den krankheitsbedingten Erwerbsausfall im bisherigen
Beruf und auf den damit zusammenhängenden Taggeldanspruch auswirkt. Dies
ergibt sich aus der Schadenminderungspflicht (vgl. Gerbhard Eugster: Zum
Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in: LAMal-KVG, Lausanne
1997, S. 518; BGE 114 V 283 Erw. 1d und 287 Erw. 3d je mit Hinweisen). Diese
stellt die Anweisung an die versicherte Person dar, nach Eintritt des
Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen
zu mindern oder zu beheben. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des
Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und
zwingend zu beachten (BGE 117 V 400).

4.3 Aus der schwierigen Vermittelbarkeit eines Versicherten kann kein
Anspruch auf das versicherte Krankengeld abgeleitet werden. Diesem Faktor ist
bei der Ermittlung des zumutbaren Verdienstes Rechnung zu tragen.
Grundsätzlich haben nicht die Krankenkassen das Risiko der schwierigen
Vermittelbarkeit zu übernehmen. Dazu besteht jedoch die wichtige Ausnahme,
dass sie dem zur Schadenminderung durch Berufswechsel verpflichteten
Versicherten praxisgemäss eine gewisse Übergangsfrist zur Stellensuche und
zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse einzuräumen haben (BGE 114 V
289 Erw. 5b).

4.4 Der Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung beginnt gemäss
Art. 18 Abs. 2 IVV zu dem Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer
Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind,
spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Der Anspruch setzt
voraus, dass Eingliederungsmassnahmen ernsthaft in Frage kommen. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen
bereits beschlossen ist (vgl. Erw. 4.1 hievor). Liegt demnach eine Anmeldung
bei der Invalidenversicherung vor und kommen Eingliederungsmassnahmen
ernsthaft in Frage, besteht ein Anspruch auf Wartetaggelder der
Invalidenversicherung, dagegen kein solcher auf die weitere Auszahlung von
Krankentaggeldern. Werden demgegenüber Massnahmen der Invalidenversicherung
nicht ernsthaft ins Auge gefasst, und wird daher ein Anspruch auf
Wartetaggelder abgelehnt, besteht der Anspruch auf Krankentaggelder weiter.
In diesem Fall trifft den Versicherten gegenüber der Krankenkasse eine
Schadenminderungspflicht. Dieser Pflicht kann sich der Versicherte indessen
nicht mit der Begründung, er warte auf Massnahmen der Invalidenversicherung,
entziehen, da solche eben nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden,
andernfalls ein Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung
bestünde.

5.
5.1 Im vorliegenden Fall hat der Versicherte ab August 2000 Krankentaggelder
bezogen. Mit Verfügung der Helsana vom 29. November 2000 wurde ihm
mitgeteilt, die Taggeldleistungen würden nach einer Übergangsfrist von vier
Monaten per 31. März 2001 eingestellt. Gleichzeitig wurde der Versicherte auf
die Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung und die damit verbundenen
möglichen Taggeldzahlungen hingewiesen. Aus diesem Grund hat sich L.________
am 7. Dezember 2000 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen
angemeldet. Anlässlich einer telefonischen Unterredung vom 27. März 2001 hat
der Vertreter des Versicherten die IV-Stelle um Wartetaggelder ersucht.
Dieses Begehren hat er mit Schreiben vom 28. Juni 2001 wiederholt. Am 7.
September 2001 wurde ihm von Seiten der IV-Stelle mitgeteilt, ein
Wartetaggeld könne erst dann ausgerichtet werden, wenn eine konkrete
berufliche Eingliederungsmassnahme bevorstehe. Dies sei noch nicht der Fall.
Vorerst müssten weitere Abklärungsmassnahmen getroffen werden.

5.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Versicherte von der
Beschwerdeführerin ordnungsgemäss auf seine Schadenminderungspflicht und auf
mögliche Taggeldleistungen der Invalidenversicherung hingewiesen worden ist.
Zudem wurde ihm die übliche Übergangsfrist von vier Monaten zur Arbeitssuche
gewährt. Ein Gesuch um Wartetaggelder der Invalidenversicherung wurde mit der
Begründung abgelehnt, es stehe noch nicht fest, ob es überhaupt zu Leistungen
der Invalidenversicherung kommen werde, da die erstmaligen Abklärungen noch
nicht abgeschlossen seien. Ob dies in Anbetracht der langen Dauer der
Abklärungen unter dem Aspekt, dass Eingliederungsmassnahmen lediglich
ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen (Urteil S. vom 7. August 2002, I
705/01), zu Recht erfolgte, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft
zu werden (vgl. zuletzt Urteil O. vom 26. August 2003, I 753/02). Jedenfalls
konnte und musste der Versicherte unter diesen Umständen nicht mit
unmittelbar bevorstehenden Massnahmen rechnen. Er war demnach nicht
gehindert, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen.

5.3 Es kann offen bleiben, ob sich der vorliegende Fall mit dem BGE 111 V 235
zu Grunde liegenden Sachverhalt vergleichen lässt, da sich die Rechtslage
seit dem Erlass des genannten Urteils verändert hat: Art. 18 Abs. 2 IVV,
wonach Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung spätestens nach
vier Monaten seit der Anmeldung besteht, ist erst seit 1. Juli 1992 in Kraft.
Dem damaligen Beschwerdeführer konnte daher die entsprechende Bestimmung
nicht entgegengehalten werden.

5.4 Nicht gehört werden kann der Einwand, der Versicherte habe sich höchstens
kurzfristig für eine andere Stelle bewerben können und sei daher schwer
vermittelbar gewesen, da sich dies nicht zu Lasten des Krankenversicherers
auswirken darf und dem Versicherten eine angemessene Übergangsfrist
eingeräumt wurde (vgl. Erw. 4.3). Dass der Beschwerdegegner tatsächlich
gewillt war, eine andere Anstellung anzunehmen, ergibt sich schliesslich aus
dem Umstand, dass er sich bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet hat.

6.
Wenn somit aufgrund der aufgezeigten Erwägungen feststeht, dass der
Versicherte nicht gehindert war, seiner Schadenminderungspflicht
nachzukommen, ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
26. Juni 2002 aufzuheben.

7.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende
Beschwerdeführerin als Krankenversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe
im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine
ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 123 V
309 Erw. 10, 119 V 456 Erw. 6b; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2002 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: