Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 96/2002
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K 96/02

Urteil vom 1. April 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Schmutz

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin
Hässig, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa,

gegen

Wincare Versicherungen, Rechtsdienst, Konradstrasse 14, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 26. Juni 2002)

Sachverhalt:

A.
S. ________, deutscher Staatsangehöriger, arbeitete als Grenzgänger bis zur
Konkurseröffnung am 30. Juni 1995 bei der X.________ GmbH. In dieser
Eigenschaft war er Mitglied der von seiner Arbeitgeberin bei der KFW
Winterthur, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung (seit 1997 Wincare
Versicherungen) abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Der
Kollektivvertrag wurde per 30. Juni 1995 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt war
S.________ wegen Krankheit vollständig arbeitsunfähig. Mit Antrag vom 8.
August 1995 trat er in die Einzelversicherung über. Die KFW erbrachte bis zum
30. August 1995 Taggeldleistungen von Fr. 214.- pro Tag. Seit 29. August 1995
war S.________ für die L.________ AG mit Arbeitsgebiet in der Bundesrepublik
Deutschland tätig. Ab 22. Dezember 1995 war er erneut 100 % arbeitsunfähig.
Zunächst richtete die KFW wiederum Krankentaggelder aus. Mit Verfügung vom 6.
August 1996 löste sie die Taggeldversicherung rückwirkend auf den 31. August
1995 auf, weil der Versicherte mit der Arbeitsaufnahme in Deutschland am 29.
August 1995 den Status als Grenzgänger verloren habe. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 18. November 1996 fest. Die hiegegen von S.________
erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit
Entscheid vom 26. Juni 1998 teilweise gut. Der Versicherte reichte dagegen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Mit Urteil vom 28. Januar 2000, K 132/98,
stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass S.________
Anspruch auf Taggeldleistungen für die Zeit vom 22. Dezember 1995 bis zum 31.
Juli 1996 hatte, bis zu welchem Tage die ab dem 22. Dezember 1995 begonnene
zweite Arbeitsunfähigkeitsperiode dauerte. Es hob den Entscheid des
Obergerichts und den Einspracheentscheid der KFW auf.

Am 20./21. März 2000 meldete S.________ der Wincare, dass er ab dem 29.
Oktober 1996 erneut arbeitsunfähig gewesen sei. Diese verfügte am 21.
September 2000 den Ausschluss des Versicherten aus der freiwilligen
Taggeldversicherung per 1. August 1996 wegen widerrechtlicher Inanspruchnahme
von Leistungen, und sie forderte die seit 8. März 1995 erbrachten
Taggeldleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 93'370.50 zurück. Daran hielt sie
mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2001 fest.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau als das zuständige Gericht am
Sitz des Arbeitgebers (seit 1999 T.________ GmbH) verpflichtete S.________ in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Rückzahlung von Fr. 28'073.-
(Entscheid vom 26. Juni 2002).

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es
seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Entscheide Taggeldleistungen von
insgesamt noch Fr. 92'302.- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2000)
zuzusprechen.

Während die Wincare auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Streit um den Ausschluss aus der Versicherung betrifft nicht die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne des Art.
132 OG. Daher ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts eingeschränkt (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105
Abs. 2 OG). Häufig ist jedoch im gleichen Beschwerdeverfahren nebst dem
Ausschluss auch die damit begründete Verweigerung von Leistungen oder die
Rückforderung bereits erbrachter Leistungen streitig. Diesfalls muss für
beide Streitfragen der gleiche Sachverhalt zu Grunde gelegt werden, der vom
Eidgenössischen Versicherungsgericht mit der erweiterten Kognition überprüft
wird (Attraktionsprinzip; BGE 108 V 247 Erw. 1b, 98 V 276 Erw. 3). Dagegen
richtet sich die rechtliche Beurteilung nach der Natur der einzelnen
Streitpunkte; für den Leistungsstreit ist das Eidgenössische
Versicherungsgericht nicht an die Parteibegehren gebunden und es kann die
Angemessenheit frei prüfen; für den streitigen Ausschluss aber gilt die
eingeschränkte Kognition (vgl. BGE 108 V 247 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 1986
Nr. K 687 S. 312).

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im
vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.2 Die streitige Verwaltungsverfügung wurde vor Inkrafttreten (1. Juni 2002)
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses
Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren
unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 315).

2.3 Nach dem In-Kraft-Treten am 1. Januar 1996 des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 ist für den Bereich der
freiwilligen Taggeldversicherung in übergangsrechtlicher Hinsicht Art. 102
Abs. 1 KVG massgebend, wonach ab 1. Januar 1996 das neue Recht gilt, wenn
anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- oder
Krankengeldversicherungen nach neuem Recht weiterführen. Das
Einzelversicherungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unterstand demzufolge
ab 1. Januar 1996 dem KVG. Eine Einschränkung des in Art. 102 Abs. 1 KVG
festgelegten Grundsatzes sieht das Gesetz lediglich bezüglich der
Leistungsdauer von am 1. Januar 1996 bei anerkannten Krankenkassen laufenden
Taggeldern vor: Nach Art. 103 Abs. 2 KVG waren diese noch für längstens zwei
Jahre nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts über die Leistungsdauer zu
gewähren (vgl. zu dieser Regelung: Botschaft über die Revision der
Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I 215).

2.4 Soweit die Leistungspflicht der Wincare für die Zeit ab 1. August 1996
(Beendigung der seit 22. Dezember 1995 dauernden Arbeitsunfähigkeit)
grundsätzlich streitig ist (Zulässigkeit des Ausschlusses aus der
Versicherung bzw. anderweitiger Verlust der Versicherteneigenschaft bzw.
Sanktion wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder verspäteter Krankmeldung),
ist somit das neue Recht massgebend. Die Frage der Berechnung der Bezugsdauer
und damit des anwendbaren Rechts stellt sich lediglich bei einer allenfalls
in Betracht fallenden Kürzung der Taggeldleistungen wegen Überentschädigung
infolge des Zusammentreffens von Leistungen mehrerer Sozialversicherer (vgl.
Erw. 7 hienach), wobei hier nach dem früheren Recht (Art. 26 Abs. 3 KUVG;
vgl. Hinweise in RKUV 2000 Nr. KV 116 S. 145) zum gleichen Ergebnis zu
gelangen ist wie nach dem heutigen Recht (Art. 72 Abs. 5 KVG: Kürzung der
Taggeldleistungen im Ausmass der Überentschädigung mit entsprechender
Verlängerung der Bezugsfristen).

3.
3.1 Nach der Rechtsprechung stimmt die Regelung der Taggeldversicherung in den
Art. 67 ff. KVG weitgehend mit dem alten Recht des KUVG überein (vgl. RKUV
1998 Nr. KV 45 S. 430). Der Gesetzgeber hat in Art. 72 KVG einige zwingende
Vorschriften namentlich zum Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur Dauer des Anspruchs
(Abs. 3), zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs. 4)
und bei Überentschädigung (Abs. 5) erlassen, welche unabhängig vom Inhalt der
einzelnen Verträge Geltung beanspruchen, und überlässt im Übrigen die
inhaltliche Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses der
Vertragsautonomie der Parteien (BGE 124 V 203 Erw. 2a und 205 Erw. 3d). Diese
(Vertrags-)Autonomie muss sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
orientieren, wie sie sich aus dem Bundessozialversicherungsrecht und dem
übrigen Verwaltungsrecht sowie der Bundesverfassung ergeben. Namentlich hat
sie sich an die wesentlichen Prinzipien der sozialen Krankenversicherung zu
halten, vorab an die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Verhältnismässigkeit
und der Gleichbehandlung (Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG in Verbindung mit Art. 68
Abs. 3 KVG; für das alte Recht vgl. statt vieler BGE 113 V 215 Erw. 3b mit
Hinweisen; vgl. auch Gebhard Eugster, Zum Leistungsrecht der
Taggeldversicherung nach KVG, in: LAMal-KVG, Recueil de travaux en l‘honneur
de la Société suisse de droit des assurances, Lausanne 1997, S. 551).

3.2 Der Ausschluss aus der freiwilligen Taggeldversicherung ist im
Bundesrecht nicht geregelt. Nach der zum KUVG ergangenen Rechtsprechung ist
es bei fehlender gesetzlicher Bestimmung Sache der Krankenkassen, in ihren
Statuten oder Reglementen zum Zwecke rechtzeitiger Wahrnehmung ihrer
Kontrollfunktionen die Anzeigepflicht vorzuschreiben und die Folgen von deren
Verletzung festzulegen. Das KVG und dessen Verordnung enthalten auch keine
Bestimmungen über die Pflicht zur Meldung eines Krankheitsfalles oder der
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend haben sie auch keine
Sanktionen bei Verletzung der Anzeigepflicht vorgesehen.
Ordnungsvorschriften, wonach Leistungen bis zum Zeitpunkt der
ordnungsgemässen Meldung verweigert werden, wenn vom Versicherten die
rechtzeitige Meldung vernünftigerweise verlangt werden kann, hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht als grundsätzlich nicht
bundesrechtswidrig betrachtet. Erscheint dagegen eine Pflichtverletzung nach
den Umständen als entschuldbar, so darf damit in der Regel keine Sanktion
verbunden werden; zudem darf die Sanktion nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verstossen. Diese Rechtsprechung ist auch unter der
Herrschaft des auf den 1. Januar 1996 in Kraft getretenen KVG anwendbar (BGE
129 V 53 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

4.
Streitig ist vorab die Frage nach dem (Fort-)Bestand des
Versicherungsverhältnisses ab dem 1. August 1996. Dabei ist zu prüfen, ob der
von der Vorinstanz geschützte rückwirkende Ausschluss des Beschwerdeführers
aus der freiwilligen Taggeldversicherung zu Recht erfolgte, und falls nicht,
ob die Versicherung aus einem anderen Grunde in diesem Zeitpunkt oder später
endete.

5.
5.1 Nach Art. 17 des 1996 für den Bestand und die Ausgestaltung des
Versicherungsverhältnisses massgebenden Reglementes der KFW für die
freiwillige Taggeldversicherung nach KVG (nachfolgend: Reglement 1996) konnte
die versicherte Person aus der Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie
sich missbräuchlich verhielt, wenn unentschuldbare wichtige Gründe vorlagen
und wenn die Weiterführung der Versicherung für die KFW unzumutbar geworden
war. Als wichtiger Grund galt insbesondere, dass durch die versicherte Person
im Versicherungsantrag unwahre Angaben gemacht wurden, dass sie die
Versicherung widerrechtlich in Anspruch nahm oder in Anspruch zu nehmen
versuchte, oder dass sie ihre Pflichten gegenüber dem Versicherer gröblich
verletzte. Diese Regelung war soweit bundesrechtskonform (vgl. Erw. 3.1 und
3.2 hievor).

5.2 Vorinstanz und Versicherung begründeten den Ausschluss damit, der
Beschwerdeführer habe am 29. März 1996 bei der Krankmeldung im Formularteil
"Fragen an den Versicherten" verneint, dass er noch anderweitig
taggeldversichert sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt SUVA-Taggelder bezogen
habe. Es sei "damit ohne Weiteres von unwahren Angaben sowie von einer
widerrechtlichen Inanspruchnahme von Taggeldern" auszugehen. Beide stützten
sich auf die Ausschlussregelung in Art. 17 Abs. 2 Ziff. 1 Reglement 1996, wo
aber nur von unwahren Angaben im Versicherungsantrag die Rede war. Nach Art.
32 Reglement 1996 war der Versicherte aber verpflichtet, spätestens bei
Eintritt eines Versicherungsfalles zu melden, dass er noch bei anderen
Versicherern eine Taggeldversicherung bei Krankheit oder Unfall abgeschlossen
hatte. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin versteht es sich
indessen nicht von selbst, dass der Versicherte die im Formular gestellte
Frage, ob er noch anderweitig taggeldversichert sei, so auffassen musste,
dass damit die Taggelder sämtlicher Sozial- und Privatversicherer gemeint
waren. Gerade bei der obligatorischen Unfallversicherung sind die im Formular
nachgefragte Aufschubszeit und Taggeldhöhe bundesrechtlich einheitlich und
verbindlich geregelt und mussten in der Krankmeldung nicht beim Versicherten
erfragt werden. Die dazu nötige Angabe der Lohnsumme war im oberen
Formularteil durch den Arbeitgeber zu machen. In dem vom Beschwerdeführer
auszufüllenden Formularteil wurde zudem die Frage nach einem Bezug von
Leistungen der Unfallversicherung nicht gestellt, sondern ausdrücklich nur
diejenige nach dem Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, der
Pensionskasse oder einer Lebensversicherung. Angesichts dessen kann dem
Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe sich durch seine
Angaben im Krankmeldeformular gegenüber der Beschwerdegegnerin in einem eine
schwere Sanktion wie den Ausschluss aus der Versicherung rechtfertigenden
Mass missbräuchlich verhalten.

5.3 Nach dem Gesagten fällt die Beendigung der Versicherungszugehörigkeit
infolge Ausschluss ausser Betracht (vgl. hiezu auch Erw. 6.3.4 und 7.3 in
fine).

6.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach dem Urteil K 132/98 vom 28.
Januar 2000 auch nach dem 31. Juli 1996 ein Recht auf den Verbleib in der
Taggeld-Einzelversicherung der Beschwerdegegnerin.

6.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte mit dem genannten
Urteil zunächst den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übertritt in die
Einzelversicherung der Beschwerdegegnerin. Es hielt fest, die Weiterführung
der Grenzgängerbeschäftigung sei nicht Voraussetzung für den
Übertrittsanspruch, weil es genüge, dass er im Zeitpunkt des Dahinfallens des
Kollektivvertrages infolge Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin als
Grenzgänger beschäftigt und damit kollektivversichert gewesen sei. Unter
diesen Umständen sei die der Beschwerdegegnerin nie verschwiegene, aber von
ihr erst nachträglich bemerkte Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den
neuen schweizerischen Arbeitgeber nicht als Grenzgänger arbeitete, für die
Weiterführung der (Einzel-)Mitgliedschaft ohne Bedeutung. Wenn die
Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, die Sachlage und das Vorhandensein
der Übertrittsvoraussetzungen näher abzuklären, könne sie nicht nachträglich
den von ihr bewilligten Übertritt in die Einzelversicherung rückwirkend
auflösen. Sie habe durch ihre Unterlassung eine allenfalls statutenwidrige
Weiterführung der Mitgliedschaft in Kauf genommen. Ein rückwirkendes
Zurückkommen auf den bewilligten Übertritt in die Einzelversicherung lasse
sich unter diesen Umständen sodann nicht mit dem Grundsatz von Treu und
Glauben vereinbaren. Der Beschwerdeführer habe deshalb bis am 31. Juli 1996
einen Anspruch auf Krankentaggelder. An diesem Tage endete die zweite
Arbeitsunfähigkeitsperiode des Beschwerdeführers, hinsichtlich der es zum
Leistungsstreit gekommen war.

6.2 Aus den gleichen Gründen wie bis zum 31. Juli 1996 hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich auch über dieses Datum hinaus das Recht, in
der Einzelversicherung der Beschwerdegegnerin zu verbleiben. Nach dem Stand
der Akten kann zwar nicht beurteilt werden, ob und wann der Beschwerdeführer
nach dem 31. Juli 1996 als Grenzgänger tätig war. Es steht fest, dass er für
die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Juli 1997 über eine
Grenzgängerbewilligung des Kantons Schaffhausen verfügte und es findet sich
dazu auch ein am 20. Mai 1996 abgeschlossener Arbeitsvertrag mit
Arbeitsbeginn am 1. August 1996. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin beim
kantonalen Steueramt Schaffhausen ergaben, dass zwischen dem 1. August 1996
und dem 31. Dezember 1996 für den Beschwerdeführer keine Quellensteuer
abgerechnet wurde. Dies ist zwar ein Indiz für eine fehlende berufliche
Aktivität des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es ist jedoch nach dem in
Erw. 6.1 Ausgeführten gar nicht relevant, ob der Beschwerdeführer nach dem
31. Juli 1996 in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig war.

6.3 Damit kann die Praxis von Krankenversicherern (vgl. Art. 15 Abs. 1
Reglement der KFW für die freiwillige Taggeldversicherung), die Versicherung
von Personen mit Wohnsitz im ausländischen Grenzgebiet bei Aufgabe der
Erwerbstätigkeit in der Schweiz erlöschen, oder - falls sie bei Verlust des
Grenzgängerstatus zunächst aus Krankheitsgründen in der Versicherung
verbleiben durften - den Versicherungsschutz nach wieder erlangter
Arbeitsfähigkeit dahinfallen zu lassen, vorliegend ungeprüft bleiben.

7.
7.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt entschieden, dass
die Krankenversicherer befugt sind, ihre Leistungen bis zum Zeitpunkt der
ordnungsgemässen Meldung zu verweigern, wenn vom Versicherten die
rechtzeitige Meldung vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. Erw. 3.2
hievor). Die Krankmeldevorschriften der KFW sahen in Art. 30 Abs. 1 Reglement
1996 vor, dass Versicherte bei einer Erkrankung oder einem Unfall innert fünf
Tagen, bei Auslandaufenthalt innert vierzehn Tagen, bei der Versicherung die
ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit einzureichen hatten. Bei
unentschuldbarer verspäteter Meldung bestand frühestens ab Eingang der
Meldung Anspruch auf die versicherten Leistungen (Abs. 3). Diese Regelung ist
nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

7.2 Die Beschwerdegegnerin nahm erstmals im Einspracheentscheid vom 26. Juni
2001 den Eventualstandpunkt ein, der Beschwerdeführer habe im März 2000 seine
Arbeitsunfähigkeit ab 29. Oktober 1996 mit beinahe 4-jähriger Verspätung
gemeldet und könne bis zum Zeitpunkt der verspäteten Meldung keine Leistungen
beanspruchen. Der Beschwerdeführer begründet sein Zuwarten damit, dass der
Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin während des hängigen ersten
Gerichtsverfahrens im gegenseitigen Einverständnis sistiert worden sei. Dies
entschuldigt jedoch die Verspätung schon darum nicht, weil die (vom
Beschwerdeführer als Sistierung des Versicherungsverhältnisses bezeichnete)
Abmachung vom 29. Januar 1997 erst drei Monate nach dem Eintritt der
verspätet gemeldeten Arbeitsunfähigkeit geschlossen worden wäre. Der
Beschwerdeführer wäre damit schon vor der Abmachung mit der (schliesslich
unterlassenen) Meldung stark verspätet gewesen. Zudem ging es in dem
Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers gar nicht um die Sistierung der gegenseitigen Rechte und
Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis, sondern ausschliesslich um die
Stundung der während des in Gang gesetzten Beschwerdeverfahrens auflaufenden
Prämienschulden. Damit sollte die je nach Ausgang des hängigen Verfahrens
notwendige (Rück-)Mutationen (des Versicherungsverhältnisses) mitsamt dem
damit verbundenen Aufwand vermieden werden.
Da bei unentschuldbar verspäteter Meldung frühestens ab Eingang der Meldung
Anspruch auf die versicherten Leistungen besteht und vorliegend keine
stichhaltigen Entschuldigungsgründe vorgebracht werden, ist der von der
Beschwerdegegnerin eingenommene Eventualstandpunkt im Grundsatz zu schützen,
wonach der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der verspäteten Meldung keine
Leistungen beanspruchen könne.

7.3 Hingegen ist der von der Beschwerdegegnerin zusätzlich erhobene Vorwurf
des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in diesem Zusammenhang nicht angebracht
und ein von ihr als mögliche Folge erörterter rückwirkender Ausschluss wäre
dadurch nicht gerechtfertigt.

8.
8.1 Beansprucht die versicherte Person Leistungen anderer
Sozialversicherungen, so hat der Krankenversicherer seine Leistungen um das
Mass der allfälligen Überentschädigung zu kürzen und die Bezugsdauer
entsprechend zu verlängern (Art. 72 Abs. 5 KVG und 78 Abs. 2 KVG). Für die
Bemessung der Überentschädigung ist auf die gesamte Abrechnungsperiode
abzustellen und - wie schon unter dem KUVG - eine Globalrechnung vorzunehmen
(BGE 128 V 156).
Falls Taggeldleistungen anderer Sozialversicherungen mit denjenigen eines
Krankenversicherers konkurrenzieren, dann hat dieser, anders als die
Vorinstanz es sah, somit nicht das Recht, seine Leistungen zu verweigern,
sondern er hat sie allenfalls zu kürzen. Bei Konkurrenz der Leistungen
verschiedener Sozialversicherungszweige (hier Unfall- und
Krankenversicherung) gilt nach Art. 78 Abs.1 li. c KVG in Verbindung mit Art.
110 KVV, dass für den gleichen Versicherungsfall die Taggeld-Leistungen der
Unfallversicherung vorgehen.

Hat der Krankenversicherer anstelle eines anderen Sozialversicherers zu
Unrecht Leistungen ausgerichtet oder hat dies ein anderer Sozialversicherer
anstelle des Krankenversicherers getan, so muss der entlastete Versicherer
den Betrag, um den er entlastet wurde, dem anderen Versicherer rückvergüten.
Der Rückvergütungsanspruch erlischt fünf Jahre nach der Ausrichtung der
Leistung (Art. 117 Abs. 1 und 3 KVV).

Bei Leistungskonkurrenz mit anderen Sozialversicherungen bleibt damit der
Anspruch auf die Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung grundsätzlich in
nicht eingeschränktem Umfang und bei voller Prämienzahlungspflicht gewahrt.

8.2 Hatte der Beschwerdeführer indes zusätzlich zu den Unfallfolgen, wie es
auf Grund der Akten den Anschein macht, psychische Probleme, die mit dem
Unfallereignis nichts zu tun hatten und sich ebenfalls auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkten, ist somit zu prüfen, ob die Krankenversicherung
unter Vermeidung der Überentschädigung nicht auch zu leisten hat. Die SUVA
deckt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes ab
(Art. 17 Abs. 1 UVG). Über dieser Limite liegt aber nicht bereits eine
Überentschädigung vor (vgl. Art. 122 Abs. 2 KVV; BGE 128 V 149 Erw. 4).
Soweit ersichtlich beanspruchte der Beschwerdeführer während der im Hinblick
auf einen allfälligen Krankentaggeldanspruch zu untersuchenden Zeitperiode
nie ein volles SUVA-Taggeld. Es war demnach nicht zulässig, ohne Berechnung
einer allfälligen Überentschädigung die Leistungen zu verweigern bzw.
zurückzufordern, geschweige denn, den Beschwerdeführer wegen eines
ungerechtfertigten (versuchten oder tatsächlichen) Leistungsbezugs aus der
Versicherung auszuschliessen.

8.3 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei den Generali
Versicherungen nicht um einen Sozialversicherer handelt. Diese
Privatversicherungsgesellschaft ist nicht zur Durchführung der
Taggeldversicherung nach KVG zugelassen (vgl. Art. 68 in Verbindung mit Art.
11 lit. b KVG). Darum dürften deren (allfällige) Leistungen nicht zu einer
Kürzung des bei der Beschwerdegegnerin versicherten Taggeldes wegen
Überentschädigung führen. Auf Grund von Art. 78 Abs. 2 KVG sorgte der
Bundesrat dafür, dass die Versicherten durch die Leistungen der sozialen
Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen
anderer Sozialversicherer nicht überentschädigt werden, indem er in Art. 122
Abs. 1 und 2 KVV regelte, dass bei der Berechnung der Überentschädigung nur
die Leistungen anderer Sozialversicherungen mitzuberücksichtigen sind. Die im
Widerspruch zu den erwähnten Vorschriften stehende Regelung in Art. 23 Abs. 3
Reglement 1996, die die Berücksichtigung der Leistungen von
Privatversicherungsträgern vorsah, kann vorliegend nicht zum Tragen kommen.
Sie wurde von der Beschwerdegegnerin in Art. 24 Abs. 3 der AVB 1997 für die
freiwillige Taggeldversicherung bereits bundesrechtskonform korrigiert.

8.4 Auf Grund der geschilderten Rechtslage dürften auch die Taggeldleistungen
der Swica Gesundheitsorganisation von der Beschwerdegegnerin nicht in eine
Berechnung der Überentschädigung einbezogen werden. Es handelte sich bei der
dort bestehenden Kollektivversicherung nicht um eine Taggeldversicherung nach
KVG, sondern um eine solche nach VVG, und bei den aus einem solchen Vertrag
erbrachten Leistungen nicht um Sozialversicherungsleistungen.

9.
9.1 Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Verzinsung ausstehender
Taggeldleistungen (zu 5 % seit 1. August 2000) bleibt darauf hinzuweisen,
dass nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung
grundsätzlich nur Verzugszinsen geschuldet werden, wenn sie gesetzlich
vorgesehen sind (BGE 117 V 351, 108 V 13, je mit Hinweisen), was für den
Bereich der sozialen Krankenversicherung unter dem hier anwendbaren, bis Ende
2002 geltenden Recht nicht der Fall ist. Zwar galt dieser Grundsatz nicht
ausnahmslos. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt
Verzugszinsen zugesprochen, wenn "besondere Umstände" vorlagen. Solche
Umstände erachtete das Gericht als gegeben bei widerrechtlichen oder
trölerischen Machenschaften der Verwaltungsorgane. Für die ausnahmsweise
Verzugszinspflicht bedarf es neben der Rechtswidrigkeit überdies eines
schuldhaften Verhaltens der Verwaltung. Wegleitend dafür war die Überlegung,
dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur
ausnahmsweise gerechtfertigt ist, wenn das Rechtsempfinden in besonderer
Weise tangiert ist (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies ist im
vorliegenden Leistungsstreit aber bisher nicht der Fall, sodass der
Beschwerdeführer auf allfälligen Taggeldleistungen keinen Verzugszinsanspruch
erheben kann.

9.2 Seit dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 gilt auch für den
Bereich der sozialen Krankenversicherung Art. 26 Abs. 2 ATSG, wonach die
Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der
Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Entstehung
verzugszinspflichtig werden, sofern die versicherte Person ihrer
Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, S. 309 Rz 32 zu Art. 26). Der Beschwerdeführer erfüllte die
letztgenannte Voraussetzung bislang nicht. Deshalb erübrigen sich vorerst
Erörterungen dazu, wann nach Art. 26 As. 2 ATSG vorliegend ein
Leistungsanspruch als entstanden zu gelten hätte, um die Auslösung des
Fristenlaufs für die Verzugszinspflicht zu bewirken.

10.
Die Beschwerdegegnerin wird die zur Klärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes benötigten Angaben zu den Arbeits- und
Versicherungsverhältnissen des Beschwerdeführers auf dem Weg der Amts- und
Verwaltungshilfe bei Behörden und anderen Sozialversicherern verlangen (Art.
82 Abs. 2 KVG). Der Beschwerdeführer wird im Rahmen des Zumutbaren
mitzuwirken haben. Zwar obliegt ihm in dem vom Untersuchungsgrundsatz
beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast
im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht aber insofern, als bei
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift dann Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b; SVZ 68 2000 S. 202). Die
Beschwerdegegnerin wird dann über den Leistungsanspruch ab dem 1. August 1996
erneut verfügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2002 und
der Einspracheentscheid der Wincare vom 26. Juni 2001 aufgehoben und es wird
die Sache an die Wincare zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Wincare hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über die Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 1. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: