Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 93/2002
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K 93/02

Urteil vom 26. Juni 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Schmutz

Dr. med. X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt François
A. Bernath, Bellerivestrasse 42, 8034 Zürich,

gegen

1. Wincare Versicherungen, Rechtsdienst, Konradstrasse 14, 8400
Winterthur,
2. Öffentliche Krankenkasse Winterthur, Palmstrasse 16, 8402 Winterthur,
3. Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,
4. KGW Krankenkasse der Gewerbetreibenden Winterthur,
Schaffhauserstrasse 61, 8400 Winterthur,
5. Krankenkasse Zurzach, Hauptstrasse 62, 5330 Zurzach,
6. CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern,
7. Krankenkasse Aquilana, Bruggerstrasse 46, 5400 Baden,
8. SUPRA Krankenkasse, chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3,
9. CONCORDIA, Regionalagentur, Unitas Schönenwerd, Rechtsdienst,
Weidengasse 3, 5012 Schönenwerd,
10. Krankenkasse Kuko, Bollstrasse 61, 3076 Worb,
11. Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz
15, 6003 Luzern,
12. Krankenkasse SBB, Schwarztorstrasse 57, 3030 Bern,
13. L'AVENIR Versicherungen, Petit-Moncor 6, 1752 Villars-sur-Glâne,
14. Krankenkasse KPT, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
15. Hermes Krankenkasse, avenue de la Gare 20, 1950 Sion,
16. PKK Zürich Kranken- und Unfallversicherung, Widdergasse 1, 8022
Zürich,
17. Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
18. SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401
Winterthur,
19. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Miliärstrasse 36, 8004
Zürich,
20. Mutuelle Valaisanne, Administration, rue du Nord 5, 1920 Martigny,
21. Krankenkasse Sanitas, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,
22. Krankenkasse KBV, Badgasse 3, 8400 Winterthur,
23. INTRAS Krankenkasse, rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE,
24. UNIVERSA Krankenkasse, av. de la Gare 20, 1950 Sitten,
25. VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern,
26. Helsana Versicherungen AG, Stadelhoferstrasse 25, 8001 Zürich,

alle handelnd durch santésuisse Zürich-Schaffhausen, Löwenstrasse 29, 8001
Zürich, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann,
Ankerstrasse 61, 8004 Zürich

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich,
Winterthur

(Entscheid vom 26. Juni 2002)

Sachverhalt:

A.
Dr. med. X.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, war in der vom
Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (heute: santésuisse) für das
Jahr 1995 herausgegebenen Behandlungsfallstatistik (nachfolgend:
KSK-Statistik) der Fachgruppe 55 "Allgemeine Innere Medizin (mit Röntgen)"
zugeordnet. Die KSK-Statistik wies einen Arztkostenindex von 171 Punkten aus.
Unter weiteren Kostenpositionen waren für "Medikamente vom Arzt" 48, für
"Medikamente von Apotheke" 249, für "Labor auswärts" 211 sowie für "Physio-
und Ergotherapie auswärts" 243 Indexpunkte aufgeführt.

B.
Gestützt auf diese Daten reichte der Verband Zürcher Krankenversicherer
(nachfolgend: Krankenversicherer) am 4. September 1997 beim Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich (nachfolgend:
Schiedsgericht) in Namen der ihm zu jenem Zeitpunkt angeschlossenen 55
Krankenversicherer Klage gegen den Arzt ein und stellte wegen
unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Jahr 1995 ein Rückforderungsbegehren
über den Betrag von Fr. 114'519.55. Im Hinblick auf einen Schlichtungsversuch
vor der Blauen Kommission der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich wurde am
16. Januar 1998 das Verfahren vor dem Schiedsgericht sistiert. Nach dem
Scheitern des Sühnverfahrens verlangten am 24. Juni 1999 28
Krankenversicherer, die nach eigenen Angaben auf Grund von Behandlungen des
Arztes im Jahr 1995 effektiv Leistungen erbracht hatten, die Fortführung des
Schiedsgerichtsverfahrens. Die Parteien erklärten, auf einen weiteren
Sühneversuch vor dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts zu verzichten,
worauf am 3. September 1999 das Hauptverfahren eröffnet und den Parteien
Gelegenheit gegeben wurde, Schiedsrichter vorzuschlagen. Mit Verfügung vom
28. März 2002 ersetze das leitende Mitglied des Schiedsgerichts zwei in der
neuen Amtsperiode nicht mehr amtierende Schiedsrichter. Am 26. Juni 2002
hiess das Schiedsgericht die Klage gut und verpflichtete den Arzt, an 26 der
28 Kläger bzw. an deren Rechtsnachfolger den Betrag von gesamthaft Fr.
97'240.- zu bezahlen.

C.
Der Arzt führt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der
Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Krankenversicherer schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im
vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar (vgl. auch Erw. 3
hienach).

2.
Bei den im Rubrum des vorliegenden Urteils aufgeführten Krankenversicherern
handelt es sich um jene, welche bereits im Entscheid des Schiedsgerichts vom
26. Juni 2002 als Kläger aufgeführt sind. Einzelne dieser Krankenversicherer
haben mit anderen Krankenversicherern fusioniert; insoweit gehen die mit dem
vorliegenden Urteil begründeten Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolger
der im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer über.

3.
In übergangsrechtlicher Hinsicht gehen Schiedsgericht und Parteien zu Recht
davon aus, dass auf die vorliegende Streitsache die materiellrechtlichen
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die
Krankenversicherung (KUVG), insbesondere Art. 23 KUVG, und in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18.
März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), insbesondere Art. 89 KVG,
anwendbar sind (vgl. BGE 122 V 89 Erw. 3; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b;
SVR 2001 KV Nr. 19 S. 51 Erw. 2).

4.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

5.
5.1 Nach Art. 89 Abs. 5 KVG regelt der Kanton das Verfahren vor dem
Schiedsgericht, welches einfach und rasch zu sein hat. Das Schiedsgericht
stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen
Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der
Beweiswürdigung frei. Die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG; BGE
119 V 211 Erw. 3b mit Hinweisen) erstreckt sich auf sämtliche für den
Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur
Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden
(Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel 1996, S. 218 Rz. 1126). Sie gilt insbesondere für Tatsachen,
welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 Erw. 2b mit Hinweis). In
dem als Klageverfahren ausgestalteten Verfahren vor dem kantonalen
Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG kommt der Mitwirkungspflicht eine
weitgehende Bedeutung zu, weil die Parteien am ehesten in der Lage sind, zur
Feststellung des massgebenden Sachverhalts beizutragen (Kieser, Formelle
Fragen der pauschalen Rückforderung, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.],
Wirtschaftlichkeitskontrolle in der Krankenversicherung, St. Gallen 2001, S.
134 f.).
5.2 Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen Tätigkeit nach Art. 23
KUVG kann sowohl die statistische Methode (Durchschnittskostenvergleich) als
auch die analytische Methode (Einzelfallprüfung) - oder eine Kombination
beider Methoden - zur Anwendung gelangen (BGE 119 V 454 Erw. 4d; vgl. auch
Schürer, Honorarrückforderung wegen Überarztung bei ambulanter ärztlicher
Behandlung - Materiellrechtliche Aspekte, in: Schaffhauser/Kieser (Hrsg.),
a.a.O., S. 78 ff.). Auch wenn die statistische Methode der analytischen wo
möglich vorgezogen werden soll und die analytische Methode im Allgemeinen nur
dann zur Anwendung gelangt, wenn es an zuverlässigen Angaben für einen
Durchschnittskostenvergleich fehlt, sind die kantonalen Schiedsgerichte in
der Wahl der Prüfmethode grundsätzlich frei (BGE 98 V 198 f.; Schürer,
a.a.O., S. 81 ff.).
5.3 Die Rechtsprechung zur auf Art. 23 KUVG gestützten Rückforderung wegen
Missachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Behandlung durch Ärzte und
Ärztinnen geht davon aus, dass da, wo die Wirtschaftlichkeit in Anwendung der
statistischen Methode überprüft wird, eine Unwirtschaftlichkeit nicht schon
bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte) vermutet
werden darf. Vielmehr ist den Ärzten und Ärztinnen einerseits ein
Toleranzbereich (BGE 119 V 454 Erw. 4c in fine) und zudem allenfalls ein
Zuschlag zum Toleranzwert (zum den Toleranzbereich begrenzenden Indexwert)
zuzugestehen, um spezifischen Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen (RKUV
1988 Nr. K 761 S. 92 Erw. 4c; SVR 2001 KV Nr. 19 S. 52 Erw. 4b). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat im in SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125
veröffentlichten Urteil E. vom 12. September 1994 (K 44/94) in Erw. 4b
ausgeführt, dass bei der Festlegung des Toleranzwertes über den Index 130
nicht hinausgegangen werden sollte, um die statistische
Falldurchschnittsmethode nicht ihres Sinns zu entleeren. Nach der
Rechtsprechung liegt der Toleranzbereich vielmehr zwischen 120 und 130
Indexpunkten. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa Entscheide
von Schiedsgerichten bestätigt, welche für eine Praxis insoweit eine
Überarztung annahmen, als 120 Indexpunkte (RSKV 1978 Nr. 315 S. 50 Erw. 6b;
nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 18. November 1992 [K 11/92]), 125
Indexpunkte (RSKV 1982 Nr. 489 S. 124 Erw. 4a; nicht veröffentlichtes Urteil
W. vom 14. Dezember 1995, K 45/95) oder 130 Indexpunkte (SVR 1995 KV Nr. 40
S. 125 Erw. 4; RKUV 1986 Nr. K 654 S. 5 Erw. 5a) überschritten wurden.

5.4 Als Praxismerkmale, die einen erhöhten Fallkostendurchschnitt
rechtfertigen können, wurden vom Eidgenössischen Versicherungsgericht etwa
eine überdurchschnittliche Anzahl an behandlungsintensiven Patientinnen und
Patienten (RKUV 1993 Nr. K 908 S. 38 Erw. 6a, 1986 Nr. K 654 S. 4 Erw. 4c;
nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 14. Dezember 1995 [K 45/95]), eine
überdurchschnittliche Zahl von Hausbesuchen und ein sehr grosses
Einzugsgebiet (SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125 Erw. 4b), ein sehr hoher Anteil an
ausländischen Patientinnen und Patienten (RKUV 1986 Nr. K 654 S. 4 Erw. 4c)
oder die Umstände anerkannt, dass ein Arzt sehr viele langjährige und sehr
viele ältere Patientinnen und Patienten sowie keine Notfallpatienten
behandelt (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 18. Oktober 1999, K 152/98)
oder erst seit kurzer Zeit in eigener Praxis tätig ist (RSKV 1982 Nr. 489 S.
124 Erw. 4a). Auch können kompensatorische Einsparungen als kostenwirksame
Praxisbesonderheiten Berücksichtigung finden (nicht veröffentlichtes Urteil
S. vom 29. Oktober 1993 [K 101/92]). Gemeint sind Fälle, wo die Ärztin oder
der Arzt einen hohen Indexwert bei den direkten Kosten mit dem Hinweis
rechtfertigt, seine vergleichsweise aufwändige Behandlungsweise habe zur
Folge, dass weniger von ihm veranlasste Kosten anfallen. Wo statistische
Daten hiezu fehlen, kann das Gericht den Einwand der kompensatorischen
Einsparung indessen kaum überprüfen. Dies gilt etwa für den Hinweis eines
Arztes, seine Behandlungsweise ermögliche die Vermeidung zahlreicher
stationärer Spitalaufenthalte (BGE 119 V 455 Erw. 5a).

6.
Weil es sich beim Rückforderungsprozess wegen Überarztung nicht um eine
Abgabestreitigkeit im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OG handelt (SVR 1995 KV 40
125), ist das Eidgenössische Versicherungsgericht an den Antrag des
Beschwerdeführers, wonach der den Beschwerdegegnern Fr. 97'240.- zusprechende
Schiedsgerichtsentscheid aufzuheben sei, gebunden. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht ist daher nicht befugt, über die Differenz zum
vorinstanzlich eingeklagten Rückforderungsbetrag von Fr. 114'590.55 zu
befinden. Ferner ist die Überprüfung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts auf das Anspruchsfundament beschränkt, das dem
vorinstanzlich zugesprochenen Rückerstattungsbetrag von Fr. 97'240.- zu
Grunde liegt, d.h. auf die Beurteilung der Arztkosten und der veranlassten
Labor-, Physio- sowie Ergotherapiekosten. Nicht zu erstrecken hat sich die
Prüfung dagegen auf die von der vorinstanzlichen Rückerstattungszusprechung
nicht erfassten Kosten "Medikamente vom Arzt", wo ein unterdurchschnittlicher
Index von 48 ausgewiesen ist, und auch nicht auf die veranlassten Kosten für
"Medikamente von Apotheke", wo das Erfassungsblatt für den Beschwerdeführer
einen Index von 249 ausweist.

7.
Das Schiedsgericht hat seiner Beurteilung des Rückerstattungsanspruches aus
unwirtschaftlicher Behandlungsweise nach Art. 23 KUVG die statistische
Methode im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 5.2) zu Grunde gelegt. Dieses
Vorgehen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, sind doch keinerlei
stichhaltige Gründe ersichtlich, welche hier gegen die Anwendung des
Durchschnittskostenvergleichs sprechen. Die vorinstanzlich aufgelegte Studie
(André Dubey/François Dufresne, Etude du contrôle du caractère économique des
traitements basé sur les statistiques du Concordat des assureurs-maladie
suisses", Lausanne, Februar 2000) gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung zum
Durchschnittskostenvergleich einer Überprüfung zu unterziehen, wie die
Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Die Studie weist einen geringen
Praxisbezug auf und setzt sich nicht mit der Rechtsprechung auseinander,
obwohl diese Lösungsansätze entwickelt hat (vgl. Erw. 6.2 - 6.4), welche
bekannte, auch von den Autoren geschilderte Mängel der KSK-Statistik
ausgleichen. Die Studie bietet keine Ansätze, die innert nützlicher Frist und
auf der Grundlage des geltenden Rechts umsetzbar wären.

8.
Steht somit die Zulässigkeit der Anwendung der statistischen
Durchschnittsmethode im Falle des Beschwerdeführers fest, bleibt in
materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob das Schiedsgericht dieses
Beweismittel in bundesrechtswidriger oder tatsächlich qualifiziert
unrichtiger Weise (Art. 105 Abs. 2 OG) zur Anwendung gebracht hat.

8.1 Ausgehend von den in den vorinstanzlichen Akten liegenden Auszügen aus
der Behandlungsfallstatistik ist die Vorinstanz von vom Beschwerdeführer
verursachten Arztkosten von Fr. 316'473.- und veranlassten Kosten von Fr.
26'936.- (für Labor) und Fr. 41'623.- (für Physio- und Ergotherapie)
ausgegangen. Bei 1995 insgesamt behandelten 442 krankenversicherten Patienten
ergibt dies durchschnittliche Kosten von Fr. 716.-, Fr. 61.- und Fr. 94.-
(Divisionen der eingangs erwähnten Gesamtkosten durch die Anzahl der
Patienten). Diese Werte entsprechen bei den verursachten Arztkosten einem
Index von 171 (d.h. plus rund 70 %), wogegen der Index 100 die von den 243
Ärzten in der Vergleichsgruppe "Allgemeine Innere Medizin (mit Röntgen)"
durchschnittlich verursachten Arztkosten von Fr. 419.- darstellt. Im Hinblick
darauf, dass das Durchschnittsalter der vom Beschwerdeführer behandelten
Patienten mit 49,2 Jahren leicht über dem Durchschnitt der in der
Vergleichsgruppe behandelten Patienten von 48,4 Jahren liegt, hat die
Vorinstanz den Index 100 von Fr. 419.- auf Fr. 426.- angehoben. In
Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Praxisbesonderheiten, speziell das überwiegende Behandeln von chronisch
kranken Langzeitpatienten, hat das Schiedsgericht sodann dem Beschwerdeführer
eine Abweichung vom Index 100 um 30 % zugestanden, was rund Fr. 128.- pro
behandelten Patient ausmacht. Demzufolge hat das Schiedsgericht im Umfang von
Fr. 554.- pro Patient noch eine wirtschaftliche Behandlungsweise anerkannt
(Summe des altersbedingt bereinigten Index 100 von Fr. 426.- und der
eingeräumten Toleranz von 30 % resp. Fr. 128.-). Im überschiessenden Teil von
Fr. 162.- pro Patient (d.h. in der Differenz von Fr. 554.- zu den
durchschnittlich verursachten Arztkosten pro Patient von Fr. 716.-) hat die
Vorinstanz Unwirtschaftlichkeit angenommen. Bei den weiter berücksichtigten
Kosten (Labor bzw. Ergo- und Physiotherapie auswärts) hat sie dem
Beschwerdeführer sogar eine Toleranzmarge von 40 % eingeräumt. In Anbetracht
der hier vom Beschwerdeführer veranlassten Durchschnittskosten von Fr. 61.-
resp. Fr. 94.- im Vergleich zu den ausgewiesenen Indizes 100 (bzw. den
entsprechenden Werten) hat dies nicht mehr von der Toleranzmarge gedeckte
Werte von Fr. 20.- (Labor) und Fr. 39.- (Physio- und Ergotherapie) ergeben.
Pro Patient hat der Beschwerdeführer somit um Fr. 221.- (Fr. 162.- + Fr. 20.-
+ Fr. 39.-) überarztet. Diese Zahl hat das Schiedsgericht unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass zwei mit je einer behandelten Person am
Recht stehende Krankenversicherer sich bei Einleitung des
Überarztungsverfahrens nicht als Kläger konstituiert hatten, mit 440 (442
total behandelte Patienten, abzüglich 2) multipliziert, was den
zugesprochenen Rückerstattungsbetrag von Fr. 97'240.- (440 x Fr. 221.-)
ergibt.

8.2 Mit dieser Verfahrensweise hat das Schiedsgericht die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Praxisbesonderheiten genügend
berücksichtigt. Es kann weder von einer qualifiziert unrichtigen
Tatsachenfeststellung noch einer Bundesrechtsverletzung noch einer
ermessensmissbräuchlichen Einschätzung der Wirtschaftlichkeitsgrenze
gesprochen werden. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiezu eingewendet
wird, dringt nicht durch und ist im angefochtenen Entscheid entkräftet
worden.

9.
Der Schiedsgerichtsentscheid hält aber nicht nur in Bezug auf die Anwendung
der Durchschnittskostenvergleichsmethode stand, sondern auch in Bezug auf die
weiteren materiellrechtlichen und prozessualen Rügen, welche in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden:
9.1 Von einer Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs kann keine Rede sein.
Ausweislich der Akten ist die Behandlungsfallstatistik für das Jahr 1995 am
11. September 1996 vom Konkordat der schweizerischen Krankenkassen versandt
worden. Für eine frühere (inoffizielle) Kenntnis der Beschwerdegegner gibt es
keine im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG durchdringenden Anhaltspunkte. Das
Rückerstattungsbegehren ist am 4. September 1997 und damit innerhalb der
einjährigen Verwirkungsfrist gemäss der nach ständiger Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 119 V 300 Erw. 4b) zu Art. 23 KUVG
analogieweise anwendbar erklärten Fristenregelung des Art. 47 AHVG
eingereicht worden.

9.2 Von einer Einreichung des Rückerstattungsbegehrens durch den dafür nicht
aktiv legitimierten Krankenkassenverband und einem daraufhin erfolgten
unzulässigen Parteiwechsel kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Dazu hat
das Schiedsgericht das Nötige gesagt. Das Vorgehen der Beschwerdegegner
entspricht üblicher Praxis, wie sie das Eidgenössische Versicherungsgericht
in einer Vielzahl von Präjudizien unbeanstandet gelassen hat (in RKUV 2000
Nr. KV 128 S. 230 nicht veröffentlichte Erw. 1a des Urteils S. vom 25. Mai
2000 [K 129/99]).

9.3 Die Rüge an den von den Beschwerdegegnern vorinstanzlich aufgelegten
Abrechnungen des Beschwerdeführers (sie würden nicht das Behandlungsjahr 1995
betreffen; sie stammten von versicherten Personen, die der Beschwerdeführer
nie behandelt habe; usw.) ist unbehelflich. Wie im angefochtenen Entscheid
dargelegt, hat das Schiedsgericht für die Festlegung des
Rückerstattungsbetrages nicht massgeblich auf das Gebaren des
Beschwerdeführers im einzelnen Abrechnungsfall abgestellt.

9.4 Zu prüfen bleibt die Rüge betreffend die teilweise Neubesetzung der
Richterbank, welche deswegen nötig wurde, weil das kantonale Verfahren sehr
lange und über die Amtsdauer zweier ursprünglich mitwirkender, dann aber
nicht mehr gewählter Schiedsrichter angedauert hatte. Es trifft ausweislich
der Akten zu, dass die zweite Bestellungsverfügung vom 28. März 2002, im
Unterschied zur ersten vom 11. Januar 2000, nicht den formularmässigen
Vermerk trägt, dass die Parteien sich zur verfügten Besetzung des
Schiedsgerichts innert Frist auszusprechen und gegebenenfalls
Ablehnungsgründe vorzutragen hätten. Nichtsdestotrotz ist im Vorgehen des
kantonalen Gerichtes keine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken. Art. 89 KUVG
verlangt das vom Beschwerdeführer geforderte Prozedere nicht, und eine
allfällige Verletzung entsprechender kantonaler Vorschriften, die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht dargelegt wird, stellt keine
Bundesrechtswidrigkeit im Sinne von Art. 104 lit. a OG dar. Vielmehr
entspricht das Vorgehen § 10 der Verordnung des Kantons Zürich über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (GS 832.11), nach dessen
Abs. 1, zweiter Satz, die Schiedsrichter, die im Einzelfall mitzuwirken
haben, in gleicher Zahl den Gruppen entnommen werden, die für die jeweiligen
Parteien bestimmt sind, und wonach das leitende Mitglied diesen ein
Vorschlagsrecht einräumen kann, aber nicht muss. Es wäre mit dem Grundsatz
von Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar,
Ablehnungs- und Ausstandsgründe, die in einem früheren Prozessstadium hätten
geltend gemacht werden können, erst später vorzubringen. Ein echter oder
vermeintlicher Organisationsmangel ist deshalb bei erster Gelegenheit geltend
zu machen. Wer den Ablehnungsgrund nicht unverzüglich vorbringt, nachdem er
davon Kenntnis erhalten hat, sondern sich auf den Prozess einlässt, verwirkt
den Anspruch (BGE 124 I 121 Erw. 2; 119 Ia S. 228 f.; 118 Ia 282 Erw. 3a; in
SVR 2001 BVG Nr. 7 S. 27 veröffentlichte Erw. 1 von BGE 126 V 303). Das hat
auch bei einer vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts verfügten
teilweisen Neubesetzung der Richterbank zu gelten. Es geht nicht an, dass der
Beschwerdeführer nach Erhalt der prozessleitenden Verfügung nicht reagiert,
den Entscheid des Schiedsgerichts abwartet und nun diesen mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als bundesrechtswidrig, weil nicht in gehöriger
Besetzung ergangen, anficht.

10.
Verfahren um Rückforderungen gegen den Leistungserbringer wegen
Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise sind kostenpflichtig (BGE 119 V 455
Erw. 6). Den anwaltlich vertretenen Krankenversicherern steht gestützt auf
Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG im Überarztungsprozess
praxisgemäss eine Parteientschädigung zu (SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125 ff. Erw.
5b).

Demnach beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden unter Verrechnung mit dem
geleisteten Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- zu bezahlen (einschliesslich Mehrwertsteuer).

4.
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: