Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 86/2002
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K 86/02

Urteil vom 19. August 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Ursprung und
Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

A.________, 1970, Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401
Winterthur, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 28. Juni 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene A.________ ist bei der SWICA Gesundheitsorganisation
(nachfolgend SWICA) krankenversichert. Sie  liess sich am 13. November 1998
von Dr. med. Dr. med. dent. S.________, die Weisheitszähne 28 und 38 (links)
entfernen. Die Rechnung über den Betrag von Fr. 924.35 sandte sie der SWICA
zur Rückerstattung. Diese anerkannte mit Verfügung vom 6. Mai 1999 Fr. 140.95
als Pflichtleistung für eine bei dieser Gelegenheit durch den Arzt
vorgenommene Behandlung einer Hautveränderung, lehnte aber die Übernahme der
restlichen Kosten von Fr. 783.40 für die Entfernung der beiden Weisheitszähne
und die Behandlung der damit verbundenen Pathologie ab. Mit
Einspracheentscheid vom 15. März 2000 hielt die SWICA an ihrem Standpunkt
fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 28. Juni 2002 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, eine
eindeutige Verlagerung der beiden entfernten Weisheitszähne sei nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Ebenso sei gestützt
auf die Berichte der von der SWICA konsultierten Ärzte Dr. med. dent.

P. ________ und Prof. Dr. Dr. med. I.________, Klinik für Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten und Kieferchirurgie der Universität X.________, eine
follikuläre Zyste nicht vorhanden. Der von Dr. med. Dr. med. dent. S.________
geltend gemachte chronische Druckschmerz mit Ausstrahlung im
Horizontalbereich des Unterkiefers links sowie die rezidivierenden
pericoronalen Infekte an den Weisheitszähnen sodann entsprächen nicht einem
pathologischen Geschehen im Sinne der Rechtsprechung.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, die Behandlung sei
als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
anzuerkennen und die entsprechenden Kosten seien ihr zurückzuerstatten. Zur
Begründung verweist sie auf die Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. Dr.
med. dent. S.________.

Die SWICA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

In weiteren Eingaben äussern sich Dr. med. Dr. med. dent. S.________ sowie
die SWICA zur Frage der Entschädigung der gutachterlichen Tätigkeit des
Arztes.

D.
Am 19. August 2004 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine
parteiöffentliche Beratung durchgeführt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
15. März 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
2.1 Die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung bei Krankheit zu übernehmen sind, werden in Art. 25
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in allgemeiner Weise
umschrieben. Im Vordergrund stehen die Leistungen der Ärzte und Ärztinnen,
dann aber auch der Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie der Personen,
die im Auftrag von Ärzten und Ärztinnen Leistungen erbringen. Die
zahnärztlichen Leistungen sind in der genannten Bestimmung nicht aufgeführt.
Die Kosten dieser Leistungen sollen - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt -
im Krankheitsfalle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur in
eingeschränktem Masse überbunden werden, nämlich wenn die zahnärztliche
Behandlung durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems
(Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder
ihre Folgen bedingt (Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG) oder zur Behandlung einer
schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Art. 31 Abs. 1
lit. c KVG).

2.2  Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. d
der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) hat das Departement in der
Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV]) zu jedem der erwähnten Unterabsätze
von Art. 31 Abs. 1 KVG einen eigenen Artikel erlassen, nämlich zu lit. a den
Art. 17 KLV, zu lit. b den Art. 18 KLV und zu lit. c den Art. 19 KLV. In Art.
17 KLV werden die schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems
aufgezählt, bei denen daraus resultierende zahnärztliche Behandlungen von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. In Art. 18 KLV
werden die schweren Allgemeinerkrankungen und ihre Folgen aufgelistet, die zu
zahnärztlicher Behandlung führen können und deren Kosten von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragen sind. In Art. 19 KLV
schliesslich hat das Departement die schweren Allgemeinerkrankungen
aufgezählt, bei denen die zahnärztliche Massnahme notwendiger Bestandteil der
Behandlung darstellt.

2.3  In BGE 124 V 185 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
entschieden,
dass die in Art. 17-19 KLV erwähnten Erkrankungen, welche von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmende zahnärztliche
Behandlungen bedingen, abschliessend aufgezählt sind. Daran hat es in
ständiger Rechtsprechung festgehalten (BGE 129 V 82 Erw. 1.3 und 279 Erw.

3.2 ).

3.
3.1 Was die Erkrankung der Zähne als Teil des Kausystems anbelangt, regelt
Art. 17 lit. a KLV die Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung in
zwei Fällen, nämlich gemäss Ziff. 1 beim idiopathischen internen Zahngranulom
und gemäss Ziff. 2 bei der Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen
mit Krankheitswert (z.B. Abszess, Zyste).

3.2  Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nach Einholen eines
Grundsatzgutachtens mit Ergänzungsbericht vom 31. Oktober 2000/ 21. April
2001 - wie dies das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - in seiner
Rechtsprechung erkannt, dass der Krankheitswert gemäss Art. 17 lit. a KLV
einen gegenüber dem allgemein definierten Begriff der Krankheit gemäss alt
Art. 2 KVG qualifizierten Begriff darstellt, welchem Abgrenzungsfunktion
zukommt, indem er die Behandlung nicht schwerer Erkrankungen der Zähne von
der Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung ausschliesst. Was
zunächst den Begriff der Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen anbelangt, hat
das Gericht darin eine Abweichung von Lage und Achsenrichtung gesehen, wobei
das Wort "und" nicht in dem Sinne verwendet worden ist, dass es kumulativ
sowohl einer Abweichung von der Lage wie auch von der Achsenrichtung bedarf.
Den qualifizierten Krankheitswert sieht das Gericht sodann in Übereinstimmung
mit dem Grundsatzgutachten und dem Ergänzungsbericht bei der Dentition in
Entwicklung - im Sinne eines Richtwertes bis zum 18. Altersjahr - in der
Behinderung einer geordneten Gebissentwicklung oder in einem pathologischen
Geschehen, bei bleibender Dentition in einem pathologischen Geschehen. Neben
den in Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV in Klammern aufgeführten Beispielen des
Abszesses und der Zyste hat das Gericht das Erfordernis des qualifizierten
Krankheitswertes in Form von pathologischem Geschehen bei Erscheinungsformen
als erfüllt gesehen, die erhebliche Schäden an den benachbarten Zähnen, am
Kieferknochen und an benachbarten Weichteilen verursacht haben oder gemäss
klinischem und allenfalls radiologischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit
verursachen werden. Bei in Entwicklung befindlicher Dentition ist der
qualifizierte Krankheitswert auch gegeben, wenn verlagerte Zähne den
Durchbruch benachbarter Zähne behindern oder verlagerte Zähne trotz
Beseitigung von Durchbruchshindernissen und genügendem Platzangebot nicht
durchbrechen können (vgl. BGE 127 V 391 und 328).

4.
4.1 Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für zahnärztliche Behandlungen
unterscheidet Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV nicht zwischen der Behandlung von
Weisheitszähnen und von anderen Zähnen. Die Behandlungskosten sind von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Zähne
verlagert sind und das Leiden Krankheitswert erreicht, wobei als Beispiele
für einen solchen Krankheitswert in Klammern der Abszess und die Zyste
genannt werden.

Die Leistungspflicht für die Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen ist
demzufolge bei Vorliegen des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes
gleich zu beurteilen wie diejenige für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne. Dieser qualifizierte Krankheitswert beinhaltet im Wesentlichen zwei
Elemente, nämlich einerseits die Pathologie mit einer Gefährdung des Lebens
oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit und andererseits die notwendigen
Massnahmen, um die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen oder
zumindest zu verringern. So haben auch die Experten den qualifizierten
Krankheitswert verneint, wenn ein pathologisches Geschehen mit einfachen
Massnahmen behoben werden kann.

4.2  Verlagerte Weisheitszähne nehmen - wie im oben erwähnten
Grundsatzgutachten mit Ergänzungsbericht dargelegt - gegenüber andern
verlagerten oder überzähligen Zähnen insofern eine besondere Stellung ein,
als sie von ihrer topografischen Lage her besonders häufig Lage-Anomalien
zeigen. Entwicklungsgeschichtlich hat dazu  beigetragen, dass der Kiefer des
Menschen kleiner, die Zähne grösser geworden sind, sodass der Platz auf dem
Kieferknochen für die Zähne, namentlich für die hintersten, nicht mehr
ausreicht. Neben der Abweichung von der Lage ist oft eine solche von der
Achse festzustellen, wodurch Nachbarstrukturen geschädigt werden können. Aus
diesen Gründen geben die Weisheitszähne häufig Anlass zu entzündlichen
Komplikationen und Zystenbildungen, die wegen ihrer Lage schwerwiegende
Folgen haben können wie einen Durchbruch von Abszessen in anatomischen Logen
von vitaler Bedeutung oder eine Spontanfraktur des Unterkiefers infolge
Schwächung durch grosse Zysten (BGE 127 V 335 Erw. 6b).

4.3  Bei der Behandlung verlagerter Weisheitszähne ist zudem die Besonderheit
zu berücksichtigen, dass sie entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein
Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint, während andere verlagerte
Zähne nicht ersatzlos entfernt werden können, sondern durch zahnärztliche
Massnahmen zu erhalten sind oder an ihrer Stelle eine Ersatzlösung zu suchen
ist, um die Kaufunktion aufrechtzuerhalten.

4.4  Aufgrund der geschilderten Unterschiede kann demzufolge bei verlagerten
Weisheitszähnen und anderen verlagerten Zähnen bei identischer Pathologie der
qualifizierte Krankheitswert im oben umschriebenen Sinn nicht gleich
beurteilt werden, weil bei verlagerten Weisheitszähnen die Notwendigkeit
einer Erhaltung oder Ersatzlösung wegfällt. Um daher an die Übernahme der
Kosten für die Behandlung verlagerter Weisheitszähne nicht geringere
Anforderungen an die Schwere des Leidens zu stellen als für die Behandlung
anderer verlagerter Zähne, kann - wie gesagt - bei Weisheitszähnen nicht jede
Pathologie genügen, die bei andern verlagerten Zähnen die Übernahme
rechtfertigt. Eine Pathologie wie beispielsweise eine Zyste oder ein Abszess,
sofern ohne grossen Aufwand behandelbar, macht die Entfernung eines
Weisheitszahnes nicht zur Behandlung einer schweren Erkrankung des Kausystems
im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV. Anders
ist es zu halten, wenn entweder die Entfernung des verlagerten
Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder die Behandlung der
Pathologie schwierig und aufwändig ist. So hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Leistungspflicht der Krankenversicherung bejaht für
einen operativen Eingriff bei verlagerten Weisheitszähnen, die nicht nur von
pericoronalen Infekten und Zysten begleitet waren, sondern besondere
Komplikationen wie die Gefahr des Einschlusses des Nervus alveolaris inferior
aufwiesen und bei welchen der Eingriff notfallmässig durchgeführt werden
musste (BGE 127 V 328). Es hat ferner die Leistungspflicht bejaht bei einem
verlagerten Weisheitszahn mit Abszess, der ebenfalls notfallmässig behandelt
und zufolge seiner schwierigen Position und eines vorhandenen Trismus unter
Narkose und mit Zerstückelung entfernt werden musste (RKUV 2002 Nr. KV 202 S.
91, K 12/01). Die Kostenübernahme verneint hat es hingegen in einem Fall, bei
welchem es bereits an der Verlagerung der Weisheitszähne fehlte (Urteil Z.
vom 26. September 2001, K 89/98). In zwei weiteren Fällen betreffend
Weisheitszähne wies das Gericht die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurück
(BGE 127 V 391, Urteil S. vom 8. April 2002, K 23/00).

Der Umstand, dass bei verlagerten Weisheitszähnen nicht jede Pathologie
genügen kann, die bei anderen verlagerten Zähnen die Übernahme der Kosten
rechtfertigt, war in den dargelegten Fällen nicht zu beurteilen, weil der
Krankheitswert insgesamt die Schwelle, welche die Leistungspflicht begründet,
klar überschritten hatte. Im vorliegenden Fall mit geringerer Pathologie und
nicht schwieriger Behandlung (siehe Erw. 6.2) erhält dieser Umstand erstmals
Bedeutung.

5.
Die versicherte Person und der sie behandelnde Arzt haben dem
Krankenversicherer alle medizinischen Grundlagen dafür zu liefern, dass er
die Voraussetzungen für die Leistungspflicht prüfen kann (Urteil S. vom 8.
April 2002, K 23/00). Werden gleichzeitig mehrere Weisheitszähne entfernt,
ist der Nachweis für jeden Weisheitszahn zu erbringen. Wie die SWICA in
diesem Zusammenhang zu Recht kritisiert, beruft sich Dr. med. Dr. med. dent.

S. ________ vorliegend auf Feststellungen, die er anlässlich der Operation
gemacht hat und welche von der Kasse nicht überprüft werden können. Es liegt
in der Natur der Sache, dass der operierende Arzt, der zunächst über die
Unterlagen (vor allem Röntgenbilder) verfügt, welche im konkreten Fall auch
der Kasse zugänglich waren, zusätzlich Gelegenheit hat, bei der Operation
weitere Feststellungen zu machen und damit einen Informationsvorsprung
geniesst. Dieser Umstand darf jedoch - wie dies die SWICA geltend macht -
nicht dazu führen, dass sich die Kassen ausser Stande sehen, die
Kostenpflicht für die Leistung zu überprüfen. Es ist Sache der
Krankenversicherer, in Zusammenarbeit mit den Zahnärzten und Kieferchirurgen,
auch unter Beizug der Eidgenössischen Kommission für Grundsatzfragen der
Krankenversicherung (Art. 37c KVV), zu formulieren, welcher Grundlagen sie
bedürfen, um die Kontrolle gemäss Art. 57 Abs. 6 KVG wirksam durchführen zu
können. Dies kann sich nicht auf Unterlagen beschränken, die bereits heute
regelmässig vorhanden sind, sondern muss sich auch auf Grundlagen erstrecken,
die ein Zahnarzt oder Kieferchirurg, der Leistungen erbringt, für welche ein
Krankenversicherer aufkommen soll, mit vernünftigem Aufwand zusätzlich
bereitstellen kann.

6.
6.1 Gestützt auf die vorliegend zur Verfügung stehenden medizinischen
Unterlagen kann als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt gelten, dass die beiden entfernten Weisheitszähne 28 und 38 (links)
verlagert waren. Zwar liegt den Berichten  des Dr. med. dent. M.________, des
Dr. med. dent. P.________, des Prof. Dr. Dr. med. I.________ und des Dr. med.
Dr. med. dent. S.________ nicht durchwegs die gleiche Ansicht über den
Begriff der Verlagerung zu Grunde, doch bezeichnete Dr. med. Dr. med. dent.

S. ________ die Verlagerung als "klinisch eindeutig gegeben und auf dem
Röntgenbild als ausmessbar", wobei er die Werte masslich festhielt, und
sprach Prof. Dr. Dr. med. I.________ von einer "relativ geringen" - aber
somit vorhandenen - Verlagerung.

6.2  Was den Krankheitswert anbelangt, diagnostizierte Dr. med. Dr. med.
dent.

S. ________ rezidivierende pericoronale Infekte und eine follikuläre Zyste.
Demgegenüber sprach Dr. med. dent. M.________ lediglich von der typischen
Erscheinung einer physiogenetischen Entwicklung im Kieferwachstum. Die
beigezogenen Gutachter Dres. P.________ und I.________ sahen auf dem
Röntgenbild keine Anzeichen für eine Zyste und bezeichneten die Diagnose
diesbezüglich ausdrücklich als falsch. Nach Prof. Dr. Dr. med. I.________
(Bericht vom 17. August 1999) lag vielmehr die übliche pericoronare
Saumbildung, bedingt durch das Zahnsäckchen, vor. Er führte aus, bei der
Pericoronitis handle es sich nicht um eine schwere Erkrankung des Kausystems.
Sie könne bei Durchbruchsproblemen eines Weisheitszahnes mit Taschenbildung
im Anfangsstadium behandelt werden. Die Behandlung bestand vorliegend im
Wesentlichen in der Extraktion der beiden betroffenen Weisheitszähne.
Ob effektiv eine follikuläre Zyste vorgelegen hat und zu behandeln war, wie
dies Dr. med. Dr. med. dent. S.________ diagnostizierte, ist nicht von
entscheidender Bedeutung und kann offen bleiben, weil das pathologische
Geschehen und die notwendigen (einfachen) Behandlungsmassnahmen insgesamt -
wie aus der geschilderten Aktenlage hervorgeht - nicht jenen Krankheitswert
erreichten, der gemäss Erw. 4 hievor gegeben sein muss, um die Kosten der
Behandlung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu überbinden.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Der unterliegenden Beschwerdeführerin kann keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 19. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: