Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 73/2002
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K 73/02

Urteil vom 24. Februar 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Hadorn

Dr. med. S.________, Gesuchsteller,

gegen

1. CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern,
2. SMUV Kranken- und Unfallversicherungen, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern,
3. Helsana-advocare, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich,
4. SUPRA Krankenkasse, chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3,

5. Krankenkasse Visana, 3000 Bern 32,
6. Unitas, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Zürcherstrasse
282, 8500 Frauenfeld,
7. Innova Krankenversicherungen, Bollstrasse 61, 3076 Worb,
8. SKBH Kranken- und Unfallversicherung, rue du Nord 5, 1920 Martigny,
9. SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401
Winterthur,
10. Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15,
6003 Luzern,
11. Krankenkasse SBB, Direktion, Zieglerstrasse 29,
3000 Bern 65 SBB,
12. Cassa malati Avenir, rue de Locarno 17, 1701 Freiburg,
13. Schweizerische Gewerbekrankenkasse, Kornhausbrücke 3, 8031 Zürich,
14. Krankenkasse KPT, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
15. Krankenkasse Hermes, Rotbuchstrasse 46, 8037 Zürich,
16. Allgemeine Schweizerische Kranken- und Unfallkasse (ASKU), 3000 Bern,
17. Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, 8600 Dübendorf,
18. Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
19. Wincare Versicherungen, Rechtsdienst, Konradstrasse 14, 8400 Winterthur,
20. Schweizerische Betriebskrankenkasse SBKK, Römerstrasse 38, 8401
Winterthur,
21. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Miliärstrasse 36, 8004 Zürich,
22. Artisana Kranken- und Unfallversicherung, Effingerstrasse 59, 3000 Bern
14,
23. Krankenkasse Sanitas, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,
24. Cassa malati KBV, Badgasse 3, 8400 Winterthur,
25. INTRAS Krankenkasse, rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE,
26. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
27. Secura Versicherungsgesellschaft, Limmatplatz 4, 8023 Zürich,
28. Universa Krankenkasse, Stadtbachstrasse 64, 3012 Bern,

alle vertreten durch die santésuisse Bern, Könizstrasse 60, 3008 Bern

(Urteil vom 30. November 1998)

Sachverhalt:
Mit Urteil vom 30. November 1998 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht
eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Dr. med. S.________ gegen einen
Entscheid des Schiedsgerichts KVG/UVG/MVG des Kantons Bern vom 14. November
1997 ab, worin der Arzt verpflichtet wurde, 32 Krankenkassen des
Kantonalverbands Bernischer Krankenversicherer (KVBK; heute santésuisse)
wegen Überarztung Fr. 540'520.- zurückzuzahlen.

Dr. med. S.________ reicht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 30.
November 1998 ein und beantragt sinngemäss, dieses sei aufzuheben und die
kantonale Vorinstanz sei zu verpflichten, ihren Entscheid vom 14. November
1997 ebenfalls in Revision zu ziehen. Die am kantonalen Entscheid beteiligten
Richter seien strafrechtlich zu verfolgen. Ferner verlangt Dr. S.________
eine vollständige Rehabilitation.

Die santésuisse schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuchs, während das
Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das Urteil des Bundesgerichts - und damit auch
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - in der Regel in der Amtssprache
des angefochtenen Entscheides verfasst. Da der Gesuchsteller die Revision
eines deutschsprachigen Urteils verlangt, wird im vorliegenden Verfahren
diese Sprache benutzt, obwohl das Revisionsgesuch auf Französisch geschrieben
ist. Gründe für ein Abweichen von dieser Regel bestehen umso weniger, als
auch die bisherigen Prozesse, welche der Gesuchsteller vor diesem Gericht
angestrengt hat, in deutscher Sprache geführt worden sind.

2.
Soweit der Gesuchsteller strafrechtliche Massnahmen gegen die kantonalen
Richter und eine "Rehabilitation" seiner Person verlangt, kann auf das
Revisionsgesuch nicht eingetreten werden, da diese Punkte weder Gegenstand
des Urteils vom 30. November 1998 gewesen sind noch in die materielle
Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fallen.

3.
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines
Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der
Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte.

Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im
Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner
erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage
des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder
dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben
sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen
werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein
Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil
geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt
daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders
bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die
Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die
Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der
Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen
nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein
Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im
Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat.
Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den
Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben
(BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl.
auch BGE 118 II 205).

4.
Im Urteil dieses Gerichts vom 30. November 1998 wurde der Gesuchsteller
verpflichtet, den Gesuchsgegnerinnen einen namhaften Betrag zurückzuzahlen,
da er wegen Überarztung von 1990 bis 1992 zu hohe Behandlungskosten
verursacht hatte.

Soweit der Gesuchsteller nicht unzulässige appellatorische Kritik am
genannten Urteil übt, bringt er keine Tatsachen vor, welche sich bis zum
damals prozessual letztmöglichen Zeitpunkt bereits verwirklicht hätten, ihm
jedoch trotz aller Sorgfalt unbekannt geblieben wären. Namentlich macht er
nicht geltend, die kantonalen Instanzen oder das Eidgenössische
Versicherungsgericht hätten  wesentliche Tatsachen nicht gekannt. Die
vorgelegten Kopien aus verschiedenen Presseerzeugnissen betreffen, soweit sie
revisionsrechtlich überhaupt einschlägig sind, Ereignisse, die sich nach dem
erwähnten Zeitpunkt zugetragen haben. In erster Linie bemängelt der
Gesuchsteller die Tauglichkeit der von den Kassen angewendeten und
letztinstanzlich bestätigten Vergleichsmethode zur Feststellung von
Polypragmasie, welche auf den Statistiken des (damaligen) Konkordats der
Schweizerischen Krankenversicherer beruht. Die in den Gesuchsbeilagen
enthaltenen Kritiken an dieser Methode stellen jedoch keine bereits damals
eingetretenen, bislang unbekannt gebliebenen Sachverhaltselemente dar,
sondern eine andere Würdigung des damaligen, nach wie vor gleich gebliebenen
Sachverhaltes. Diese abweichenden Würdigungen helfen dem Gesuchsteller
revisionsrechtlich nicht weiter (Erw. 3 hievor in fine).

5.
Das Revisionsgesuch ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und wird
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt. Bei diesem Ergebnis erübrigt
es sich, das vom Gesuchsteller bestrittene Vernehmlassungsrecht der
santésuisse Bern zu prüfen.

6.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der
unterliegende Gesuchsteller hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht KVG/UVG/MVG des Kantons
Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: