Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 63/2002
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K 63/02

Urteil vom 1. September 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Lustenberger, Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiber Fessler

W.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater,

gegen

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15,
6003 Luzern, Beschwerdegegnerin

Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten

(Entscheid vom 1. Mai 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene W.________ litt an einer Histiozytosis X mit terminaler
Ateminsuffizienz. Er unterzog sich daher am 12. April 1999 am Spital
X.________ einer bilateralen Lungentransplantation. Da der Spender Träger des
Cytomegalie-Virus (CMV) gewesen war, verordneten die behandelnden Ärzte zur
Vorbeugung einer CMV-Infektion das Virostatikum CYMEVENE in der peroralen
galenischen Form (nachfolgend: CYMEVENE Caps.). Dieses Arzneimittel war im
Unterschied zu CYMEVENE in flüssiger Form (nachfolgend: CYMEVENE Amp.) nicht
in der Spezialitätenliste aufgeführt. Die Kosten der nachoperativen
medikamentösen Behandlung beliefen sich bis Ende 1999 auf insgesamt Fr.
21'259.25. Darin eingeschlossen waren die Kosten weiterer Arzneimittel, u.a.
FUNGIZONE und MAGNESIOCARD.
Die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, bei welcher
W.________ obligatorisch krankenpflegeversichert war, leistete an die Kosten
der CYMEVENE-Therapie einen Beitrag von Fr. 5000.- aus dem
Unterstützungsfonds für soziale Härtefälle. Hingegen lehnte sie trotz Hinweis
der behandelnden Ärzte auf die tieferen Kosten sowie das geringere
Komplikationsrisiko im Vergleich zur intravenösen Applikation des
kassenpflichtigen CYMEVENE Amp. die Übernahme der Kosten für CYMEVENE Caps.
im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab. Am 10. August
2001 erliess die Concordia in Bestätigung ihrer Verfügung vom 19. Juni 2001
einen in diesem Sinne lautenden Einspracheentscheid.

B.
Die von W.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonale
Versicherungsgericht des Wallis nach zweifachem Schriftenwechsel mit
Entscheid vom 1. Mai 2002 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
W.________, vertreten durch seinen Vater, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Concordia sei zu verpflichten,
die von ihr nicht übernommenen Behandlungskosten in der Höhe von Fr.
16'259.25 zu vergüten.

Die Concordia schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt die teilweise Gutheissung
des Rechtsmittels im Sinne der Übernahme der Kosten im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte Arzneimittel, die von
wesentlicher Bedeutung für die Durchführung und die Erfolgsaussichten der
Lungentransplantation waren, nämlich CYMEVENE Caps., FUNGIZONE 1 Amp. 50mg
und die dafür notwendigen Anwendungsapplikationen sowie MAGNESIOCARD 100
Compr. 2,5mmol.

D.
Der Instruktionsrichter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat einen
zweiten Schriftenwechsel durchgeführt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zur Hauptsache die Vergütung der
Kosten der nachoperativen medikamentösen Behandlung, abzüglich der von der
Concordia aus dem Unterstützungsfonds für soziale Härtefälle erbrachten Fr.
5000.- für die CYMEVENE-Therapie, im Zeitraum April bis Dezember 1999 in der
Höhe von Fr. 16'259.25 beantragt. Auf dieses Begehren kann nur eingetreten
werden, soweit es um CYMEVENE Caps. geht. Die Übernahme der Kosten der
anderen Arzneimittel, insbesondere FUNGIZONE und MAGNESIOCARD, im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung bildeten nicht Gegenstand des
Einspracheentscheides vom 10. August 2001. Ebenfalls prüfte das kantonale
Gericht lediglich, "ob die Concordia die Kosten der Behandlung mit Cymevene
zu übernehmen hat" (Erw. 2 des angefochtenen Entscheides; BGE 125 V 414 Erw.
1a). Eine Prüfung der Frage der Vergütung der Kosten anderer Arzneimittel
durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung im letztinstanzlichen
Verfahren fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Sache insoweit nicht
spruchreif ist (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

Die weiteren Rechtsbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Ziffern 2
und 3 der Anträge) gehen über den Streitgegenstand (vgl. dazu BGE 125 V 413)
hinaus oder sind als unzulässig zu betrachten. Darauf kann ebenfalls nicht
eingetreten werden.

2.
Die für die Beurteilung der Streitfrage (Vergütung der Kosten des nach der
Lungentransplantation vom 12. April 1999 bis Ende Jahr auf ärztliche
Anordnung zur Prophylaxe gegen eine CMV-Infektion eingesetzten CYMEVENE Caps.
im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) massgebenden
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden im angefochtenen Entscheid
richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (vgl. auch BGE 129 V 34 f. Erw.
3.1 und 3.2). Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
Nach Erlass des Einspracheentscheides vom 10. August 2001 eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen haben grundsätzlich unberücksichtigt zu
bleiben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 116 V 248 Erw. 1a).

3.
3.1
3.1.1Der Spezialitätenliste kommt Publizitätswirkung zu. Sie dient der
Rechtssicherheit und auch dem Gleichbehandlungsgebot. Laut Art. 52 Abs. 1
Ingress KVG gelten auch im Bereich der Spezialitätenliste die Grundsätze der
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen (Art. 32
Abs. 1 KVG). Das Bundesamt hat sich beim Erstellen der Liste am allgemein
gültigen Ziel einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen
gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (Art. 43 Abs. 6
KVG) zu orientieren (vgl. BGE 129 V 44 Erw. 6.1.1 in fine mit Hinweisen). Zur
Sicherstellung dieser Zwecke hat der Bundesrat in den Art. 64 ff. KVV, das
Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Art. 65 Abs. 3 und Art. 75
KVV in den Art. 30 ff. KLV (formelle und materielle) Ausführungsbestimmungen
im Zusammenhang mit der Spezialitätenliste erlassen. Danach setzt die
Aufnahme einer pharmazeutischen Spezialität in die Liste u.a. die
Registrierung oder ein Attest der zuständigen schweizerischen Prüfstelle
resp. seit 1. Januar 2002 die Zulassung des Schweizerischen
Heilmittelinstituts voraus (BGE 129 V 45 Erw. 6.2.1). Dabei handelt es sich
indessen lediglich um eine notwendige, nicht aber hinreichende
Aufnahmebedingung.

Die Krankenversicherer haben auf Grund des im Unterschied zu früher
verpflichtenden und nicht bloss empfehlenden Charakters der
Spezialitätenliste (vgl. BGE 128 V 161 Erw. 3b/bb mit Hinweis) die Kosten der
darin aufgeführten Arzneimittel zu übernehmen, wenn, soweit und solange sie
eine wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Leistung im Sinne von Art. 32
Abs. 1 KVG darstellen.

3.1.2 Die Bedeutung der Spezialitätenliste im dargelegten Sinne kommt auch
verfahrensmässig zum Ausdruck. Das Bundesamt hat vor der Verfügung über die
Aufnahme eines Arzneimittels in die oder die  Streichung eines Präparates von
der Liste die Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK) anzuhören (Art. 34
und Art. 37e Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 KVG; BGE 129 V 35
Erw. 3.2.2, 128 V 161 f. Erw. 3b/cc). Gegen die Verwaltungsakte des BSV kann
nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; BGE 122 V 412) Beschwerde bei der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Spezialitätenliste geführt werden (Art. 90 KVG).
Deren Entscheide sind an das Eidgenössische Versicherungsgericht
weiterziehbar (Art. 91 KVG, Art. 97 und Art. 98 lit. e OG in Verbindung mit
Art. 128 OG).

3.2 Diese klare gesetzliche Ordnung schliesst die Übernahme der Kosten von
nicht auf der Spezialitätenliste aufgeführten Arzneimitteln durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung grundsätzlich aus (Gebhard Eugster,
Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 64 Rz 126). Die Spezialitätenliste würde
weitgehend ihres Sinnes entleert, wenn die Krankenversicherer in einem
konkreten Fall Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit eines
Medikamentes ausserhalb der Liste gleichsam von Grund auf zu beurteilen
hätten. Davon abgesehen stellte sich die Frage der präjudizierenden Bedeutung
eines solchen Entscheides. Dabei wird nicht verkannt, dass es nicht auf der
Spezialitätenliste aufgeführte Arzneimittel geben kann, die im Einzelfall für
die Behandlung derselben gesundheitlichen Beeinträchtigung ebenso wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich sind resp. wären wie ein Listenpräparat.
Ebenfalls können die Aufnahmeverfahren unter Umständen relativ lange dauern
und gleichwohl mit einem negativen Entscheid enden. Dies ist insbesondere
dann unbefriedigend, wenn als Ablehnungsgrund einzig fehlende
Wirtschaftlichkeit angeführt wird. Im Gesetz selber angelegt und insofern
systemimmanent, sind solche Auswirkungen jedoch hinzunehmen.

Auf dem Wege richterlicher Lückenfüllung, soweit zulässig, die
Kostenübernahme für nicht auf der Spezialitätenliste figurierende
Arzneimittel zu bejahen, verbietet sich schon deshalb, weil für diesen
Bereich eine Art. 33 Abs. 3 und 5 KVG sowie Art. 33 lit. c KVV und Art. 1 KLV
analoge Regelung fehlt. Danach bestimmt der Bundesrat resp. das Departement
des Innern, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung
die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung
befindet. In BGE 128 V 159 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
entschieden, dass die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste,
deren Wirksamkeit sich noch in Abklärung befindet, d.h. nicht hinreichend
(nach wissenschaftlichen Methoden) nachgewiesen ist, dem Gesetz widerspricht
(vgl. S. 165 ff. Erw. 5c). Diese Feststellung bestätigt den gleichzeitig
abschliessenden und verbindlichen Charakter der Spezialitätenliste.
Demgegenüber ist der Katalog im Anhang 1 der
Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) insofern nicht vollständig, als auch
hier nicht aufgeführte Leistungen unter Umständen durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung zu vergüten sind (BGE 125 V 30 Erw. 6a, 124 V 195
f. Erw. 6 sowie RKUV 2000 Nr. KV 138 S. 359 f. Erw. 3).

3.3 Es besteht somit grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung der Kosten des
nicht auf der Spezialitätenliste figurierenden CYMEVENE Caps., welches nach
der Lungentransplantation vom 12. April 1999 zur Prophylaxe gegen eine
CMV-Infektion zum Einsatz gelangte. Dass die fragliche medikamentöse
Behandlung auf ärztliche Anordnung erfolgte, ist ohne Belang (vgl. RKUV 1994
Nr. K 929 S. 18 sowie Eugster a.a.O. S. 52 Rz 101). Ebenfalls lässt sich die
streitige Kostenübernahme für CYMEVENE Caps. nicht unter Berufung auf die
Rechtsfigur der Austauschbefugnis (BGE 126 V 332 f. Erw. 1b mit Hinweisen)
begründen (a.M. offenbar Eugster a.a.O. S. 64 Rz 127). Dass und soweit dieses
Arzneimittel von der Indikation her eine wirksame und zweckmässige
Alternative zu dem in der Spezialitätenliste aufgeführten CYMEVENE Amp.
darstellt, genügt nicht.

Im Übrigen wird nicht geltend gemacht und ist auf Grund der Akten auch nicht
anzunehmen, dass die Behandlung mit dem in der Spezialitätenliste
aufgeführten CYMEVENE Amp. kontraindiziert war und zwingend den Einsatz von
CYMEVENE Caps. erforderte. Frau PD Dr. med. O.________ nennt als Hauptgründe
für die Verordnung von CYMEVENE in der peroralen galenischen Form die
Notwendigkeit der stationären Behandlung mit Ampullen, das Risiko für
Komplikationen und Infektionen bei intravenöser Applikation des CYMEVENE
sowie die um ein Vielfaches höheren Kosten (Schreiben vom 2. April und 12.
September 2001). Wenn weiter Frau Dr. med. A.________ in ihrem Schreiben vom
9. September 1999 «von der vitalen Gefährdung nicht nur der neuen Lunge,
sondern auch des Patienten» bei einer intravenös zu verabreichenden
CYMEVENE-Therapie spricht, bezieht sich diese Aussage auf den hier nicht
gegebenen Tatbestand einer tatsächlichen «CMV-Infektion bei
immunsupprimierten Patienten».

4.
4.1 Das Bundesamt bejaht die Vergütung der Kosten für CYMEVENE Caps. unter
Hinweis auf die zum alten KUVG ergangene Rechtsprechung zum
Behandlungskomplex. Danach "kommt es beim Zusammentreffen von Massnahmen, die
zu den Pflichtleistungen zählen, und solchen, für die keine oder nur eine
beschränkte Leistungspflicht besteht, zunächst darauf an, ob die Massnahmen
in einem engen Konnex zueinander stehen. Ist dies zu bejahen, so gehen sie in
ihrer Gesamtheit dann nicht zu Lasten der Kasse, wenn die nichtpflichtige
Leistung überwiegt" (BGE 120 V 214 Erw. 7b/bb in fine). Umgekehrt hatten die
Krankenkassen in analoger Anwendung der Rechtsprechung zum Behandlungskomplex
die Kosten einer an sich nicht zu übernehmenden Behandlung zu vergüten, "wenn
ein qualifizierter Konnex in dem Sinne besteht, dass die nichtpflichtige
Massnahme eine unerlässliche Voraussetzung zur Durchführung von
Pflichtleistungen bildet" (RKUV 1998 Nr. K 991 S. 306 Erw. 3b).

4.2 Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung zum Behandlungskomplex auch
unter der Herrschaft des neuen, seit 1. Januar 1996 in Kraft stehenden
Krankenversicherungsrechts Gültigkeit hat und bejahendenfalls, ob vorliegend
ein qualifiziert enger Konnex zwischen der Lungentransplantation und der
prophylaktischen Behandlung mit Cymevene gegen eine CMV-Erkrankung besteht.

4.2.1 Die Rechtsprechung zum Behandlungskomplex darf im Anwendungsfall nicht
dazu führen, dass die gesetzliche Ordnung ausgehöhlt oder aus den Angeln
gehoben wird. Insbesondere kann ein nicht in der Spezialitätenliste
aufgeführtes und daher grundsätzlich nicht durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung zu übernehmendes Arzneimittel nicht als
unerlässliche Voraussetzung einer der Diagnose und Behandlung einer Krankheit
und ihrer Folgen dienenden Leistung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 KVG gelten,
wenn und soweit von der Indikation her ein alternatives Listenpräparat
existiert.

4.2.2 Vorliegend steht mit Bezug auf CYMEVENE Caps. fest, dass für die
Indikation der Prophylaxe bei immunsupprimierten Patienten nach
Transplantation der Lunge eines CMV-positiven Spenders mit CYMEVENE Amp. eine
Alternative zur Verfügung stand, deren Kosten durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung zu vergüten gewesen wären (vgl. Erw. 3.3). Die
Rechtsprechung zum Behandlungskomplex kann somit von vorneherein nicht zur
Anwendung gelangen.

5.
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des
Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 1. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: