Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 60/2002
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K 60/02

Urteil vom 21. Oktober 2002
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Schmutz

Krankenkasse KBV, Badgasse 3, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 1949, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Häberli, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. April 2002)

Sachverhalt:

A.
D. ________, geboren 1949, arbeitete für die Magazine zum G.________, und war
im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses über einen
Kollektiv-Taggeldversicherungs-Vertrag bei der Krankenkasse KBV für ein
Taggeld von Fr. 48.- ab dem 181. Tag versichert. Ab dem 18. November 1996
erkrankte sie, und die KBV richtete ihr im Anschluss an die Lohnfortzahlung
vom 27. April 1997 bis 18. Oktober 1998 die versicherte Leistung aus. Mit
Verfügungen vom 21. Juli 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Neuenburg D.________ rückwirkend ab 1. November 1997 eine ganze Rente
der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für den Ehegatten und das Kind zu.
Die KBV forderte die Invalidenversicherung zur Erstattung eines Betrages von
Fr. 16'896.- auf, um den D.________ auf Grund der rückwirkenden
Rentengewährung während der Zeit vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 1998
überentschädigt worden sei. Die Versicherte war mit der Art der Berechnung
der Überentschädigung durch die KBV nicht einverstanden, worauf diese mit
Verfügung vom 18. April 2000 und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2000 an
ihrer Berechnung des ihr mittlerweile von der Invalidenversicherung
erstatteten Betrages festhielt.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob D.________ beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, die KBV sei zur Bezahlung eines
Betrages von Fr. 16'896.- nebst Zins zu 5 % seit dem 30. März 2000 zu
verpflichten.

Mit Entscheid vom 24. April 2002 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache an die KBV
zurückwies, damit diese die Überentschädigungsberechnung in Anwendung der
Globalmethode durchführe und hernach erneut über den Taggeldanspruch der
Versicherten entscheide.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die KBV, der kantonale Entscheid
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Berechnung der
Überentschädigung nur für die Zeit ab dem Beginn des Anspruchs auf eine Rente
der Invalidenversicherung (1. November 1997) bis zur Aussteuerung aus der
Krankentaggeld-Versicherung (18. Oktober 1998) vorzunehmen sei, und nicht
bereits ab dem Ablauf der Wartezeit von 180 Tagen (27. April 1997).

D. ________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die freiwillige
Taggeldversicherung (Art. 67 - 77 KVG) umfassend dargelegt und zutreffend
angeführt, dass nach Art. 78 Abs. 2 KVG die Versicherten durch die Leistungen
der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den
Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden sollen,
weshalb in Art. 122 Abs. 3 KVV bestimmt wird, dass in einem solchen Falle die
Leistungen der Krankenversicherung um den Betrag der Überentschädigung zu
kürzen ist, wobei gemäss Art. 72 Abs. 5 KVG ein Anspruch auf den Gegenwert
von 720 vollen Taggeldern besteht und sich die Fristen für den Bezug des
Taggeldes entsprechend der Kürzung verlängern.

2.
Auf Grund der Einlassungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur noch
streitig, nach welcher Methode die durch die Leistungen der beiden
Sozialversicherungen mögliche Überentschädigung zu berechnen ist. Dazu hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht - entgegen der Annahme der
Beschwerdeführerin - mit dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehenen, in Plädoyer 2002 Nr. 4 S. 73 bereits veröffentlichten Urteil S.
vom 4. Juni 2001 (K 114/01) entschieden, dass für deren Bemessung auf die
gesamte Abrechnungsperiode abzustellen ist. Es ist wie unter dem KUVG eine
Globalrechnung zu erstellen, wobei die im UVG massgebenden Grundsätze für die
Frage der zeitlichen Kongruenz sinngemäss anwendbar sind. Damit ist der
vorinstanzliche Entscheid zu schützen. Die Beschwerdeführerin wird beim
Neuentscheid Art. 72 Abs. 5 KVG zu berücksichtigen haben, wonach bei Kürzung
des Taggeldes infolge Überentschädigung die Fristen für den Bezug des
Taggeldes sich entsprechend der Kürzung verlängern, weshalb die in den Akten
mehrmals erwähnte "Aussteuerung per 18. Oktober 1998" aus der
Kranken-Taggeldversicherung nicht bereits auf das genannte Datum eintrat,
sondern erst nach Ablauf der verlängerten Bezugsdauer.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
ist der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Krankenkasse KBV hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: