Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 52/2002
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K 52/02

Urteil vom 29. Oktober 2002

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

R.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe
Allemann, Morgartenstrasse 3, 6002 Luzern,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 23. November 2001)

Sachverhalt:

A.
R. ________ war bis 31. März 1997 über einen von der Arbeitgeberin, der
X.________ AG, abgeschlossenen Kollektivvertrag bei der Artisana Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 1997: Helsana Versicherungen AG
[nachfolgend: Helsana]) für ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten
Lohnes (1996: Fr. 339.47; 1997: Fr. 340.40) ab dem 15. Tag versichert. Nach
Auflösung des Arbeitsverhältnisses trat er mit Wirkung auf den 1. April 1997
in die Einzelversicherung der Helsana über, in welcher er sich für ein
Taggeld von Fr. 272.- ab dem 15. Tag versichern liess.

Ab 3. Juni 1996 bezog R.________ Krankentaggelder: bis 6. Dezember 1997
aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 7. Dezember 1997 bis 8.
November 1998 aufgrund einer solchen von 100 % und vom 9. bis 30. November
1998 aufgrund einer solchen von 50 % sowie erneut vom 5. August bis 31.
Dezember 1999 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass die maximale Bezugsdauer bereits am
23. Mai 1998 erreicht gewesen wäre, verfügte die Helsana am 17. April 2000,
dass die Versicherung infolge Aussteuerung rückwirkend per 31. Mai 1998
beendet werde, und forderte die in der Zeit vom 24. Mai bis 30. November 1998
und vom 5. August bis 31. Dezember 1999 zu Unrecht bezogenen Taggelder (Fr.
85'680.-) unter Anrechnung der Prämien (Fr. 8882.60) zurück (total Fr.
76'797.40). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest
(Entscheid vom 10. April 2001).

B.
R.________ liess hiegegen Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das
Bezugsmaximum der Taggeldversicherung am 23. Mai 1998 nicht erreicht gewesen
sei und die Versicherungsdeckung über dieses Datum hinaus weiter bestehe. Die
Helsana sei anzuweisen, die Taggeldleistungen bis zum Erreichen der maximalen
Bezugsdauer weiter auszurichten. Es sei festzustellen, dass kein
Rückforderungsanspruch der Helsana bestehe. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Nidwalden wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 23. November 2001).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das im kantonalen
Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die Helsana und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist unterschiedlich,
je nachdem ob es um Versicherungsleistungen oder anderes geht. Unter
Versicherungsleistungen im Sinne des Art. 132 OG sind Leistungen zu verste
hen, über deren Rechtmässigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalles befunden
wird (BGE 122 V 136 Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb). Darunter fällt nach
ständiger Rechtsprechung auch die Rückforderung von Versicherungsleistungen
(z.B. Invalidenrenten), nicht jedoch der Erlass einer solchen
Rückerstattungsschuld (BGE 112 V 100 Erw. 1b mit Hinweisen). Sind im gleichen
Verfahren beide Punkte zu prüfen, so gilt grundsätzlich für die
Rückerstattungspflicht die erweiterte Kognition nach Art. 132 OG, wogegen für
die Erlassfrage Art. 104 lit. a und Art. 105 Abs. 2 OG zu beachten sind (BGE
122 V 136 Erw. 1, 98 V 276 Erw. 3). Hinsichtlich des Erlasses kann demnach
mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden
(Art. 104 lit. a OG); die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder
unvollständig ist oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
erfolgte (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG). Im Beschwer
deverfahren um die Rückforderung von Versicherungsleistungen erstreckt sich
dagegen die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist
dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden und kann insbesondere über die Begehren der Parteien zu
deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
In übergangsrechtlicher Hinsicht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
Unrecht die Auffassung vertreten, anzuwenden sei nicht Art. 102 Abs. 1 KVG,
sondern Abs. 2 desselben Artikels, wonach Bestimmungen der Krankenkassen über
Leistungen bei Krankenpflege, die über den Leistungsumfang nach Art. 34 Abs.
1 KVG hinausgehen (statutarische Leistungen, Zusatzversicherungen), innert
eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen
sind. Denn Art. 102 Abs. 2 KVG bezieht sich nur auf den Bereich der
Krankenpflegeversicherung, während der Gesetzgeber für die freiwillige
Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG keine übergangsrechtliche
Anpassungsvorschrift vorgesehen hat. Für die Taggeldversicherung gilt
aufgrund von Art. 102 Abs. 1 KVG mit Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996
das neue Recht, wenn anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht
bestehende Krankenpflege- oder Krankengeldversicherungen nach neuem Recht
weiterführen (BGE 125 V 115 Erw. 2e). Die Weitergeltung des alten Rechts über
den 3. Dezember 1995 hinaus ist einzig für den - vorliegend nicht gegebenen -
Fall vorgesehen, in welchem bei Inkrafttreten des KVG bereits Taggelder aus
bestehenden Taggeldversicherungen ausgerichtet werden (Art. 103 Abs. 2 KVG;
BGE 127 V 93 Erw. 2, 125 V 109 Erw. 1).

3.
Streitig und zu prüfen ist vorab, ob Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu
Recht davon ausgehen, dass der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers bereits
am 23. Mai 1998 erschöpft war, was - wie dargelegt - aufgrund der Art. 67 ff.
KVG zu beurteilen ist.

3.1 Gemäss Art. 72 KVG entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte
Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist (Abs. 2 Satz 1); ist nichts
anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der
Erkrankung (Abs. 2 Satz 2). Der Leistungsbeginn kann gegen eine ent
sprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden (Abs. 2 Satz 3). Wird
für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der
Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die
Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden (Abs. 2 Satz
4). Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720
Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten (Abs. 3).

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld
während der in Abs. 3 vorgesehenen Dauer geleistet (Abs. 4 Satz 1). Der
Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten (Abs.
4 Satz 2). Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Art. 78
Abs. 2 KVG hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf den
Gegenwert von 720 vollen Taggeldern (Abs. 5 Satz 1). Die Fristen für den
Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung (Abs. 5 Satz 2).

3.2 Im KVG ist demnach für den Fall der Kürzung des Taggeldes wegen
Überentschädigung - wie bereits unter altem Recht gemäss Art. 12bis Abs. 4
KUVG (vgl. auch BGE 125 V 109 Erw. 2b) - eine Verlängerung der
Entschädigungsperiode von 720 Tagen und der Berechnungsperiode von 900 Tagen
(Art. 72 Abs. 5 KVG) vorgesehen (Eugster, Zum Leistungsrecht der
Taggeldversicherung nach KVG, in: LAMal - KVG; Recueil de travaux en
l'honneur de la société suisse de droit des assurances, Lausanne 1997, S. 529
f.). Während diese Erstreckungslösung nach der altrechtlichen Praxis auch
beim (im Gesetz nicht geregelten) Bezug reduzierter Taggelder wegen bloss
teilweiser Arbeitsunfähigkeit galt (BGE 98 V 84; RKUV 1989 Nr. K 823 S. 393
Erw. 3; vgl. dazu auch BGE 127 V 91 Erw. 1b), gelangt in diesem Fall nach KVG
das gekürzte Taggeld ohne Verlängerung von Entschädigungs- und
Berechnungsperiode (d.h. während 720 innerhalb von 900 Tagen) zur Ausrichtung
und bleibt - als Ersatz für den teilweisen Taggeldausfall - der
Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit erhalten (Art. 72 Abs.
4 KVG; Urteil P. vom 22. Juli 2002, K 6/02; Eugster, Zum Leistungsrecht der
Taggeldversicherung nach KVG, a.a.O., S. 527 ff.; zur Entstehungsgeschichte
von Art. 72 Abs. 4 und 5 KVG: BGE 127 V 91 Erw. 1c; Eugster,
Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S.
209 Fn 947 zu Rz 379). Einzig für den - vorliegend nicht gegebenen - Fall,
dass am Ende der Bezugsdauer keine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit
verbleibt, die weiterversichert werden könnte, wird in der Literatur die
Verlängerung der Bezugsdauer im Sinne der altrechtlichen Regelung postuliert
(Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, a.a.O., S.
528).

Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht unlängst entschieden hat, findet
die Erstreckungslösung schliesslich auch Anwendung, wenn das Taggeld - anders
als vorliegend - nicht bloss wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit reduziert,
sondern zusätzlich zufolge Überentschädigung gekürzt wird (BGE 127 V 92 Erw.
1d mit Hinweisen).

3.3 Die Anwendung der für den vorliegenden Sachverhalt massgebenden
Bestimmung des Art. 72 Abs. 4 KVG führt zum Ergebnis, dass der Anspruch des
Beschwerdeführers am 23. Mai 1998 infolge Bezugs von 720 vollen oder wegen
bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit reduzierten Taggeldern (1996: 212
Taggelder; 1997: 365 Taggelder; 1998: 143 Taggelder) erschöpft war.

3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert an dieser Berechnung
auch der Umstand nichts, dass er am 1. April 1997, als bereits 302 Taggelder
zur Ausrichtung gelangt waren, von der Kollektiv- in die Einzelversicherung
der Beschwerdegegnerin wechselte. Vielmehr verhält es sich so, dass die
Leistungspflicht der Helsana geendet hätte, wenn der Beschwerdeführer nach
seinem Ausscheiden aus der Kollektivversicherung nicht in die
Einzelversicherung übergetreten wäre, weil - unter Vorbehalt anderslautender
Vereinbarungen im (Einzel- oder Kollektiv-)Versicherungsver trag - in der
freiwilligen Taggeldversicherung von Gesetzes wegen nach Beendigung des
Versicherungsverhältnisses keine Leistungspflicht des Versicherers mehr
besteht für Versicherungsfälle, welche vor der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses eingetreten sind (BGE 125 V 117 Erw. 3c). Wie
unter altem Recht (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung II über die
Krankenversicherung betreffend die Kollektivversicherung bei den vom Bund
anerkannten Krankenkassen [Vo II KUVG]) können in der Kollektivversicherung
bezogene Leistungen auf die Leistungsdauer in der Einzelversicherung an
gerechnet werden. Dies gilt umso mehr, als eine Anrechnung auf die Dauer der
Bezugsberechtigung nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (Art. 70 Abs.
4 Satz 2 KVG) sogar bei einem Wechsel des Versicherers zulässig ist.

4.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Helsana die zu Unrecht erbrachten Taggelder
vom Beschwerdeführer zurückfordern kann. Falls dies zu bejahen ist, stellt
sich sodann die Frage nach dem Erlass der Rückerstattungsschuld.

4.1 Das KVG enthält (vorbehältlich des hier nicht interessierenden Art. 56
Abs. 2 KVG betreffend die Rückforderung von Leistungen wegen
unwirtschaftlicher Behandlung) - ebenso wie das KUVG - keine Bestimmung über
die Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen. Wie unter dem alten Recht
(BGE 125 V 186 Erw. 2c mit Hinweisen) findet Art. 47 AHVG sinngemässe
Anwendung (BGE 126 V 23 Erw. 4a mit Hinweisen). Gemäss Abs. 1 dieser
Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten; bei
gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der
Rückforderung abgesehen werden. Für die Rückerstattung gilt eine relative
einjährige und eine absolute fünfjährige Verwirkungsfrist (Art. 47 Abs. 2
AHVG; BGE 119 V 433 Erw. 3a).

Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung
ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für
die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzun
gen erfüllt sind (BGE 126 V 23 Erw. 4b). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz
des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige
Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung
gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei der prozessualen
Revision ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige
Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt
werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Leistungen nicht förmlich, sondern
formlos zugesprochen worden sind, sofern die faktisch verfügten Leistungen
rechtsbeständig geworden sind. Dies ist nach Ablauf eines der
Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entsprechenden Zeitraumes der
Fall (zur Publikation in BGE 128 V vorgesehenes Urteil D. vom 8. Oktober
2002, C 205/00).

4.2 Im Zeitpunkt der Rückforderung lag die Leistungsausrichtung bereits
mehrere Monate zurück und hatte mithin Rechtsbeständigkeit erlangt, weshalb
die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision zu prüfen
sind.

Die Taggeldausrichtung über den 23. Mai 1998 hinaus erfolgte entgegen klarer
gesetzlicher Grundlage (Art. 72 Abs. 4 KVG; Erw. 3 hievor). Es liegt mithin
eine gesetzwidrige Leistungszusprechung vor, welche nach der Rechtsprechung
regelmässig die Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit
erfüllt (BGE 126 V 400 Erw. 2b/bb mit Hinweisen). Fest steht sodann mit Blick
auf die Höhe des rückzufordernden Betrages (Fr. 85'680.- bzw. Fr. 76'797.40)
auch die zweite Voraussetzung, dass nämlich die Berichtigung der (formlosen)
Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Dementsprechend durfte die
Beschwerdegegnerin die in der Zeit vom 24. Mai bis 30. November 1998 und vom
5. August bis 31. Dezember 1999 zu Unrecht erbrachten Leistungen (unter
Verrechnung mit den bezahlten Prämien) zurückfordern.

4.3 Dem steht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht
die Verwirkung der Rückerstattungsforderung entgegen. Denn die einjährige
relative Frist begann, als sich der Versicherte am 5. August 1999 erneut zum
Leistungsbezug anmeldete, weil die Helsana damals Anlass gehabt hätte, die
Bezugsdauer zwecks Ermittlung des neuen Leistungsanspruches zu überprüfen,
und bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen,
dass der Taggeldanspruch längst erschöpft war und die Voraussetzungen für
eine Rückerstattung erfüllt waren (BGE 124 V 380, 119 V 433 Erw. 3a mit
Hinweisen, 110 V 304). Die Rückerstattungsverfügung vom 17. April 2000 erging
demnach rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist.

4.4 Was den Erlass der Rückerstattungsschuld anbelangt, hat die Vorinstanz
die Voraussetzung der grossen Härte mangels Vorliegen entsprechender Belege
verneint, weshalb es sich erübrigte, den guten Glauben zu prüfen. Zum selben
Ergebnis war bereits zuvor die Helsana im Rahmen des von ihr auf die
Erlassfrage ausgedehnten Einspracheverfahrens gelangt. Dabei fällt allerdings
auf, dass die Helsana es unterlassen hat, den Versicherten aufzufordern,
Angaben zu den für die Beurteilung massgebenden finanziellen Verhältnissen
(vgl. Art. 79 Abs. 1bis AHVV) zu machen, und überhaupt davon abgesehen hat,
irgendwelche Abklärungen in diese Richtung zu treffen. Vielmehr begnügte sie
sich damit, darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Versicherten, wonach
er das Geld für den Lebensunterhalt verbraucht habe, keine grosse Härte
darstelle und er im Übrigen weder geltend gemacht noch belegt habe, dass er
finanziell nicht in der Lage sei, die Leistungen zurückzuerstatten. Unter
diesen Umständen ist die Sache an die Helsana zurückzuweisen, damit sie den
Versicherten auffordere, die für die Beurteilung seines Gesuches
erforderlichen Belege einzureichen, die Voraussetzungen der grossen Härte
sowie gegebe nenfalls des guten Glaubens prüfe und hernach über den Erlass
der Rückerstattungsschuld befinde.

5.
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht für das letztinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung  mit
Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Nidwalden vom 23. November
2001 und der Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 10. April
2001, soweit die Erlassfrage betreffend, aufgehoben und es wird die Sache an
die Helsana Versicherungen AG zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Gesuch um Erlass der
Rückerstattungsschuld befinde. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Helsana Versicherungen AG hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: