Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 50/2002
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K 50/02

Urteil vom 9. Dezember 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Weber Peter

A.________, 1934, Italien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

HOTELA Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins, Rue de la
Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 12. Februar 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1934 geborene A.________ war vom 1. Juli 1993 bis 31. August 1998 bei der
HOTELA Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (nachfolgend:
HOTELA) im Rahmen einer Einzeltaggeldversicherung für ein Krankentaggeld von
Fr. 165.- ab dem 31. Tag versichert. Diese Krankentaggeldversicherung wurde
wegen Zahlungsrückstands der Prämien per 31. August 1998 gekündigt. Der
Versicherte war u.a. wegen Kniebeschwerden in der Zeit vom 26. Februar bis
30. Juni 1996 zu 100 % und vom 1. Juli 1996 bis 31. Oktober 1996 zu 50 %
arbeitsunfähig. Die für diesen Zeitraum geschuldeten Taggelder von Fr.
25'987.50 wurden von der Kasse mit ausstehenden AHV-Beiträgen verrechnet. Am
15. September 2000 ersuchte der Versicherte sinngemäss um Ausrichtung der
restlichen Taggelder ab 1. November 1996. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2000
lehnte die HOTELA die Übernahme der Taggelder für die Zeit vom 1. November
1996 bis 31. August 1998 ab, da für diese Periode kein ärztliches Zeugnis
vorliege. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2001 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 12.
Februar 2002).

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die HOTELA zu verpflichten,
Taggelder in der Höhe von Fr. 108'652.50 zu bezahlen zuzüglich 5 % Zins seit
12. November 2001. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
Während die HOTELA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier
17. Januar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

1.2 Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass nach der
Rechtsprechung die Versicherer in ihren Statuten und Reglementen unter
denselben Voraussetzungen wie unter dem alten Recht für den Fall einer
Anzeige- bzw. Meldepflichtverletzung eine Leistungskürzung oder -verweigerung
vorsehen können (BGE 127 V 154 f. Erw. 4a und b mit Hinweisen). Diese
Möglichkeit zielt darauf ab, die den Kassen und ihren Vertrauensärzten
obliegende Kontroll- und Überwachungspflicht zu erleichtern. Solche
Ordnungsvorschriften gelten rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als
bundesrechtswidrig. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt
entschieden hat, sind die Kassen befugt, ihre Leistungen bis zum Zeitpunkt
der ordnungsgemässen Meldung zu verweigern, wenn vom Versicherten die
rechtzeitige Meldung vernünftigerweise verlangt werden kann. Erscheint
dagegen eine Pflichtverletzung nach den Umständen als entschuldbar, so dürfen
damit in der Regel keine Sanktionen verbunden werden; zudem darf die Sanktion
nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen (BGE 129 V 53
Erw. 1.2, 127 V 154, 104 V 10 Erw. 2 und RKUV 1990 Nr. K 829 S. 4 Erw. 2a, je
mit Hinweisen).

1.3 Gemäss Ziff. 27 des Reglements der HOTELA in der Fassung vom 1. Januar
1997 ist unter dem Titel "Melde- und Mitwirkungspflicht" der Versicherte
verpflichtet, der Kasse alle für die Beurteilung des Falles notwendigen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Abs. 1). Leistungen
können nur ausbezahlt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung über den Grad
und die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt (Abs. 4). Die
Versicherten haben sich die Arbeitsunfähigkeit mindestens alle 30 Tage vom
Arzt neu bestätigen zu lassen (Abs. 5). Bei Verletzung dieser Pflichten ist
die Kasse nicht zu Leistungen verpflichtet (Abs. 6). Laut Art. 25 Ziff. 5 der
bis Ende 1996 in Kraft gewesenen Versicherungsbedingungen von 1984 kann der
Versicherte nur eine Taggeldleistung beanspruchen, wenn der Grad der
Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt oder Chiropraktor bescheinigt wird. Das
ärztliche Zeugnis muss der Kasse in einer angemessenen Frist zugestellt
werden. Im Falle einer verspäteten und unbegründeten Zustellung des
Zeugnisses, wird das Taggeld erst ab dem Tag entrichtet, an welchem die Kasse
die ärztliche Bescheinigung erhalten hat. Bei Verletzung statutarischer
Vorschriften können die Versicherungsleistungen gekürzt oder in
schwerwiegenden Fällen abgelehnt werden (Art. 34 lit. c).

2.
Mit dem kantonalen Gericht gilt festzustellen, dass die Auszahlung von
Taggeldern für die Zeit vom 27. März (recte: 26. Februar) 1996 bis 31.
Oktober 1996 im Betrag von Fr. 25'987.50 bzw. deren Verrechnung mit
ausstehenden AHV-Beiträgen weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom
17. Oktober 2000 noch des Einspracheentscheides vom 17. Januar 2001 bildeten.
Damit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, womit die Vorinstanz zu Recht auf diesen Punkt
nicht eingetreten ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).

3.
Strittig und zu prüfen ist mithin der Taggeldanspruch für die Zeit vom 1.
November 1996 bis 31. August 1998.

3.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrem ablehnenden Entschied auf den
Standpunkt, die Kasse habe aufgrund von Arztzeugnissen den Anspruch auf
Taggelder bis 31. Oktober 1996 anerkannt. Entsprechend habe sie mit Schreiben
vom 19. November 1996 den Taggeldanspruch des Versicherten für diese Periode
abgerechnet. Weil die HOTELA bis zu diesem Zeitpunkt keine weitern
Arztzeugnisse erhalten habe, sei sie zu Recht davon ausgegangen, dass der
Versicherte nicht mehr krank und die Angelegenheit damit abgeschlossen sei.
Solange ein Versicherter seine Kasse nicht über seine Arbeitsunfähigkeit
informiere, könne diese auch keine Leistungen erbringen. Für die Periode vom
1. November 1996 bis 31. August 1998 sei eine allfällige Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers nicht hinreichend dokumentiert, womit die Taggelder für
den genannten Zeitraum zu Recht abgelehnt worden seien.
Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer
Meldepflichtverletzung. Zudem macht er geltend, die massgebenden
reglementarischen Bestimmungen seien ihm erst durch seinen Rechtsvertreter im
Jahre 2001 zur Kenntnis gebracht worden. Die HOTELA habe ihn vorgängig nie
aufgeklärt. Überdies verletze die gänzliche Ablehnung von Taggeldleistungen
infolge zu spät eingereichter Arztzeugnisse das Prinzip der
Verhältnismässigkeit.

4.
4.1 Vorerst gilt es den Einwand der mangelnden Aufklärung über die geänderten
Reglementsbestimmungen zu prüfen, wozu sich die Beschwerdegegnerin in ihrer
Vernehmlassung nicht äussert.

4.2 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben können der versicherten Person
statutarische Vorschriften nur entgegengehalten werden, wenn sie ihr
vorgängig zur Kenntnis gebracht worden sind (RSKV 1969 Nr. 47 S. 85; vgl.
betreffend Statutenänderungen auch BGE 124 V 206 Erw. 4b, 120 V 35 Erw. 2c,
je mit Hinweisen). Im Urteil K. vom 9. Oktober 2001 (K 70/01) hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, bei fehlendem Nachweis
einer ordnungsgemässen Bekanntgabe der Meldepflicht falle eine
Leistungsverweigerung wegen verspäteter Meldung nur unter dem Gesichtspunkt
einer Verwirkung des Leistungsanspruchs oder eines Leistungsverzichts in
Betracht. Mangels ausdrücklicher Bestimmungen im KVG gelte dabei analog der
Regelung in anderen Bereichen der Sozialversicherung eine absolute
Verwirkungsfrist von fünf Jahren (BGE 129 V 55 Erw. 2.2).
4.3 Wie die in Erwägung 1.3 hievor wiedergegebenen reglementarischen
Bestimmungen betreffend Melde- und Mitwirkungspflichten zeigen, sind diese im
Rahmen der per 1. Januar 1997 erfolgten Reglementsänderung konkretisiert und
verschärft worden. Von einer sinngemäss gleichen Regelung, wie die Vorinstanz
annimmt, kann nicht gesprochen werden. Insbesondere bezüglich
Mitwirkungspflicht (ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit alle 30
Tage) handelt es sich um eine wesentlich neue reglementarische Bestimmung,
welche mitteilungsbedürftig und für den Versicherten grundsätzlich erst ab
gehöriger Bekanntgabe verbindlich ist (BGE 124 V 206 Erw. 4b, 120 V 34 Erw. 2
je mit Hinweisen). Ob die Reglementsänderung dem Beschwerdeführer von der
Kasse rechtsgenüglich mitgeteilt worden ist, lässt sich anhand der Akten
nicht beurteilen. Nachdem die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Punkt
nicht näher geprüft hat, rechtfertigt es sich, die Sache an das kantonale
Gericht zurückzuweisen, damit es die erforderlichen Abklärungen nachhole.
Sollte es am Nachweis einer ordnungsgemässen Bekanntgabe fehlen (vgl. hiezu
BGE 120 V 33), fiele eine Leistungsbeschränkung bereits aus diesem Grunde
ausser Betracht.

5.
Für den Fall aber, dass eine rechtskonforme Bekanntgabe der reglementarischen
Änderungen von Seiten der Kasse mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könnte (BGE 129 V 56 Erw. 2.4), gilt
festzustellen, dass sich eine Leistungsverweigerung im verfügten Umfange d.h.
vom 1. November 1996 bis 31. August 1998 aufgrund der gesamten tatsächlichen
Umstände ebenfalls nicht schützen lässt und zwar aus den nachfolgenden
Gründen:
5.1 Gemäss dem alten bis 1. Januar 1997 geltenden Kassenreglement kann der
Versicherte eine Taggeldleistung nur beanspruchen, wenn der Grad der
Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt oder Chiropraktor bescheinigt wird. Das
ärztliche Zeugnis muss der Kasse in einer angemessenen Frist zugestellt
werden (Art. 25 Ziff. 5). Aus dem Schreiben des Vertrauensarztes der HOTELA,
Dr. med. L.________, vom 8. Oktober 1996 ergibt sich, dass zwischen diesem
und dem behandelnden Arzt Dr. med. F.________, ein reger Kontakt bestand und
die HOTELA regelmässig über den Krankheitszustand des Versicherten informiert
wurde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt. Am 24. Oktober 1996
antwortete Dr. med. F.________ auf Nachfrage der Kasse zum Bericht vom 3.
Oktober 1996, worin dieser eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Juli 1996
bis heute attestierte, dass der Versicherte zufolge Kniebeschwerden ständig
behindert sei, was eine Fortsetzung der 50 %igen Arbeitsunfähigkeit bedeute.
Nach Angaben des Versicherten sei eine IV-Anmeldung erfolgt. Der
Vertrauensarzt Dr. med. L.________ bestätigte gegenüber der HOTELA mit
Schreiben vom 1. November 1996 ausdrücklich, "Conclusion: Après l'incapacité
de travail de 100 % du 26.02.96 au 30.06.96, une incapacité du 50 % persiste
depuis le 01.07.96 pour une durée indéterminée. Cette incapacité est
justifiée et une annonce à l'AI est à faire". Mithin lag eine ärztliche
Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auch für die Zeit nach dem 30. Oktober
1996 vor. Nachdem das alte Reglement im Gegensatz zum neuen eine regelmässige
Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit alle 30 Tage nicht vorsieht, kann bis zu
dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 1997 nicht von einer
Meldepflichtverletzung gesprochen werden, weshalb die Verweigerung der
Taggelder bis dahin zu Unrecht erfolgte.

5.2
5.2.1Aufgrund des neuen Reglements musste sich der Versicherte die
Arbeitsunfähigkeit mindestens alle 30 Tage vom Arzt neu bestätigen lassen
(Art. 27 Ziff. 5) mit der Folge des Leistungsausschlusses bei unterbliebener
Meldung. Unbestritten steht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht im Sinne dieser neuen Reglementsbestimmung mit
ärztlichem Attest regelmässig gemeldet und belegt wurde. Zu prüfen bleibt
somit, ob diese vertragswidrige Unterlassung nach den Umständen entschuldbar
erscheint und eine Sanktion mithin ausschliesst bzw. ob das Dahinfallen der
Leistungspflicht aus der abgeschlossenen Taggeldversicherung für die Tage vom
1. Januar 1997 bis 31. August 1998 unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit (BGE 104 V 10 Erw. 2 und RKUV 1990 Nr. K 829 S. 4 Erw.
2a je mit Hinweisen) gerechtfertigt ist.

5.2.2 Wie bereits ausgeführt (Erw. 5.1) war vom behandelnden Arzt Dr. med.
F.________ am 24. Oktober 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf
unbestimmte Dauer attestiert worden und der Vertrauensarzt der Kasse hatte
dies am 1. November 1996 bestätigt. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz
durfte die HOTELA somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer mangels Einreichung neuer Arztzeugnisse bis zur
Taggeldabrechnung vom 19. November 1996 ab dem 31. Oktober 1996 nicht mehr
krank und die Angelegenheit damit abgeschlossen sei. Zudem war erst zwei
Monate nach dem ärztlichen Attest eine Reglementsänderung eingetreten, die
regelmässige Erneuerungen von Arztberichten bezüglich
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung mindestens alle 30 Tage vorsieht, mit der
erheblichen Rechtsfolge, dass die Kasse bei Verletzung dieser Pflicht nicht
zu Leistungen verpflichtet ist (Art. 27 Ziff. 6). Bis dahin hatte die Kasse
nie regelmässig die Zustellung von ärztlichen Zeugnissen verlangt. Unter
diesen Umständen wäre es an der HOTELA gelegen, nach Ausbleiben eines
Zeugnisses im Februar 1997 beim Beschwerdeführer nachzufragen und ihn auf die
geänderten Richtlinien im Reglement zur Meldepflicht aufmerksam zu machen mit
dem Hinweis auf die möglichen Sanktionen. Die Kasse hätte ihrer
Kontrollpflicht nachkommen müssen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1997 wurde
die Kasse von Seiten des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitsunfähigkeit von
77 % hingewiesen und die Zahladresse für die Taggelder bekannt gegeben. Zudem
wurde um Auflösung der Taggeldversicherung ersucht. Erst auf dieses Schreiben
hin verlangte die HOTELA am 12. Januar 1998 ein Arztzeugnis (ab 1994) und den
IV-Entscheid. Gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Februar 1998
wurden der Kasse diese Unterlagen zugestellt. Das darin angeführte
Arztzeugnis liegt jedoch nicht bei den Akten. Am 4. April 1998 fragte dann
die Ehefrau des Versicherte betreffend die zuvor beantragte Auflösung der
Taggeldversicherung wegen hoher Arbeitsunfähigkeit bei der HOTELA nochmals
nach. Mit Schreiben vom 7. April 1998 wies die Kasse den Beschwerdeführer
darauf hin, dass er trotz der Invalidenrente weiterhin Taggelder beziehen
könne. Dazu würde jedoch regelmässig (alle zwei Monate) ein Arztzeugnis sowie
ein definitiver IV-Entscheid benötigt. Am 13. August 1998 kündigte sie
mangels Prämienzahlung die Krankentaggeldversicherung per 31. August 1998. In
der Folge wurde erstmals wieder am 6. bzw. 15. September 2000 von Seiten des
Beschwerdeführers nach den bis 31. Oktober 1996 ausbezahlten sowie den
restlichen Taggeldern nachgefragt. Regelmässige ärztliche Zeugnisse zur
Arbeitsunfähigkeit waren bis dahin keine eingereicht worden.

5.2.3 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die
unbestrittenermassen erfolgte Unterlassung des Beschwerdeführers bis zum 7.
April 1998, als die Kasse den Versicherten erstmals explizit zur
regelmässigen Einreichung von Arztzeugnissen aufforderte, als entschuldbar im
Sinne der vorstehenden Erwägungen (Erw. 1.2). Die bis dahin verfügte
Verweigerung der Taggeldleistungen ist mithin nicht gerechtfertigt. Ab diesem
Zeitpunkt hingegen lässt sich die Leistungsverweigerung der Kasse aufgrund
des erneuten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht weiter beanstanden.
Daran vermag auch das im Anschluss an den Einspracheentscheid eingereichte
Arztzeugnis des Dr. med. F.________ vom 10. Februar 2001, worin rückwirkend
für die Zeit vom 1. November 1996 bis 31. August 1998 eine Arbeitsunfähigkeit
von 75 % attestiert wurde, nichts zu ändern.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz nach erfolgter Abklärung im
Sinne der vorstehenden Erwägungen über den Taggeldanspruch des Versicherten
ab 1. November 1996 aggelder angeht, zu beachten, dass die medizinische
Aktenlage hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit nicht eindeutig ist und noch
näherer Abklärung bedarf.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2
in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Februar 2002
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die HOTELA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: