Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 48/2002
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K 48/02

Urteil vom 8. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

D.________, 1979, Beschwerdeführerin,

gegen

VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 15. April 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1979 geborene D.________ ist seit 1998 bei der Visana krankenversichert.
Sie liess am 30. Juni 1998 ihre vier Weisheitszähne durch Dr. med. Dr. med.
dent. S.________, im Spital X.________ ambulant entfernen. Mit Verfügung vom
1. Oktober 1999 lehnte die Visana nach Beizug ihrer Vertrauenszahnärzte die
Kostenübernahme aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die
Behandlung bei Dr. med. Dr. med. dent. S.________ vom 18. Mai bis 13. August
1998 (Rechnungen in Höhe von Fr. 378.30, Fr. 1372.60 und Fr. 405.10) sowie im
Spital X.________ (Rechnungen in Höhe von Fr. 1009.55, Fr. 170.10 und Fr.
19.50) ab. Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 1999 hielt sie nach
Beizug des Vertrauensarztes Dr. med. Dr. med. dent. L.________, Leitender
Arzt Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie am Spital Y.________, an ihrem
Standpunkt fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 15. April 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D.________ sinngemäss die
Anerkennung der durchgeführten Behandlung als Pflichtleistung der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Rückerstattung der
entsprechenden Kosten. Zur Begründung verweist sie auf die Angaben des
behandelnden Arztes Dr. med. Dr. med. dent. S.________.

Die Visana schliesst nach erneuter Rücksprache mit Dr. med. Dr. med. dent.
L.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung, Abteilung Krankenversicherung (seit 1. Januar 2004 im
Bundesamt für Gesundheit) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
15. Dezember 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw.
1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
2.1 Die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung bei Krankheit zu übernehmen sind, werden in Art. 25
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in allgemeiner Weise
umschrieben. Im Vordergrund stehen die Leistungen der Ärzte und Ärztinnen,
dann aber auch der Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie der Personen,
die im Auftrag von Ärzten und Ärztinnen Leistungen erbringen. Die
zahnärztlichen Leistungen sind in der genannten Bestimmung nicht aufgeführt.
Die Kosten dieser Leistungen sollen - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt -
im Krankheitsfalle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur in
eingeschränktem Masse überbunden werden, nämlich wenn die zahnärztliche
Behandlung durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems
(Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder
ihre Folgen bedingt (Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG) oder zur Behandlung einer
schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Art. 31 Abs. 1
lit. c KVG).

2.2 Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. d
der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) hat das Departement in der
Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV]) zu jedem der erwähnten Unterabsätze
von Art. 31 Abs. 1 KVG einen eigenen Artikel erlassen, nämlich zu lit. a den
Art. 17 KLV, zu lit. b den Art. 18 KLV und zu lit. c den Art. 19 KLV. In Art.
17 KLV werden die schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems
aufgezählt, bei denen daraus resultierende zahnärztliche Behandlungen von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. In Art. 18 KLV
werden die schweren Allgemeinerkrankungen und ihre Folgen aufgelistet, die zu
zahnärztlicher Behandlung führen können und deren Kosten von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragen sind. In Art. 19 KLV
schliesslich hat das Departement die schweren Allgemeinerkrankungen
aufgezählt, bei denen die zahnärztliche Massnahme notwendiger Bestandteil der
Behandlung darstellt.

2.3 In BGE 124 V 185 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden,
dass die in Art. 17-19 KLV erwähnten Erkrankungen, welche von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmende zahnärztliche
Behandlungen bedingen, abschliessend aufgezählt sind. Daran hat es in
ständiger Rechtsprechung festgehalten (BGE 129 V 83 Erw. 1.3 und 279 Erw.
3.2).

3.
3.1 Was die Erkrankung der Zähne als Teil des Kausystems anbelangt, regelt
Art. 17 lit. a KLV die Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung in
zwei Fällen, nämlich gemäss Ziff. 1 beim idiopathischen internen Zahngranulom
und gemäss Ziff. 2 bei der Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen
mit Krankheitswert (z.B. Abszess, Zyste).

3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nach Einholen eines
Grundsatzgutachtens mit Ergänzungsbericht vom 31. Oktober 2000/ 21. April
2001 - wie dies das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - in seiner
Rechtsprechung erkannt, dass der Krankheitswert gemäss Art. 17 lit. a KLV
einen gegenüber dem allgemein definierten Begriff der Krankheit gemäss Art. 2
KVG qualifizierten Begriff darstellt, welchem Abgrenzungsfunktion zukommt,
indem er die Behandlung nicht schwerer Erkrankungen der Zähne von der
Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung ausschliesst. Was zunächst
den Begriff der Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen anbelangt, hat das
Gericht darin eine Abweichung von Lage und Achsenrichtung gesehen, wobei das
Wort "und" nicht in dem Sinne verwendet worden ist, dass es kumulativ sowohl
einer Abweichung von der Lage wie auch von der Achsenrichtung bedarf. Den
qualifizierten Krankheitswert sieht das Gericht sodann in Übereinstimmung mit
dem Grundsatzgutachten und dem Ergänzungsbericht bei der Dentition in
Entwicklung - im Sinne eines Richtwertes bis zum 18. Altersjahr - in der
Behinderung einer geordneten Gebissentwicklung oder in einem pathologischen
Geschehen, bei bleibender Dentition in einem pathologischen Geschehen. Neben
den in Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV in Klammern aufgeführten Beispielen des
Abszesses und der Zyste hat das Gericht das Erfordernis des qualifizierten
Krankheitswertes in Form von pathologischem Geschehen bei Erscheinungsformen
als erfüllt gesehen, die erhebliche Schäden an den benachbarten Zähnen, am
Kieferknochen und an benachbarten Weichteilen verursacht haben oder gemäss
klinischem und allenfalls radiologischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit
verursachen werden. Bei in Entwicklung befindlicher Dentition ist der
qualifizierte Krankheitswert auch gegeben, wenn verlagerte Zähne den
Durchbruch benachbarter Zähne behindern oder verlagerte Zähne trotz
Beseitigung von Durchbruchshindernissen und genügendem Platzangebot nicht
durchbrechen können (vgl. BGE 127 V 328 und 391).

4.
4.1 Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für zahnärztliche Behandlungen
unterscheidet Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV nicht zwischen der Behandlung von
Weisheitszähnen und von anderen Zähnen. Die Behandlungskosten sind von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Zähne
verlagert sind und das Leiden Krankheitswert erreicht, wobei als Beispiele
für einen solchen Krankheitswert in Klammern der Abszess und die Zyste
genannt werden.

Die Leistungspflicht für die Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen ist
demzufolge bei Vorliegen des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes
gleich zu beurteilen wie diejenige für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne. Dieser qualifizierte Krankheitswert beinhaltet im Wesentlichen zwei
Elemente, nämlich einerseits die Pathologie mit einer Gefährdung des Lebens
oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit und andererseits die notwendigen
Massnahmen, um die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen oder
zumindest zu verringern (noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil A. vom 19. August 2004, K 86/02). So haben auch die
Experten den qualifizierten Krankheitswert verneint, wenn ein pathologisches
Geschehen mit einfachen Massnahmen behoben werden kann.

4.2 Im oben zitierten, noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten
Urteil A. vom 19. August 2004, K 86/02, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht dargelegt, dass verlagerte Weisheitszähne gemäss Ansicht
der beigezogenen Experten gegenüber andern verlagerten oder überzähligen
Zähnen insofern eine besondere Stellung einnehmen, als sie von ihrer
topografischen Lage her besonders häufig Lage-Anomalien zeigen.
Entwicklungsgeschichtlich hat dazu beigetragen, dass der Kiefer des Menschen
kleiner, die Zähne grösser geworden sind, sodass der Platz auf dem
Kieferknochen für die Zähne, namentlich für die hintersten, nicht mehr
ausreicht. Neben der Abweichung von der Lage ist oft eine solche von der
Achse festzustellen, wodurch Nachbarstrukturen geschädigt werden können. Aus
diesen Gründen geben die Weisheitszähne häufig Anlass zu entzündlichen
Komplikationen und Zystenbildungen, die wegen ihrer Lage schwerwiegende
Folgen haben können wie einen Durchbruch von Abszessen in anatomischen Logen
von vitaler Bedeutung oder eine Spontanfraktur des Unterkiefers infolge
Schwächung durch grosse Zysten (BGE 127 V 335 Erw. 6b und 397 Erw. 3c/cc).

4.3 Bei der Behandlung verlagerter Weisheitszähne ist zudem die Besonderheit
zu berücksichtigen, dass sie entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein
Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint, während andere verlagerte
Zähne nicht ersatzlos entfernt werden können, sondern durch zahnärztliche
Massnahmen zu erhalten sind oder an ihrer Stelle eine Ersatzlösung zu suchen
ist, um die Kaufunktion aufrecht zu erhalten.

4.4 Aufgrund der geschilderten Unterschiede kann demzufolge - wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten Urteil A. vom 19. August
2004, K 86/02, dargelegt hat - bei verlagerten Weisheitszähnen und anderen
verlagerten Zähnen bei identischer Pathologie der qualifizierte
Krankheitswert im oben umschriebenen Sinn nicht gleich beurteilt werden. Um
an die Übernahme der Kosten für die Behandlung verlagerter Weisheitszähne
nicht geringere Anforderungen an die Schwere des Leidens zu stellen als für
die Behandlung anderer verlagerter Zähne, kann bei Weisheitszähnen nicht jede
Pathologie genügen, die bei andern verlagerten Zähnen die Übernahme
rechtfertigt. Eine Pathologie wie beispielsweise eine Zyste oder ein Abszess,
sofern ohne grossen Aufwand behandelbar, macht die Entfernung eines
Weisheitszahnes nicht zur Behandlung einer schweren Erkrankung des Kausystems
im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV. Anders
ist es zu halten, wenn entweder die Entfernung des verlagerten
Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder die Behandlung der
Pathologie schwierig und aufwändig ist (vgl. BGE 127 V 328; RKUV 2002 Nr. KV
202 S. 91, K 12/01).

4.5 Die versicherte Person und der sie behandelnde Arzt haben dem
Krankenversicherer alle medizinischen Grundlagen dafür zu liefern, dass er
die Voraussetzungen für die Leistungspflicht prüfen kann (Urteil S. vom 8.
April 2002, K 23/00). Werden gleichzeitig mehrere Weisheitszähne entfernt,
ist der Nachweis für jeden Weisheitszahn zu erbringen.

5.
5.1 Im konkreten Fall diagnostizierte der behandelnde Arzt bezüglich aller
vier Weisheitszähne eine deutlich ausgeprägte Verlagerung mit rezidivierenden
pericoronalen Infekten, Druckschmerzen im Kieferwinkelbereich beidseits,
follikulären Zysten im Bereich der unteren Weisheitszähne, eine Denudierung
von Zahnhals und Wurzeln vor allem im Oberkiefer beidseits sowie einen
bereits aufgetretenen Engstand leichten Grades im Oberkiefer und von
deutlicher Ausprägung im Unterkiefer mit dem Risiko weiterer Zunahme. Er
entfernte daher am 30. Juni 1998 alle Weisheitszähne im Rahmen eines
ambulanten Eingriffs im Spital X.________.

5.2 Nach Beizug ihrer Vertrauenszahnärzte und des Vertrauensarztes lehnte die
Visana eine Übernahme der Behandlungskosten ab, im wesentlichen mit der
Begründung, einerseits seien die Zähne nicht verlagert, sondern
altersentsprechend retiniert, andrerseits könnten weder follikuläre Zysten
noch Infektzeichen nachgewiesen werden, sodass nicht von von einem
qualifizierten Krankheitswert auszugehen sei.

5.3 Die Vorinstanz würdigte die verschiedenen medizinischen Berichte und kam
zum Schluss, dass aufgrund der überzeugenden Argumentation des
Vertrauensarztes und der Vertrauenszahnärzte der Beschwerdegegnerin nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen des erforderlichen
qualifizierten Krankheitswertes ausgegangen werden könne, sodass die Frage
nach einer allfälligen Verlagerung der Weisheitszähne offen bleiben könne.

6.
Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, kann die Frage der
Verlagerung der vier Weisheitszähne offen bleiben, weil die Pathologie
einerseits und die notwendigen Massnahmen zu deren Beseitigung oder
Verringerung andrerseits für das Vorliegen des erforderlichen qualifizierten
Krankheitswertes nicht ausreichen. Die Behandlung bestand im wesentlichen in
der Extraktion der beiden oberen Weisheitszähne sowie in der operativen
Entfernung der beiden unteren Weisheitszähne mit Zystenoperation. Zudem
fanden eine Konsultation vor und zwei Konsultationen nach dem Eingriff statt.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für besondere Komplikationen. Die Pathologie
konnte durch die Entfernung der Weisheitszähne sowie durch die
Zystenoperation behoben werden, ohne dass ein Ersatz der entfernten Zähne
oder andere aufwändige Massnahmen dazu notwendig geworden wären. Die
Behandlung aller vier Weisheitszähne wurde vorliegend in einem Akt
durchgeführt. Ein Zusammenhang in dem Sinne, dass ein Weisheitszahn mit oder
ohne Zyste nur behandelt werden konnte, wenn zugleich auch die andern
Weisheitszähne behandelt werden, bestand nicht. Der Krankheitswert, d.h. die
Pathologie und die notwendige Behandlung ist für jeden einzelnen
Weisheitszahn - mit oder ohne Zyste - gesondert zu betrachten. Gemäss
Rechnung des Dr. med. Dr. med. dent. S.________ vom 21. August 1998 waren
zwei Zysten zu operieren. Die aufwändigste Behandlung entfiel gemäss
erwähnter Rechnung auf die operative Entfernung eines Weisheitszahnes im
Unterkiefer mit Zyste, wobei auch dieser Eingriff nicht als kompliziert und
aufwändig zu qualifizieren ist und demzufolge in Anbetracht der
Rechtsprechung der erforderliche qualifizierte Krankheitswert nicht gegeben
ist. Damit kann die Frage, ob für die Behandlung die Dienste eines Spitals in
Anspruch genommen werden mussten, offen bleiben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 8. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: