Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 3/2002
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K 3/02

Urteil vom 6. Juni 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Schmutz

G.________, 1956, Beschwerdeführerin,

gegen

Assura Kranken- und Unfallversicherung, Mettlenwaldweg 17, 3037
Herrenschwanden, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. November 2001)

Sachverhalt:

A.
G. ________ weilte vom 11. bis zum 19. April 2000 zur Behandlung eines
gynäkologischen Leidens auf der allgemeinen Abteilung der Klinik X.________
in Y.________. Das Spital, bei dem es sich um eine auf der Spitalliste des
Kantons Bern aufgeführte, nicht öffentlich subventionierte Institution mit
privater Trägerschaft handelt, und die operierenden Ärzte stellten G.________
insgesamt Kosten in Höhe von Fr. 7'760.40 in Rechnung. Die Assura Kranken-
und Unfallversicherung, bei welcher G.________ obligatorisch
krankenpflegeversichert war, erklärte sich mit Verfügung vom 6. März 2001
bereit, sich an diesen Kosten in Ermangelung eines Tarifs (vertragsloser
Zustand) im Umfang einer mit dem Inselspital (Frauenklinik) Bern vereinbarten
Fallpauschale von Fr. 2'117.- zu beteiligen. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2001 fest.

B.
Die von G.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. November 2001 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides und die Verpflichtung der Assura zur Bezahlung
eines Betrages von Fr. 5'643.40.

Die Assura schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Kranken- und Unfallversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit; nachfolgend: Bundesamt) stellt den
Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass
der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache an den
Krankenversicherer zurückgewiesen wird, damit dieser zu seinen Lasten
G.________ in einem Schiedsgerichtsverfahren vertritt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind die neuen
Bestimmungen hier nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
2.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen Verfügungen über Tarife. Nach der Rechtsprechung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen,
welche den Erlass oder die Genehmigung eines Tarifs als Ganzes zum Gegenstand
haben oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten
werden. Entscheidend dafür ist, dass die Gesichtspunkte, welche der
Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer
justiziabel betrachtet werden. Hingegen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung
eines Tarifs im Einzelfall ergangen sind; dabei kann das Gericht zwar nicht
den Tarif als Ganzes mit all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen
Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber kann es die
konkret angewandte Tarifposition ausser Acht lassen, wenn sie sich als
gesetzwidrig erweist (BGE 126 V 345 Erw. 1, 125 V 104 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.2 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um eine Tarifstreitigkeit im
Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG, sondern um die Anwendung eines Tarifes
im Einzelfall. Es ist umstritten, ob die Assura in Ermangelung eines Vertrags
mit den Privatspitälern im Kanton Bern und eines durch den Regierungsrat
festgesetzten Tarifs den Tarif der Frauenklinik des Berner Inselspitals als
Referenztarif für die Bemessung der zu vergütenden Leistungen anwenden
durfte. Unter diesem Gesichtspunkt ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einzutreten.

3.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

4.
Gemäss Art. 25 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die
Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit
und ihrer Folgen dienen (Abs. 1). Diese Leistungen umfassen u.a. die
Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, stationär
oder teilstationär durchgeführt werden (Abs. 2 lit. a) sowie den Aufenthalt
in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Abs. 2 lit. e).

Nach Art. 41 Abs. 1 KVG können die Versicherten unter den zugelassenen
Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind,
frei wählen.
Die Vergütung der Leistungen nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder
Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Diese werden in Verträgen zwischen Versicherern
und Leistungserbringern vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen
von der zuständigen Behörde festgesetzt (Art. 43 Abs. 4 erster Satz KVG).
Leitschnur für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und
zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (Art.
43 Abs. 6 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den
Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 erster Satz KVG).

Bei stationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem
Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der versicherten Person gilt.
Beanspruchen Versicherte aus medizinischen Gründen einen anderen
Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach Art. 41 Abs. 2
und 3 KVG.

5.
5.1 Als Spital gelten Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären
Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von
Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Art. 39 Abs. 1 Ingress
KVG). Ihre Zulassung als Leistungserbringer und damit zur Tätigkeit zulasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 lit.
h KVG) setzt u.a. voraus, dass sie der von einem oder mehreren Kantonen
gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung
entsprechen und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten
Spitalliste des Kantons aufgeführt sind, wobei private Trägerschaften
angemessen in die Planung einzubeziehen sind (Art. 39 Abs. 1 lit. d und e
KVG).

5.2 Für Tarifverträge mit Spitälern im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG hat das
Gesetz in Art. 49 KVG eine Spezialregelung getroffen. Danach vereinbaren die
Vertragsparteien Pauschalen für die Vergütung der stationären Behandlung
einschliesslich Aufenthalt. Diese decken für Kantonseinwohner und
-einwohnerinnen bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern
höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin oder
je Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung (Abs. 1 erster und zweiter
Satz). Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische
oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern
getrennt in Rechnung gestellt werden. Die durch die Vergütung nicht gedeckten
"anrechenbaren Kosten (...)" sowie nicht anrechenbaren Betriebskostenanteile
aus Überkapazität, Investitionskosten sowie Kosten für Lehre und Forschung
(Abs. 1 vierter Satz) gehen zulasten der öffentlichen Hand oder des
subventionierenden Gemeinwesens (Botschaft vom 6. November 1991 über die
Revision der Krankenversicherung, BBl 1992 I 93 ff., 127, 169 und 183 f.;
Eugster, Krankenversicherungsrecht, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 157 ff. Rz 303 ff.).
Mit den Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 - 3 KVG sind alle Ansprüche des
Spitals für die allgemeine Abteilung abgegolten (Art. 49 Abs. 4 KVG).

5.3 Kommt zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Vertrag
zustande oder wird ein Tarifvertrag gekündigt, ohne dass die Parteien sich
auf die Vertragserneuerung einigen können, herrscht mithin ein vertragsloser
Zustand, so setzt die Kantonsregierung nach Anhörung der Beteiligten den
Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG) oder sie kann den bestehenden Vertrag um ein
Jahr verlängern und, wenn innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande kommt,
nach Anhörung der Beteiligten den Tarif selber festsetzen (Art. 47 Abs. 3
KVG). Beim Entscheid darüber, welchen Weg die Kantonsregierung beschreiten
will, verfügt sie über ein Auswahlermessen; ihr Ermessensspielraum ist nach
herrschender Praxis weit. Dabei hat sie zu beachten, dass die Bestimmung,
wonach sie bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit
dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang
stehen (Art. 46 Abs. 4 KVG), auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen
Zustand gilt (RKUV 2001 Nr. KV 177 S. 357 Erw. 1.1.2 mit Hinweisen).

6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 KVG müssen sich die Leistungserbringer an die
vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen
für Leistungen nach diesem Gesetz keine weiter gehenden Vergütungen berechnen
(Tarifschutz). Der Tarifschutz in weit gefasster Definition umfasst die
Pflicht der Leistungserbringer und der Versicherer zur Einhaltung der
massgebenden Tarife und Preise sowohl im gegenseitigen als auch im Verhältnis
zum Versicherten. Er findet seinen besonderen Sinn im System des Tiers
garant, wo die Versicherten selber Schuldner der Vergütungen sind (Botschaft,
a.a.O., BBl 1992 I 175). Im Rahmen der Tätigkeit für die soziale
Krankenversicherung ist es den Leistungserbringern nicht gestattet, mit den
Versicherten über die vertraglichen oder behördlichen Tarife hinaus gehende
Leistungen zu vereinbaren. Der Tarifschutz ist schliesslich auch im
vertragslosen Zustand zu respektieren (Eugster, a.a.O., S. 171 f. Rz 321 mit
Hinweisen zu dem schon unter dem alten Recht des KUVG geltenden Grundsatz;
einschränkend Rz 325 zu den sog. "Privatpatientenverhältnissen"). An den
Tarifschutz müssen sich alle Leistungserbringer halten. Er gilt für alle
Ärzte (angestellte oder externe Belegärzte), welche in der allgemeinen
Abteilung eines Spitals (das die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 39 KVG
erfüllt und vom Kanton auf seine Spitalliste gesetzt wurde) praktizieren,
weshalb sie keine Zusatzhonorare fordern dürfen; dies unabhängig davon, ob es
sich um ein öffentliches Spital oder um eine Privatklinik handelt (RKUV 2004
Nr. KV 285 S. 238 und KV 287 S. 298; für den Bereich der stationären
Spitalbehandlung auf der Halbprivat- und Privatabteilung vgl. auch BGE 130 I
310 Erw. 2.2; für den Bereich der teilstationären Spitalbehandlung: RKUV 2005
Nr. KV 314 S. 15 f. Erw. 7.3 und 8.2.2; vgl. auch Conti, Die Pflichten des
Patienten im Behandlungsvertrag, Bern 2000, S. 70 f.; derselbe, Zusatzhonorar
des Arztes und KVG, in: AJP 10/2001 S. 1152; Poledna / Berger, Öffentliches
Gesundheitsrecht, Bern 2002, S. 281 f. Rz 514; Longchamp, Conditions et
étendue du droit aux prestations de l'assurance-maladie sociale, Diss.
Lausanne, Bern 2004 S. 342 f. mit Hinweisen).

7.
Die Assura erbrachte an die vom Spital X.________ und den operierenden Ärzten
in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 7'760.40 entsprechend
einer in der Verfügung und im Einspracheentscheid nicht näher spezifizierten
Fallpreispauschale der Frauenklinik des Berner Inselspitals einen Beitrag von
Fr. 2'117.-. Damit wäre anscheinend der Aufenthalt und die Behandlung der
Beschwerdeführerin in dem erwähnten Spital als öffentlicher Klinik abgegolten
gewesen. Streitig sind die über die genannte Pauschale hinaus vom Spital
X.________ als auf der Spitalliste des Kantons Bern figurierender nicht
öffentlich subventionierter Institution mit privater Trägerschaft (und den
operierenden Ärzten) in Rechnung gestellten Mehrkosten. Zu prüfen ist, welche
Kostenübernahme durch die Assura die Versicherte aus der obligatorischen
Krankenversicherung beanspruchen kann. Sie bestreitet den von der Assura
angewendeten Tarif, der nicht gesetzeskonform sei. Diese vertritt die
Auffassung, sie habe die gestützt auf den massgebenden Tarif geschuldete
Fallpauschale erbracht.

8.
Die Vorinstanz hat das Vorgehen der Assura mit der Argumentation geschützt,
dass nach der Rechtsprechung des kantonalen Verwaltungsgerichts angesichts
des Fehlens eines Tarifvertrages zwischen den Privatspitälern im Kanton Bern
und den Versicherern der für die öffentlichen kantonalen und regionalen
Spitäler geltende Tarif anwendbar sei. Das kantonale Gericht habe sich dabei
auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (richtig: des
Bundesrates) vom 23. Juni 1999 in Sachen Privatklinik Lanixa (RKUV 1999 Nr.
KV 83 S. 345 f. Erw. 6) gestützt, in welchem ausgeführt worden sei, im Sinne
einer provisorischen Massnahme sei es angebracht, für den Fall des tariflosen
Zustandes den für öffentliche Spitäler geltenden Tarif auch für
Privatspitäler als anwendbar zu erklären, auch wenn nicht zu übersehen sei,
dass ein solcher Tarif die den Privatspitälern entstehenden Kosten angesichts
des Fehlens von öffentlichen Subventionen wohl nicht zu decken vermöge. Es
bestehe kein Anlass, im Falle der Beschwerdeführerin von dieser mittlerweile
gefestigten Rechtsprechung des kantonalen Verwaltungsgerichts abzuweichen.
Auch besage die Tarifschutzbestimmung von Art. 44 KVG lediglich, dass sich
die Leistungserbringer an die vertraglich oder behördlich festgesetzten
Tarife halten müssten. Weil im Kanton Bern vorläufig kein anwendbarer
Tarifvertrag zwischen den Krankenversicherern und den Privatspitälern
bestehe, könne aus Art. 44 KVG nichts hier Relevantes abgeleitet werden.
Insbesondere könne angesichts des Fehlens eines Tarifs nicht darüber befunden
werden, welchen Betrag das Spital X.________ der Versicherten für die
stationäre Behandlung in Rechnung stellen dürfe. Es sei einzig zu prüfen, zu
welchen Leistungen an die versicherte Person im System des Tiers garant
gemäss Art. 42 Abs. 1 KVG der Versicherer im tariflosen Zustand zu verhalten
ist. Die Leistungen des Krankenversicherers müssten die vom Privatspital in
Rechnung gestellten Kosten nicht zwingend decken.

9.
Die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid sowie der dabei gezogene
Schluss, die Leistungen der Assura müssten die vom Spital X.________ (und den
operierenden Ärzten) in Rechnung gestellten Kosten nicht zwingend decken,
erweisen sich angesichts der dargestellten gesetzlichen Regelung (vgl. Erw. 4
- 6 hiervor) als bundesrechtswidrig, soweit damit in Kauf genommen wird, dass
der Beschwerdeführerin ungedeckte Kosten erwachsen. Beim Spital X.________
handelt es sich laut Anhang II der kantonalen Einführungsverordnung zum KVG
um einen zur Tätigkeit zulasten der sozialen Krankenversicherung unter
anderem mit einem Leistungsauftrag für Gynäkologie und Chirurgie auf der
Spitalliste des Kantons Bern aufgeführten Leistungserbringer (Art. 39 Abs. 1
lit. e KVG), welcher im Wahlrecht der Beschwerdeführerin stand. Wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht vor kurzem in einem gleich gelagerten
Berner Fall entschieden hat, gilt unter den genannten Voraussetzungen der
Tarifschutz (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S.
vom 17. Mai 2005, K 134/01, Erw. 9.1). Deshalb dürfen der Versicherten aus
der Behandlung (inkl. Operation), der Pflege und dem Aufenthalt in der
allgemeinen Abteilung des Spitals X.________ (mit Ausnahme der
Kostenbeteilung nach Art. 64 KVG) keine von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ungedeckte Kosten erwachsen. Die von der Assura im
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2001 ohne nähere Begründung vertretene
Rechtsauffassung, die obligatorische Krankenpflegeversicherung decke
lediglich den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen
Spitals im Wohnkanton ab, nicht aber den Aufenthalt in einer Privatklinik,
ist gesetzeswidrig.

10.
10.1Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem bereits erwähnten
Urteil S. vom 17. Mai 2005, K 134/01, Erw. 9.2 und 9.3 ausgeführt hat, darf,
wenn die Leistungserbringer, die Versicherer und die staatlichen Organe die
ihnen vom Gesetz zugeordneten Aufgaben nicht wahrnehmen, dies nicht dazu
führen, dass die Versicherten den ihnen vom Gesetz garantierten Tarifschutz
verlieren und die dort verankerten Ansprüche gegenüber Leistungserbringern
und Krankenversicherern nicht durchsetzen können. In den Akten des
betreffenden Verfahrens, in welchem die Assura ebenfalls Partei war, war in
Form eines Auszugs aus einem Verhandlungsprotokoll über das
Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien auf kantonaler Verbandsebene
vom 4. April 2000 dokumentiert, dass sie bis zu einer Änderung der geltenden
bundesrechtlichen Regelung über die Spitalfinanzierung (vgl. Erw. 5.2
hiervor) keine KVG-konforme Tarifvereinbarung abschliessen wollten.
Angesichts dieser Situation wäre die Assura, die als zur Durchführung der
sozialen Krankenversicherung zugelassene Versicherungseinrichtung
insbesondere auch zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet
ist (Art. 13 Abs. 2 Bst. b KVG), gehalten gewesen, direkt den Abschluss einer
Tarifvereinbarung anzustreben oder aber zu versuchen, auf die Festsetzung
eines Behördentarifs hin zu drängen, um so eine gesetzeskonforme Lage im
Tarifbereich zu schaffen.

10.2 Nach dem Entscheid K. des Bundesrates vom 17. Februar 1999 in Sachen
Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand (RKUV 1999 Nr. KV 70 S. 169 ff.
Erw. II.3.2) geht nämlich im Rahmen des Systems der Tarifgestaltung in der
obligatorischen Krankenversicherung die Vertragsfreiheit nicht so weit, dass
es den Tarifpartnern freisteht, ob sie überhaupt und mit wem sie Verträge
schliessen wollen. Vielmehr setzt Artikel 41 Absatz 1 KVG voraus, dass
zwischen allen zugelassenen Leistungserbringern und allen zur Durchführung
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung befugten Einrichtungen Tarife
vorhanden sind. Die Tarifpartner sind folglich zumindest dazu verpflichtet,
nach Kräften auf das Zustandekommen von Tarifverträgen mit allen nach den
Bestimmungen des KVG zugelassenen Leistungserbringern bzw.
Krankenversicherern hinzuwirken. Sonst steht als letzter Ausweg nach dem
Scheitern der Verhandlungen der Weg zur hoheitlichen Tariffestsetzung offen
(a.a.O., Erw. II.3.2 Abs. 3 S. 175). In BGE 124 V 342 Erw. 2b/bb geht auch
das Eidgenössische Versicherungsgericht von einer Tarifverhandlungspflicht
der Krankenversicherer aus. Diese ist somit das Korrelat zum
Versicherungsobligatorium und zum Tarifschutz. Wie den Beschwerdeakten zu
entnehmen ist, war es der Assura bewusst, dass die Tarifvertragsparteien und
die Kantonsregierung auf Grund des Bundes- und des kantonalen Rechts
verpflichtet waren, tätig zu werden, es aber vorliegend unterlassen haben.
Die Assura hat offenbar auch nie erwogen, ihre Versicherte zumindest im
Tarifstreit gegenüber dem Spital X.________ vor Schiedsgericht zu vertreten
(Art. 89 KVG).

10.3 Wie darum das Bundesamt in der Vernehmlassung zu Recht anmerkt, ist es
eine unbefriedigende Situation, dass es für die Privatspitäler mit
allgemeiner Abteilung, die auf der Spitalliste des Kantons Bern aufgeführt
sind, an einem behördlich festgesetzten oder genehmigten Tarif fehlt, und es
darf dies nicht dazu führen, dass die Versicherten selbst für Leistungen, die
aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vergüten sind,
aufzukommen oder diese über Zusatzversicherungen abzudecken haben. Im Übrigen
haben die Assura und die Vorinstanz den von ihnen herangezogenen Entscheid
des Bundesrates vom 23. Juni 1999 in Sachen Privatklinik Lanixa (RKUV 1999
Nr. KV 83 S. 345 f.) falsch interpretiert. Er betraf eine Tarifstreitigkeit,
an der das Spital, die Krankenversicherer und die Kantonsregierung beteiligt
waren, und die vom Bundesrat entschiedene vorübergehende Lösung konnte nicht
zur Folge haben, dass die in der allgemeinen Abteilung dieser Klinik
behandelten KVG-Versicherten über keinen Tarifschutz mehr verfügten; dies
weil der festgesetzte (Referenz-)Tarif für die Klinik verbindlich war und sie
nicht den Versicherten darüber hinausgehende Rechnungen stellen durfte. Der
Bundesrat ist dabei davon ausgegangen, dass eine - wie auch im Kanton Bern -
integrale Spitalliste unabhängig von einer zusätzlichen Versicherungsdeckung
den Zugang der KVG-Versicherten zu allen auf der Spitalliste aufgeführten
Spitälern öffnet, und dieser nur durch den Inhalt des Leistungsauftrages und
die Geeignetheit des Leistungserbringers für die Behandlung begrenzt ist.

10.4 Die Assura relativierte im Einspracheentscheid und in der
vorinstanzlichen Beschwerdeantwort die Stellung des Spitals X.________ als
zugelassener Leistungserbringer verschiedentlich damit, dass sie
einschränkend darauf hinwies, diese Klinik sei "grundsätzlich" auf der
Spitalliste des Kantons Bern aufgeführt. Zwar ist nicht ersichtlich, was eine
solche Differenzierung bezwecken soll, jedoch ist festzustellen, dass das
Gesetz keinen Interpretationsspielraum lässt. Ein Spital ist - ob als
öffentliche oder als öffentlich subventionierte private oder als private
Institution ohne Subventionen - entweder auf der Spitalliste aufgeführt, oder
nicht. Nach dem Gesagten (vgl. oben Erw. 4 - 6, 9 und 10.1 - 10.3) ist es
nicht zulässig, bei einer Privatklinik wie dem Spital X.________, bei dem es
sich um einen zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung und
mit einem Leistungsauftrag unter anderem für Gynäkologie und Geburtshilfe auf
der Spitalliste des Kantons Bern aufgeführten Leistungserbringer mit
allgemeiner Abteilung handelt, zu argumentieren, sie befinde sich nur
"grundsätzlich" auf der Spitalliste, um wie die Assura daraus zu folgern,
dass damit eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen der Leistungserbringer,
der Versicherer und der staatlichen Organen ausser Kraft treten, mit der
Folge, dass die Versicherten den gesetzlich garantierten Versicherungsschutz
zu einem grossen Teil verlieren.

11.
Damit steht die Frage noch offen, in welcher Höhe die vom Spital X.________
(und den operierenden Ärzten) gegenüber der Beschwerdeführerin erbrachten
Leistungen von der sozialen Krankenversicherung zu vergüten sind. Da der
Tarifschutz greift, dürfen der Versicherten aus der Behandlung (inkl.
Operation), der Pflege und dem Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung mit
Ausnahme der Kostenbeteilung nach Art. 64 KVG keine von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ungedeckte Kosten erwachsen. Der kantonale
Entscheid, nach dem der Beschwerdeführerin durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung ungedeckte Kosten von über Fr. 5'600.- verbleiben
würden (vgl. oben Erw. 7), ist bundesrechtswidrig und darum aufzuheben.

12.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Assura zur Übernahme der Kosten so zu
verpflichten, wie sie vom Spital X.________ und den operierenden Ärzten in
Rechnung gestellt wurden, ist deshalb nicht zu folgen, weil die Vergütung der
Leistungen nach Tarifen oder Preisen zu erfolgen hat (Art. 43 Abs. 1 KVG),
die in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart
oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde
festgesetzt werden (Art. 43 Abs. 4 erster Satz KVG). Das Erfordernis einer
KVG-konformen Tarifierung der in Rechnung gestellten Leistungen ist indes bei
den umstrittenen Rechnungen des Spitals X.________ (und der operierenden
Ärzte) nicht erfüllt.

13.
13.1Gemäss RKUV 2004 Nr. KV 281 S. 208 kann der zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung fallende Sockelbeitrag beim Aufenthalt
krankenversicherter Personen in der Halbprivat- und Privatabteilung eines
Spitals bei Fehlen eines tarifvertraglichen oder -behördlichen Tarifs nach
einem vom Krankenversicherer, im Bestreitungsfalle vom zuständigen kantonalen
Versicherungsgericht und letztinstanzlich vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht festzusetzenden Referenztarif bemessen werden. Im
betreffenden Streitfall ging es um den Anspruch bei einem Aufenthalt in einer
Privatklinik, die ohne Leistungsauftrag im Rahmen der Grundversorgung auf der
Spitalliste des Standortkantons figurierte und über keine allgemeine
Abteilung verfügt. Um nicht faktisch die Spitalplanung zu umgehen und die mit
Spitallisten bezweckte Beschränkung der zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung in bestimmten Leistungsbereichen tätigen
stationären Leistungserbringer zu vereiteln, wurde als Referenztarif nicht
der Tarif für den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Privatspitals
mit Leistungsauftrag im Rahmen der Grundversorgung genommen, sondern ein
Durchschnitt der Tarife öffentlicher Spitäler, was einen erheblich tieferen
Sockelbeitrag des Versicherers und damit für den Versicherten höhere
ungedeckte Kosten zur Folge hatte.

13.2 Dementgegen handelt es sich beim Spital X.________ um einen zur
Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung mit einem
Leistungsauftrag für Gynäkologie und Chirurgie auf der Spitalliste des
Kantons Bern aufgeführten Leistungserbringer mit allgemeiner Abteilung.
Entsprechend ist bei Fehlen eines vertraglich oder behördlich festgelegten
Tarifs als Referenztarif der Tarif eines vergleichbaren Privatspitals
beizuziehen. Hier besteht nicht die Gefahr einer Umgehung der Spitalplanung,
weil das Spital X.________ Bestandteil dieser Planung ist.

13.3 Soweit ersichtlich, herrschte im Jahr 2000 bei den mit dem Spital
X.________ vergleichbaren Privatspitälern im Kanton Bern eine analoge
Tarifsituation, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht keinen
Referenztarif bestimmen kann. Dazu ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sie wird nach Beiladung des Spitals X.________ einen
Referenztarif ermitteln. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die
operierenden Ärzte Dres. med. Dietz und Bendel, Spezialärzte FMH für
Gynäkologie und Geburtshilfe, der Beschwerdeführerin bereits Rechnungen über
Fr. 1'288.50 und Fr. 318.- direkt gestellt haben. Da das Spital X.________ -
und nicht die dort praktizierenden Belegärzte - bei der Durchführung der
sozialen Krankenversicherung als Leistungserbringer auftritt und zulasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig ist (Art. 35 Abs. 1 und Abs.
2 lit. h in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1, 2 und 4 KVG),
sind die genannten Ärzte von der Vorinstanz nicht beizuladen, denn das Spital
X.________ wird sich mit diesen direkt über den jeweiligen Anteil an dem von
der Vorinstanz festgesetzten Vergütungsanspruch zu einigen haben. Sollte ein
geeigneter Tarif im Jahr 2000 nicht bestanden haben, wäre eine auf den
konkreten Streitfall zugeschnittene Lösung zu treffen, welche sowohl den
Anforderungen des Tarifrechts (vgl. oben Erw. 5.2) wie des Tarifschutzes
(vgl. oben Erw. 6) zu genügen haben wird. Dabei könnten allenfalls
Pauschaltarife eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals
beigezogen werden, wobei zu berücksichtigen wäre, dass diese für
Kantonseinwohner und -einwohnerinnen bei solchen Spitälern höchstens 50
Prozent der anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin oder je
Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung decken (Art. 49 Abs. 1 und 2
KVG; BGE 130 V 479 f. Erw. 5.3.2 und 5.3.4; zu den Unterschieden zwischen den
Tarifen des privaten und des öffentlichen Spitalsektors: RKUV 1999 Nr. KV 65
S. 72 f.; zur Festsetzung des Tarifs für Aufenthalt und Behandlung in einem
Privatspital: RKUV 2003 Nr. KV 246 S. 141 f. und KV 247 S. 159 f.).
Allenfalls wäre zu prüfen, ob nicht ausgehend von dem vom Regierungsrat des
Kantons Bern am 26. Januar 2005 in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 KVG
genehmigten und per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vertrag vom 20.
November 2004 zwischen santésuisse Bern und dem Verband der Privatspitäler
des Kantons Bern betreffend die Behandlung von stationären Patienten der
allgemeinen Abteilung in den Privatspitälern des Kantons Bern für das Jahr
2000 eine KVG-konforme Regelung getroffen werden kann. Zwar hat ein
Krankenversicherer gestützt auf Art. 53 KVG beim Bundesrat gegen den
Beschluss der Kantonsregierung Beschwerde erhoben. Dies hindert jedoch nicht
daran, vorliegend in Anlehnung an die frühestens ab 2005 in Kraft tretende
Tarifvereinbarung eine dem konkreten Einzelfall im Jahre 2000 angemessene
Lösung zu suchen, da damit ein späterer Entscheid des Bundesrates über die
Tarifbeschwerde nicht präjudiziert werden könnte.

14.
Das Verfahren ist kostenfrei, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2001
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 6. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: