Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 22/2002
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K 22/02 Go

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

                 Urteil vom 12. Juni 2002

                         in Sachen

H.________, 1938, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprecher Cristoforo Motta, Genfergasse 3, 3011 Bern,

                           gegen

INTRAS Versicherungen, Geschäftsstelle St. Gallen,
Oberstrasse 153, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner,

                            und

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen

     A.- Mit Verfügung vom 23. März 2001, bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 24. April 2001, lehnte die INTRAS
Versicherungen (nachfolgend: INTRAS) es ab, ihrem Mitglied
H.________ aus der obligatorischen Krankenpflegever-
sicherung die Kosten für einen am 1. März 1999 im Allge-
meinen Krankenhaus G.________, durch Prof. Dr. med.

K.________ durchgeführten Eingriff (Katheterablation bei
Vorhofflattern mit Gefahr einer 1:1-Überleitung) zu
vergüten, da es sich einerseits nicht um einen Notfall
gehandelt habe und der Eingriff auch in der Schweiz hätte
durchgeführt werden können.

     B.- Das Verwaltungsgericht von Appenzell A.Rh. wies
die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom
21. November 2001 ab.

     C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Antrag, es sei die INTRAS zur Erstattung der
Kosten für den chirurgischen Eingriff vom 1. März 1999 zu
verpflichten. Zusätzlich wird eine ärztliche Bescheinigung
von Prof. Dr. med. K.________ vom 5. Februar 2002
eingereicht.
     Während die INTRAS auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht hat in rechtlicher Hinsicht
zutreffend und unbestritten erwogen, dass die obligato-
rische Krankenpflegeversicherung nach Art. 34 Abs. 2 KVG in
Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 2 KVV für im Ausland
erbrachte Krankenpflege nur leistungspflichtig ist, wenn
entweder ein Notfall vorliegt oder die Leistung in der
Schweiz nicht erbracht werden kann. Dass letzte Voraus-
setzung - die bejahendenfalls trotz Fehlens der in Art. 36
Abs. 1 KVV vorgesehenen Liste eine Anspruchsberechtigung
begründet (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffent-
lichtes Urteil S. vom 7. März 2002, K 68/00) - nicht
erfüllt ist, steht aufgrund der Akten fest und ist im
letztinstanzlichen Verfahren zu Recht unbestritten geblie-

ben. Dass die Behandlung in Deutschland gegenüber einer
Operation im Spital V.________ gewisse (technische)
Vorteile aufwies, ändert nichts daran, dass die Ablation in
der Schweiz, auch unter Berücksichtigung der bei der
Beschwerdeführerin bestehenden speziellen Verhältnisse, in
medizinisch verantwortbarer und ihr zumutbarer Weise hätte
durchgeführt werden können.

     2.- a) Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich dem
kantonalen Gericht darbot, ist ein Notfall nicht ausge-
wiesen. Die zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz
und insbesondere die vorinstanzliche Beschwerde zeigen mit
aller Deutlichkeit, dass es der Beschwerdeführerin darum
ging, den aus ihrer Sicht mit besonderen (technischen)
Vorteilen verbundenen Eingriff in Deutschland vornehmen zu
lassen.

     b) Eine solche Ausgangssituation schliesst jedoch den
Eintritt eines Notfalles nicht schlechterdings aus, ent-
gegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint.
Es ist denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin bei Prof.
Dr. med. K.________ zur Abklärung einfand und dass dieser
bei seiner am Freitag, dem 27. Februar 1999, durchgeführten
Untersuchung gesundheitliche Verhältnisse erhob, welche,
medizinisch gesehen, eine umgehende Durchführung des Ein-
griffes erzwangen. Die erst im letztinstanzlichen Verfahren
beigebrachte Bestätigung wäre daher geeignet, einen Notfall
unter der Voraussetzung auszuweisen, dass die Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt ihrer Vorsprache bei Prof. Dr. med.
K.________ schwerwiegendere Befunde aufgewiesen hätte als
in den Monaten zuvor, da der Befund eines Vorhofflatterns
mit Gefahr einer 1:1-Überleitung gemäss den verschiedenen
in den Akten liegenden Berichten und Zeugnissen zur Jahres-
wende 1998/99 ebenfalls schon erhoben worden war. Über
diesen für die Annahme eines Notfalles entscheidenden
Gesichtspunkt geben die Akten keinen Aufschluss. Die Sache
bedarf diesbezüglich der Abklärung.

     3.- Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerde-
führerin Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 OG). Da
sie indes - in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht - das
für die Rückweisung ausschlaggebende Attest des Prof. Dr.
med. K.________ erst im letztinstanzlichen Verfahren
beibrachte, ist die Parteientschädigung zu reduzieren
(SVR 1999 ALV Nr. 21 S. 51 ff. Erw. 4b).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
     gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-
     richts von Appenzell A.Rh. vom 21. November 2001 und
     der Einspracheentscheid vom 24. April 2001 aufgehoben
     werden und die Sache an die INTRAS Versicherungen zu-
     rückgewiesen wird, damit sie, nach Abklärung im Sinne
     der Erwägungen, über den Kostenvergütungsanspruch neu
     befinde.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die INTRAS Versicherungen hat der Beschwerdeführerin
     für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-
     rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1250.-
     (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
     gericht von Appenzell A.Rh. und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. Juni 2002
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der III. Kammer:

                       Die Gerichtsschreiberin: