Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 21/2002
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K 21/02

Urteil vom 2. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Hochuli

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle
X.________,

gegen

Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 6. Dezember 2001)

Sachverhalt:

A.
Gegen die 1953 geborene Versicherte A.________ setzte die HOTELA Kranken- und
Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (nachfolgend: HOTELA oder
Beschwerdegegnerin) mit Begehren vom 3. Januar 2000 die Forderungssumme von
Fr. 1'470.-- in Betreibung. Als Forderungsgrund wurden
"Krankenversicherungsprämien für die Monate Juni bis Dezember 1999 gemäss
Rechnung und div. Mahnungen" genannt. Den gegen den Zahlungsbefehl in der
Betreibung Nummer 21009 des Betreibungsamtes Kloten erhobenen Rechtsvorschlag
beseitigte die HOTELA mit Verfügung vom 17. Januar 2000 für den Betrag von
Fr. 1'540.-- (inklusive Fr. 70.-- Betreibungskosten) und hielt daran mit
Einspracheentscheid vom 30. Mai 2000 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Dezember
2001 ab und erteilte der HOTELA in der Betreibung Nummer 21009 Rechtsöffnung
für den Betrag von Fr. 1'470.-- zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 70.--.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sinngemäss die Abweisung der Forderung beantragen.

Während die HOTELA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

1.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen
aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend
eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und
deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über das
Krankenkassenobligatorium (Art. 3 Abs. 1 KVG), die bei der Kündigung einer
obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltenden Formalitäten (Art. 7 Abs.
1-5 KVG) sowie die betreibungsrechtlichen Vorschriften (Art. 79 und 80 SchKG)
richtig dargelegt. Zutreffend ist insbesondere, dass ein einmal begründetes
Versicherungsverhältnis mit einer dem Versicherungsobligatorium
unterstehenden Person erst endet, wenn der neue Durchführer der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung dem bisherigen Versicherer
mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des
Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Sodann hat die
Vorinstanz die massgebende Rechtsprechung über die Vollstreckung der
Prämienzahlungs- und Kostenbeteiligungspflicht der Versicherten gegenüber dem
Versicherer (BGE 119 V 331 f. Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 110
Erw. 2) sowie über die mit BGE 125 V 266 festgestellte Gesetzwidrigkeit von
Art. 9 Abs. 3 KVV in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung korrekt
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im
Krankenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides (hier: vom 30. Mai 2000) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31.
Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

3.
Fest steht und zu Recht unbestritten blieb, dass die Versicherte der HOTELA
für die Monate Juni bis Dezember 1999 Krankenversicherungsprämien im Umfang
von Fr. 1'470.-- schuldet für den Fall, dass die Beschwerdeführerin in diesem
Zeitraum tatsächlich bei der Beschwerdegegnerin versichert war. A.________
bestreitet dies sinngemäss damit, schon seit 1997 nicht mehr bei der
Beschwerdegegnerin, sondern bei der Universa Krankenkasse (nachfolgend:
UNIVERSA) versichert zu sein. Strittig und zu prüfen ist somit, ob A.________
im fraglichen Zeitraum (mindestens bis Ende 1999) bei der HOTELA
obligatorisch krankenpflegeversichert war. Ist dies zu bejahen, ist nicht zu
beanstanden, dass die HOTELA - wie vorinstanzlich mit angefochtenem Entscheid
bestätigt - von der Beschwerdeführerin für die Monate Juni bis Dezember 1999
Krankenversicherungsprämien im Umfang von Fr. 1'470.-- zuzüglich
Betreibungskosten von Fr. 70.-- gemäss Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2000
einforderte und den entsprechenden Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 17.
Januar 2000 beseitigte.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Auflösung ihres
Arbeitsverhältnisses mit dem Hotel H.________ sei 1997 zugleich "automatisch"
auch das Versicherungsverhältnis mit der HOTELA beendet worden. In der Folge
habe die Versicherte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Februar
1997 mitgeteilt, dass sie ab 1. März 1997 "eine günstigere
Kollektivversicherung bei einer anderen Krankenkasse [habe] abschliessen"
können. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch "einen Abschluss mit einer anderen
Krankenkasse verhindert".

3.2 Demgegenüber folgte die Vorinstanz der Argumentation der
Beschwerdegegnerin und vertrat zutreffend die Auffassung, mit dem
Inkrafttreten des KVG sei die Beschwerdeführerin auf den 1. Januar 1996 im
Grundversicherungsbereich von der Kollektiv- in die Einzelversicherung bei
der HOTELA übergetreten. Darüber seien die Versicherten von der HOTELA im
Dezember 1995 schriftlich informiert worden. Mindestens bis zum Ablauf des
Zeitraumes der in Betreibung gesetzten Prämienforderungen, d.h. bis Ende
1999, habe das Einzelversicherungsverhältnis zur HOTELA fortbestanden, weil
A.________ bis dahin nicht über eine Versicherungsbestätigung einer anderen
Krankenkasse verfügt und somit diese für einen Versichererwechsel nach Art. 7
Abs. 5 KVG erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt habe. Mit Verfügung vom
2. November 2001 forderte das kantonale Gericht die Beschwerdeführerin auf,
innert zwanzig Tagen eine "Versicherungsbestätigung betreffend obligatorische
Krankenpflegeversicherung für den Zeitraum Juni bis Dezember 1999 mit
definitiv bestätigtem Versicherungsbeginn einzureichen". Aus dem in der Folge
eingesandten Schreiben der UNIVERSA vom 20. September 1999 schloss die
Vorinstanz, dass kein Rechtsverhältnis über die obligatorische
Krankenpflegeversicherung zwischen der UNIVERSA oder einer anderen
Krankenkasse und der Beschwerdeführerin zustande gekommen sei. Während der
fraglichen Periode habe keine anderweitige Grundversicherungsdeckung ausser
derjenigen durch die HOTELA bestanden. Daraus folge unter Berücksichtigung
des Versicherungszwanges im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG, dass die
Beschwerdeführerin (mindestens) bis Ende 1999 bei der Beschwerdegegnerin
krankenpflegeversichert gewesen sei und die HOTELA die geltend gemachten
Prämienforderungen zu Recht in Betreibung gesetzt habe, weshalb der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer 21009 des Betreibungsamtes Kloten
für den Betrag von Fr. 1'470.-- zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 70.--
aufgehoben werde.

3.3 Dem Brief der UNIVERSA an die Beschwerdeführerin vom 20. September 1999
ist unter anderem zu entnehmen:
"Wir beziehen uns auf das Schreiben der Kasse Hotela vom 24. Februar 1999,
welche uns darüber informiert, dass Ihre Kündigung per 31. Dezember 1998
nicht angenommen worden ist. (-) Um eine doppelte Mitgliedschaft zu
vermeiden, haben wir Ihren Versicherungsantrag bei unserer Kasse
vorübergehend sistiert. (-) Damit wir Ihren Versicherungsantrag
weiterbearbeiten können, bitten wir Sie, Ihre bisherige Kasse dazu
aufzufordern, zu Ihrem Austritt Stellung zu nehmen und uns das Austrittsdatum
möglichst bald mitzuteilen."
Gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten gelangte
die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung, dass das Versicherungsverhältnis
zwischen der HOTELA und der Beschwerdeführerin (zumindest) bis Ende 1999
andauerte. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet.
Demnach ist der angefochtene Entscheid, womit das kantonale Gericht den
Rechtsvorschlag gegen die in Betreibung gesetzte Forderung von insgesamt Fr.
1'540.-- aufhob, nicht zu beanstanden.

4.
Die Versicherte bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Weiteren vor,
die Prämienforderung sei abzuweisen, da die Beschwerdegegnerin den Wechsel zu
einer andern Kasse verhindert habe und somit die Schuld trage, dass die
Beschwerdeführerin in keinem Versicherungsverhältnis stehe. Soweit diese
Ausführungen in dem Sinne zu verstehen sein sollten, dass die
Beschwerdeführerin durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin einen Schaden
erlitten habe, den sie mit der Prämienforderung verrechnen wolle (Art. 124
OR; vgl. Urteil B. vom 27. August 2003, K 87/01, Erw. 4, insbesondere 4.1 und
4.2), ist festzustellen, dass die tatsächlichen Grundlagen einer solchen
Schadenersatzforderung im bisherigen Verfahren nicht rechtsgenüglich
substantiiert wurden, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (Erw. 1.2).
Es kann deshalb wie im erwähnten Urteil B., Erw. 4.4, offen bleiben, ob die
versicherte Person die Verrechnung der Schadenersatzforderung wegen
vereiteltem Kassenwechsel mit offenen Prämienforderungen erklären kann, und
ob des Weiteren vorerst die Krankenkasse über den Schadenersatzanspruch
verfügen müsste, damit die Forderung zur Verrechnung mit einer
Prämienforderung gestellt werden könnte.

5.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Dem
Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: