Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 18/2002
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K 18/02 Vr

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Fessler

                  Urteil vom 5. Juni 2002

                         in Sachen

H.________, 1936, Beschwerdeführerin,

                           gegen

Krankenkasse Zurzach, Hauptstrasse 62, 5330 Zurzach,
Beschwerdegegnerin,
                            und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

     Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2001 lehnte die
Krankenkasse Zurzach in Bestätigung ihrer Verfügung vom
14. März 2001 das Gesuch von H.________ um Übernahme der
Kosten der beabsichtigten Mammareduktionsplastik beidseits
im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
mangels Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistung
ab.
     Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Vernehm-
lassung der Kasse mit Entscheid vom 23. Januar 2002 ab.

     H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid auf-
zuheben und Kostengutsprache durch die Krankenkasse für die
von den behandelnden Ärzten für notwendig befundene Mamma-
reduktion zu erteilen.
     Während die Krankenkasse die Abweisung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt
für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht, welches die zur Beurteilung
der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend
dargelegt hat, würdigt die medizinischen Akten dahingehend,
der Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Rü-
ckenbeschwerden und der Mammahypertrophie sei nicht rechts-
genüglich erstellt, sodass eine Kostenübernahme für die
vorgesehene Mammareduktionsplastik im Rahmen der obligato-
rischen Krankenpflegeversicherung entfalle.

     2.- Entgegen der Beschwerdeführerin verletzt die vor-
instanzliche Beweiswürdigung nicht Bundesrecht. Insbeson-
dere ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht
unter den gegebenen Umständen der unbestrittenen Tatsache
eines Body Mass Index (BMI) von mindestens 32 entscheidende
Bedeutung beigemessen hat. Dieser Wert liegt deutlich über
25, was die Kostenübernahme der Mammareduktionsplastik zwar
nicht an sich ausschliesst, nichtsdestoweniger aber bei der
Gewichtung des Anspruchsmerkmals «keine Adipositas» in dem
Sinne zu berücksichtigen ist, dass, je höher der BMI ist,
der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten
Rückenbeschwerden und der Mammahypertrophie umso mehr als
fraglich erscheint (Urteil L. vom 29. Januar 2001
[K 171/00] mit Hinweis auf RKUV 1996 Nr. K 972 S. 4 f.
Erw. 5c).

     Zu den erwähnten Umständen, welche vorliegend das
Negativkriterium der vorhandenen Adipositas entscheidend in
den Vordergrund schieben, zählt insbesondere, dass im Mai
2001 rund ein halbes Jahr nach dem ersten Kostengutsprache-
gesuch für die Mammareduktionsplastik Anfang November 2000
eine Rückenoperation zwecks Dekompression und Stabilisie-
rung im Bereich der lumbalen Wirbelsäule durchgeführt wur-
de. Dieser Eingriff war offenbar notwendig, und zwar auch
in dem Sinne, dass eine Verkleinerung der Mammae zumindest
als alleinige Massnahme keine valable Alternative zur Be-
seitigung oder wenigstens erheblichen Verminderung der
Rückenbeschwerden darstellte. Mit Blick auf das gesamte für
die geklagten Rückenbeschwerden in Betracht fallenden Ur-
sachenspektrum kann daher lediglich von der Möglichkeit,
nicht hingegen überwiegender Wahrscheinlichkeit einer nicht
vernachlässigbaren Beteiligung des (Über-)Gewichts der Mam-
mae am Beschwerdebild gesprochen werden. Diese Feststellung
gilt in zeitlicher Hinsicht zumindest bis zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 16. Mai 2001 (RKUV 2000 Nr. KV
138 S. 361 Erw. 5b mit Hinweisen). Daran ändert das ins
Recht gelegte Schreiben des Dr. med. G.________ vom 1. Feb-
ruar 2002 nichts.
     Ob die streitige Kostenübernahmepflicht in einem spä-
teren Zeitpunkt im Lichte der dannzumaligen tatsächlichen
Verhältnisse, insbesondere bei besserer Kenntnis der ge-
sundheitlichen Folgen der Rückenoperation, anders zu beur-
teilen wäre, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
     Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
     gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Juni 2002

                   Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der III. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: