Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 147/2002
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K 147/02

Urteil vom 16. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

R.________, 1982, Beschwerdeführerin,

gegen

KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 27. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Die am 16. März 1982 geborene R.________ ist bei der KPT/CPT Krankenkasse
(nachfolgend KPT) krankenversichert. Gemäss Zahnschadenformular
Befunde/Kostenvoranschlag vom 20. Februar 2002 diagnostizierte Dr. med. Dr.
med. dent. S.________ bei der Versicherten pericoronale Infekte bei
verlagerten Weisheitszähnen 38 und 48, einen Abszess sowie eine follikuläre
Zyste mit Abszessbildung im Unterkiefer links. Mit Verfügung vom 21. Juni
2002 lehnte die KPT nach Beizug ihres Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent.
Z.________ die Übernahme der Behandlungskosten bei Dr. med. Dr. med. dent.
S.________ in der Zeit vom 14. Februar bis 26. März 2002 aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab. Gestützt auf eine erneute
Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes hielt die Krankenkasse mit
Einspracheentscheid vom 27. August 2002 an ihrem Standpunkt fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 27. November 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________ die Rückerstattung der
Behandlungskosten der unteren Weisheitszähne 38 und 48 durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung. Zur Begründung verweist sie auf die
Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. Dr. med. dent. S.________.

Die KPT schliesst nach erneuter Rücksprache mit dem Vertrauenszahnarzt auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung, Abteilung Krankenversicherung (seit 1. Januar 2004 im
Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
27. August 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Grundlagen über den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
zahnärztliche Behandlungen (Art. 31 Abs. 1 KVG, Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in
Verbindung mit Art. 33 lit. d KVV sowie Art. 17-19 KLV) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Was die Erkrankung der Zähne als Teil des Kausystems anbelangt, regelt
Art. 17 lit. a KLV gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG die Übernahme der
Kosten der zahnärztlichen Behandlung in zwei Fällen, nämlich gemäss Ziff. 1
beim idiopathischen internen Zahngranulom und gemäss Ziff. 2 bei der
Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z.B.
Abszess, Zyste).

3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nach Einholen eines
Grundsatzgutachtens mit Ergänzungsbericht vom 31. Oktober 2000/ 21. April
2001 - wie dies das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - in seiner
Rechtsprechung erkannt, dass der Krankheitswert gemäss Art. 17 lit. a KLV
einen gegenüber dem allgemein definierten Begriff der Krankheit gemäss Art. 2
KVG qualifizierten Begriff darstellt, welchem Abgrenzungsfunktion zukommt,
indem er die Behandlung nicht schwerer Erkrankungen der Zähne von der
Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung ausschliesst. Was zunächst
den Begriff der Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen anbelangt, hat das
Gericht darin eine Abweichung von Lage und Achsenrichtung gesehen, wobei das
Wort "und" - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht in dem Sinne
verwendet worden ist, dass es kumulativ sowohl einer Abweichung von der Lage
wie auch von der Achsenrichtung bedarf. Den qualifizierten Krankheitswert
sieht das Gericht sodann in Übereinstimmung mit dem Grundsatzgutachten und
dem Ergänzungsbericht bei der Dentition in Entwicklung - im Sinne eines
Richtwertes bis zum 18. Altersjahr - in der Behinderung einer geordneten
Gebissentwicklung oder in einem pathologischen Geschehen, bei bleibender
Dentition in einem pathologischen Geschehen. Neben den in Art. 17 lit. a
Ziff. 2 KLV in Klammern aufgeführten Beispielen des Abszesses und der Zyste
hat das Gericht das Erfordernis des qualifizierten Krankheitswertes in Form
von pathologischem Geschehen bei Erscheinungsformen als erfüllt gesehen, die
erhebliche Schäden an den benachbarten Zähnen, am Kieferknochen und an
benachbarten Weichteilen verursacht haben oder gemäss klinischem und
allenfalls radiologischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit verursachen
werden. Bei in Entwicklung befindlicher Dentition ist der qualifizierte
Krankheitswert auch gegeben, wenn verlagerte Zähne den Durchbruch
benachbarter Zähne behindern oder verlagerte Zähne trotz Beseitigung von
Durchbruchshindernissen und genügendem Platzangebot nicht durchbrechen können
(vgl. BGE 127 V 328 und 391).

4.
4.1 Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für zahnärztliche Behandlungen
unterscheidet Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV nicht zwischen der Behandlung von
Weisheitszähnen und von anderen Zähnen. Die Behandlungskosten sind von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Zähne
verlagert sind und das Leiden Krankheitswert erreicht, wobei als Beispiele
für einen solchen Krankheitswert in Klammern der Abszess und die Zyste
genannt werden.

Die Leistungspflicht für die Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen ist
demzufolge bei Vorliegen des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes
gleich zu beurteilen wie diejenige für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne. Dieser qualifizierte Krankheitswert beinhaltet im Wesentlichen zwei
Elemente, nämlich einerseits die Pathologie mit einer Gefährdung des Lebens
oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit und andererseits die notwendigen
Massnahmen, um die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen oder
zumindest zu verringern (BGE 130 V 464). So haben auch die Experten den
qualifizierten Krankheitswert verneint, wenn ein pathologisches Geschehen mit
einfachen Massnahmen behoben werden kann.

4.2 Im oben zitierten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
dargelegt, dass verlagerte Weisheitszähne gemäss Ansicht der beigezogenen
Experten gegenüber andern verlagerten oder überzähligen Zähnen insofern eine
besondere Stellung einnehmen, als sie von ihrer topografischen Lage her
besonders häufig Lage-Anomalien zeigen. Entwicklungsgeschichtlich hat dazu
beigetragen, dass der Kiefer des Menschen kleiner, die Zähne grösser geworden
sind, sodass der Platz auf dem Kieferknochen für die Zähne, namentlich für
die hintersten, nicht mehr ausreicht. Neben der Abweichung von der Lage ist
oft eine solche von der Achse festzustellen, wodurch Nachbarstrukturen
geschädigt werden können. Aus diesen Gründen geben die Weisheitszähne häufig
Anlass zu entzündlichen Komplikationen und Zystenbildungen, die wegen ihrer
Lage schwerwiegende Folgen haben können wie einen Durchbruch von Abszessen in
anatomischen Logen von vitaler Bedeutung oder eine Spontanfraktur des
Unterkiefers infolge Schwächung durch grosse Zysten (BGE 127 V 335 Erw. 6b
und 397 Erw. 3c/cc).

4.3 Bei der Behandlung verlagerter Weisheitszähne ist zudem die Besonderheit
zu berücksichtigen, dass diese entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein
Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint, während andere verlagerte
Zähne nicht ersatzlos entfernt werden können, sondern durch zahnärztliche
Massnahmen zu erhalten sind oder an ihrer Stelle eine Ersatzlösung zu suchen
ist, um die Kaufunktion aufrecht zu erhalten.

4.4 Aufgrund der geschilderten Unterschiede kann demzufolge, wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten BGE 130 V 464 dargelegt hat,
bei verlagerten Weisheitszähnen und anderen verlagerten Zähnen bei
identischer Pathologie der qualifizierte Krankheitswert im oben umschriebenen
Sinn nicht gleich beurteilt werden. Um an die Übernahme der Kosten für die
Behandlung verlagerter Weisheitszähne nicht geringere Anforderungen an die
Schwere des Leidens zu stellen als für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne, kann bei Weisheitszähnen nicht jede Pathologie genügen, die bei andern
verlagerten Zähnen die Übernahme rechtfertigt. Eine Pathologie wie
beispielsweise eine Zyste oder ein Abszess, sofern ohne grossen Aufwand
behandelbar, macht die Entfernung eines Weisheitszahnes nicht zur Behandlung
einer schweren Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a
KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV. Anders ist es zu halten, wenn entweder die
Entfernung des verlagerten Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder
die Behandlung der Pathologie schwierig und aufwändig ist (vgl. BGE 127 V
328; RKUV 2002 Nr. KV 202 S. 91, K 12/01).

4.5 Die versicherte Person und der sie behandelnde Arzt haben dem
Krankenversicherer alle medizinischen Grundlagen dafür zu liefern, dass er
die Voraussetzungen für die Leistungspflicht prüfen kann (ZBJV 138/2002 S.
422). Werden gleichzeitig mehrere Weisheitszähne entfernt, ist der Nachweis
für jeden Weisheitszahn zu erbringen.

5.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für die Entfernung der beiden unteren
Weisheitszähne 38 und 48. In diesem Zusammenhang hat die Versicherte der
Krankenkasse zwei Rechnungen des Dr. med. Dr. med. dent. S.________ vom 12.
April 2002 über die Beträge von Fr. 780.40 und Fr. 249.85 eingereicht.

5.1 Im Zahnschadenformular vom 20. Februar 2002 diagnostizierte der
behandelnde Arzt bezüglich der beiden unteren Weisheitszähne 38 und 48 eine
Verlagerung, pericoronale Infekte im Unterkiefer beidseits, einen Abszess
sowie eine follikuläre Zyste mit Abszessbildung im Unterkiefer links. In den
folgenden Berichten erwähnte er zusätzlich einen Engstand in der
Unterkieferfront, welcher kieferorthopädisch behandelt werde.

5.2 Nach Beizug ihres Vertrauenszahnarztes lehnte die KPT eine Übernahme der
Behandlungskosten ab, im wesentlichen mit der Begründung, die Weisheitszähne
38 und 48 seien nicht verlagert, sondern stünden an ihrem richtigen Platz in
der richtigen Achse. Ein gekippter oder gedrehter Zahn gelte nicht als
verlagerter Zahn. Was den Krankheitswert anbelange, so der
Vertrauenszahnarzt, bestünden keine Anzeichen einer Zystenbildung und vom
Behandlungsbericht her auch keine Hinweise auf eine Abszessbehandlung. Eine
Indikationsstellung zur Extraktion aus orthodontischen Gründen (Platzmangel)
schliesslich löse keine Pflichtleistung aus. In einem späteren Bericht
erwähnte Dr. med. dent. Z.________ als Krankheitswert eine Osteolyse distal
von Zahn 38, welcher jedoch mangels Verlagerung keine Leistungspflicht zu
begründen vermöge.

5.3 Die Vorinstanz würdigte die verschiedenen medizinischen Berichte und kam
zum Schluss, dass eine Verlagerung für keinen der zwei betroffenen
Weisheitszähne mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Da bereits die erste Voraussetzung der
Leistungspflicht zu verneinen sei, könne die Frage des Vorliegens eines
qualifizierten Krankheitswertes offen bleiben.

5.4 Was zunächst die Verlagerung der beiden unteren Weisheitszähne anbelangt,
gehen die Meinungen des behandelnden Arztes Dr. med. Dr. med. dent.
S.________ und des Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. Z.________
auseinander, indem der erstere eine Verlagerung bejaht und behauptet, die
Zähne 38 und 48 wichen distal gegen den aufsteigenden Unterkieferast ab und
stünden eindeutig ausserhalb der Zahnreihe im Kieferwinkelbereich, während
der letztere eine Verlagerung verneint und ausführt, die Zähne stünden an
ihrem richtigen Platz in der richtigen Achse in der Zahnreihe. Da die
Verlagerung als erste Voraussetzung einer allfälligen Leistungspflicht der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgrund der widersprüchlichen
Aktenlage nicht beantwortet werden kann, ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie zur Frage der Verlagerung der unteren
Weisheitszähne 38 und 48 im Sinne von Erwägung 3.2 hievor ein Obergutachten
einhole und anschliessend neu entscheide. Im Rahmen dieser Begutachtung ist
auch abzuklären, ob die Dentition der zu Beginn der Behandlung noch nicht
20jährigen Beschwerdeführerin bereits abgeschlossen war oder noch in
Entwicklung stand, lässt doch der in Erw. 3.2 dargelegte Richtwert des 18.
Altersjahres eine Spannbreite von einigen Jahren zu. Bei abgeschlossener
Dentition wäre die zweite Leistungsvoraussetzung des qualifizierten
Krankheitswertes zu verneinen, da die Pathologie und die notwendigen
Massnahmen zu deren Beseitigung oder Verringerung für dessen Vorliegen nicht
ausreichen. Die Behandlung bestand im wesentlichen in der Entfernung der
Weisheitszähne und in drei Konsultationen. Selbst wenn die vom behandelnden
Arzt geltend gemachte Pathologie vorhanden war, konnte sie durch die
Entfernung der Weisheitszähne 38 und 48 behoben werden, ohne dass ein Ersatz
der entfernten Zähne oder andere aufwändige Massnahmen notwendig geworden
wären. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte für irgendwelche Schwierigkeiten
oder besondere Komplikationen. Anders zu beurteilen wäre die Frage des
qualifizierten Krankheitswertes bei noch in Entwicklung stehender Dentition,
kann er in diesen Fällen - wie in Erwägung 3.2 dargelegt - doch auch in einer
Behinderung der geordneten Gebissentwicklung liegen. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Versicherte wegen bereits eingetretener
Engstandbildung in der Unterkieferfront in kieferorthopädischer Behandlung
stand und einen Retainer trug. Bei einer Dentition in Entwicklung wäre damit
gemäss Rechtsprechung das Erfordernis des qualifizierten Krankheitswertes
trotz des sich im Rahmen haltenden Behandlungsaufwandes in Form der
Behinderung einer geordneten Gebissentwicklung durch Druck der Weisheitszähne
von beiden Seiten als erfüllt zu betrachten.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Seine gutachterlichen Bemühungen für das vorliegende Verfahren hat Dr. med.
Dr. med. dent. S.________ gegenüber der Beschwerdeführerin am 19. Dezember
2002 mit Fr. 148.80 in Rechnung gestellt. Nach der Rechtsprechung sind einer
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht obsiegenden Partei, die sich auf
ein privates Gutachten stützt, alle notwendigen Expertenkosten unter dem
Titel Parteientschädigung im Sinne von Art. 159 OG zu ersetzen (BGE 115 V 63
Erw. 5c; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b). Die Rückweisung an die
Vorinstanz erfolgt unter anderem gestützt auf die Stellungnahme des
behandelnden Arztes. Die gutachterliche Tätigkeit für das vorliegende
Verfahren ist demzufolge auch der nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin als so genannte Umtriebsentschädigung im Rahmen einer
Parteientschädigung zu vergüten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. November 2002 und der
Einspracheentscheid der KPT/CPT Krankenkasse vom 27. August 2002 aufgehoben
werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die KPT/CPT Krankenkasse hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 148.80
zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 16. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: