Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 142/2002
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K 142/02

Urteil vom 28. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

S.________, 1985, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter,

gegen

KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 27. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1985 geborene S.________ ist bei der KPT/CPT Krankenkasse (nachfolgend
KPT) krankenversichert. Sie liess sich am 22. November 2001 durch Dr. med.
Dr. med. dent. C.________ ihre vier Weisheitszähne entfernen. Am 3. Januar
2002 reichte sie der KPT ein Zahnschadenformular Befunde/Kostenvoranschlag
vom 29. November 2001 mit der Diagnose pericoronale Infekte und Zysten bei
verlagerten Weisheitszähnen, zwei Rechnungen des Dr. med. Dr. med. dent.
C.________ vom 20. Dezember 2001 über die Beträge von Fr. 295.25 und Fr.
1780.40 sowie ein Röntgenbild ein. Mit Verfügung vom 14. März 2002 lehnte die
Krankenkasse nach Beizug ihres Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. Z.________
die Übernahme der Behandlungskosten bei Dr. med. Dr. med. dent. C.________ in
der Zeit vom 29. Oktober bis 17. Dezember 2001 aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung mangels Verlagerung der Weisheitszähne ab. Mit
Einspracheentscheid vom 5. April 2002 hielt sie an ihrem Standpunkt fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 27. November 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ durch ihre Mutter die
Rückerstattung der Zahnbehandlungskosten durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung beantragen. Zur Begründung verweist sie auf die
Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. Dr. med. dent. C.________.
In ihrer Vernehmlassung räumt die KPT nach Beizug des Vertrauenszahnarztes
ein, die beiden unteren Weisheitszähne 38 und 48 seien als verlagert zu
betrachten und die Kosten für deren Entfernung zu übernehmen, soweit die
Behandlung wirksam, wirtschaftlich und zweckmässig sei. In diesem Sinne
schliesst die Krankenkasse auf teilweise Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels lässt S.________ wiederum unter
Hinweis auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes die Anerkennung der
gesamten Zahnbehandlungskosten als Pflichtleistung der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung beantragen.
Die KPT hält nach erneutem Beizug des Dr. med. dent. Z.________ an ihrem
Antrag auf teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest.
Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Krankenversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
5. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Grundlagen über den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
zahnärztliche Behandlungen (Art. 31 Abs. 1 KVG, Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in
Verbindung mit Art. 33 lit. d KVV sowie Art. 17-19 KLV) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Was die Erkrankung der Zähne als Teil des Kausystems anbelangt, regelt
Art. 17 lit. a KLV gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG die Übernahme der
Kosten der zahnärztlichen Behandlung in zwei Fällen, nämlich gemäss Ziff. 1
beim idiopathischen internen Zahngranulom und gemäss Ziff. 2 bei der
Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z.B.
Abszess, Zyste).

3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nach Einholen eines
Grundsatzgutachtens mit Ergänzungsbericht vom 31. Oktober 2000/ 21. April
2001 - wie dies das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - in seiner
Rechtsprechung erkannt, dass der Krankheitswert gemäss Art. 17 lit. a KLV
einen gegenüber dem allgemein definierten Begriff der Krankheit gemäss Art. 2
KVG qualifizierten Begriff darstellt, welchem Abgrenzungsfunktion zukommt,
indem er die Behandlung nicht schwerer Erkrankungen der Zähne von der
Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung ausschliesst. Was zunächst
den Begriff der Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen anbelangt, hat das
Gericht darin eine Abweichung von Lage und Achsenrichtung gesehen, wobei das
Wort "und" - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht in dem Sinne
verwendet worden ist, dass es kumulativ sowohl einer Abweichung von der Lage
wie auch von der Achsenrichtung bedarf. Den qualifizierten Krankheitswert
sieht das Gericht sodann in Übereinstimmung mit dem Grundsatzgutachten und
dem Ergänzungsbericht bei der Dentition in Entwicklung - im Sinne eines
Richtwertes bis zum 18. Altersjahr - in der Behinderung einer geordneten
Gebissentwicklung oder in einem pathologischen Geschehen, bei bleibender
Dentition in einem pathologischen Geschehen. Neben den in Art. 17 lit. a
Ziff. 2 KLV in Klammern aufgeführten Beispielen des Abszesses und der Zyste
hat das Gericht das Erfordernis des qualifizierten Krankheitswertes in Form
von pathologischem Geschehen bei Erscheinungsformen als erfüllt gesehen, die
erhebliche Schäden an den benachbarten Zähnen, am Kieferknochen und an
benachbarten Weichteilen verursacht haben oder gemäss klinischem und
allenfalls radiologischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit verursachen
werden. Bei in Entwicklung befindlicher Dentition ist der qualifizierte
Krankheitswert auch gegeben, wenn verlagerte Zähne den Durchbruch
benachbarter Zähne behindern oder verlagerte Zähne trotz Beseitigung von
Durchbruchshindernissen und genügendem Platzangebot nicht durchbrechen können
(vgl. BGE 127 V 328 und 391).

4.
4.1 Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für zahnärztliche Behandlungen
unterscheidet Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV nicht zwischen der Behandlung von
Weisheitszähnen und von anderen Zähnen. Die Behandlungskosten sind von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Zähne
verlagert sind und das Leiden Krankheitswert erreicht, wobei als Beispiele
für einen solchen Krankheitswert in Klammern der Abszess und die Zyste
genannt werden.
Die Leistungspflicht für die Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen ist
demzufolge bei Vorliegen des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes
gleich zu beurteilen wie diejenige für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne. Dieser qualifizierte Krankheitswert beinhaltet im Wesentlichen zwei
Elemente, nämlich einerseits die Pathologie mit einer Gefährdung des Lebens
oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit und andererseits die notwendigen
Massnahmen, um die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen oder
zumindest zu verringern (BGE 130 V 464). So haben auch die Experten den
qualifizierten Krankheitswert verneint, wenn ein pathologisches Geschehen mit
einfachen Massnahmen behoben werden kann.

4.2 Im oben zitierten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
dargelegt, dass verlagerte Weisheitszähne gemäss Ansicht der beigezogenen
Experten gegenüber andern verlagerten oder überzähligen Zähnen insofern eine
besondere Stellung einnehmen, als sie von ihrer topografischen Lage her
besonders häufig Lage-Anomalien zeigen. Entwicklungsgeschichtlich hat dazu
beigetragen, dass der Kiefer des Menschen kleiner, die Zähne grösser geworden
sind, sodass der Platz auf dem Kieferknochen für die Zähne, namentlich für
die hintersten, nicht mehr ausreicht. Neben der Abweichung von der Lage ist
oft eine solche von der Achse festzustellen, wodurch Nachbarstrukturen
geschädigt werden können. Aus diesen Gründen geben die Weisheitszähne häufig
Anlass zu entzündlichen Komplikationen und Zystenbildungen, die wegen ihrer
Lage schwerwiegende Folgen haben können wie einen Durchbruch von Abszessen in
anatomischen Logen von vitaler Bedeutung oder eine Spontanfraktur des
Unterkiefers infolge Schwächung durch grosse Zysten (BGE 127 V 335 Erw. 6b
und 397 Erw. 3c/cc).

4.3 Bei der Behandlung verlagerter Weisheitszähne ist zudem die Besonderheit
zu berücksichtigen, dass diese entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein
Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint, während andere verlagerte
Zähne nicht ersatzlos entfernt werden können, sondern durch zahnärztliche
Massnahmen zu erhalten sind oder an ihrer Stelle eine Ersatzlösung zu suchen
ist, um die Kaufunktion aufrecht zu erhalten.

4.4 Aufgrund der geschilderten Unterschiede kann demzufolge, wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten BGE 130 V 464 dargelegt hat,
bei verlagerten Weisheitszähnen und anderen verlagerten Zähnen bei
identischer Pathologie der qualifizierte Krankheitswert im oben umschriebenen
Sinn nicht gleich beurteilt werden. Um an die Übernahme der Kosten für die
Behandlung verlagerter Weisheitszähne nicht geringere Anforderungen an die
Schwere des Leidens zu stellen als für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne, kann bei Weisheitszähnen nicht jede Pathologie genügen, die bei andern
verlagerten Zähnen die Übernahme rechtfertigt. Eine Pathologie wie
beispielsweise eine Zyste oder ein Abszess, sofern ohne grossen Aufwand
behandelbar, macht die Entfernung eines Weisheitszahnes nicht zur Behandlung
einer schweren Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a
KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV. Anders ist es zu halten, wenn entweder die
Entfernung des verlagerten Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder
die Behandlung der Pathologie schwierig und aufwändig ist (vgl. BGE 127 V
328; RKUV 2002 Nr. KV 202 S. 91, K 12/01).

4.5 Die versicherte Person und der sie behandelnde Arzt haben dem
Krankenversicherer alle medizinischen Grundlagen dafür zu liefern, dass er
die Voraussetzungen für die Leistungspflicht prüfen kann (ZBJV 138/2002 S.
422). Werden gleichzeitig mehrere Weisheitszähne entfernt, ist der Nachweis
für jeden Weisheitszahn zu erbringen.

5.
5.1 Im Zahnschadenformular vom 29. November 2001 diagnostizierte der
behandelnde Arzt pericoronale Infekte und Zysten bei verlagerten
Weisheitszähnen. In den folgenden Berichten beschrieb er den Krankheitswert
als rezidivierende pericoronale Infekte, Parodontaltaschen mit Verbindung zur
Mundhöhle, Denudierung der Zahnhälse und der distalen Wurzeloberfläche der
angrenzenden Zähne mit Demineralisierung, follikuläre Zysten im Unterkiefer
beidseits sowie manifeste und drohende Verschiebung der Nachbarzähne mit
Engstandbildung im Frontbereich, sodass sowohl im Ober- wie im Unterkiefer
die Frontzähne mit einem Retainer hätten stabilisiert werden müssen.

5.2 Nach Beizug ihres Vertrauenszahnarztes lehnte die KPT die Übernahme der
Behandlungskosten ab im Wesentlichen mit der Begründung, die vier
Weisheitszähne seien nicht verlagert, sondern bei noch nicht abgeschlossenem
Wurzelwachstum altersentsprechend normal entwickelt. Da bereits die erste
Voraussetzung der Leistungspflicht zu verneinen sei, müsse nicht geprüft
werden, ob eine Behinderung der geordneten Gebissentwicklung oder ein
pathologisches Geschehen vorliege.

5.3 Die Vorinstanz würdigte die verschiedenen medizinischen Berichte und kam
zum Schluss, dass eine Verlagerung für keinen der vier Weisheitszähne mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sei.

5.4 Im vorliegenden Verfahren räumt die KPT nach erneutem Beizug des Dr. med.
dent. Z.________ ein, dass die beiden unteren Weisheitszähne als verlagert zu
betrachten seien, da kaum mit einem spontanen Durchbruch zu rechnen sei und
die Zähne vermutlich impaktiert bleiben würden. Sie erklärte sich daher
bereit, die Kosten für die Entfernung der Zähne 38 und 48 zu übernehmen, dies
jedoch einerseits unter Abzug der Tarifposition Zystenoperation, weil auf dem
Röntgenbild keine ausgedehnte Knochenresorption erkennbar sei, andrerseits
unter Abzug der Tarifpositionen Bettenbenützung im Spital und Überwachung, da
die Entfernung der Zähne als einfach einzustufen sei. Bei den oberen
Weisheitszähnen 18 und 28 fehle, so die Krankenkasse, bereits die Verlagerung
als erste Voraussetzung der Leistungspflicht.

5.5 Was zunächst die Verlagerung der Weisheitszähne als erste Voraussetzung
der Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anbelangt,
sind sich Dr. med. Dr. med. dent. C.________ und Dr. med. dent. Z.________
über deren Vorhandensein bei den unteren Weisheitszähnen 38 und 48 einig,
nicht jedoch bei den oberen Weisheitszähnen 18 und 28. Während der
behandelnde Arzt auch bezüglich der oberen Weisheitszähne festhält, sie seien
eindeutig in impaktierter Lage verkeilt verlagert gewesen und hätten nicht
die geringsten Chancen für einen Durchbruch gehabt, behauptet der
Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin, die beiden Weisheitszähne hätten
an ihrem richtigen Platz gestanden und bei noch nicht abgeschlossenem
Wurzelwachstum sei mit einem normalen Durchbruch zu rechnen gewesen. Da die
Verlagerung als erste Voraussetzung einer allfälligen Leistungspflicht der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgrund der widersprüchlichen
Aktenlage nicht beantwortet werden kann, ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie zur Frage der Verlagerung der oberen Weisheitszähne
18 und 28 im Sinne von Erwägung 3.2 hievor ein Obergutachten einhole und
anschliessend neu entscheide. Bezüglich der zweiten Leistungsvoraussetzung
des Krankheitswertes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Behandlung rund 16 ½ Jahre alt war und somit für den
massgebenden Zeitpunkt von einer Dentition in Entwicklung auszugehen ist.
Durch ihren Druck gefährdeten die Weisheitszähne eine geordnete
Gebissentwicklung bei der Versicherten, wobei der Umstand zu gewichten ist,
dass die reguläre Entwicklung der Dentition besonders anfällig war, weil die
Beschwerdeführerin einen Engstand der Frontzähne aufwies, deswegen bereits in
kieferorthopädischer Behandlung stand und im Frontbereich sowohl des Ober-
wie auch des Unterkiefers einen Retainer trug. Damit ist - wie in Erwägung
3.2 dargelegt - das Erfordernis des qualifizierten Krankheitswertes in Form
der Behinderung einer geordneten Gebissentwicklung trotz des sich im Rahmen
haltenden Behandlungsaufwandes erfüllt. Bezüglich der Frage des
Vorhandenseins von Zysten sodann kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin,
wonach Zysten auf dem Röntgenbild sichtbar sein müssten, nicht gefolgt
werden. Dies würde, wie Dr. med. Dr. med. dent. C.________ einleuchtend
darlegt, bedingen, dass die Zysten bereits eine gewisse Grösse erreicht
hätten. Der Behandlung bedürfen jedoch allenfalls auch kleinere Zysten. Nicht
nachgewiesen ist schliesslich die Notwendigkeit der Vornahme des Eingriffs in
einem Spital (Tarifpositionen Bettenbenützung und Überwachung), da keine
Anhaltspunkte für irgendwelche Schwierigkeiten oder besondere Komplikationen
in den Akten ausgewiesen sind.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Seine gutachterlichen Bemühungen hat Dr. med. Dr. med. dent. C.________
gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin am 29. April 2002 mit Fr. 74.40,
am 16. Dezember 2002 und am 6. März 2003 mit je Fr. 148.80 in Rechnung
gestellt. Nach der Rechtsprechung sind einer vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht obsiegenden Partei, die sich auf ein privates Gutachten
stützt, alle notwendigen Expertenkosten unter dem Titel Parteientschädigung
im Sinne von Art. 159 OG zu ersetzen (BGE 115 V 63 Erw. 5c; RKUV 2000 Nr. U
362 S. 44 Erw. 3b). Die gutachterlichen Bemühungen haben im vorliegenden
Verfahren dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin teilweise ihre
Leistungspflicht anerkannt hat. Sie sind daher auch der nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin als so genannte Umtriebsentschädigung im
Rahmen einer Parteientschädigung entsprechend zu vergüten. Die gutachterliche
Tätigkeit für das vorliegende Verfahren ist jedoch lediglich Gegenstand der
Rechnungen vom 16. Dezember 2002 und 6. März 2003 über den Betrag von je Fr.
148.80. Daran hat die Beschwerdegegnerin ermessensweise den Betrag von Fr.
200.- zu vergüten. Über eine allfällige weitere Entschädigung der
gutachterlichen Tätigkeit wird die Vorinstanz im Rahmen der Festsetzung einer
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. November 2002 und der
Einspracheentscheid der KPT/CPT Krankenkasse vom 5. April 2002 aufgehoben
werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die KPT/CPT Krankenkasse hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.
Luzern, 28. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: