Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 141/2002
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K 141/02

Urteil vom 12. Oktober 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Meyer und
Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz

Assura Kranken- und Unfallversicherung, Mettlenwaldweg 17, 3037
Herrenschwanden, Beschwerdeführerin,

gegen

Bethesda-Spital, Gellertstrasse 144, 4052 Basel, Beschwerdegegner, vertreten
durch Advokat
Dr. Thomas Gelzer, Aeschenvorstadt 4, 4010 Basel

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 29. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A.
In den Jahren 1998 und 1999 wurde in der Tageschirurgie des Bethesda-Spitals
Basel (nachfolgend: Spital) eine Anzahl von Patientinnen behandelt, die bei
der Assura Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: Assura) neben der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung auch eine Spitalzusatzversicherung
für die halbprivate oder private Abteilung abgeschlossen hatten. Sie wurden
nach einer Operation in ein der jeweils abgeschlossenen Zusatzversicherung
entsprechendes Spitalzimmer verbracht und am gleichen Tag entlassen. Zwischen
Spital und Versicherer entstand Streit darüber, ob das Spital in diesen
Fällen für teilstationär erbrachte Leistungen mehr in Rechnung stellen
durfte, als laut Tarif für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
vorgesehen.

B.
Nachdem das Spital es ablehnte, die gestellten Rechnungen auf die geforderte
Höhe zu reduzieren, reichte die Assura am 28. Juni 2000 beim
basel-städtischen Krankenkassenschiedsgericht (heute: Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen Basel-Stadt) Klage gegen das Spital ein. Mit
verbesserter Klagebegründung vom 4. April 2001 stellte sie nebst anderem das
Begehren, das Spital sei zu verurteilen, die Honorarforderungen so
auszustellen, dass sie über die obligatorische Krankenpflegeversicherung
abgerechnet werden können. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2002 wies das
Schiedsgericht die Klage ab und verpflichtete die Assura, dem Spital eine
Parteientschädigung von Fr. 7600.- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 577.60 zu
bezahlen. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von
Fr. 3000.- zuzüglich Auslagen von Fr. 1000.- auferlegt.

C.
Die Assura führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Spital unter Neuverlegung der
Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zu verurteilen, die Honorarforderungen
in den eingeklagten Fällen so auszustellen, dass ausschliesslich über die
obligatorische Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden könne;
eventualiter sei die dem Spital zugesprochene Parteientschädigung angemessen
zu reduzieren; zudem sei das Verfahren K 141/02 mit dem hängigen
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren K 140/02 in Sachen Assura gegen Merian
Iselin-Spital betreffend Entscheid des Schiedsgerichts in
Sozialversicherungssachen Basel-Stadt vom 29. Oktober 2002 zu vereinigen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Vorinstanz und Spital schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Kranken-
und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit;
nachfolgend: Bundesamt), verzichtet auf einen Antrag, hält jedoch fest, dass
die medizinischen Leistungen grundsätzlich durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung gedeckt seien, wogegen für den speziellen
Aufenthalt (Hotellerie, z.B. im Privatzimmer) Zusatzversicherungen aufkommen
müssten. Sodann sei zu prüfen, ob effektive Mehrleistungen bei
halbprivat/privat Versicherten erfolgt seien. Diese dürften nicht zulasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden, sondern
seien im Rahmen der Zusatzversicherung nach den getroffenen Vereinbarungen zu
entschädigen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Assura in Sachen Merian
Iselin-Spital und Bethesda-Spital nicht derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt
und die Rechtsmittel nicht den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid
betreffen, sind die Voraussetzungen für die Vereinigung der Verfahren K
140/02 und K 141/02 nicht erfüllt (vgl. BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen,
194 Erw. 1).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind die neuen
Bestimmungen hier nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

3.
3.1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet
gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG ein (kantonales) Schiedsgericht. Diese Bestimmung
über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts geht als lex specialis derjenigen
über das kantonale Versicherungsgericht vor (Art. 86 Abs. 1 KVG in der hier
anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; BGE 127 V
467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b; Eugster, Krankenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 233 Rz
415; Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 172; vgl. zum alten Recht
BGE 121 V 314 Erw. 2b, 116 V 128 Erw. 2c mit Hinweis).

3.2 Gesetz (KVG) und Verordnung (KVV) umschreiben nicht näher, was unter
Streitigkeiten im Sinne von Art. 89 Abs. 1 KVG zu verstehen ist. Nach
Rechtsprechung (RKUV 2001 Nr. KV 166 S. 243 Erw. 3b/aa mit Hinweis) und Lehre
(Eugster, a.a.O., S. 232 Rz 413; Maurer, a.a.O., S. 172) setzt die sachliche
Zuständigkeit des Schiedsgerichts voraus, dass die Streitigkeit
Rechtsbeziehungen zum Gegenstand hat, die sich aus dem KVG ergeben oder auf
Grund des KVG eingegangen worden sind. Der Streitgegenstand muss die
besondere Stellung der Versicherer oder Leistungserbringer im Rahmen des KVG
betreffen. Liegen der Streitigkeit keine solchen Rechtsbeziehungen zu Grunde,
dann ist sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu
beurteilen, mit der Folge, dass nicht die Schiedsgerichte gemäss Art. 25 KVG,
sondern allenfalls die Zivilgerichte zum Entscheid sachlich zuständig sind
(BGE 121 V 314 Erw. 2b). Als Streitigkeiten im Rahmen des KVG fallen z.B.
Honorar- und Tariffragen in Betracht.

3.3 Vorliegend ist die Frage zu beantworten, ob das Spital in der
Tageschirurgie bei halbprivat oder privat Versicherten zusätzliche Leistungen
erbringen darf oder ob ein Verstoss gegen das Krankenversicherungsgesetz
vorliegt, wenn es bei der teilstationären Behandlung solcher Versicherter mit
Kurzaufenthalt namentlich die klassengerechte Unterbringung in der Privat-
oder Halbprivatabteilung zusätzlich in Rechnung stellt. Es ist unbestritten,
dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Frage mit
Recht bejaht hat.

4.
Bei der vorliegenden Streitsache, in welcher sich erstinstanzlich vor dem
kantonalen Schiedsgericht nach Art. 89 KVG ein Versicherer und ein
Leistungserbringer gegenüber gestanden haben und bei der es um die Vergütung
von Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geht,
handelt es sich nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen (nicht veröffentlichte Erw. 1b des in RKUV 1988 Nr. K
753 S. 3 ff. publizierten Urteils R. vom 3. September 1987, K 6/87). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob das
vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

5.
5.1 Gemäss Art. 25 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung
die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer
Krankheit und ihrer Folgen dienen (Abs. 1). Diese Leistungen umfassen u.a.
die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant,
stationär oder teilstationär durchgeführt werden (Abs. 2 lit. a) sowie den
Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Abs. 2 lit. e). Nach
Art. 49 Abs. 5 KVG vereinbaren die Vertragspartner die Vergütung bei
ambulanter Behandlung und bei teilstationärem Aufenthalt im Spital. Die
Versicherten können unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die
Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen, wobei wie bei
stationärer auch bei teilstationärer Behandlung der Versicherer die Kosten
höchstens nach dem Tarif übernehmen muss, der im Wohnkanton der versicherten
Person gilt (Art. 41 Abs. 1 KVG).

5.2 Die Begriffe ambulant, teilstationär und stationär werden im Gesetz nicht
näher umschrieben, ebenso nicht in der Krankenversicherungsverordnung (KVV)
und in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Nach der Rechtsprechung
grenzt sich die vom KVG als Begriff neu eingeführte teilstationäre
Krankenpflege von der stationären Behandlung dadurch ab, dass sie nicht "rund
um die Uhr" dauert. Das neue Krankenversicherungsrecht hat die altrechtliche
Umschreibung der ambulanten und stationären Behandlung und damit deren
begriffliche Abgrenzung voneinander grundsätzlich übernommen. Unter den
Begriff teilstationäre Krankenpflege fällt damit insbesondere die Behandlung
und medizinische Versorgung in Tages- oder Nachtkliniken oder auch in
Einrichtungen der so genannten "One-day-surgery" (SVR 2002 KV Nr. 34 S. 124
Erw. 2c/bb mit Hinweisen).

5.3 Gemäss Eugster (a.a.O., S. 68 f. Rz 134) lässt sich die Abgrenzung der
teilstationären zur ambulanten Behandlung begrifflich nur über die Frage
treffen, ob für die Behandlung die spezifische Infrastruktur und die
besonderen Dienstleistungen einer Einrichtung der teilstationären
Krankenpflege notwendig sind. So liegt bei Kleinchirurgie, die auch in der
freien ärztlichen Praxis durchgeführt werden kann, nicht teilstationäre,
sondern ambulante Behandlung vor. Bei stationärer und teilstationärer
Behandlung sind zwei Leistungskomponenten zu unterscheiden: die Kosten für
Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG)
einerseits und die Kosten für den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung des
Spitals oder in der teilstationären Einrichtung (Art. 25 Abs. 2 lit. e und f
KVG) anderseits. Letzteres umfasst ausschliesslich die Kosten für Unterkunft
und Verpflegung.

5.4 Die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene und hier für die Jahre 1998 und
1999 noch nicht anwendbare Verordnung vom 3. Juli 2002 über die
Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in
der Krankenversicherung (VKL) definiert die erwähnten Gesetzesbegriffe wie
folgt: Gemäss Art. 4 VKL gelten als teilstationäre Behandlung nach Art. 49
Abs. 5 des Gesetzes geplante Aufenthalte zur Untersuchung, Behandlung und
Pflege, die eine an die Behandlung anschliessende Überwachung oder Pflege
sowie die Benutzung eines Bettes erfordern. Wiederholte Aufenthalte in Tages-
oder Nachtkliniken gelten ebenfalls als teilstationäre Behandlung. Als
stationäre Behandlung gelten nach Art. 3 VKL Aufenthalte im Spital von
mindestens 24 Stunden oder - wenn während einer Nacht ein Bett belegt wird -
von weniger als 24 Stunden, sowie die Überweisung in ein anderes Spital und
die Todesfälle. Nach Art. 5 VKL gelten alle Behandlungen als ambulante
Behandlungen nach Art. 49 Abs. 5 des Gesetzes, die weder als stationär noch
als teilstationär angesehen werden.

5.5 Auch wenn hier nicht zu untersuchen ist, ob die in der VKL getroffenen
Definitionen inhaltlich von den bisher in Rechtsprechung, Lehre und Praxis
verwendeten Festlegungen abweichen, so ist doch festzustellen, dass zumindest
keine Verschiebungen der Abgrenzungen zwischen den drei
Behandlungsteilbereichen vorgenommen wurden, die allenfalls im vorliegend zu
entscheidenden Zusammenhang zu erörtern wären.

6.
6.1 Das Bundesamt stützt sich bei der von ihm getroffenen Abgrenzung der
Leistungsbereiche der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der
privatrechtlichen Zusatzversicherungen wie die Vorinstanz auch auf die
Rechtsprechung gemäss BGE 126 III 350 Erw. 3 ab, wonach es den obligatorisch
Versicherten bei stationärer Behandlung freisteht, statt einer Behandlung
nach den Bedingungen der sozialen Krankenversicherung den Status eines
Privatpatienten zu wählen und in Anwendung der Austauschbefugnis aus der
obligatorischen Krankenversicherung jene Leistungen zu beanspruchen, welche
der Versicherer hätte erbringen müssen, wenn sie sich als Kassenpatient
hätten behandeln lassen. Das Bundesgericht hat bei dieser Gelegenheit
ausgeführt, dass im ambulanten Bereich die ratio legis von Art. 41 Abs. 1
Satz 1, aber auch von Art. 44 KVG, einem solchen Vorgehen entgegensteht, da
die beliebige Wahl zwischen Privat- und Kassentarif nicht nur den Zielen des
Tarifschutzes zuwiderlaufen, sondern auch die freie Wahl der
Leistungserbringer berühren würde (S. 351 Erw. 3c; Eugster, a.a.O., S. 173 Rz
325).

6.2 Inzwischen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil S. vom
15. April 2004 (K 5/03) Erw. 4.2 bestätigt, dass beim Erbringen von
Pflichtleistungen nach KVG Zusatzhonorare an Leistungserbringer verboten
sind, da sich diese an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife
und Preise halten müssen und für Leistungen nach diesem Gesetz keine
weitergehenden Vergütungen berechnen dürfen. An den Tarifschutz müssen sich
alle Leistungserbringer halten. Er gilt für alle Ärzte (angestellte oder
externe Belegärzte), welche in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (das
die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 39 KVG erfüllt) praktizieren; dies
unabhängig davon, ob es sich um ein öffentliches Spital oder um eine
Privatklinik handelt. Gleiches gilt auch für jedes Krankenhaus; es darf für
die in seiner allgemeinen Abteilung behandelten Patienten kein zusätzliches
Honorar fordern und muss sich an den Tarif der sozialen Krankenversicherung
halten (Conti, Die Pflichten des Patienten im Behandlungsvertrag, Bern 2000,
S. 70 f.; derselbe, Zusatzhonorar des Arztes und KVG, in: AJP 10/2001 S.
1152).

6.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Übertragung der
Rechtsprechung nach BGE 126 III 350 Erw. 3 zum stationären Bereich auf den
Bereich der teilstationären Behandlungen mit dem Einwand, die Tageschirurgie
sei ambulante und nicht stationäre Behandlung. Für die Beschwerdegegnerin
dagegen handelt es sich bei der teilstationären Behandlung im Ergebnis um
eine stationäre Behandlung von speziell kurzer Dauer.

7.
Die teilstationäre Behandlung bildet nach dem gesetzlichen Modell eine eigene
Behandlungskategorie und es ist aus dieser speziellen Behandlungsform heraus
zu prüfen, ob Leistungen in Frage kommen, die über den Leistungsumfang des
KVG hinausgehen und über Zusatzversicherungen vergütet werden müssen.

7.1 Vorinstanz und Bundesamt legen zu Recht dar, dass der in BGE 126 III 350
Erw. 3 für den stationären Bereich aufgestellte Grundsatz zur Frage der
Vergütung der Aufenthaltskosten auf den teilstationären Bereich übertragbar
ist, da sich hier die Verhältnisse bei Unterkunft, Verpflegung und Erholung
im Prinzip nur durch die kürzere Dauer von der stationären Behandlung
unterscheiden. Wie im stationären Bereich ist darum auch hier ein
klassengerechter Aufenthalt im Einzel- oder Doppelzimmer mit
Austauschbefugnis und Zusatzfinanzierung über Zusatzversicherungen statthaft.

7.2 Allerdings ist eine solche Austauschbefugnis nur dann gegeben, wenn
gesonderte Sozialversicherungstarife und -pauschalen für teilstationäre
Behandlungen vereinbart oder behördlich erlassen worden sind. Die durch
Spitäler erbrachten teilstationären Leistungen werden aber in der
überwiegenden Mehrheit als ambulante Leistungen abgerechnet, und die
Vereinbarung von Pauschalen für teilstationäre Behandlungen bildet die
Ausnahme. Werden die durch ein Spital erbrachten teilstationären Leistungen
aber als ambulante Leistungen abgerechnet, stehen sie unter dem im ambulanten
Bereich umfassenden Tarifschutz (vgl. Erw. 6.1 hievor). Hier räumt das Gesetz
den Spitälern die Möglichkeit ein, mit den Krankenversicherern spezielle
Tarifvereinbarungen über die Vergütung ambulanter Behandlungen zu treffen.
Auf diese Weise kann den allenfalls von den Verhältnissen bei den Ärzten in
freier Praxis abweichenden betriebswirtschaftlichen Erfordernissen der
Spitäler ohne Durchbrechung des Tarifschutzes Rechnung getragen werden (Art.
35 Abs. 2 lit. a und h, 43 Abs. 4 und 49 Abs. 5 KVG).

7.3 Nach dem Gesagten ist bei der teilstationären Behandlung in Spitälern
(wie in der Tageschirurgie der Beschwerdegegnerin) im Prinzip zu
unterscheiden zwischen der Vergütung der Behandlungskosten und der Erstattung
der Aufenthaltskosten. Wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung
folgerichtig festgehalten hat, sind bei der teilstationären Spitalbehandlung
die medizinischen Leistungen grundsätzlich durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung gedeckt, wogegen für den speziellen Aufenthalt
(z.B. im Privatzimmer) Zusatzversicherungen aufkommen müssen. Die reine
Behandlung und Durchführung des teilstationär geführten Eingriffs bildet Teil
der in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung enthaltenen Leistung.
Dem Bundesamt ist auch darin beizupflichten, dass das Spital, wenn es geltend
macht, bei halbprivat/privat Versicherten seien nicht nur Leistungen "an
Stelle" der Leistungen nach Art. 34 KVG erfolgt, sondern echte Mehrleistungen
erbracht worden, detailliert darzulegen hat, worin diese Mehrleistungen
bestanden. Es hat dann auch zu begründen, warum die Abrechnung über die
Zusatzversicherung erfolgen soll. Im Übrigen wird die dazu erforderliche
Transparenz bei der Rechnungsstellung den Leistungserbringern auch durch Art.
59 Abs. 3 KVV auferlegt, wonach die von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistungen in der Rechnung von anderen
Leistungen klar zu unterscheiden sind.

8.
8.1 Vorliegend lagen mit den Basler Spitalverträgen 1998 und 1999 für den
stationären und teilstationären Bereich (mit Nachtrag I 1998, Ergänzendem
Vertrag Tageschirurgie 1999 und diversen Anhängen) tarifvertragliche
Regelungen vor, die durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt
waren und bei der teilstationären Behandlung allgemein Versicherter mit
Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt zu berücksichtigen waren. Nach Ziff. 4
Nachtrag I 1998 und Ziff. 4 Ergänzender Vertrag 1999 war dabei klar geregelt,
dass die Vertragsspitäler die je in Anhang I aufgeführten Behandlungen inkl.
Material nach den dort angegebenen Pauschaltarifen abrechnen, die sämtliche
im Rahmen der teilstationären Behandlung erbrachten oder veranlassten
Leistungen spitalinterner und -externer Leistungserbringer (Spitaleintritt
bis -austritt) umfassen. Die Ausnahmen davon waren in Anhang II explizit
aufgeführt.

8.2 Dabei war ausdrücklich vorgesehen, dass der
"Halbprivatversicherungsbereich" in speziellen Vereinbarungen separat zu
regeln war und nicht Gegenstand der beiden Spitalverträge bildete.

8.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei den betreffenden
Vereinbarungen zum Halbprivatbereich nur mit dem Vorbehalt beigetreten, dass
sie ausschliesslich bei stationären Behandlungen Anwendung finden.

8.2.2 Aus der Sicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist indes
entscheidend, dass mit solchen nach dem Bundesrecht grundsätzlich frei
abschliessbaren Leistungsvereinbarungen im Zusatzversicherungsbereich nicht
die zwingende öffentlich-rechtliche Tarifordnung der sozialen
Krankenversicherung unterlaufen wird. Dies hat das Bundesgericht in BGE 126
III 350 Erw. 3 hinsichtlich der Frage der Tragweite des Tarifschutzes im
stationären und im ambulanten Bereich bereits erörtert. Daran anknüpfend ist
hier für den teilstationären Bereich festzuhalten, dass zwar Spitäler im
Prinzip auch bei teilstationärem Aufenthalt zusätzliche Leistungen zulasten
der Zusatzversicherung verrechnen dürfen (vgl. Erw. 7.3 hiervor). Wenn aber
wie hier ein Tarifvertrag für die soziale Krankenversicherung besteht, der
die teilstationäre Behandlung von allgemein versicherten Patienten und
Patientinnen mit Wohnsitz im Kanton regelt und von der Kantonsregierung
genehmigt worden ist, dann gilt dieser Vertrag mit den dort vereinbarten
Behandlungspauschalen für sämtliche Versicherten und somit auch für
halbprivat oder privat zusatzversicherte Patienten und Patientinnen.
Zusätzliche Honorare und Behandlungskosten dürfen im teilstationären Bereich
nur dort auf Grund von speziellen Vereinbarungen über halbprivate oder
private Behandlungen in Rechnung gestellt werden, wo echte Mehrleistungen
erbracht werden. Dies sind, wie in Erw. 7.3 erwähnt, Leistungen, die über die
Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung effektiv
hinaus gehen, was detailliert dargelegt und begründet sein muss. Ob
vorliegend neben den mit der klassengerechten Unterbringung verbundenen
Mehrleistungen für Unterkunft und Verpflegung noch andere echte
Mehrleistungen, insbesondere für ärztliche Behandlung, Anästhesie und
postoperative Betreuung erbracht worden sind, ist hier nicht zu beurteilen,
denn Streitgegenstand ist auf Grund der Klage lediglich, ob die
Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, die Honorarforderungen in den
eingeklagten Fällen so auszustellen, dass ausschliesslich über die
obligatorische Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden kann. Dies ist
nach dem Gesagten zumindest für den speziellen Aufenthalt nicht der Fall. Ob
sich die Beschwerdegegnerin aber bei der Rechnungstellung auch an die in Erw.
6 und 7 erörterten Prinzipien - insbesondere zum Tarifschutz - gehalten hat,
wird allenfalls im Rahmen weiterer Streitverfahren zu klären sein.

9.
9.1 Nach Art. 89 Abs. 5 KVG regeln die Kantone das Verfahren vor dem
Schiedsgericht. Das Bundesrecht enthält insbesondere keinerlei Vorschriften
über die Kosten- und Entschädigungsregelungen im Schiedsgerichtsverfahren. Es
gilt kantonales Recht; daran hat das ATSG nichts geändert (Art. 1 Abs. 2 lit.
e KVG). Nach früherer Rechtsprechung trat das Eidgenössische
Versicherungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht ein (RKUV 1988
Nr. K 786 S. 413). In BGE 126 V 143 ist das Gericht von dieser Praxis
abgerückt und hat neu - zwecks Wahrung des Sachzusammenhangs und der Einheit
des Prozesses auf dem Gebiet der Sozialversicherung - seine sachliche
Zuständigkeit zur Überprüfung auch rein kantonalrechtlich begründeter
Prozess(kosten)entscheide bejaht (BGE 126 V 143, insbesondere 147 ff. Erw.
2b).

9.2 Die Bemessung der Parteientschädigung ist mangels bundesrechtlicher
Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich
2003, Art. 61 Rz 92), mit welchem sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe
der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre
Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund
ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall
(RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat
(Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das früher aus Art. 4 Abs. 1
aBV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht
(BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11
Erw. 2). Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV
gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist eine Entschädigung dann
willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen
Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen
schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen; SVR
2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen
auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über
die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in
dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S.
183 Erw. 3a am Ende). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines
Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur
aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu
den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen
steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (nicht
veröffentlichtes Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts in Sachen X. vom 22. Juni 2000, 1P.201/2000). Willkür liegt
schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 168 Erw. 2a, 123 I 5
Erw. 4a, je mit Hinweisen; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a).

9.3 Im Rahmen seines Ermessens hat das Schiedsgericht für die Bestimmung der
Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache,
den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu
berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die
Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössische
Versicherungsgericht vom 16. November 1992, SR 173.119.2).
9.4 Auf Grund der Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 27.
Dezember 2002 ist klar aufgezeigt, dass im Verfahren vor dem kantonalen
Schiedsgericht keine willkürliche Festsetzung der Parteientschädigung
zulasten der Beschwerdeführerin vorgelegen hat.

10.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
Entsprechend dem Prozessausgang gehen die Kosten zulasten der
Beschwerdeführerin (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1000.-.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.

Luzern, 12. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber:
i.V.