Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 137/2002
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K 137/02

Urteil vom 4. Juli 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

A. und B. S..________, Beschwerdeführer,

gegen

Visana Krankenversicherung, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21, 3000
Bern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 30. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. März 2000 verpflichtete die Krankenkasse Visana
(nachfolgend: Visana) den bei ihr samt Familie (Ehefrau B.________ sowie die
vier Kinder C.________, geb. 1973, D.________, geb. 1975, E.________, geb.
1984, und F.________, geb. 1987) obligatorisch krankenversicherten A.
S.________ zur Bezahlung von ausstehenden Prämien für die Monate November
1996 bis Dezember 1999 sowie von nicht beglichenen Kostenbeteiligungen für
die Zeit vom 15. Oktober 1996 bis 28. Dezember 1999 im Gesamtbetrag von Fr.
26'653.80, zuzüglich Mahnspesen in Höhe von Fr. 40.- und Bearbeitungsgebühren
von Fr. 400.-; gleichzeitig beseitigte sie den in der vorangegangenen
Betreibung Nr. 530 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen erhobenen
Rechtsvorschlag. Die dagegen eingelegte Einsprache hiess die Visana insoweit
gut, als sie den Forderungsbetrag auf Fr. 25'184.55 (Fr. 23'033.45 Prämien
und Fr. 2151.10 Kostenbeteiligungen) zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten
in Höhe von insgesamt Fr. 440.- festsetzte (Einspracheentscheid vom 17. Juli
2000), was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn auf Beschwerde hin
bestätigte (Entscheid vom 20. September 2001). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hiess die hiegegen eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass es den vorinstanzlichen
Entscheid aufhob und die Sache an das kantonale Gericht zurückwies, damit es,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde des
Versicherten neu entscheide (Urteil vom 18. Februar 2002 [K 132/01]).

B.
Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine er-gänzende
Stellungnahme der Visana vom 11. September 2002 sowie zusätzliche Akten
einverlangt hatte, hob es den in der Betreibung Nr. 530 des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 16'700.30 zuzüglich
Fr. 440.- Mahn- und Bearbeitungskosten in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde auf (Entscheid vom 30. Oktober 2002).

C.
A. und B. S..________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchen
sinngemäss um Herabsetzung des geforderten Prämien- und
Kostenbeteiligungsbetrages.

Während Vorinstanz und Visana auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen
lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da nicht Versicherungsleistungen im Streite stehen, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-halt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we-sentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2002
sowie im Entscheid der Vorinstanz vom 20. September 2001 wurde dargelegt,
dass jede versicherte Person verpflichtet ist, - in der Regel monatlich zu
bezahlende - Prämien zu entrichten (Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 89
ff. KVV) sowie sich an den für sie erbrachten Leistungen in Form einer
Franchise und eines Selbstbehaltes zu beteiligen (Art. 64 KVG in Verbindung
mit Art. 103 ff. KVV). Wiedergegeben wurde gleichenorts ferner die
massgebende Recht-sprechung über die Vollstreckung der Prämienzahlungs- und
Kosten-beteiligungspflicht der Versicherten gegenüber dem Versicherer (BGE
119 V 331 f. Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 88 Abs. 2 KVG in
Verbindung mit Art. 80 SchKG). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden
Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheides (hier: 17. Juli 2000) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

3.
Auf Grund der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zuhanden der Vorinstanz
vom 11. September 2002 anerkannt - und folglich hier nicht mehr zu beurteilen
(vgl. Erw. 1 hievor) - ist die durch die Beschwerdeführer unter Hinweis auf
eine Kopie aus dem Postempfangsscheinbuch im Jahre 1995 geltend gemachte,
durch die Visana indes bisher be-strittene Zahlung eines Betrags von Fr.
550.80.

4.
4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.
Februar 2002 festgehalten, dass keine Unterhaltspflicht der Eltern im Sinne
einer Prämienzahlungs- sowie Kostenbeteiligungspflicht für im Zeitpunkt der
Beitragserhebung bereits mündige Kinder besteht. Nach den vom kantonalen
Gericht ergänzend vorgenomme-nen Abklärungen bezüglich des Alters der Kinder
steht nunmehr fest, dass die Beschwerdeführer, namentlich der dahingehend
betriebene A. S.________, nicht für die hier strittigen, den Zeitraum vom
November 1996 bis Dezember 1999 beschlagenden Ausstände der bereits
volljährigen Söhne C.________, geb. 1973, und D.________, geb. 1975,
einzuste-hen hat, weshalb darüber nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden
ist. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rügen hinsichtlich der
Handhabung der Prämien und Kostenbeteiligungen der Söhne vorgebracht werden
(Verjährung, Nichtberücksichtigung von Subventionen und Prämienverbilligungen
etc.), kann darauf nicht eingetreten werden. Zu verdeutlichen bleibt in
diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung keine wie auch immer geartete - von den
Beschwerdeführern angerufene - "Familienversi-cherung" bzw.
"Familienrechnung" mit entsprechend reduzierten Fa-milienprämien existiert,
sondern auf Grund des Prinzips der Individualversicherung stets einzelne
Versicherungsverhältnisse mit den jeweiligen Familienmitgliedern
abgeschlossen werden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 6 Rz 8;
vgl. zum KUVG: RKUV 1978 Nr. KV 329 S. 146 ff. Erw. 3).

4.2 Als unbegründet erweist sich ferner der erneut geltend gemachte Einwand
der Beschwerdeführer, die Visana sei einem im Jahre 1997 per 1. Januar 1998
gestellten Antrag auf Erhöhung der Franchise auf Fr. 1500.- nicht
nachgekommen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil K 132/01
abschliessend erwogen hat, wurde zwar mit Brief vom 31. Juli 1997 um Wechsel
der Franchise von Fr. 600.- auf Fr. 1500.- ersucht, im Schreiben vom 3.
Dezember 1997 jedoch gegenüber der Visana wiederum von einer gewünschten
Versicherung mit "Franchise/Selbstbehalt Fr. 600.-" gesprochen. Eine
entsprechende Franchisenerhöhung wurde damit - auch die letztinstanz-liche
Eingabe enthält keine zu einem anderen Schluss führenden Vorbringen oder
Beweismittel - nicht rechtsgenüglich dargetan.

4.3 Anhand der vom kantonalen Gericht bei der Beschwerdegegnerin zusätzlich
eingeforderten detaillierten Auflistungen der Prämien- und
Kostenbeteiligungsausstände je Familienmitglied und Jahr ist jetzt auch der
konkrete Forderungsbetrag von - in Berücksichtigung der zuvor dargelegten
Abzüge - insgesamt noch Fr. 16'700.30 ausgewiesen. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in masslicher Hinsicht nichts vorgebracht,
was die tatsächlichen Feststellungen der Vorin-stanz bezüglich der
Forderungshöhe als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen
liesse (vgl. Erw. 1 hievor).

5.
Da die zur Erhebung von Mahngebühren und Umtriebsspesen notwendige -
verordnungsmässige oder statutarische - Grundlage (BGE 125 V 276 mit
Hinweisen) nunmehr für die gesamte zu beurteilende Zeit-spanne von 1996 bis
1999 in den vervollständigten Akten (Ziff. 28 lit. d der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen [AVB] für die obligatori-sche
Krankenpflegeversicherung, gültig ab 1996, Ziff. 4.5 lit. d der AVB, gültig
ab 1997, Ziff. 4.6 lit. c der AVB, gültig ab 1998, sowie Ziff. 4.6 lit. c der
AVB, gültig ab 1999) zu finden ist, erweist sich die Erteilung der
Rechtsöffnung auch insofern als rechtens.

6.
Es stehen keine Versicherungsleistungen im Streit (vgl. Erw. 1 hievor),
weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario). Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1400.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan-tons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: